{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"IX ZR 218/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 166 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1 Hat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abge- treten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wir- kung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters nicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen den nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungs- befugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nIX ZR 218/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nInsO § 166 Abs. 2; ZPO § 51 Abs. 1\n\nHat der Schuldner eine zur Sicherheit abgetretene Forderung ein weiteres Mal abge-\n\ntreten und zahlt der Drittschuldner an den zweiten Zessionar mit befreiender Wir-\n\nkung, so erstreckt sich das gesetzliche Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters\n\nnicht auf den Bereicherungsanspruch des vorrangigen Sicherungsnehmers gegen\n\nden nachrangigen Zessionar; in einem solchen Fall kann sich die Prozeßführungs-\n\nbefugnis des Verwalters nach den zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten\n\nGrundsätzen ergeben.\n\nBGH, Urteil vom 15. Mai 2003 - IX ZR 218/02 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlußrevision des Klägers\n\ngegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nDresden vom 12. August 2002 werden mit der Maßgabe zurück-\n\ngewiesen, daß die Kosten der Berufungsinstanz gegeneinander\n\naufgehoben werden.\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit Vertrag vom 26. Mai 1998 trat die Schuldnerin, ein Bauunternehmen,\n\nsämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr\n\ngegen alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis W sicherungshalber\n\nan die bank (fortan: Bank) ab. Die Schuldnerin war ermächtigt,\n\ndie Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Sie beauftragte die beklagte\n\nRechtsanwalts- und Steuerberatersozietät, einen Werklohnanspruch gegen ei-\n\nnen Drittschuldner gerichtlich geltend zu machen, und trat ihr diesen Anspruch\n\nin Höhe von 100.000 DM am 27. November 1998 zur Abgeltung der Honorar-\n\nansprüche in dieser Angelegenheit ab. Der Rechtsstreit endete mit einem Ra-\n\ntenzahlungsvergleich. Nachdem aufgrund der Abtretung der Forderung vom\n\n27. November 1998 außergerichtlich vereinbart worden war, daß der Dritt-\n\nschuldner die erste Rate auf das Konto der Beklagten überweisen sollte, er-\n\nbrachte der Drittschuldner, der von der Globalzession zu Gunsten der Bank\n\nkeine Kenntnis hatte, die erste Rate in Höhe von 10.000 DM an die Beklagte.\n\nSpäter wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfah-\n\nren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.\n\nMit Schreiben vom 7. Oktober 1999 beauftragte die Bank den Kläger\n\numfassend mit dem Forderungseinzug, wobei dieser \"für alle ab Verfahrenser-\n\nöffnung eingezogenen Beträge 10 % für die Masse\" erhalten sollte.