{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"X ZR 246/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 528 Abs. 1 Satz 1 Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Be- schenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der Hilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Er- gänzung zu BGHZ 96, 380, 382).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 246/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Mai 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\nja\nBGHR: ja\n\nBGB § 528 Abs. 1 Satz 1\n\nWird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürftigen Schenker\nSozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen den Be-\nschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet, ist\nfür die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkommens-\nund Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der\nHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen\ndie Einkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der\nletzten mündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (Er-\ngänzung zu BGHZ 96, 380, 382).\n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - X ZR 246/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündlicher Ver-\n\nhandlung vom 20. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nAsendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 22. Oktober 2002 verkündete Urteil des\n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte ist die Mutter des D. K. . Dieser ist Miterbe zur Hälfte\n\nnach dem 1978 verstorbenen J. A. . Zu dessen Nachlaß gehörte ein Grund-\n\nstück. 1996 hat D. K. seinen Erbteil unentgeltlich an die Beklagte übertra-\n\ngen. Vom 26. März 1999 bis zum 28. Juni 1999 und vom 24. Juli 1999 bis zum\n\n25. Juli 1999 befand sich D. K. im Bezirkskrankenhaus H. in stationärer\n\nBehandlung. Hierfür gewährte ihm der Kläger mit Bescheid vom 6. Mai 1999\n\nSozialhilfe. Die gewährten Sozialhilfeleistungen beliefen sich auf insgesamt\n\n22.213,56 DM. Mit Bescheid vom 11. August 1999 zeigte der Kläger der Be-\n\nklagten gemäß § 90 BSHG an, daß er den Rückforderungsanspruch aus der\n\nSchenkung vom 26. November 1996 auf sich übergeleitet habe. Der Bescheid\n\nist bestandskräftig.\n\nDer Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe der geleisteten Sozi-\n\nalhilfe in Anspruch. Er vertritt die Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein\n\nSchenkungsrückforderungsanspruch zu, da bei dem Sohn der Beklagten nach\n\nder Schenkung Notbedarf eingetreten sei. Maßgeblich sei insoweit der Zeit-\n\npunkt der Gewährung von Sozialhilfe und nicht der Schluß der mündlichen Ver-\n\nhandlung über den Rückforderungsanspruch. Die Beklagte ist dem Anspruch\n\nentgegengetreten und hat geltend gemacht, ihr Sohn sei wieder arbeitsfähig,\n\ngesund und habe seine Bedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt. Maßgeblich\n\nfür die Frage, ob der Schenker bedürftig sei, sei der Zeitpunkt der letzten münd-\n\nlichen Verhandlung über den Rückforderungsanspruch. Außerdem hat sie auf\n\nihre geringen Einkünfte verwiesen und geltend gemacht, sie habe ihren hälfti-\n\ngen Miteigentumsanteil an dem Grundstück für 100.000,-- DM an ihre Tochter\n\nverkauft. Den Kaufpreis habe sie zur Tilgung ihrer Schulden verwendet.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat\n\ndas erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von\n\n11.357,61 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8) % Zinsen hieraus seit dem 13. April 2000 an den Kläger\n\nverurteilt. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf\n\nKlageabweisung weiter. Der Kläger tritt der Revision entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision ist unbegründet.\n\n1. Das Berufungsgericht ist mit dem erstinstanzlichen Urteil davon aus-\n\ngegangen, daß der Sohn der Beklagten seinen Miteigentumsanteil an dem\n\nGrundstück der Beklagten im Wege der Schenkung zugewendet hat. Das läßt\n\neinen Rechtsfehler nicht erkennen; davon geht auch die Revision aus.