{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2003-05-20","aktenzeichen":"KZR 19/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Apollo-Optik AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2 Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever- trag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite \"Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge\" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen \"kundenfreundlichsten\" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de- ren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu ver- einbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene Absprachen veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den Rah- menabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unter- schiedsbetrag jeweils als \"Differenzrabatt\" an ihn, den Franchisegeber, abzu- führen. AGBG § 9 Bm, Ci; BGB § 307 Bm, Ci Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever- trag enthaltene Klausel \"Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann ... jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Mona- ten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensver- hältnis ernsthaft gestört ist ...\" ist gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nKZR 19/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nVerkündet am:\n20. Mai 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nApollo-Optik\n\nAGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2\n\nDie in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever-\ntrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite \"Vorteile ... zur Erreichung\noptimaler Geschäftserfolge\" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den\nFranchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB)\nmaßgeblichen \"kundenfreundlichsten\" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher\nEinkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen\nmit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de-\nren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu ver-\neinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene\nAbsprachen veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den Rah-\nmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unter-\nschiedsbetrag jeweils als \"Differenzrabatt\" an ihn, den Franchisegeber, abzu-\nführen.\n\nAGBG § 9 Bm, Ci; BGB § 307 Bm, Ci\n\n \n\nDie in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever-\ntrag enthaltene Klausel\n\n\"Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt,\nkann ... jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Mona-\nten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensver-\nhältnis ernsthaft gestört ist ...\"\n\nist gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2003 - KZR 19/02 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Mai 2003 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs\n\nProf. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Ball, Prof. Dr. Bornkamm und\n\nDr. Raum\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der An-\n\nschlußrevision der Beklagten das Urteil des Kartellsenats des\n\nOberlandesgerichts München vom 6. Juni 2002 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt\n\nworden ist.\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 4. Kammer für\n\nHandelssachen des Landgerichts München I vom 8. Februar 2001\n\nteilweise geändert.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in Gestalt einer\n\ngeordneten Darstellung Auskunft über alle Einkaufsvor-\n\nteile aus Einkäufen der Klägerin bei Apollo-Lieferanten zu\n\nerteilen, die der Beklagten in dem Zeitraum vom 18. No-\n\nvember 1997 bis 28. Februar 2000 insbesondere in Ge-\n\nstalt von Differenzrabatten, Boni, Provisionen und sonsti-\n\ngen Vergütungen von Apollo-Lieferanten gewährt und\n\nnicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind.\n\nIm weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Ansprüche aus einem inzwischen beendeten\n\nFranchiseverhältnis.\n\nDie Beklagte betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandels-\n\ngeschäften mit - im Jahre 1999 - rund 150 eigenen Filialbetrieben und 90 weite-\n\nren Einzelhandelsgeschäften, die von Franchisenehmern betrieben werden. Die\n\nKlägerin war von November 1997 bis Februar 2000 als Franchisenehmerin der\n\nBeklagten Inhaberin eines Apollo-Optik-Fachgeschäfts in M. . Der\n\nnach einem von der Beklagten vorformulierten und bundesweit im wesentlichen\n\ngleichlautend verwendeten Vertragsmuster abgeschlossene Franchisevertrag\n\nsieht, soweit hier von Interesse, folgende Regelungen vor:\n\n1. Gegenstand und Geltungsbereich des Vertrages\n\n1.2 Der Partner ist berechtigt und verpflichtet, die von Apollo gehandel-\nten Waren und die Apollo-Dienstleistungen ausschließlich in seinem Be-\ntrieb an oben genannter Adresse Endverbrauchern anzubieten / zu ver-\nkaufen und die gewerblichen Schutzrechte von Apollo bei allen Tätig-\nkeiten im Rahmen dieses Vertrages zu benutzen. ...\n\n1.3 Apollo verpflichtet sich, dem Partner alle gemäß der jeweils gültigen\nApollo-Sortiments-Preisliste von ihm bestellten Waren zu liefern bzw.\nliefern zu lassen und auf Wunsch des Partners, von Fall zu Fall, für die-\nsen Dienstleistungen in der zentralen Werkstatt gegen Entgelt zu erbrin-\ngen. ...\n\n4. Leistungen von Apollo bezüglich Werbung, Verkaufsförderung\nund Öffentlichkeitsarbeit\n\n4.1 Apollo erarbeitet die einheitliche Marketing-Konzeption, insbesonde-\nre die Werbe-, Verkaufsförderungs- und Public-Relation-Maßnahmen für\nApollo-optik-Fachgeschäfte.