\n\nDer Kläger hat \"als Partei kraft Amtes\" die Beklagte u.a. auf Zahlung von\n\n10.000 DM zuzüglich Verzugszinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht\n\nhat der Klage stattgegeben. In der Berufungsinstanz hat der Kläger ein an ihn\n\ngerichtetes Schreiben der Bank vom 15. Mai 2002 vorgelegt, in welchem die\n\nBank \"klarstellt\", daß der Kläger berechtigt sei, die streitgegenständliche Forde-\n\nrung gegen die Beklagte im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Das\n\nBerufungsgericht hat die Berufung in der Hauptsache zurückgewiesen, die in\n\nerster Instanz zugesprochenen Zinsen aber erst ab Zugang des neuen Vorbrin-\n\ngens an die Beklagte gewährt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die\n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger erstrebt mit der An-\n\nschlußrevision hinsichtlich des Zinsanspruchs die Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nRevision und Anschlußrevision haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hält die Klage für zulässig. Es meint, der Kläger\n\nmache einen Anspruch der Bank gegen die Beklagte aus § 816 Abs. 2 BGB\n\ngeltend. Es gehe deshalb nicht - wie es § 166 Abs. 2 InsO voraussetze - um die\n\nEinziehung einer sicherungshalber abgetretenen Forderung. Auch für eine\n\nanaloge Anwendung des § 166 InsO sei kein Raum. Denn die zur Sicherung an\n\ndie Bank abgetretene Forderung sei aufgrund der Zahlung des Drittschuldners\n\nam 15. Juni 1999 erloschen; der hierdurch entstandene Bereicherungsanspruch\n\nder Bank gegen die Beklagte gehöre nicht in das Vermögen der Schuldnerin.\n\nDer Kläger sei aufgrund der Verwertungsabrede in Verbindung mit der Erklä-\n\nrung der Bank vom 15. Mai 2002 gleichwohl zur Einziehung der Forderung be-\n\nrechtigt. Das erforderliche schutzwürdige Interesse ergebe sich aus der Provisi-\n\nonsabrede zugunsten der Masse. Die Klagemöglichkeit des Insolvenzverwalters\n\nin gewillkürter Prozeßstandschaft für einen Gläubiger werde durch die Rege-\n\nlung des § 166 Abs. 2 InsO nicht eingeschränkt, weil die Insolvenzordnung die\n\nVerwertungsmöglichkeiten durch den Verwalter nicht habe verschlechtern wol-\n\nlen.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, die Unanwendbarkeit des § 166 Abs. 2\n\nInsO könne nicht durch einen Rückgriff auf die Grundsätze der gewillkürten\n\nProzeßstandschaft überspielt werden. Jedenfalls rechtfertige die dem Kläger für\n\ndie Masse versprochene Provision nicht das erforderliche Eigeninteresse, weil\n\ndessen Prozeßführung dem Insolvenzzweck und dem Interesse aller Insolvenz-\n\ngläubiger zuwiderlaufe und gegenüber der Beklagten rechtsmißbräuchlich sei.\n\n2. Hiermit kann die Revision nicht durchdringen; der vom Berufungsge-\n\nricht vertretenen Auffassung ist zuzustimmen.\n\na) Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers richtet sich im Streitfall nach\n\nden zur gewillkürten Prozeßstandschaft entwickelten Grundsätzen, weil § 166\n\nAbs. 2 InsO auf Bereicherungsansprüche des vorrangigen Sicherungsnehmers\n\ngegen den nachrangigen Zessionar, an den der Drittschuldner mit befreiender\n\nWirkung gezahlt hat, weder direkt noch entsprechend anwendbar ist.\n\naa) Der Senat hat in seinem Urteil vom 11. Juli 2002 (IX ZR 262/01, ZIP\n\n2002, 1630 ff) ausgeführt, daß es für das Verwertungsrecht des Verwalters ent-\n\nscheidend auf die rechtliche Einordnung der Sicherheit als zedierte Forderung\n\n(§§ 398 ff BGB) ankommt. Mit einem Vertragspfandrecht belastete Forderungen\n\n(§§ 1279 ff. BGB) werden von § 166 Abs. 2 InsO deshalb nicht erfaßt (BGH\n\naaO S. 1631). Entsprechendes muß für bereicherungsrechtliche Forderungen\n\ngelten, die zwar in einer Sicherungsabtretung wurzeln, aber weder das Surrogat\n\nder sicherheitshalber zedierten Forderung bilden noch zu den - auch im Streit-\n\nfall - mit abgetretenen Sicherheiten oder Versicherungsansprüchen (vgl. Nr. 7\n\ndes Abtretungsvertrages) gehören.