{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"III ZR 7/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 7/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 30. November 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der\n\nErteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren\n\nGüterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März\n\n1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Herbst 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-\n\nzeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen\n\nwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes \"Servicepaket\" an, beste-\n\nhend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer\n\nGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und\n\nder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N. \n\n(S. -A. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot an. Er schloß\n\nmit der S. L. GmbH am 1. Dezember 1991 einen Kaufvertrag über\n\neinen LKW zum Preis von 223.782 DM. Ferner nahm er zur Finanzierung des\n\nFahrzeugs am selben Tag einen Kredit in Höhe von 225.282 DM auf. Die\n\nS. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in P. (Land-\n\nkreis L. ), beginnend mit dem 1. Dezember 1991, obwohl der Kläger von\n\nvornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem Wohnort aus zu führen.\n\nUnter dem 12. Dezember 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-\n\npräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-\n\nschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -\n\nAntrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort\n\nP. gestellt. Am 13. Dezember 1991 erteilte ihm das Landratsamt L. \n\nhierfür eine Standortbescheinigung, die dem Kläger zusammen mit der vom\n\nRegierungspräsidium unter dem 16. Dezember 1991 ausgestellten Geneh-\n\nmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG von der S. L. GmbH\n\nam 16. Dezember 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine\n\nBefristung vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1992. Zum damaligen Zeitpunkt war\n\nes im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen dieser\n\nArt zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen einer\n\nGenehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunternehmen\n\nwirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend Gebrauch\n\nmachte.\n\nBei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-\n\nkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für zahlreiche Transportun-\n\nternehmen angegebene Standort P. die Voraussetzungen für eine An-\n\nerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen Fällen le-\n\ndiglich um Scheinstandorte handelte. Eine weitere Genehmigung für den Gü-\n\nterfernverkehr erhielt der Kläger nicht. Ab Juli 1992 stand der Lastkraftwagen\n\ndes Klägers still. Er wurde später durch die kreditgebende Bank verwertet.\n\nDer Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen\n\ngeworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-\n\nsches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für\n\ndie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-\n\nter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser\n\nder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-\n\ngenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung\n\nder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. Unstreitig wurden im Jahre\n\n1998 der Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäfts-\n\nführerin der S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen rechtskräftig\n\nverurteilt.\n\nDas Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben, das\n\nOberlandesgericht hat den zuletzt auf Zahlung von 222.191,77 DM gerichteten\n\nKlageantrag abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Schadens-\n\nersatzansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger kein Scha-\n\ndensersatz wegen fahrlässiger Amtspflichtverletzung zu, da der Nebeninterve-\n\nnient keine für den Schaden des Klägers ursächliche, dem Kläger gegenüber\n\nbestehende Prüfungspflicht verletzt habe. Dieser sei nämlich hinsichtlich seiner\n\nInvestitionen nicht \"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB. Zumindest dann, wenn\n\n- wie hier - lediglich eine auf sechs Monate befristete Genehmigung nach § 19a\n\nGüKG erteilt werde, gehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtli-\n\nchen Genehmigungsverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht nicht dahin, den\n\nAntragsteller vor wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die dieser im Ver-\n\ntrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession auf sich genommen ha-\n\nbe. Der Antragsteller habe bei Erteilung einer Einzelfahrtgenehmigung gemäß\n\n§ 19a GüKG nicht damit rechnen dürfen, daß er ohne weiteres später eine Ge-\n\nnehmigung nach § 11 GüKG erhalten werde. Etwas anderes folge auch nicht\n\naus der im Regierungspräsidium L. seinerzeit geübten teilweise abwei-\n\nchenden Praxis. Somit unterfielen dem Schutzzweck der Amtspflicht hier ledig-\n\nlich diejenigen Investitionen, die der Kläger im Hinblick auf einen kurzfristigen\n\nBetrieb vorgenommen habe. Dazu gehörten nicht die Anschaffungskosten für\n\nden Lastkraftwagen, zu denen sich der Kläger letztendlich in Erwartung einer\n\nlangjährigen Genehmigung veranlaßt gesehen habe, und auch nicht der zur\n\nAufnahme einer solchen Tätigkeit in Anspruch genommene Betriebsmittelkre-\n\ndit.