\n\n4.2 Überregionale und regionale Werbung und Verkaufsförderung sowie\nPublic-Relation sind Ermessenssache von Apollo; die Partner sind ver-\npflichtet, sich dieser Werbung anzuschließen.\n\n4.3 Der Partner übernimmt die von Apollo erarbeitete Marketing-\nKonzeption für sein Einzugsgebiet und führt in diesem alle vorgegebe-\nnen einheitlichen Werbe- und Promotion-Aktionen des Apollo-Systems\nauf eigene Kosten durch. ...\n\n4.4 Apollo erarbeitet für den Partner Pläne für die laufende Werbung und\nDekoration. Apollo stattet\n\n- nach eigenem Ermessen kostenlos\n\n- oder nach Beauftragung durch den Partner zum Selbstkostenpreis\n\ndiesen mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln, z.B. Plakaten,\nPreisschildern, Displays, Handzetteln u.ä. aus; ferner mit Anzeigen, Fil-\nmen, Text- und Layout-Standards und sonstigen Druckvorlagen für lo-\nkale Anzeigen und Verkaufsaktionen in ausreichender Zahl gemäß Wer-\nbeplan. Der Partner verpflichtet sich, diese Werbe- und Dekomittel nach\nden Vorgaben von Apollo für seinen Betrieb einzusetzen. ...\n\n6. Weitere Leistungen von Apollo\n\n6.1 Apollo berät den Partner regelmäßig in Fragen des Einkaufs und\nVerkaufs, des Apollo-optik-Fachgeschäft-Angebotes und in Organisati-\nonsfragen.\n\nWährend der Vertragsdauer werden Vertreter von Apollo den Partner\nvon Zeit zu Zeit, spätestens vierteljährlich, besuchen und ihn dabei in\ngeschäftlichen Angelegenheiten beraten und unterstützen.\n\n6.2 Apollo berät den Partner auf Wunsch bei der Beschaffung von Mitar-\nbeitern anhand der erforderlichen Qualifikationsmerkmale.\n\n6.3 Apollo betreut den Partner hinsichtlich der Geschäftsentwicklung und\ndes systemgerechten Betriebsablaufes und gibt Vorteile, Ideen und Ver-\nbesserungen zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge an den Partner\nweiter. ...\n\n7. Lizenzgebühren, Werbekosten\n\n7.2 Als Kostenbeitrag für die aus diesem Vertrag abzuleitenden laufen-\nden Rechte und Dienstleistungen von Apollo entrichtet der Partner ...\nwährend der Vertragsdauer eine \nlaufende monatliche Lizenz-/\nServicegebühr in Höhe von 5 % ... vom Gesamt-Netto-Jahres-Umsatz\nbis 800.000,-- DM seines Apollo-Fachgeschäft-Betriebes, jedoch minde-\nstens monatlich 2.000,-- DM. ... Für den 800.000,-- DM übersteigenden\n\nNettoumsatz beträgt die Lizenz-/Servicegebühr 3 % ... vom Nettoum-\nsatz.\n\n7.3 Der Partner erklärt sich bereit, für die einheitliche überregionale\nWerbung sowie für die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorati-\nonsmaterialien einen laufenden pauschalen monatlichen Werbebeitrag\nin Höhe von 3 % seines Netto-Umsatzes an Apollo zu zahlen.\n\nDer monatliche Mindestwerbebeitrag ... beträgt 1.000 DM. Für den\n800.000 DM übersteigenden Netto-Umsatz beträgt die Werbefondge-\nbühr 2 % vom Netto-Umsatz. ...\n\n12. Dauer und Beendigung des Vertrages\n\n12.1 Dieser Vertrag wird für eine Laufzeit von 5 Jahren ab Unterzeich-\nnung geschlossen. Der Partner erhält ein einseitiges Optionsrecht für\nweitere 5 Jahre. Der Vertrag verlängert sich dann jeweils um 2 weitere\nJahre, wenn er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von 12 Mo-\nnaten vor seinem jeweiligen Ablauf gekündigt wird. ...\n\n12.4 Jede der Vertragsparteien ist berechtigt, diesen Vertrag, dessen\nDurchführung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen den Betei-\nligten voraussetzt, aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündi-\ngungsfrist zu kündigen.\n\nEin wichtiger Grund ist insbesondere die grobe Verletzung des Vertra-\nges. ...\n\nOhne, daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann im\nübrigen jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum\nMonatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft\ngestört ist ...\n\nDie für die Franchisebetriebe benötigten Waren wurden von den Fran-\n\nchisenehmern im eigenen Namen bei Lieferanten eingekauft. Hierfür überließ\n\ndie Beklagte ihren Franchisenehmern sogenannte Rabattstaffeln, in denen nach\n\nAbnahmemenge gestaffelte Preisnachlässe auf die jeweiligen Listenpreise der\n\nbei Apollo gelisteten Lieferanten von Brillengläsern und anderem optischen Zu-\n\nbehör aufgeführt waren. Grundlage dieser Rabattstaffeln waren Rabattvereinba-\n\nrungen, die die Beklagte sowohl für ihre eigenen Filialen als auch für die Fran-\n\nchisenehmer mit den einzelnen Lieferanten getroffen hatte. Die dabei ausge-\n\nhandelten Rabatte wurden auf Veranlassung der Beklagten jedoch nicht in vol-\n\nler Höhe in die Rabattstaffeln aufgenommen und an die Franchisenehmer wei-\n\ntergegeben; vielmehr ließ sich die Beklagte von den Lieferanten für Warenein-\n\nkäufe ihrer Franchisenehmer sogenannte Differenzrabatte in Höhe des Unter-\n\nschiedsbetrages zwischen dem für die eigenen Filialen ausgehandelten Rabatt-\n\nsatz (im Höchstfall: 52 % der Listenpreise) und den niedrigeren Rabattsätzen,\n\ndie die Lieferanten den Franchisenehmern der Beklagten einzuräumen hatten\n\n(im Höchstfall: 38 % des Listenpreises), auszahlen. Die Franchisenehmer wur-\n\nden nicht darüber unterrichtet, daß die Beklagte für die eigenen Filialen mit den\n\nLieferanten höhere Rabattsätze vereinbart hatte und daß sie sich für Einkäufe\n\nihrer Franchisenehmer bei den gelisteten Lieferanten von diesen Differenzra-\n\nbatte auszahlen ließ. Sichere Kenntnis hiervon erlangten die Klägerin und ande-\n\nre Franchisenehmer der Beklagten erst im Frühjahr 1999.\n\nIm zweiten Halbjahr 1998 entwickelte die Beklagte ein neues Werbekon-\n\nzept. Zur Abdeckung der damit verbundenen höheren Werbeausgaben forderte\n\nsie von ihren Franchisenehmern eine Aufstockung des Werbekostenbeitrags\n\nauf 6 % des Nettoumsatzes. Die Klägerin und die überwiegende Zahl der übri-\n\ngen Franchisenehmer lehnten den Abschluß einer entsprechenden Zusatzver-\n\neinbarung ab. Die Beklagte reagierte darauf mit der Ankündigung, diesen Fran-\n\nchisenehmern bestimmte Werbematerialien, die auf eine ab September 1998\n\nanlaufende Fernsehwerbung abgestimmt waren, nur noch gegen Bezahlung zu\n\nüberlassen.