\n\nSelbst wenn der von der Revision angenommene enge Zusammenhang\n\nzwischen der abgetretenen Forderung und der streitgegenständlichen Bereiche-\n\nrungsforderung bestände, müßte die Anwendung des § 166 Abs. 2 InsO auch\n\ndaran scheitern, daß die dem Verwalter durch diese Vorschrift eingeräumte vor-\n\nrangige Verfügungs- und Einziehungsermächtigung erst ab dem Zeitpunkt der\n\nInsolvenzeröffnung gewährt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind da-\n\ngegen Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen aus eigenem Recht in der\n\nRegel nicht gestattet (BGHZ 144, 192, 199; BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO\n\nS. 1632; Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, ZIP 2003, 632, 634 f). Danach\n\nunterlag die Werklohnforderung gegen den Drittschuldner, die im Streitfall vor\n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt worden ist, nicht dem Verwer-\n\ntungsrecht des Klägers, sondern der absonderungsberechtigten Bank (vgl.\n\nBGH, Urt. v. 20. Februar 2003 aaO S. 634 f). Mit der Erfüllung hat die Masse\n\n- abgesehen von der im Streitfall nicht in Rede stehenden Möglichkeit der Insol-\n\nvenzanfechtung - jegliche Verwertungsrechte an ihr aus § 166 Abs. 2 Satz 1,\n\n§§ 170, 171 Abs. 1 InsO verloren.\n\nbb) Aus § 80 Abs. 1 InsO ergibt sich entgegen der Auffassung der Revi-\n\nsionserwiderung nichts anders. Denn diese Vorschrift beschränkt das Verwal-\n\ntungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters auf die zur Insolvenz-\n\nmasse gehörenden Vermögensgegenstände. Der Kläger beansprucht demge-\n\ngenüber die eingeklagte Forderung gerade nicht als Bestandteil der Masse,\n\nsondern als massefremdes Recht. Hierzu ist er außerhalb des Anwendungsbe-\n\nreichs der §§ 165 f InsO nicht berechtigt.\n\nb) Im Streitfall sind indes die Voraussetzungen einer gewillkürten Pro-\n\nzeßstandschaft gegeben.\n\nDer Kläger wurde von der Bank mit Schreiben vom 15. Mai 2002 er-\n\nmächtigt, den Bereicherungsanspruch gegen die Beklagte aus der Zahlung des\n\nDrittschuldners im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Gläubiger einer Forde-\n\nrung einen Dritten ermächtigen, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen\n\n(BGHZ 89, 1, 2; 100, 217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 11. März 1999\n\n- III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98,\n\nWM 2000, 183, 184; Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, Urt. v. 3. April 2003\n\n- IX ZR 287/99, WM 2003, 969, 970). Entgegen der Meinung der Revision kann\n\ndie Ermächtigung auch dem Insolvenzverwalter erteilt werden.\n\naa) Entsprechende Verwertungsvereinbarungen waren vor Inkrafttreten\n\nder Insolvenzordnung üblich und wurden von der Rechtsprechung des Bundes-\n\ngerichtshofs auch anerkannt (vgl. BGHZ 102, 293, 297; 147, 233, 239). Die\n\nNeuregelung der Verwertungsbefugnisse des Insolvenzverwalters in § 166 InsO\n\nhat hieran nichts geändert (vgl. MünchKomm-InsO/Ganter, vor §§ 49 bis 52\n\nRn. 99). Insbesondere geht von dieser Norm keine Sperrwirkung dahin aus,\n\ndaß außerhalb des Anwendungsbereichs der Vorschrift eine Prozeßstandschaft\n\nausgeschlossen ist. Die Insolvenzordnung hat das Verwertungsrecht von be-\n\nweglichen Sachen im Besitz des Insolvenzverwalters und von zur Sicherung\n\nabgetretenen Forderungen beim Insolvenzverwalter konzentriert. Nach Sinn\n\nund Zweck sollen hierdurch die Interessen der Beteiligten so koordiniert wer-\n\nden, daß der Wert des Schuldnervermögens maximiert wird. Dieses Anliegen\n\nrechtfertigt es zugleich, den Sicherungsgläubigern durch die Einbindung in das\n\nVerfahren bei der Durchsetzung ihrer Rechte gewisse Rücksichtnahmen abzu-\n\nverlangen und Kostenbeiträge aufzuerlegen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 aaO\n\nS. 1631; BT-Drucks. 