\n\nSelbst wenn man jedoch, so führt das Berufungsgericht weiter aus, den\n\nSchutzzweck dieser Amtspflichten so weit zöge, daß er die im Streitfall geltend\n\ngemachten Schäden umfaßte, hätte der Streithelfer seine Amtspflichten nicht\n\ndadurch fahrlässig verletzt, daß er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Vor-\n\naussetzungen des angegebenen Standorts zu prüfen. Für die Standortbestim-\n\nmung zuständig sei die untere Verwaltungsbehörde. An deren Entscheidung\n\nsei das Regierungspräsidium L. gebunden gewesen. Daß sich der Ne-\n\nbenintervenient zumindest für eine bevorzugte Bearbeitung der Anträge geld-\n\nwerte Vorteile habe versprechen lassen, habe seine Prüfungspflichten nicht\n\nerweitert. Zweifel hinsichtlich des Standorts hätten ihm weder aufgrund der Be-\n\nstechung noch deshalb kommen müssen, weil mehrere Kunden der S. \n\nL. GmbH mit Wohnsitz außerhalb Sachsens an demselben Standort ge-\n\nmeldet worden waren. Auch darin, daß der Streithelfer oder sonstige Bedien-\n\nstete des Regierungspräsidiums die Konzession nicht unmittelbar dem Kläger,\n\nsondern einem Mitarbeiter der S. L. GmbH aushändigten, sei keine\n\n(fahrlässige) Amtspflichtverletzung zu sehen. Dasselbe gelte für den Umstand,\n\ndaß bei Erteilung der Genehmigung der erforderliche Eignungsnachweis nach\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GüKG noch nicht vorgelegen habe.\n\nSoweit sich schließlich der Kläger auf eine vorsätzliche Amtspflichtver-\n\nletzung des Streithelfers (Beihilfe zum Betrug, Erweckung eines falschen An-\n\nscheins) berufe, habe er schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt, ge-\n\nschweige denn einen entsprechenden Nachweis geführt, daß dem Nebeninter-\n\nvenienten das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei und\n\ndieser insbesondere gewußt habe, daß die GmbH weder willens noch in der\n\nLage gewesen sei, ihren Kunden echte Standorte im Sinne des Güterkraftver-\n\nkehrsgesetzes zu vermitteln. Den Beweis für seine Behauptung habe der Klä-\n\nger nicht durch das vorgelegte Strafurteil führen können. Darin fehlten die\n\nhierfür erforderlichen Feststellungen. Lediglich im Rahmen der Strafzumessung\n\nwerde dort ausgeführt, daß dem Nebenintervenienten nach Ansicht der Straf-\n\nkammer bewußt gewesen sei, zu welchem Zweck die GmbH die Konzessionen\n\nverwendete, und daß das Vermögen ihrer Kunden erheblich gefährdet worden\n\nsei, weil deren dauerhafte Teilnahme am Güterfernverkehr nicht gesichert ge-\n\nwesen sei. Die weiteren Beweisanträge des Klägers auf Vernehmung der Zeu-\n\ngen R. und E. hingegen stellten unzulässige Ausforschungsbeweise\n\ndar. Für die Behauptung des Klägers, dem Streithelfer sei Ende Oktober 1990\n\ndurch den Zeugen R. das Gesamtkonzept der S. L. GmbH\n\nvorgestellt worden, fehle es bereits an einem substantiierten Vorbringen dahin,\n\nwas beide konkret besprochen hätten, insbesondere, wie das Konzept der\n\nGmbH damals im einzelnen ausgesehen habe. Das gelte um so mehr, als nach\n\nder eigenen Behauptung des Klägers möglicherweise die Idee zu einer Kon-\n\nzessionsvermittlung an potentielle Kunden vom Nebenintervenienten selbst\n\nstamme oder aus anderen Gründen erst später aufgegriffen worden sei. Es sei\n\nferner nicht dargelegt, weshalb der Streithelfer aufgrund des Konzepts gewußt\n\nhaben solle, daß die S. L. GmbH ihren Kunden nur Scheinstand-\n\norte habe zuweisen können. Ein Beweisantrag, einen Zeugen zu einer nicht in\n\nseiner Person eingetretenen inneren Tatsache zu vernehmen, sei nur dann\n\nerheblich, wenn schlüssig dargelegt werde, aufgrund welcher Umstände der\n\nZeuge von dieser inneren Tatsache Kenntnis erlangt habe. Damit müsse der\n\nKläger substantiiert darlegen, daß zum Oktober 1990 festgestanden habe, wie\n\nkonkret im einzelnen die Anmietung und die Unterhaltung der Standorte aus-\n\nsehen sollte, und daß dies dem Nebenintervenienten bekannt gemacht worden\n\nsei. Dafür, daß der Streithelfer in das System der S. L. GmbH ein-\n\ngebunden gewesen sei, sprächen schließlich auch nicht seine Erklärungen\n\nvom 30. November 1991 anläßlich eines in den Räumen der S. L. \n\nGmbH durchgeführten Lehrgangs. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser\n\nunter solchen Umständen den Teilnehmern einen Erfolg in der Transportbran-\n\nche und eine Verlängerung ihrer Konzessionen als aussichtslos hingestellt ha-\n\nben sollte; eher spreche dies für das Gegenteil.\n\nAus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-\n\nsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. Ein\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers gegen das beklagte Land wegen Amts-\n\npflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB, Art. 34 GG) läßt sich nach\n\ndem Klagevorbringen nicht verneinen.\n\n1.