\n\nAb Februar 1999 warb die Beklagte in mehreren bundesweiten Kampag-\n\nnen für verschiedene \"günstige Set-Angebote\" (z.B. das \"VariView\"-Angebot für\n\nGleitsichtbrillen) unter Angabe von Verkaufspreisen (z.B. \"jetzt 299 statt 899\n\nDM\"). Die Klägerin und andere Franchisenehmer der Beklagten, von denen sich\n\n57 zwischenzeitlich in der \"Interessengemeinschaft der Franchise-Nehmer der\n\nApollo-Optik e.V.\" zusammengeschlossen hatten, sahen darin eine unzulässige\n\nPreis- und Konditionenempfehlung und forderten die Beklagte zur Unterlassung\n\nauf. Nach weiteren, zum Teil gerichtlich ausgetragenen Auseinandersetzungen\n\nließen die Klägerin sowie weitere Franchisenehmer mit Anwaltsschreiben vom\n\n17. November 1999 Minderungs- und Schadensersatzansprüche sowie ein Zu-\n\nrückbehaltungsrecht geltend machen. Die Klägerin widerrief die der Beklagten\n\nerteilte Bankeinzugsermächtigung, machte die bereits erfolgten Abbuchungen\n\nder Lizenzgebühren und Werbebeiträge für die Monate September und Oktober\n\n1999 in Höhe von insgesamt 6.500 DM rückgängig und leistete auch in der Fol-\n\ngezeit keine Zahlungen mehr. Zugleich stellte sie die monatlichen Umsatzmel-\n\ndungen an die Beklagte (Nr. 8.1 des Franchisevertrages) ein. Die Beklagte\n\nsprach daraufhin mit Schreiben vom 24. November 1999 unter Hinweis auf die\n\nRegelung in Nr. 12 Abs. 4 des Vertrages die fristlose Kündigung, hilfsweise die\n\nKündigung des Franchisevertrages zum 29. Februar 2000 aus. Eine weitere\n\nfristlose Kündigung vom 11. Januar 2000 stützte sie auf die trotz Anmahnung\n\nunterbliebene Umsatzmeldung der Klägerin für den Monat November 1999.\n\nDie Klägerin hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf Auskunft\n\nüber die vereinnahmten Differenzrabatte in Anspruch genommen sowie die\n\nFeststellung begehrt, daß die Beklagte zum Ersatz des Schadens verpflichtet\n\nsei, der ihr, der Klägerin, aus der Diskriminierung bei der Erbringung von Fran-\n\nchise-Werbeleistungen der Beklagten, aus der wirtschaftlichen Bindung an Ver-\n\nkaufspreise und -bedingungen aufgrund von Werbeaktionen der Beklagten so-\n\nwie aus der unbegründeten Kündigung des Franchisevertrages entstanden sei.\n\nWeitere ursprünglich angekündigte Unterlassungsanträge hat die Klägerin im\n\nHinblick auf die faktische Beendigung des Franchiseverhältnisses einseitig für\n\nerledigt erklärt.\n\nDas Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat die Be-\n\nklagte für verpflichtet gehalten, der Klägerin den Schaden aus der Ungleichbe-\n\nhandlung hinsichtlich der Werbemaßnahmen sowie aus der wirtschaftlichen\n\nBindung an Verkaufspreise zu erstatten. Hinsichtlich der ursprünglichen Anträ-\n\nge auf Unterlassung von Vereinbarungen mit Lieferanten, durch die diesen ver-\n\nboten werde, der Klägerin höhere als die von der Beklagten festgelegten Ra-\n\nbatte zu gewähren, sowie auf Unterlassung unterschiedlicher Behandlung hin-\n\nsichtlich von Werbeleistungen hat das Landgericht die Erledigung der Hauptsa-\n\nche festgestellt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\nAuf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Erledigung\n\nder Hauptsache auch insoweit festgestellt, als der Beklagten nach dem ur-\n\nsprünglichen Unterlassungsbegehren der Klägerin Absprachen mit Apollo-\n\nLieferanten über die Abführung von Differenzrabatten verboten werden sollten.\n\nFerner hat das Berufungsgericht die Verpflichtung der Beklagten festgestellt,\n\nder Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unbegründeten Kün-\n\ndigungen des Franchisevertrages vom 24. November 1999 und vom 11. Januar\n\n2000 entstanden sei. Die weitergehende Berufung der Klägerin sowie die An-\n\nschlußberufung der Beklagten hat es zurückgewiesen.\n\nMit der Revision verfolgt die Klägerin die in zweiter Instanz erfolglos ge-\n\nbliebene Stufenklage auf Auskunft über die in der Zeit vom 18. November 1997\n\nbis 28. Februar 2000 vereinnahmten Differenzrabatte und auf deren Herausga-\n\nbe weiter. Die Beklagte, die der Revision entgegentritt, erstrebt mit der An-\n\nschlußrevision die Abweisung der Klage, soweit ihre, der Beklagten, Ersatz-\n\npflicht für den Schaden festgestellt worden ist, den die Klägerin aufgrund der\n\nKündigungen des Franchisevertrages sowie dadurch erlitten hat, daß die Über-\n\nlassung von Werbematerial ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-\n\nsätzlichen, die vertraglich vereinbarte Werbegebühr in Höhe von 3 % des Net-\n\ntoumsatzes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht worden war. Die\n\nKlägerin beantragt die Zurückweisung der Anschlußrevision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg, die Anschlußrevision der Beklagten\n\nist unbegründet.\n\nA.\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die Differenz-\n\nrabatte und sonstige Einkaufsvorteile zu erteilen, die ihr aufgrund von Einkäufen\n\nder Klägerin bei Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.