{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"III ZR 43/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 43/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n15. Mai 2003\nK i e f e r\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 15. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 21. Dezember 2001 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDer Kläger nimmt den beklagten Freistaat im Zusammenhang mit der\n\nErteilung einer Genehmigung für den Güterfernverkehr nach dem früheren\n\nGüterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März\n\n1983 (BGBl. I S. 256; GüKG) auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt fol-\n\ngender Sachverhalt zugrunde:\n\nIm Sommer 1991 suchte die S. L. GmbH durch Zeitungsan-\n\nzeigen Kraftfahrer, die sich in der Gütertransportbranche selbständig machen\n\nwollten. Sie bot den Interessenten ein sogenanntes \"Servicepaket\" an, beste-\n\nhend aus dem Kauf eines neuen Lastkraftwagens sowie der Verschaffung einer\n\nGewerbeerlaubnis, einer Konzession nach dem Güterkraftverkehrsgesetz und\n\nder hierfür erforderlichen Standortbestimmung gemäß § 6 GüKG. Der in N. -\n\nH. (M. -V. ) wohnende Kläger nahm dieses Angebot\n\nim August 1991 an. Er schloß mit der S. L. GmbH einen Kaufver-\n\ntrag über einen LKW zum Preis von 235.128,80 DM. Ferner nahm er zur Fi-\n\nnanzierung des Fahrzeugs Kredite über einen Gesamtbetrag von 188.000 DM\n\nauf. Die S. L. GmbH vermietete ihm außerdem Büroräume in\n\nB. -E. (Landkreis L. ), beginnend mit dem 1. Oktober 1991,\n\nobwohl der Kläger von vornherein beabsichtigte, den Betrieb von seinem\n\nWohnort aus zu führen.\n\nUnter dem 25. September 1991 wurde für den Kläger beim Regierungs-\n\npräsidium L. ein - nach Behauptung des Klägers von ihm blanko unter-\n\nschriebener und von der S. L. GmbH nachträglich ausgefüllter -\n\nAntrag auf Erteilung einer Güterfernverkehrsgenehmigung mit dem Standort\n\nB. -E. gestellt. Am 22. Oktober 1991 erteilte das Landratsamt L. \n\ndem Kläger eine Standortbescheinigung für B. -E. , die dem\n\nKläger zusammen mit der vom Regierungspräsidium unter dem 23. September\n\n1991 ausgestellten Genehmigung für Einzelfahrten nach § 19a GüKG am\n\n4. November 1991 ausgehändigt wurde. Die Genehmigung enthält eine Befri-\n\nstung vom 15. Oktober 1991 bis zum 31. März 1992. Zum damaligen Zeitpunkt\n\nwar es im Regierungspräsidium L. üblich, befristete Genehmigungen die-\n\nser Art zu verlängern, soweit der Konzessionsinhaber die Voraussetzungen\n\neiner Genehmigung erfüllte und nachweisen konnte, daß sein Transportunter-\n\nnehmen wirtschaftlich arbeitete bzw. daß er von der Konzession hinreichend\n\nGebrauch machte.\n\nBei einer Betriebsprüfung durch das Bundesamt für den Güterfernver-\n\nkehr im Sommer 1992 stellte sich heraus, daß der für insgesamt 22 Transport-\n\nunternehmen angegebene Standort B. -E. die Voraussetzungen für\n\neine Anerkennung nach § 6 Abs. 2 GüKG nicht erfüllte und es sich in allen\n\nFällen lediglich um Scheinstandorte handelte. Eine Verlängerung seiner Kon-\n\nzession für die Zeit nach dem 30. Juni 1992 erhielt der Kläger nicht. Er führte\n\nden Betrieb noch eine Zeitlang fort. Im Mai 1993 zog die finanzierende Bank\n\nden Lastwagen ein.\n\nDer Kläger hat behauptet, die S. L. GmbH habe sämtlichen\n\ngeworbenen Kunden nur Scheinstandorte zuweisen wollen. Deren betrügeri-\n\nsches Gesamtkonzept sei dem im Regierungspräsidium L. seinerzeit für\n\ndie Erteilung von Güterfernverkehrsgenehmigungen zuständigen Sachbearbei-\n\nter, dem Streithelfer des Beklagten, bekannt gewesen. Dennoch habe dieser\n\nder GmbH für die Zahlung von je 2.000 DM und den Erhalt weiterer vermö-\n\ngenswerter Vorteile die sofortige Ausstellung von Konzessionen ohne Prüfung\n\nder Genehmigungsvoraussetzungen zugesagt. In seinem Fall sei die Konzes-\n\nsion auch nicht im Regierungspräsidium ausgestellt worden, sondern der Ne-\n\nbenintervenient habe der S. L. GmbH eine unterschriebene Blan-\n\nkourkunde übergeben, die diese dann mit dem Namen des Klägers vervoll-\n\nständigt und dem Kläger ausgehändigt habe. Unstreitig wurden im Jahre 1998\n\nder Streithelfer wegen Bestechlichkeit in zwei Fällen und die Geschäftsführerin\n\nder S. L. GmbH wegen Betrugs in 70 Fällen, darunter dem des\n\nKlägers, rechtskräftig verurteilt.