\n\nOb die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-\n\ngenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-\n\npflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen\n\nengen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein\n\nScheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Auszugehen\n\nist von dem im Berufungsurteil an letzter Stelle geprüften Hauptvorwurf des\n\nKlägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im Regierungspräsidi-\n\num L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der S. L. \n\nGmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober 1990 von dem Zeu-\n\ngen R. erfahren, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei,\n\nihren Kunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeug-\n\nstandort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzes-\n\nsionen zugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter die-\n\nsen Umständen läge eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in sei-\n\nner erklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum\n\nNachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,\n\nsich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische\n\nSchädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.\n\n2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte\n\nHandlungen. Indessen wäre nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des\n\nStreithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,\n\n263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,\n\n332 StGB) strafbar gewesen wäre. Mit den Forderungen von Treu und Glauben\n\nund guter Sitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Wider-\n\nspruch gestanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraus-\n\nsetzungen Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten\n\nStraftaten seinerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle\n\nzur Strafbarkeit wegen Betrugs überschritten wurde.\n\n2.\n\nZu Unrecht läßt das Berufungsgericht dieses von ihm selbst als ent-\n\nscheidungserheblich angesehene Klagevorbringen im Ergebnis unbeachtet. Es\n\nhält den Vortrag des Klägers teils für nicht hinreichend substantiiert, teils für\n\nnicht bewiesen oder für mit den angebotenen Beweismitteln nicht beweisbar.\n\nDas rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.\n\na) An die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei dürfen\n\nkeine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Die Partei ist nicht ver-\n\npflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen.\n\nVielmehr genügt sie nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs ihrer Darlegungslast bereits dadurch, daß sie Tatsachen vorträgt, die in\n\nVerbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht\n\nals entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muß das Gericht aufgrund dieser\n\nDarstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an\n\neine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (vgl. nur BGH, Urteil vom\n\n4. Juli 2000 - VI ZR 236/99 - NJW 2000, 3286, 3287; Urteil vom 8. Mai 2002\n\n- I ZR 28/00 - NJW-RR 2002, 1433, 1435; Urteil vom 20. September 2002\n\n- V ZR 170/01 - NJW-RR 2003, 69, 70). Hierbei ist auch zu berücksichtigen,\n\nwelche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind (BGH, Urteil vom\n\n27. September 2001 - IX ZR 281/00 - NJW 2002, 825, 826). Falls sie keinen\n\nEinblick in die Geschehensabläufe hat und ihr die Beweisführung deshalb er-\n\nschwert ist, kann sie auch nur vermutete Tatsachen unter Beweis stellen. Zu\n\neinem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ihr Beweisantrag unter solchen\n\nUmständen erst dann, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das\n\nVorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich und rechtsmißbräuchlich\n\nBehauptungen \"auf Geratewohl\" oder \"ins Blaue hinein\" aufstellt (vgl. BGH,\n\nUrteile vom 11. April 2000 - X ZR 19/98 - NJW 2000, 2812, 2813 f.; vom 8. Mai\n\n2002 aaO; vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99 - NJW-RR 2002, 1419, 1420 f.).\n\nb) Im Streitfall kann, wie die Revision zu Recht geltend macht, von ei-\n\nnem mißbräuchlichen Vorbringen des Klägers ohne jeden Anhaltspunkt schon\n\ndeswegen keine Rede sein, weil er sich hierfür auf Ausführungen in dem vor-\n\ngelegten Strafurteil berufen konnte. Das Berufungsgericht läßt ferner unbe-\n\nrücksichtigt, daß der Kläger an dem behaupteten Geschehen nicht beteiligt war\n\nund eine ins einzelne gehende, in sich geschlossene und widerspruchsfreie\n\nDarstellung ohne Vermutungen in der einen oder anderen Richtung von ihm\n\ndarum nicht zu verlangen ist. Es geht zudem nicht, wie das Berufungsgericht\n\nmeint, um innere Tatsachen in der Person des Streithelfers oder des Zeugen\n\nR. , sondern um den Inhalt der zwischen beiden geführten Gespräche.\n\nAus allen diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit des vom Kläger\n\nangebotenen Zeugenbeweises keine Bedenken.\n\n3.\n\nBei dem behaupteten Amtsmißbrauch des Streithelfers ist der Kläger\n\nschließlich nicht nur geschützter \"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB, sondern die\n\ngeltend gemachten Schäden fallen auch in den Schutzbereich der verletzten\n\nAmtspflichten. Zur näheren Begründung verweist der Senat auf seine Urteile\n\nvom heutigen Tage in den den Parteien bekannten beiden Parallelsachen\n\nIII ZR 42/02 und 43/02.\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die angebotenen\n\nBeweise erheben und die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen\n\nkann.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-7-02","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-7-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:50.236372+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-15/iii-zr-7-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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