\n\nI. Das Berufungsgericht hat die Stufenklage mit der Begründung abge-\n\nwiesen, der Klägerin stehe weder ein vertraglicher noch ein gesetzlicher An-\n\nspruch auf Herausgabe der von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte\n\nund folglich auch kein vorbereitender Auskunfts- und Rechnungslegungsan-\n\nspruch zu. Vertragliche Ansprüche scheiterten zwar nicht am Schriftformerfor-\n\ndernis des § 34 GWB a.F., da die vom schriftlichen Vertrag nicht umfaßten Ra-\n\nbattstaffeln nicht Gegenstand vertraglicher Absprachen der Parteien gewesen\n\nseien. Den vertraglichen Regelungen sei aber keine Anspruchsgrundlage für\n\ndas Klagebegehren zu entnehmen. Insbesondere könne die Klägerin einen An-\n\nspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile nicht aus der Regelung in\n\nNr. 6.3 des Vertrages herleiten. Der für sich genommen nicht eindeutige Wort-\n\nlaut der Klausel sei unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs\n\nnicht in dem von der Klägerin vertretenen umfassenden Sinne zu verstehen.\n\nAbschnitt 6 des Vertrages regele gemeinsam mit den vorangehenden Abschnit-\n\nten 3 bis 5 allgemeine Betreuungs- und Beratungsleistungen der Franchisege-\n\nberin. Der Warenbezug durch die Franchisenehmer sei demgegenüber Gegen-\n\nstand des Abschnitts 10 des Franchisevertrages. Diese Systematik des Klau-\n\nselwerks spreche dagegen, in Abschnitt 6.3 einen über den Regelungszusam-\n\nmenhang des Abschnitts 6 hinausgehenden, die vorangestellten und nachfol-\n\ngenden Bestimmungen allgemein ergänzenden Tatbestand zu sehen. Auch das\n\nFehlen eines Hinweises darauf, daß der Beklagten über die von den Franchise-\n\nnehmern nach Abschnitt 7 des Vertrages zu zahlende Vergütung hinaus weitere\n\nEinnahmen aufgrund des Franchisevertrages zuflössen, sei kein taugliches\n\nAuslegungskriterium im Sinne der Klägerin. Ein Franchisenehmer könne nicht\n\nerwarten, daß der Franchisegeber alle ihm systembedingt zufließenden finanzi-\n\nellen Vorteile an die Franchisenehmer weitergebe. Auch die von der Klägerin in\n\nden Vordergrund gestellte Interessenlage der Franchisenehmer rechtfertige\n\nkeine andere Betrachtungsweise. Eine Teilhabe an allen finanziellen Vorteilen\n\nauf seiten des Franchisegebers komme schon deswegen nicht in Betracht, weil\n\nandernfalls die Franchisenehmer auch verlangen könnten, daß die Beklagte die\n\nEinkaufsvorteile weiterleite, die ihr hinsichtlich ihrer eigenen Filialen aufgrund\n\nder durch die Zugehörigkeit der Franchisenehmer zum Apollo-System gestei-\n\ngerten Nachfragemacht zuflössen. Es könne deshalb dahingestellt bleiben, ob\n\n\"kick-backs\" ein branchenübliches Finanzierungsinstrument seien, mit denen\n\nein Franchisenehmer rechnen müsse. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte\n\nfür eine Auslegung der Nr. 6.3 des Franchisevertrages im Sinne einer umfas-\n\nsenden Pflicht zur Weitergabe von Einkaufsvorteilen bestünden, könne die Klä-\n\ngerin sich auch nicht auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG (§ 305c\n\nAbs. 2 BGB) stützen, da hierfür eine verbleibende Mehrdeutigkeit aufgrund ob-\n\njektiver Auslegung erforderlich sei.\n\nAuskunfts- und Zahlungsansprüche hinsichtlich der Differenzrabatte\n\nstünden der Klägerin auch nicht aus Auftrag oder Geschäftsführung ohne Auf-\n\ntrag, aus Kommissionsrecht, aus ungerechtfertigter Bereicherung oder unter\n\nSchadensersatzgesichtspunkten zu.\n\nII. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Auslegung des Be-\n\nrufungsgerichts beruht auf Rechtsfehlern und kann daher keinen Bestand ha-\n\nben. Bei zutreffender Auslegung gewährt Abschnitt 6.3 des Vertrages der Klä-\n\ngerin einen Anspruch auf Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile und damit\n\nauch der Teile der Lieferantenrabatte, die der Beklagten als \"Differenzrabatte\"\n\naus Wareneinkäufen der Klägerin bei den Apollo-Lieferanten zugeflossen sind.\n\n1. Im Ergebnis zu Recht nimmt das Berufungsgericht allerdings an, daß\n\nvertragliche Ansprüche nicht bereits am Schriftformerfordernis des § 34 GWB\n\na.F. scheitern. Das gilt unabhängig davon, ob die Verfahrensrügen, die die Re-\n\nvisionserwiderung gegen die insoweit vom Berufungsgericht getroffenen Fest-\n\nstellungen erhebt, berechtigt sind. Denn der Beklagten wäre es jedenfalls nach\n\n§ 242 BGB verwehrt, sich auf einen etwaigen Mangel der Schriftform zu berufen\n\n(s. dazu Bornkamm in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., Anh. zu § 34 GWB\n\nRdnr. 39 ff.; Kefferpütz, WRP 1999, 784, 790 f.). Der Franchisevertrag der Par-\n\nteien ist über einen Zeitraum von mehreren Jahren praktiziert worden, während\n\ndessen die Beklagte aus dem Vertrag ungeachtet seiner etwaigen Formnichtig-\n\nkeit erhebliche Vorteile gezogen hat, die - das gilt jedenfalls für die der Beklag-\n\nten zugeflossenen Differenzrabatte - nicht auf andere Weise kompensiert wer-\n\nden können. Es kommt hinzu, daß der Vertragsinhalt ebenso wie die Modalitä-\n\nten des Vertragsabschlusses von der Beklagten vorgegeben worden sind, so\n\ndaß die Verantwortlichkeit für einen etwaigen Formmangel bei ihr läge. Es ist ihr\n\ndeshalb nach Treu und Glauben verwehrt, sich unter Berufung auf den Form-\n\nmangel ihrer vertraglichen Verpflichtung, Einkaufsvorteile an die Klägerin wei-\n\nterzugeben, zu entziehen (vgl. BGHZ 121, 224, 233 f.; Bornkamm aaO\n\nRdnr. 41; Kefferpütz aaO S. 791).\n\n2. Die Regelung in Nr. 6.3 des Franchisevertrages ist dahin auszulegen,\n\ndaß die Beklagte Einkaufsvorteile in Gestalt von Preisnachlässen der gelisteten\n\nLieferanten in vollem Umfang an ihre Franchisenehmer weiterzugeben hat.\n\na) Die Auslegung des Franchisevertrages durch das Berufungsgericht\n\nunterliegt unbeschränkter Nachprüfung in der Revisionsinstanz, da die Beklagte\n\nnach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Vertragswerk mit im we-\n\nsentlichen gleichlautendem Inhalt über die Grenzen eines Oberlandesgerichts-\n\nbezirks hinaus - nämlich bundesweit - verwendet (vgl. BGHZ 94, 105, 111; 98,\n\n303, 313 f.).