12/2443 S. 86).\n\nAus welchen Erwägungen den Sicherungsgläubigern infolge der vorste-\n\nhend skizzierten Umgestaltung das Recht abgeschnitten worden sein soll, den\n\nInsolvenzverwalter zur Einziehung von Forderungen zu ermächtigen, die nicht\n\nunter das gesetzliche Einziehungsrecht des § 166 Abs. 2 InsO fallen, ist nicht\n\nersichtlich. Ein solches Gesetzesverständnis stellte die vom Gesetz angestrebte\n\nKoordinierung des Forderungseinzugs durch den Insolvenzverwalter vielfach in\n\nFrage. Ist zum Beispiel zweifelhaft, ob die einzuziehende Forderung zur Sicher-\n\nheit abgetreten oder aber verpfändet ist, oder kann aus anderen Gründen nicht\n\nsicher entschieden werden, ob das Verwertungsrecht an der Forderung dem\n\nZessionar oder dem Insolvenzverwalter zusteht, würde deren Einzug zum\n\nNachteil der Masse und/oder des absonderungsberechtigten Gläubigers ohne\n\nsachlichen Grund erschwert.\n\nbb) Die Einziehungsermächtigung verschafft dem Ermächtigten die Kla-\n\ngebefugnis nach allgemeinen Grundsätzen allerdings nur, wenn er ein rechtli-\n\nches Interesse daran hat, die fremde Forderung im eigenen Namen gerichtlich\n\ngeltend zu machen (BGHZ 89, 1, 2, ständig; zuletzt BGH, Urt. v. 29. April 2003\n\naaO). Dieses rechtliche Interesse ist für den Insolvenzverwalter auch im Streit-\n\nfall zu bejahen.\n\n(1) Es ergibt sich nicht nur aus der Verwertungsabrede, nach der ein\n\nAnteil von 10 v.H. der einzuziehenden Forderung der Masse zugute kommen\n\nsollte (vgl. BGHZ 102, 293, 297 f). Um die berechtigten Interessen der Masse\n\nzu wahren, kann es unabhängig von etwaigen Zahlungszusagen dem Verwalter\n\ngünstig erscheinen, einen massefremden Anspruch des einen Insolvenzgläubi-\n\ngers im Wege der Prozeßstandschaft gegen einen anderen Insolvenzgläubiger\n\ngerichtlich geltend zu machen. Dies kann z.B. angezeigt sein, wenn im Falle\n\ndes Klageerfolgs bestellte Sicherheiten eher frei werden und der Masse zufallen\n\nals ohne das durch den Insolvenzverwalter angestrengte gerichtliche Verfahren.\n\nDas dem Insolvenzverwalter zur Massemehrung zuzubilligende Entscheidungs-\n\nrecht, durch den Einsatz massefremden Vermögens die Insolvenzforderung des\n\neinen Gläubigers vor derjenigen des anderen ganz oder teilweise zum Erlö-\n\nschen zu bringen, begründet im Zusammenspiel mit der zugesagten Beteiligung\n\nder Masse an den vom Insolvenzverwalter eingezogenen Forderungen grund-\n\nsätzlich sein rechtliches Interesse an der Prozeßführung.\n\n(2) Berechtigte Belange der Beklagten stehen nicht entgegen.\n\nEntgegen der Auffassung der Revision begibt sich der Insolvenzverwalter\n\nnicht in unzulässiger Weise in einen Interessenkonflikt zwischen mehreren\n\nPrätendenten, wenn er sich auf die Seite desjenigen schlägt, der ihn zur Einzie-\n\nhung der Forderung gegen den anderen ermächtigt hat. Insbesondere verstößt\n\ner nicht gegen die ihm gegenüber den Insolvenzgläubigern obliegende Pflicht\n\nzur gleichmäßigen Befriedigung (§§ 1, 38 InsO). Denn die von ihm eingezogene\n\nForderung gehört - was im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit der erhobenen\n\nKlage zu unterstellen ist - nicht zur Insolvenzmasse. Nur auf diese erstreckt sich\n\ndas Gleichbehandlungsgebot. Die mit der Prozeßführung verfolgte Anreiche-\n\nrung der Masse kommt allen Insolvenzgläubigern, auch der Beklagten, zugute.