\n\n2. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Zahlungsanspruch\n\nin Höhe der vom Kläger für die Krankenhausbehandlung des Schenkers beleg-\n\nten und unbestrittenen Kosten aus § 528 Abs. 1 BGB hergeleitet. Das läßt ei-\n\nnen Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß\n\nder Anspruch auf Herausgabe des Geschenks gemäß § 528 Abs. 1 Satz 1,\n\n§ 812 BGB lediglich in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsge-\n\ngenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforder-\n\nlich ist, so daß er bei einem nicht teilbaren Geschenk wie einem Grundstück\n\nvon vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftig-\n\nkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist, bis der Wert des\n\nGeschenks erschöpft ist (BGHZ 94, 141, 144; 96, 380, 382; 125, 283, 284). Da-\n\nvon geht auch die Revision aus.\n\n3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Zahlung des Wertanteils\n\nfür begründet gehalten, weil sich der Schenker zur Zeit der Gewährung von So-\n\nzialhilfe in einer Notlage befunden habe. Dazu hat das Berufungsgericht aus-\n\ngeführt, die Bestätigung des behandelnden Krankenhauses vom 20. November\n\n2000 zeige, daß der Schenker bei seiner Einlieferung arbeitsunfähig gewesen\n\nsei. Darüber hinaus sei durch den Kostenübernahmeantrag des behandelnden\n\nKrankenhauses die Diagnose \"Alkoholabhängigkeit\" nachgewiesen. Schließlich\n\nhabe die Beklagte selbst vorgetragen, der Schenker sei keiner geregelten Ar-\n\nbeit nachgegangen und nicht sozialversichert gewesen. Daraus folge, daß sich\n\nder Schenker zur Zeit der Sozialhilfegewährung in einer Notlage befunden ha-\n\nbe.\n\nDie dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen nicht durch. Die tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, der Schenker sei alkoholab-\n\nhängig, infolge der Alkoholabhängigkeit arbeitsunfähig krank und nicht sozial-\n\nversichert gewesen, zieht die Revision nicht in Zweifel. Aus diesen Feststellun-\n\ngen konnte das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung ohne Rechtsver-\n\nstoß den Schluß ziehen, daß der Schenker zur Zeit der Beantragung und Ge-\n\nwährung von Sozialhilfe außerstande war, seinen angemessenen Lebensunter-\n\nhalt zu bestreiten, und sich daher in einer Notlage im Sinne von § 528 Abs. 1\n\nSatz 1 BGB befand. Diese rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht ist\n\nauch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil - wie die Revision meint - aus diesen\n\nFeststellungen lediglich eine vorübergehende Notlage des Schenkers folge.\n\nWar der Schenker infolge seiner Alkoholabhängigkeit in einer gesundheitlichen\n\nSituation, die eine stationäre Behandlung von über drei Monaten erforderlich\n\ngemacht hat, wovon nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen tat-\n\nsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszugehen ist, dann ist die\n\nrechtliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Schenker sei ohne ärztliche\n\nHilfe auf Dauer nicht in der Lage gewesen, seinen angemessenen Unterhalt zu\n\nbestreiten, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Tatsächliche Umstände, die\n\ndieser Würdigung entgegenstehen könnten und vom Berufungsgericht außer\n\nAcht gelassen worden seien, zeigt die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht\n\nhat zwar nicht ausdrücklich festgestellt, daß der Sohn der Beklagten nicht nur\n\nüber keine eigenen Einkünfte, sondern darüber hinaus auch sonst über kein\n\nVermögen verfügt hat. Gegenteiliges war von der Beklagten aber nicht be-\n\nhauptet worden und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht.\n\n4. Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Annahme von Notbedarf\n\nim Sinne des § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB stehe die von der Beklagten behauptete\n\nspätere Verbesserung der Einkommensverhältnisse ihres Sohnes entgegen,\n\nder wieder eine geregelte Arbeit aufgenommen habe; seine Unfähigkeit, die\n\nKrankenhauskosten zu tragen, sei nur vorübergehend gewesen. Die vom Be-\n\nrufungsgericht aufgeworfene Rechtsfrage nach der Beweislast für den Wegfall\n\neines Notbedarfs stelle sich nicht, weil ein Notbedarf nicht vorgelegen habe. Für\n\ndie Frage des Notbedarfs komme es zwar auf den Zeitpunkt der letzten mündli-\n\nchen Verhandlung an, es könne aber offen bleiben, ob dies auch für Fälle gelte,\n\nin denen ein Schenker nur vermeintlich dauerhaft die Fähigkeit verloren habe,\n\nseinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und diese Fähigkeit dann nach\n\neinem längeren Zeitraum auf Grund neuer Umstände wiedergewinne.\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Überleitungs-\n\nanzeige nach § 90 BSHG zur Folge, daß der Sozialhilfeträger mit unmittelbarer\n\nWirkung die Rechtsstellung erlangt, die der zu Lebzeiten verarmte Schenker\n\nhinsichtlich des Rückforderungsanspruchs aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB inne-\n\nhat. Die Überleitung erfolgt mit die ordentlichen Gerichte bindender Wirkung\n\nund erfaßt den Anspruch so, wie er im Zeitpunkt der Überleitung bestanden hat\n\n(BGHZ 94, 141, 142; 96, 380, 381). Es ist insbesondere anerkannt, daß der So-\n\nzialhilfeträger, der Hilfe nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes\n\ngewährt, obwohl dem Hilfeempfänger ein Anspruch gegen einen Dritten zu-\n\nsteht, mit seinen Leistungen für den Dritten nur in Vorlage tritt und durch die\n\nÜberleitung des Anspruchs gegen den Dritten Anspruch auf Erstattung der ge-\n\nwährten Hilfe erlangt (BGHZ 96, 380, 383), wobei die Überleitung des An-\n\nspruchs der Durchsetzung des Grundsatzes des Nachrangs der Sozialhilfe\n\ndient (§ 2 Abs. 1 BSHG; BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, NJW 1995,\n\n2287) und den Zweck verfolgt, beim Sozialhilfeträger die Haushaltslage herzu-\n\nstellen, die bestehen würde, wenn der Dritte den Anspruch des Hilfeempfängers\n\nschon früher erfüllt hätte (BGHZ 123, 264, 267; BGH Urt. v. 14.6.1995\n\n- IV ZR 212/94, aa0). Insoweit übersieht die Revision, daß der Anspruch aus\n\n§ 528 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht durch die Überleitungsanzeige des Trägers der\n\nSozialhilfe entsteht, sondern mit dem Eintritt der Bedürftigkeit des Schenkers,\n\nso daß das verschenkte Vermögen unabhängig vom Willen des Schenkers in\n\nden Grenzen der Haftung aus § 528 BGB dem Träger der Sozialhilfe gegenüber\n\nmateriell-rechtlich mit der Pflicht belastet ist, die erbrachten Sozialleistungen zu\n\nerstatten. Die Haftung des Beschenkten aus § 528 BGB hängt daher jedenfalls\n\nin Höhe der Sozialhilfeleistungen nicht davon ab, ob der Schenker noch lebt\n\noder der Anspruch vor seinem Tod übergeleitet oder geltend gemacht wurde\n\n(BGH Urt. v. 14.6.1995 - IV ZR 212/94, aaO; Senat BGHZ 147, 288, 292).\n\nDaraus folgt, daß mit der Geltendmachung und der daraufhin erfolgen-\n\nden Gewährung von Sozialhilfe das verschenkte Vermögen mit dem Anspruch\n\naus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB belastet wird, sofern der Anspruch nach § 528\n\nAbs. 1 Satz 1 BGB bei der Geldendmachung von Sozialhilfe besteht. Deshalb\n\nkann sich der Beschenkte in diesen Fällen gegenüber der Inanspruchnahme\n\naus dem übergeleiteten Anspruch nicht damit verteidigen, daß der Schenker\n\nnach Beantragung und Gewährung von Sozialhilfe wieder über Einkommen\n\noder Vermögen verfügt. Wird einem im Sinne von § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB be-\n\ndürftigen Schenker Sozialhilfe gewährt und der Rückforderungsanspruch gegen\n\nden Beschenkten nach § 90 BSHG auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet,\n\nist daher für die Einstandspflicht des verschenkten Vermögens die Einkom-\n\nmens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der zur Bewilligung der\n\nHilfe führenden Beantragung von Sozialhilfe maßgeblich, nicht dagegen die\n\nEinkommens- und Vermögenslage des Schenkers im Zeitpunkt der letzten\n\nmündlichen Verhandlung über den übergeleiteten Anspruch (offengelassen in\n\nBGHZ 96, 380, 382).\n\n5. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Beklagten, den ihr ge-\n\nschenkten Grundstücksteil an ihre Tochter verkauft, den Verkaufserlös zur\n\nSchuldentilgung verwendet zu haben und mithin entreichert zu sein, nicht\n\ndurchgreifen lassen. Es hat festgestellt, die Beklagte habe das Geschenk ihres\n\nSohnes in Kenntnis von dessen Alkoholabhängigkeit entgegengenommen, be-\n\nreits mit Schreiben vom 4. Juni 1999 im Rahmen der Anhörung nach § 24\n\nSGB X Kenntnis von der beabsichtigten Rückforderung der Schenkung erhalten\n\nund daher den Miteigentumsanteil an dem Grundstück in Kenntnis der Bedürf-\n\ntigkeit ihres Sohnes, der Inanspruchnahme von Sozialhilfe und der bevorste-\n\nhenden Überleitung des Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe an ihre\n\nTochter verkauft. Sie sei bösgläubig gewesen und mit dem Einwand der Entrei-\n\ncherung ausgeschlossen (§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 3 BGB). Auch die Einrede\n\naus § 529 Abs. 2 BGB hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen und\n\nim übrigen ausgeführt, die Beklagte sei nicht außerstande, die Leistung ohne\n\nGefährdung ihres Lebensunterhalts zu erbringen. Angesichts der von ihr be-\n\nhaupteten Einkommensverhältnisse und im Hinblick auf das bestehende miet-\n\nfreie Wohnrecht sei die Aufnahme eines Darlehens zumutbar.\n\nAuch das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit dem Ein-\n\nwand der Entreicherung ausgeschlossen, wird von seinen tatsächlichen Fest-\n\nstellungen getragen und von der Revision nicht angegriffen. Das Berufungsge-\n\nricht ist demzufolge zu Recht von der verschärften Haftung der Beklagten nach\n\n§ 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB ausgegangen.\n\nDurch § 818 Abs. 2 BGB wird die Haftung des Bereicherungsschuldners\n\nbeschränkt, soweit nicht die verschärfte Haftung nach § 819 Abs. 1, § 818 Abs.\n\n4 BGB eintritt. Deshalb kann sich die Beklagte auch nicht mit der Einrede aus §\n\n529 Abs. 2 BGB verteidigen. Denn der nach § 818 Abs. 4, § 819 BGB ver-\n\nschärft haftende Bereicherungsschuldner hat nach § 279 BGB stets für seine fi-\n\nnanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen (BGHZ 83, 293, 299). Das gilt auch für\n\nden Beschenkten, der wie die Beklagte auf Wertersatz wegen Notbedarfs des\n\nSchenkers in Anspruch genommen wird. Dem entspricht, daß die Geltendma-\n\nchung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB dann, wenn die Voraussetzungen\n\nder verschärfen Haftung nach §§ 818 Abs. 4, 819 BGB nicht vorliegen, nach der\n\nRechtsprechung des Senats eine unzulässige Rechtsausübung darstellen kann,\n\nwenn der Beschenkte seine Leistungsunfähigkeit durch unterhaltsbezogene\n\nMutwilligkeit selbst herbeigeführt hat, wobei Mutwilligkeit nicht nur vorsätzliches\n\noder absichtliches, sondern auch leichtfertiges Handeln umfaßt (Sen.Urt. v.\n\n19.12.2000 - X ZR 146/99, NJW 2001, 1207, 1208 m.w.N.). Zwar verwehrt nicht\n\njede Verwertung des Vermögens im Rahmen der Lebensführung, die nach dem\n\nZeitpunkt vorgenommen wird, zu dem der Beschenkte von seiner drohenden\n\nInanspruchnahme hinreichende Kenntnis hat, dem Beschenkten die Berufung\n\nauf die eigene Bedürftigkeit und damit die Erhebung der Einrede aus § 529 Abs.\n\n2 BGB unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs. Dies gilt jedoch nicht\n\nfür den Beschenkten, der der verschärften Haftung nach §§ 818 Abs. 4, § 819\n\nBGB unterliegt. Darauf, ob - wie die Revision geltend macht - die Einkommens-\n\nund Vermögensverhältnisse der Beklagten eine Darlehensaufnahme ausschlie-\n\nßen, kommt es deshalb nicht an.\n\nIII. Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/x-zr-246-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 279","ref_norm":"279","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/x-zr-246-02","retrieved":"2026-07-10 14:21:41.979652+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-20/x-zr-246-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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