\n\nb) Als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 1 AGBG (jetzt:\n\n§ 305 Abs. 1 BGB) ist die Klausel Nr. 6.3 des Franchisevertrages so auszule-\n\ngen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung\n\nder Interessen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Kreise\n\nverstanden wird (st. Rspr., z.B. BGHZ 102, 384, 389 f. m.Nachw.). Maßgeblich\n\nist danach in erster Linie der Wortlaut der Klausel, so wie ihn redliche Partner\n\neines sich anbahnenden Franchisevertrages unter Berücksichtigung der beider-\n\nseitigen Interessenlage verstehen. Unter \"Vorteile(n) ... zur Erreichung optima-\n\nler Geschäftserfolge\" auf seiten des Franchisenehmers sind auch und gerade\n\ndie Einkaufsvorteile zu verstehen, die er aufgrund seiner Zugehörigkeit zu ei-\n\nnem nachfragestarken Franchisesystem erwarten darf. Denn es liegt auf der\n\nHand, daß für die Erreichbarkeit \"optimaler Geschäftserfolge\" im Wettbewerb\n\nmit konkurrierenden Anbietern auch und insbesondere günstige Einkaufsbedin-\n\ngungen von ausschlaggebender Bedeutung sind.\n\nc) Die systematischen Bedenken, die das Berufungsgericht einem sol-\n\nchen Verständnis entgegenhalten will, vermögen dieses Auslegungsergebnis\n\nnicht in Frage zu stellen. Zwar ist es richtig, daß die Komplexe \"Verkaufsange-\n\nbot, Warenbezug, Lieferung\" Gegenstand der Regelung in Abschnitt 10 des\n\nFranchisevertrages sind. Abschnitt 10 des Vertrages ist jedoch offensichtlich\n\nschon deswegen nicht als abschließende Regelung des Warenbezugs zu ver-\n\nstehen, weil Einkaufsvorteile, die die Franchisenehmer aufgrund der weitge-\n\nhenden Vereinheitlichung des Sortiments der Apollo-Filialen und -Franchise-\n\ngeschäfte erwarten durften und die ihnen die Beklagte auch tatsächlich - in be-\n\ngrenztem Umfang - einräumte, dort mit keinem Wort erwähnt werden. Da die\n\nBeklagte den Franchisenehmern unstreitig bei Vertragsabschluß jeweils Ra-\n\nbattstaffeln zum Bezug der Sortimentsware bei den gelisteten Lieferanten\n\nüberlassen hat, ohne daß darüber in Abschnitt 10 oder an anderer Stelle des\n\nFranchisevertrages eine konkrete Regelung zu finden ist, liegt es aus der Sicht\n\nverständiger und redlicher Vertragspartner nicht fern, in der Einräumung dieser\n\nvergünstigten Bezugsmöglichkeiten, die auf Verhandlungen der Beklagten mit\n\nden gelisteten Lieferanten zurückgehen, eben jene \"Vorteile ... zur Erreichung\n\noptimaler Geschäftserfolge\" zu erblicken, von denen Nr. 6.3 des Fran-\n\nchisevertrages spricht.\n\nd) Jedenfalls aber muß die Beklagte sich gemäß § 5 AGBG (jetzt: § 305c\n\nAbs. 2 BGB) an einer dahingehenden Deutung der Vertragsklausel Nr. 6.3 fest-\n\nhalten lassen. Denn etwaige systematische Bedenken gegen ein am Wortlaut\n\norientiertes Auslegungsergebnis könnten allenfalls zu Zweifeln an dem vom\n\nWortlaut her naheliegenden Auslegungsergebnis führen. Dann aber müßte\n\nnach der Unklarheitenregelung des § 5 AGBG die Beklagte als Verwenderin der\n\nvon ihr vorformulierten Vertragsbestimmung die den Franchisenehmern gün-\n\nstigste (\"kundenfreundlichste\") Auslegung gegen sich gelten lassen.\n\n3. In ihrer hiernach maßgeblichen Auslegung verpflichtet die Vertrags-\n\nklausel Nr. 6.3 die Beklagte zur ungeschmälerten Weitergabe der von ihr mit\n\nden Lieferanten für Wareneinkäufe ihrer Franchisenehmer ausgehandelten Ra-\n\nbatte an die Franchisenehmer. Denn diese sind jeweils in voller Höhe \"Vorteile\n\n... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge\" der Franchisenehmer, da sie de-\n\nren Wareneinkauf um die ausgehandelten Rabattsätze verbilligen. Eine Be-\n\nstimmung, die die Pflicht der Beklagten zur Weiterleitung dieser Vorteile an die\n\nFranchisenehmer auf den tatsächlich weitergegebenen Teil der mit den Liefe-\n\nranten ausgehandelten Rabatte beschränken würde, ist dem Franchisevertrag\n\nnicht zu entnehmen. Ob derartige \"kick-backs\" branchenüblich sind und die\n\nApollo-Franchisenehmer dementsprechend mit solchen Leistungen der Liefe-\n\nranten zugunsten der Beklagten rechnen mußten, bedarf angesichts der ver-\n\ntraglichen Pflicht zur vollständigen Weiterleitung aller Einkaufsvorteile keiner\n\nEntscheidung. Ebenso kann offenbleiben, ob neben der vorrangigen vertragli-\n\nchen Regelung auch andere rechtliche Gesichtspunkte als Grundlage des mit\n\nder Stufenklage verfolgten Begehrens in Betracht kommen.\n\n4. Zur vollständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile an die Franchise-\n\nnehmer wäre es erforderlich gewesen, diese über die mit den Lieferanten tat-\n\nsächlich ausgehandelten Rabatte für Wareneinkäufe der Franchisenehmer in\n\nKenntnis zu setzen und es zugleich zu unterlassen, die Lieferanten zu veran-\n\nlassen, den Apollo-Franchisenehmern jeweils nur geringere als die ausgehan-\n\ndelten Preisnachlässe einzuräumen und die Differenz zu den ausgehandelten\n\nRabatten an die Beklagte abzuführen. Diese Vertragspflicht hat die Beklagte\n\nvorsätzlich dadurch verletzt, daß sie die gelisteten Lieferanten veranlaßte, in\n\nden Rabattstaffeln für ihre Franchisenehmer jeweils nur geringere als die tat-\n\nsächlich vereinbarten Rabattsätze anzugeben, und sich ohne Wissen ihrer\n\nFranchisenehmer die jeweilige Differenz von den Lieferanten selbst auszahlen\n\nließ. Dieses Verhalten stellt eine schuldhafte positive Vertragsverletzung dar,\n\ndurch die die Beklagte sich ihren Franchisenehmern gegenüber schadenser-\n\nsatzpflichtig gemacht hat. Diese können daher im Wege des Schadensersatzes\n\nverlangen, so gestellt zu werden, wie wenn die Beklagte ihrer Pflicht zur voll-\n\nständigen Weitergabe der Einkaufsvorteile genügt hätte. Soweit die Beklagte für\n\nWareneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten Differenzrabatte ver-\n\neinnahmt hat, steht der Klägerin mithin ein Anspruch auf Schadensersatz in\n\nGeld zu. Da der Klägerin die Höhe der von der Beklagten jeweils vereinnahm-\n\nten Differenzrabatte und etwaiger sonstiger Einkaufsvorteile nicht bekannt ist,\n\nhat ihr die Beklagte nach § 242 BGB hierüber Auskunft zu erteilen (BGH, Urt. v.