\n\nDie Wahrnehmung der dem Kläger erteilten Einziehungsermächtigung\n\nhindert diesen auch nicht an einer unbeeinflußten Aufgabenwahrnehmung ge-\n\ngenüber der Bank, namentlich an der unvoreingenommenen Prüfung der Wirk-\n\nsamkeit und gegebenenfalls Anfechtbarkeit der Sicherungsabtretung, aus wel-\n\ncher die Bank den im Prozeß verfolgten Anspruch herleitet. Denn eine ihm er-\n\nteilte Ermächtigung zur Prozeßführung im eigenen Namen entbindet den Insol-\n\nvenzverwalter nicht von der Pflicht, die Masse in Besitz zu nehmen (§ 148\n\nAbs. 1 InsO), die Globalzession auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen und notfalls\n\nerfolgversprechende, wirtschaftlich vertretbare Rechtsbehelfe gegen die Bank\n\nzu erheben (vgl. MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 11 bis 13).\n\nSchließlich benachteiligt die Prozeßführung durch den Kläger als Pro-\n\nzeßstandschafter der Bank die Beklagte nicht deshalb unangemessen, weil er\n\ndamit als möglicher Zeuge der Bank für die Wirksamkeit der Globalzession\n\nausscheidet.\n\nII.\n\nAuch in der Sache greift die Revision das angefochtene Urteil ohne Er-\n\nfolg an.\n\n1. Das Berufungsgericht hat den Zahlungsanspruch aus § 816 Abs. 2\n\nBGB als begründet angesehen, weil der Drittschuldner an die Beklagte eine\n\nLeistung bewirkt habe, die der Bank gegenüber wirksam sei (vgl. § 408 Abs. 1,\n\n§ 407 Abs. 1 BGB). Die Globalzession sei nicht wegen anfänglicher Übersiche-\n\nrung nichtig.\n\n2. Dagegen ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.\n\na) Nach § 816 Abs. 2 BGB ist in Fällen, in denen an einen Nichtberech-\n\ntigten eine Leistung bewirkt wird, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist,\n\nder Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten ver-\n\npflichtet. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen namentlich Doppel-\n\nabtretungen, in denen der Leistende von seiner Leistungspflicht nach § 408\n\nAbs. 1, § 407 Abs. 1 BGB befreit wird, weil er in Unkenntnis der ersten Abtre-\n\ntung an den zweiten Zessionar gezahlt hat. In diesen Fällen muß der Zahlungs-\n\nempfänger - bei Wirksamkeit der Erstzession - den Gegenwert der Forderung\n\nan den Erstzessionar herausgeben (BGHZ 26, 185, 193; 32, 357, 360; BGH,\n\nUrt. v. 7. März 1974 - VII ZR 110/72, NJW 1974, 944 f; s. ferner Urt. v.\n\n10. Februar 1993 - XII ZR 239/91, NJW 1993, 1788, 1789).\n\nb) Das Berufungsgericht hält die erste Abtretung der Werklohnforderung\n\ndurch den Schuldner für wirksam. Es meint: Die Beklagten hätten zwar eine\n\nnominelle Sicherung der Bank in Höhe von rund 5,8 Mio. DM geltend gemacht.\n\nEs fehle aber an der Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Sicher-\n\nheiten bestehenden Kreditforderungen sowie jeder Vortrag zur Werthaltigkeit\n\nder Sicherheiten.\n\nDemgegenüber meint die Revision, die Beklagten hätten ein krasses\n\nMißverhältnis als Voraussetzung einer sittenwidrigen ursprünglichen Übersiche-\n\nrung schon dadurch dargelegt, daß sie Sicherheiten zum Nominalwert von\n\n5.820.663,40 DM vorgetragen hätten, denen Forderungen der Bank in Höhe\n\nvon lediglich 1.063.759,83 DM gegenüberständen. Dieser Vortrag bezöge sich\n\nauf den Zeitpunkt der Abtretung. Soweit das Berufungsgericht sich hiermit nicht\n\nbegnügt und eine nähere Darstellung der im Zeitpunkt der Bestellung der Si-\n\ncherheiten bestehenden Kreditforderungen sowie Vortrag zur Werthaltigkeit der\n\nSicherheiten vermißt habe, verlange es von der Beklagten Unmögliches, weil\n\nnur der Kläger über diese Informationen und Unterlagen verfüge.