\n\nDas Landgericht hat der zuletzt auf Zahlung von 280.676,26 DM ge-\n\nrichteten Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie hinsichtlich des\n\njetzt nur noch beklagten Freistaats abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der\n\nKläger insoweit seine Schadensersatzansprüche weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht unterstellt zugunsten des Klägers, daß der Nebe-\n\nnintervenient die Konzessionsurkunde blanko an die S. L. GmbH\n\nherausgegeben habe, wofür spreche, daß das Ausstellungsdatum der Geneh-\n\nmigung vor der Antragstellung liege. In diesem Fall, so meint das Oberlandes-\n\ngericht, habe der Streithelfer seine Amtspflicht verletzt, mit den Genehmigungs-\n\nurkunden sorgfältig umzugehen und einem Mißbrauch vorzubeugen. Die vom\n\nKläger geltend gemachten Anschaffungskosten für den LKW seien jedoch nicht\n\nvom Schutzzweck dieser Amtspflicht gedeckt. Bei öffentlich-rechtlichen Ge-\n\nnehmigungen richte sich der Schutzbereich nach dem Vertrauen, das die Maß-\n\nnahme begründen solle. Zumindest dann, wenn - wie hier - lediglich eine auf\n\nsechs Monate befristete Genehmigung gemäß § 19a GüKG erteilt worden sei,\n\ngehe der Schutzzweck der im güterkraftverkehrsrechtlichen Genehmigungs-\n\nverfahren wahrzunehmenden Amtspflicht aber grundsätzlich nicht dahin, den\n\nAntragsteller vor denjenigen wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die die-\n\nser im Vertrauen auf die Erteilung einer langjährigen Konzession nach § 11\n\nGüKG auf sich genommen habe. Mit einer solchen Genehmigung habe er auf-\n\ngrund der Gesetzeslage nicht rechnen dürfen. Etwas anderes folge auch nicht\n\naus der seinerzeit im Regierungspräsidium L. geübten teilweise abwei-\n\nchenden Praxis.\n\nDie Klage sei aber auch dann unbegründet, wenn dem Nebeninterve-\n\nnienten, wie das Berufungsgericht weiter unterstellt, aufgrund seiner Einge-\n\nbundenheit in das System der S. L. GmbH bekannt gewesen sei,\n\ndaß diese ihren Kunden falsche Angaben über die Dauerhaftigkeit ihrer Kon-\n\nzessionen machte und ihnen lediglich Scheinstandorte verschaffte. Unter die-\n\nsen Umständen habe sich der Streithelfer zwar möglicherweise einer Beihilfe\n\nzum Betrug schuldig gemacht und einen falschen Anschein erweckt. In den\n\nSchutzbereich der Amtspflichten zur Unterlassung derartiger Handlungen fielen\n\ngrundsätzlich auch diejenigen Aufwendungen, die der Kläger in der Hoffnung\n\nauf Erteilung einer endgültigen Genehmigung vorgenommen habe. Dennoch\n\ngelte im Streitfall eine Ausnahme, weil das Scheitern des geplanten Unterneh-\n\nmens auf Gründen beruhte, die zum alleinigen Risikobereich des Klägers ge-\n\nhörten. Die Schaffung eines den rechtlichen Voraussetzungen des § 6 GüKG\n\ngenügenden Standorts wäre ihm nämlich ohne weiteres möglich gewesen. Daß\n\nhierfür nach dem Klagevorbringen die Betriebskosten zu hoch gewesen seien,\n\ngehöre zum unternehmerischen Risiko des Klägers. Es sei auch nicht darge-\n\ntan, daß er bei früherer Kenntnis solcher Kosten von einem Vertragsschluß mit\n\nder S. L. GmbH Abstand genommen hätte.\n\nSonstige Amtspflichtverletzungen sind nach Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts nicht gegeben. Es sei zulässig gewesen, die Genehmigungsurkunde\n\neinem Mitarbeiter der S. L. GmbH als Bevollmächtigtem des Klä-\n\ngers auszuhändigen.\n\nAus denselben Gründen wie ein Amtshaftungsanspruch scheide ein\n\nSchadensersatzanspruch des Klägers nach § 1 Abs. 2 des für Altfälle in Sach-\n\nsen noch anwendbaren Staatshaftungsgesetzes aus.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten in einem entscheidenden Punkt rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen das\n\nbeklagte Land wegen Amtspflichtverletzungen des Streithelfers (§ 839 BGB,\n\nArt. 34 GG) läßt sich auf der Grundlage der vom Berufungsgericht vorgenom-\n\nmenen tatsächlichen Unterstellungen, die auch für das Revisionsverfahren\n\nmaßgebend sind, nicht verneinen.