\n\n27.4.1999 - KZR 54/97, WuW/E DE-R 303, 307 - \"Sitzender Krankentransport\").\n\nDem von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachten Anspruch auf\n\n\"Rechenschaft\" über die von der Beklagten vereinnahmten Differenzrabatte\n\nkommt neben dem Auskunftsanspruch keine eigenständige Bedeutung zu. Eine\n\nRechnungslegung in Gestalt einer geordneten Aufstellung von Einnahmen und\n\nAusgaben - dies versteht die Klägerin ausweislich der Klageschrift unter dem\n\nBegriff Rechenschaft - macht in dem hier gegebenen Zusammenhang keinen\n\nSinn. Um Ausgaben, die die Beklagte gegenüber der Klägerin abzurechnen\n\nhätte, geht es hier nicht. Hinsichtlich der Einnahmen ist dem Auskunftsbedürfnis\n\nder Klägerin Genüge getan, wenn die Beklagte bezogen auf die einzelnen Wa-\n\nreneinkäufe der Klägerin bei den gelisteten Lieferanten die Höhe der jeweils\n\nvereinnahmten Differenzrabatte, Boni, Provisionen und sonstigen Vergütungen\n\nin Form einer geordneten Aufstellung angibt.\n\nFür einen Wirtschaftsprüfervorbehalt, um dessen Einräumung die Be-\n\nklagte hilfsweise gebeten hat, besteht keine Veranlassung. Die von der Be-\n\nklagten geschuldete Auskunft betrifft keine Daten, bezüglich deren ein legitimes\n\nGeheimhaltungsinteresse der Beklagten gegenüber der Klägerin in Betracht\n\nkäme. Die Einkaufsvorgänge, aus denen der Beklagten Einkaufsvorteile zuge-\n\nwendet worden sind, sind von der Klägerin getätigt worden und ihr damit ohne-\n\nhin bekannt. Hinsichtlich der der Beklagten aus diesen Einkäufen zugeflosse-\n\nnen Differenzrabatte und sonstigen Vorteile besteht schon deswegen kein an-\n\nzuerkennendes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, weil diese Vorteile der\n\nKlägerin zustehen.\n\nB.\n\nI. Das Berufungsgericht bejaht eine Ersatzpflicht der Beklagten für den\n\nSchaden, den die Klägerin dadurch erlitten hat, daß die Beklagte die Überlas-\n\nsung von Werbematerial in Form von Begleitmaterial zu überregionaler Rund-\n\nfunk- und Fernsehwerbung ab dem 25. August 1999 von der Zahlung einer zu-\n\nsätzlichen, den vertraglich vereinbarten Werbebeitrag von 3 % des Nettoumsat-\n\nzes übersteigenden Vergütung abhängig gemacht hat. Zur Begründung ver-\n\nweist es auf die Regelung in den Abschnitten 4 und 7.3 des Franchisevertrages,\n\ndie es dahin interpretiert, daß die Beklagte für die in der Vertragsklausel Nr. 7.3\n\nbezeichneten Werbemaßnahmen - die einheitliche überregionale Werbung so-\n\nwie die zur Verfügung gestellten Werbe- und Dekorationsmaterialien - keine\n\nüber den in Klausel Nr. 7.3 vereinbarten Werbebeitrag in Höhe von 3 % des\n\nNettoumsatzes hinausgehenden Kosten in Rechnung stellen dürfe.\n\nII. Hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.\n\n1. Ihrer Auffassung, die Vorgehensweise der Beklagten sei durch die\n\nVertragsklausel Nr. 4.4 gedeckt, kann nicht gefolgt werden. Die Klausel 4.4\n\nstellt es zwar in das Ermessen der Beklagten, inwieweit diese ihre Franchise-\n\nnehmer kostenlos mit einheitlichen Werbe- und Dekorationsmitteln ausstattet.\n\nDie Klausel bietet der Beklagten jedoch keine Grundlage dafür, ihren Fran-\n\nchisenehmern bestimmte Werbematerialien nur gegen eine Vergütung in Höhe\n\nder Selbstkosten in Rechnung zu stellen. Eine solche Möglichkeit sieht die\n\nKlausel nur für den - hier nicht gegebenen - Fall vor, daß der Franchisenehmer\n\nderartige Werbe- oder Dekorationsmaterialien bei der Beklagten in Auftrag ge-\n\ngeben hat. Die Möglichkeit, den Franchisenehmern auch unbestellte Werbe-\n\nmaterialien aufgrund einer Ermessensentscheidung nur gegen Kostenerstat-\n\ntung zu überlassen, sieht die Klausel 4.4 nicht vor.\n\n2. Vertragswidrig war darüber hinaus auch die Weigerung der Beklagten,\n\nsolche Franchisenehmer, die - wie die Klägerin - weder zu einer Anhebung des\n\nWerbebeitrags auf 6 % noch zur Zahlung einer gesonderten Vergütung in Höhe\n\nder Selbstkosten für die Überlassung aktionsbegleitenden Werbematerials be-\n\nreit waren, mit den betreffenden Werbematerialien zu versorgen. Denn aus der\n\nKlausel Nr. 7.3 des Franchisevertrages ergibt sich die Verpflichtung der Be-\n\nklagten, ihren Franchisenehmern als Gegenleistung für die Zahlung des Wer-\n\nbebeitrags in der dort vereinbarten Höhe die Werbematerialien zu überlassen,\n\ndie sie ihren Franchisenehmern allgemein zur Verfügung stellt. Auch diese\n\nKlausel läßt keinen Raum für das Vorgehen der Beklagten, bestimmte aktions-\n\nbegleitende Werbemittel nur den Franchisenehmern zur Verfügung zu stellen,\n\ndie bereit waren, eine Vertragsänderung zu ihren Ungunsten hinzunehmen oder\n\neine zusätzliche, vertraglich nicht geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Ei-\n\nne Differenzierung hinsichtlich der Zuteilung des Werbematerials nach der\n\n\"Grundausstattung\" für das Ladenlokal auf der einen und aktionsbegleitenden\n\nWerbematerialien auf der anderen Seite sieht der Franchisevertrag nicht vor.