\n\naa) Die Revision zieht mit Recht den Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts nicht in Zweifel, daß sich die Unwirksamkeit der Globalzession nicht we-\n\ngen mangelnder Vorsorge für den Fall nachträglicher Übersicherung ergeben\n\nkann. Denn bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherungen\n\nsind weder eine ausdrückliche Freigaberegelung noch eine zahlenmäßig be-\n\nstimmte Deckungsgrenze noch eine Klausel für die Bewertung der Sicherungs-\n\ngegenstände Wirksamkeitsvoraussetzungen (BGHZ GS 137, 212, 218 ff; BGH,\n\nUrt. v. 12. März 1998 - IX ZR 74/95, ZIP 1998, 684, 685).\n\nbb) Im Falle einer ursprünglichen Übersicherung können Sicherstel-\n\nlungsverträge gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn bereits bei Ver-\n\ntragsschluß sicher ist, daß im noch ungewissen Verwertungsfall ein auffälliges\n\nMißverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesi-\n\ncherten Forderung bestehen wird (BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO S. 685; vgl.\n\nGanter, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 90\n\nRn. 352). Für die Voraussetzungen eines solchen Falles hat die Beklagte nicht\n\nhinreichend vorgetragen.\n\n(1) Bezüglich der nominal mit Abstand höchsten Sicherheit, dem abge-\n\ntretenen Forderungsbestand von über 3 Mio. DM, fehlt jeder Vortrag zur Wert-\n\nhaltigkeit. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 unter Beifügung ei-\n\nner von der Schuldnerin gefertigten Debitorenliste im einzelnen bestritten, daß\n\ndie von der Globalzession umfaßten Forderungen tatsächlich realisiert werden\n\nkönnen. Forderungen über Leistungen in Höhe von 2.049.000 DM seien entwe-\n\nder uneinbringlich, bestritten oder die ihnen zugrundeliegenden Leistungen sei-\n\nen mit Mängeln behaftet. Eine weitere Forderung in Höhe von 57.867 DM sei\n\nwegen fehlender Prüffähigkeit der Schlußrechnung derzeit nicht einbringlich.\n\nDie titulierte Forderung gegen den Drittschuldner habe im Rahmen der Raten-\n\nzahlung einen Restbetrag von 37.500 DM eingebracht, obwohl in der Debito-\n\nrenliste noch ein Betrag von 100.000 DM als offen aufgenommen worden sei.\n\nEine weitere titulierte Forderung über 76.432,08 DM sei wegen Vermögensver-\n\nfalls des Schuldners uneinbringlich; gleiches gelte für eine Forderung über\n\n19.751 DM gegen einen anderen Schuldner. Auszubuchen sei ebenfalls eine\n\nForderung gegen eine Immobiliengesellschaft in Höhe von 392.400 DM. Im\n\nBlick auf dieses substantiierte Bestreiten hätte die Beklagte ihren pauschalen\n\nVortrag ergänzen und unter Beweis stellen müssen. Mit Schriftsatz vom\n\n2. August 2002 hat sie sich indes darauf beschränkt, die erheblichen Ausfüh-\n\nrungen des Klägers zur Übersicherung der Bank als Beleg dafür anzuführen,\n\ndaß die gewillkürte Prozeßstandschaft des Klägers unzulässig sei. Dies reicht\n\nim vorliegenden Zusammenhang nicht aus.\n\nEntsprechendes gilt für ihren Vortrag zum realisierbaren Wert der einge-\n\nräumten Grundschuld. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 24. Juli 2002 vorge-\n\ntragen, daß sich die Betriebsgrundstücke der Schuldnerin in der Zwangsver-\n\nsteigerung befänden und die Bank seit drei Jahren vergeblich versuche, diese\n\nzu verwerten. Aufgrund der ungünstigen örtlichen Lage und der allgemeinen\n\nwirtschaftlichen Situation seien sie unveräußerlich. Die Grundschuld sei des-\n\nhalb allenfalls mit 10 v.H. des von der Beklagten angegebenen Wertes in Höhe\n\nvon 1.365.812 DM zu bewerten. Auch dieses erhebliche Vorbringen hat die Be-\n\nklagte nicht veranlaßt, ihren pauschalen Vortrag zum wirtschaftlichen Wert der\n\nGrundschuld zu ergänzen und unter Beweis zu stellen.\n\n(2) Die Sachdarstellung der Beklagten stellte aber auch aus einem weite-\n\nren Grunde keine geeignete Grundlage dar, um die nötigen Feststellungen zu\n\neiner anfänglichen Übersicherung in tatrichterlicher Verantwortung - gegebe-\n\nnenfalls mit sachverständiger Hilfe (vgl. BGH, Urt. v. 12. März 1998 aaO\n\nS. 685) - treffen zu können.\n\nZwischen dem Abschluß des Sicherungsvertrages am 26. Mai 1998 und\n\nder Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 1999 lag ein Zeitraum von\n\nmehr als einem Jahr. Da die ursprüngliche Übersicherung des Geschäfts nur\n\ndann als sittenwidrig erscheinen kann, wenn es im Zeitpunkt seines Abschlus-\n\nses nach seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht vereinbar ist, wel-\n\ncher u.a. dem Inhalt des Geschäfts zu entnehmen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12. März\n\n1998 aaO S. 685 m.w.N.), war der Vortrag der Beklagten zu dem Verhältnis von\n\nSicherheiten und zu sichernder Forderung auch in zeitlicher Hinsicht nicht\n\nschlüssig. Denn er erschöpft sich in einer Darstellung des Nominalbestandes\n\nder Sicherheiten im Zeitpunkt \"vor Insolvenzeröffnung\". Da die Beklagte aus-\n\ndrücklich diesen Zeitpunkt hervorhebt, kann der Vortrag entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision bei verständiger Würdigung auch nicht so verstanden wer-\n\nden, in Wirklichkeit sei der Zeitpunkt der Abtretung gemeint gewesen. Eine sol-\n\nche Gleichsetzung mag im Einzelfall in Betracht kommen, wenn die Zeitspanne\n\nzwischen der Bestellung der Sicherheiten und dem Eintritt des Sicherungsfalls\n\nkurz bemessen ist und Veränderungen der Werthaltigkeit der Sicherheiten wäh-\n\nrend dieses Zeitraums unwahrscheinlich erscheinen. Ein solcher Fall liegt hier\n\nersichtlich nicht vor. Der von der Globalsicherung erfaßte Forderungsbestand\n\n- insbesondere Werklohnforderungen aus Bauverträgen - läßt es sogar als aus-\n\ngeschlossen erscheinen, daß in dem letzten Jahr vor der Insolvenzeröffnung\n\nkeine erheblichen Veränderungen im Bestand und in der Werthaltigkeit der For-\n\nderungen gegen die Drittschuldner eingetreten sind. Ähnliches gilt für den Wert\n\ndes Betriebsgrundstücks und damit für die Werthaltigkeit der Grundschuld.\n\n(3) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 139 Abs. 1 ZPO a.F.\n\nliegt nicht vor. Der Vortrag der Beklagten war klar. Er beschränkt sich darauf,\n\nden Inhalt des vorprozessualen Anwaltsschreibens der Beklagten an die Bank\n\nvom 21. Februar 2001 (Anl. B 2 zum Schriftsatz vom 5. Juli 2002) in den Pro-\n\nzeß einzuführen. Nachdem der Kläger diesem neuen Prozeßstoff substantiiert\n\nentgegengetreten war und unter Protest gegen die Beweislast sogar Beweis\n\nangetreten hatte, lag es auf der Hand, daß der Vortrag der beweisbelasteten\n\nBeklagten zur Übersicherung unzureichend war. Eines richterlichen Hinweises\n\nhierauf bedurfte es nicht.