\n\nSie läßt sich entgegen der Auffassung der Anschlußrevision auch nicht damit\n\nrechtfertigen, daß die Beklagte sich seit der zweiten Jahreshälfte 1998 aus\n\nWettbewerbsgründen zu einer Intensivierung ihrer Werbung unter Inkaufnahme\n\ndeutlich erhöhter Werbekosten gezwungen sah und daß infolgedessen ein\n\nWerbebeitrag der Franchisenehmer in Höhe von 3 % des jeweiligen Nettoum-\n\nsatzes nicht mehr kostendeckend war. Auch unter solchen Voraussetzungen\n\nhat der aus einem gegenseitigen Vertrag Verpflichtete grundsätzlich nicht das\n\nRecht, seine Leistung ganz oder teilweise zu verweigern oder deren Erbringung\n\nvon einem zusätzlichen, vertraglich nicht vereinbarten Entgelt abhängig zu ma-\n\nchen. Das ist regelmäßig auch dann nicht anders, wenn die Kostenunterdek-\n\nkung darauf zurückzuführen ist, daß der eine Teil - wie hier die Beklagte - seine\n\nLeistung unter Inkaufnahme höherer Gestehungskosten erweitert oder verbes-\n\nsert hat. Ist für diesen Fall keine Anpassung des vertraglich festgelegten Ent-\n\ngelts vereinbart und der andere Vertragsteil zu einer Erhöhung desselben nicht\n\nbereit, so bleiben beide Parteien bis zu den durch §§ 313, 314 BGB gezogenen\n\nGrenzen, die hier offensichtlich nicht erreicht sind, an den geschlossenen Ver-\n\ntrag gebunden.\n\nC.\n\nI. Das Berufungsgericht hat ferner eine Ersatzpflicht der Beklagten für\n\nden Schaden bejaht, welcher der Klägerin durch die unbegründeten Kündi-\n\ngungserklärungen der Beklagten vom 24. November 1999 und vom 11. Januar\n\n2000 entstanden ist. Zwar seien, so hat es ausgeführt, die Vertragsbeziehun-\n\ngen der Parteien schon bei Ausspruch der ersten Kündigung der Beklagten seit\n\ngeraumer Zeit gestört gewesen, wozu beide Parteien beigetragen hätten. Die\n\nEskalation im November 1999 sei aber von der rechtswidrigen \"VariView\"-\n\nKampagne der Beklagten ausgelöst worden; deshalb sei es der Beklagten trotz\n\nder Störung des Vertrauensverhältnisses verwehrt, sich auf eine Unzumutbar-\n\nkeit der Vertragsfortführung zu berufen. Zwar sei der Klägerin eine gewisse\n\nÜberreaktion insoweit anzulasten, als sie im November 1999 die für die Monate\n\nSeptember und Oktober 1999 bereits geleisteten Zahlungen vollständig rück-\n\ngängig gemacht und die von der Beklagten erbrachten Leistungen zu Unrecht\n\nals \"auf Null\" gemindert bezeichnet habe. Ein Zahlungsrückstand in der Grö-\n\nßenordnung von 6.500 DM sei jedoch nicht geeignet, die Unzumutbarkeit der\n\nFortführung des Vertrages zu begründen. Die mit Schreiben vom 17. November\n\n1999 zugleich für die Zukunft angekündigte Verweigerung weiterer Zahlungen\n\nkomme als Kündigungsgrund deswegen nicht in Betracht, weil der Klägerin im\n\nNovember 1999 Gegenansprüche zugestanden hätten, derentwegen sie sich\n\ngegenüber den in der Folgezeit fällig werdenden Service- und Werbegebühren\n\nauf ein Zurückbehaltungsrecht habe berufen können. Auch die unterlassene\n\nMitteilung der monatlichen Nettoumsätze gemäß Nr. 8.1 des Franchisevertra-\n\nges für den Zeitraum von November 1999 bis zum Ausspruch der weiteren\n\nfristlosen Kündigung vom 11. Januar 2000 sei unter Berücksichtigung der Vor-\n\ngeschichte kein Umstand, der die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Ver-\n\ntragsverhältnisses begründen könne. Die Beklagte habe das Vertragsverhältnis\n\nauch nicht wirksam zum Ablauf des Monats Februar 2000 gekündigt, da die\n\ndieser Kündigung zugrundeliegende Regelung im letzten Absatz des Abschnitts\n\n12.4 des Franchisevertrages gemäß § 9 AGBG unwirksam sei. Diese Klausel\n\nstatuiere eine außerordentliche Kündigungsmöglichkeit aus einem minder wich-\n\ntigen Grund, verbunden mit einer Auslauffrist. Eine solche Regelung in Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen widerspreche dem gesetzlichen Leitbild der\n\nKündigungsmöglichkeit für Dauerschuldverhältnisse. Auch wenn man die Re-\n\ngelung als Recht zur ordentlichen Kündigung deute, benachteilige sie den\n\nFranchisenehmer unangemessen, weil eine Kündigungsfrist von nur drei Mo-\n\nnaten zu kurz sei.\n\nII. Auch hiergegen wendet sich die Anschlußrevision vergeblich.\n\n1. Die Beurteilung, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche\n\nKündigung gegeben war, ist im wesentlichen tatrichterlicher Natur. Die Prüfung\n\nin der Revisionsinstanz muß sich darauf beschränken, ob das Berufungsgericht\n\nden Rechtsbegriff des wichtigen Grundes verkannt hat, ob ihm von der Revision\n\ngerügte Verfahrensverstöße unterlaufen sind, ob es etwa wesentliche Tatum-\n\nstände übersehen oder nicht vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze ver-\n\nletzt hat (st. Rspr., z.B. BGH, Urt. v. 29.3.1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889\n\nunter I 2 b m.w.Nachw.). Derartige Fehler vermag die Anschlußrevision nicht\n\naufzuzeigen. Soweit sie darauf abstellt, daß die Klägerin mit dem Anwalts-\n\nschreiben vom 17. November 1999 jedwede Gebührenzahlung auch für die Zu-\n\nkunft endgültig verweigert habe und davon auch auf Nachfrage nicht abgerückt\n\nsei, ist dies schon deshalb unerheblich, weil der Klägerin zu diesem Zeitpunkt\n\nüber die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang berücksichtigten Ge-\n\ngenansprüche hinaus Schadensersatzansprüche auch wegen der vertragswid-\n\nrig nicht an sie weitergeleiteten Einkaufsvorteile zustanden und sich auch dar-\n\naus ein Zurückbehaltungsrecht der Klägerin ergab.\n\n2. Nicht zu beanstanden ist ferner die Auffassung des Berufungsgerichts,\n\ndaß die im letzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages getroffe-\n\nne Regelung als Grundlage einer wirksamen Kündigung des Franchisevertra-\n\nges deswegen nicht in Betracht kommt, weil die Klausel wegen unangemesse-\n\nner Benachteiligung des Franchisenehmers gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307\n\nBGB) unwirksam ist.