\n\nc) Da die Forderung aus dem Bauvertrag von der Schuldnerin im voraus\n\nwirksam an die Bank abgetreten worden war, konnte die Beklagte dieselbe For-\n\nderung nicht mehr durch ihre spätere Vereinbarung mit der Schuldnerin erwer-\n\nben. Die Beklagte hat danach die Scheckzahlung der Werklohnschuld ohne\n\nBerechtigung erhalten. Da durch diese Zahlung die an die Bank abgetretene\n\nForderung gleichwohl erloschen ist (§ 408 Abs. 1, § 407 Abs. 1 BGB), sind die\n\nVoraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Bank gegen die Beklagte\n\nnach § 816 Abs. 2 BGB gegeben, die der Kläger als Prozeßstandschafter der\n\nBank geltend machen kann.\n\nIII.\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2 Satz 2\n\nZPO) Anschlußrevision ist unbegründet.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet der Berei-\n\ncherungsschuldner auch für Verzugsschäden, die dem Gläubiger des Bereiche-\n\nrungsanspruchs entstanden sind; insbesondere kann der Bereicherungsschuld-\n\nner durch Mahnung in Verzug geraten (BGH, Urt. v. 13. Juni 2002 - IX ZR\n\n242/01, WM 2002, 1545, 1547). Nach dem von dem Berufungsgericht zulässi-\n\ngerweise in Bezug genommenen unstreitigen Akteninhalt ist die Beklagte durch\n\nspätestens am 6. November 2000 zugegangenes Schreiben des Klägers vom\n\n3. November 2000 zur Zahlung des streitgegenständlichen Betrags aufgefordert\n\nworden. Dies begründete jedoch noch keinen Verzug, weil der Kläger die For-\n\nderung nur mit dem rechtlich unzutreffenden Hinweis auf § 166 InsO angefor-\n\ndert hatte. Die Nichtleistung war deshalb zumindest nicht schuldhaft (vgl. § 285\n\nBGB a.F.). Unter diesen Umständen kann der Kläger für diesen Zeitraum auch\n\nkeine Prozeßzinsen verlangen.\n\n2. Die Ermächtigung zur Einziehung hat der Kläger erst durch Vorlage\n\ndes Schreibens der Bank vom 15. Mai 2002 am 27. Mai 2002 (Eingang beim\n\nOberlandesgericht) in den Prozeß eingeführt. Dem Kläger stehen deshalb Pro-\n\nzeßzinsen erst ab dem 28. Mai 2002 (§ 187 Abs. 1 BGB a.F.) zu.\n\nIV.\n\nDer Senat hat nach § 308 Abs. 2, § 555 Abs. 1 Satz 1 ZPO von Amts\n\nwegen über die Verteilung der Kosten in allen drei Instanzen zu entscheiden\n\n(vgl. BGHZ 92, 137, 139; BGH, Urt. v. 9. Februar 1993 - XI ZR 88/92, NJW\n\n1993, 1260, 1261). Dies führt dazu, daß die Beklagte, die in der Hauptsache in\n\nvollem Umfang unterlegen ist, die Kosten des ersten Rechtszuges und der Re-\n\nvisionsinstanz (§ 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO) zu tragen hat. Die\n\nKosten des Berufungsverfahrens hat der Senat dem Kläger nach § 97 Abs. 2\n\nZPO teilweise auferlegt. Soweit dieser auch in zweiter Instanz obsiegt hat, be-\n\nruht dies darauf, daß er erst in dieser Instanz das Schreiben der Bank vom\n\n15. Mai 2002 vorgelegt hat. Aus dem Schreiben ergibt sich, daß er schon vor\n\nProzeßbeginn entsprechend ermächtigt war. Er wäre deshalb imstande gewe-\n\nsen, sein Einziehungsrecht bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen. Mit\n\nRücksicht darauf, daß sich die Beklagte auch in zweiter Instanz zu Unrecht auf\n\neine Aufrechnung berufen hat, war sie an den Kosten des Berufungsverfahrens\n\nzu beteiligen. Insgesamt hält es der Senat für gerechtfertigt, die Kosten des Be-\n\nrufungsverfahrens gegeneinander aufzuheben.\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nKayser\n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-218-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1279","ref_norm":"1279","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/ix-zr-218-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-15/ix-zr-218-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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