\n\na) Sofern die Regelung als Ausformung eines Rechts zur außerordentli-\n\nchen Kündigung mit Auslauffrist zu verstehen sein sollte, benachteiligt sie die\n\nFranchisenehmer deswegen unangemessen, weil ein Recht zur außerordentli-\n\nchen Kündigung abweichend von § 314 BGB, § 89a HGB auch dann bestehen\n\nsoll, wenn es an den nach ständiger Rechtsprechung erforderlichen, nunmehr\n\nin § 314 BGB kodifizierten Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur au-\n\nßerordentlichen Kündigung fehlt. Denn die genannte Klausel sieht ausdrücklich\n\nvor, daß der Vertrag gekündigt werden kann, \"ohne, daß ein wichtiger Grund im\n\nSinne des Gesetzes vorliegt\". Für diese Abweichung von der gesetzlichen Kün-\n\ndigungsregelung für Dauerschuldverhältnisse ist kein anerkennenswertes Inter-\n\nesse der Beklagten erkennbar. Eine ernsthafte Störung des Vertrauensverhält-\n\nnisses, die als einer der beiden Kündigungsgründe in der Klausel genannt ist,\n\nist nach der gesetzlichen Kündigungsregelung erst dann ein wichtiger Grund\n\nzur außerordentlichen Kündigung, wenn dem kündigenden Teil unter Berück-\n\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseiti-\n\ngen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten\n\nBeendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden\n\nkann (§ 314 Abs. 1 Satz 2 BGB). Gründe, die es rechtfertigen könnten, der Be-\n\nklagten schon unterhalb dieser Schwelle ein Kündigungsrecht wegen ernsthaf-\n\nter Störung des Vertrauensverhältnisses zuzubilligen, sind nicht ersichtlich und\n\nwerden von der Anschlußrevision auch nicht aufgezeigt.\n\nb) Ob die Klausel angesichts der aufgeführten Kündigungsgründe als\n\nvertragliche Ausgestaltung eines Rechts zur ordentlichen Kündigung interpre-\n\ntiert werden kann, mag dahinstehen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er-\n\nkannt hat, wäre die Klausel in diesem Fall nämlich jedenfalls deswegen unwirk-\n\nsam, weil auch eine derartige Regelung den Franchisenehmer unangemessen\n\nbenachteiligt. Gestützt auf diese Klausel könnte die Beklagte nämlich jederzeit\n\n- auch bereits kurze Zeit nach Vertragsbeginn - unter der wenig konkreten Vor-\n\naussetzung einer ernsthaften Störung des Vertrauensverhältnisses den Fran-\n\nchisevertrag mit einer Frist von nur drei Monaten beenden und damit den Fran-\n\nchisenehmer jeder Möglichkeit berauben, die erheblichen Investitionen, die er\n\nzu Vertragsbeginn aufzubringen hatte (Ladeneinrichtung nach Vorgaben von\n\nApollo [Nr. 3.2 des Franchisevertrages], Kauf der Erstausstattung [Nr. 3.3 des\n\nFranchisevertrages], 15.000 DM Eintrittsgebühr [Nr. 7.1 des Franchisevertra-\n\nges], mindestens 5.000 DM Eröffnungswerbekosten [Nr. 7.6 des Franchisever-\n\ntrages] usw.), in nennenswertem Umfang zu amortisieren. An einer angemes-\n\nsenen Amortisationsmöglichkeit besteht aber ein gewichtiges und schutzwürdi-\n\nges Interesse des Franchisenehmers, dem der Franchisegeber bei der Gestal-\n\ntung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Rechnung tragen muß.\n\nZu Unrecht beruft sich die Anschlußrevision zur Rechtfertigung der im\n\nletzten Absatz des Abschnitts 12.4 des Franchisevertrages enthaltenen Kündi-\n\ngungsklausel auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1988\n\n(I ZR 78/87, ZIP 1988, 1389). Von dem dort entschiedenen unterscheidet sich\n\nder hier zu beurteilende Fall schon dadurch, daß, wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend erkannt hat, jener Entscheidung kein nach AGB-Recht zu beurteilender\n\nFormularvertrag zugrunde lag. Davon abgesehen ist die dort gegebene mit der\n\nhier zu beurteilenden Vertragsgestaltung auch inhaltlich nicht vergleichbar.\n\nDenn während dort konkrete Umstände genannt sind, die im allgemeinen einen\n\nwichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen, weicht die hier zu\n\nbeurteilende Vertragsgestaltung deutlich stärker vom gesetzlichen Leitbild ab,\n\nweil die Kündigungsvoraussetzung der schwerwiegenden Störung des Vertrau-\n\nensverhältnisses nur ganz allgemein umschrieben ist und das Kündigungsrecht\n\nnach der Fassung der Klausel unabhängig davon bestehen soll, wem die Stö-\n\nrung des Vertrauensverhältnisses anzulasten ist.\n\nD.\n\nDas Berufungsurteil ist somit - unter Zurückweisung der Anschlußrevisi-\n\non der Beklagten - aufzuheben, soweit die Stufenklage in den Vorinstanzen er-\n\nfolglos geblieben ist (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist hinsichtlich des auf der\n\nersten Stufe geltend gemachten Auskunftsanspruchs zur Endentscheidung reif,\n\nda weitere Feststellungen insoweit nicht in Betracht kommen. Über den Aus-\n\nkunftsanspruch war daher im Sinne der Klägerin zu entscheiden (§ 563 Abs. 3\n\nZPO). Im übrigen ist die Entscheidung über die Stufenklage dem Berufungsge-\n\nricht zu überlassen, das auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu be-\n\nfinden haben wird (§ 563 Abs. 1 ZPO).\n\nHirsch\n\nGoette\n\n Ball\n\nBornkamm\n\n Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/kzr-19-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 314","ref_norm":"314","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":3},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/kzr-19-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-20/kzr-19-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2003-05-20","dockets":["KZR 19/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 20.05.2003 – KZR 19/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-20/kzr-19-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Apollo-Optik AGBG § 5; BGB § 305c Abs. 2 Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisever- trag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite \"Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge\" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen \"kundenfreundlichsten\" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für de- ren Einkäufe ausgehandelt hat. 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