\n\n1.\n\nOb die vom Regierungspräsidium L. dem Kläger erteilte Einzelfahrt-\n\ngenehmigung nach § 19a GüKG schon für sich allein rechtswidrig und amts-\n\npflichtwidrig war, da ihr - von den im Streitfall nicht ohne weiteres gegebenen\n\nengen tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift abgesehen - nur ein\n\nScheinstandort des Fahrzeugs zugrunde lag, mag dahinstehen. Nachrangig ist\n\nferner das vom Berufungsgericht an erster Stelle geprüfte Klagevorbringen, der\n\nNebenintervenient habe der S. L. GmbH eine Genehmigungsur-\n\nkunde blanko zur eigenen Ausfüllung überlassen, zumal kaum vorstellbar ist,\n\ndaß eine Pflichtverletzung dieser Art ohne eine allgemeine deliktische Abspra-\n\nche zwischen beiden erfolgt sein sollte. Auszugehen ist vielmehr von dem\n\nHauptvorwurf des Klägers, der Streithelfer als zuständiger Sachbearbeiter im\n\nRegierungspräsidium L. sei in das betrügerische Gesamtkonzept der\n\nS. L. GmbH eingebunden gewesen. Er habe bereits im Oktober\n\n1990 gewußt, daß diese weder willens noch in der Lage gewesen sei, ihren\n\nKunden einen den Anforderungen des § 6 GüKG genügenden Fahrzeugstand-\n\nort zu verschaffen, gleichwohl aber die sofortige Ausstellung von Konzessionen\n\nzugesichert, um dafür eigene geldwerte Vorteile zu erlangen. Unter diesen\n\nUmständen liegt eine Amtspflichtverletzung des Streithelfers schon in seiner\n\nerklärten Bereitschaft, an dem betrügerischen Vorhaben der GmbH zum\n\nNachteil der Fuhrunternehmer mitzuwirken. Jeder Amtsträger ist verpflichtet,\n\nsich eines Mißbrauchs seines Amtes zu enthalten und insbesondere deliktische\n\nSchädigungen anderer zu unterlassen (Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb.\n\n2002, § 839 Rn. 124 ff. m.w.N.). Das gilt namentlich für mit Strafe bedrohte\n\nHandlungen. Indessen ist nicht entscheidend, ob die Bereiterklärung des\n\nStreithelfers bereits zum damaligen Zeitpunkt als Beihilfe zum Betrug (§§ 27,\n\n263 StGB) oder jedenfalls als Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit (§§ 331,\n\n332 StGB) strafbar war. Mit den Forderungen von Treu und Glauben und guter\n\nSitte hätte die Amtsausübung des Streithelfers auch dann in Widerspruch ge-\n\nstanden und einen Amtsmißbrauch bedeutet (vgl. zu diesen Voraussetzungen\n\nSenatsurteil BGHZ 91, 243, 252), wenn die ins Auge gefaßten Straftaten sei-\n\nnerzeit noch nicht so weit konkretisiert waren, daß die Schwelle zur Strafbarkeit\n\nwegen Betrugs überschritten wurde.\n\n2.\n\nDie allgemeinen Amtspflichten eines jeden Beamten, sein Amt gewis-\n\nsenhaft und unparteiisch zu verwalten, die Gesetze zu wahren und sich jeden\n\nAmtsmißbrauchs zu enthalten, obliegen ihm gegenüber jedem als geschützten\n\n\"Dritten\", der durch die Verletzung dieser Amtspflichten geschädigt werden\n\nkönnte (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 252; Staudinger/Wurm, § 839 Rn. 125,\n\n175 f.). Das gilt deswegen auch gegenüber dem Kläger, ungeachtet dessen,\n\ndaß er zu dem Zeitpunkt, als die deliktische Absprache zwischen dem Streit-\n\nhelfer und einem Mitarbeiter der S. L. GmbH getroffen wurde,\n\nnoch nicht in Kontakt zu den Beteiligten getreten war.\n\n3.\n\nFür den Fall eines solchen Amtsmißbrauchs hat das Berufungsgericht\n\ndie Grenzen des Schutzbereichs der verletzten Amtspflicht zu eng gezogen.\n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt allerdings die Feststel-\n\nlung, daß ein Geschädigter \"Dritter\" im Sinne von § 839 BGB ist, noch nicht.\n\nVielmehr ist jeweils auch zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Inter-\n\nesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts ge-\n\nschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an\n\n(BGHZ 134, 268, 276; 140, 380, 382; Urteil vom 13. September 2001 - III ZR\n\n228/00 - WM 2002, 92, 93 = NJW-RR 2002, 307, 308; Staudinger/\n\nWurm, § 839 Rn. 173, 174 ff.). Bei rechtswidrigen begünstigenden Verwal-\n\ntungsakten wie einer Genehmigung bestimmt der Senat den Schutzzweck vor-\n\nrangig nach dem Vertrauen, das die betreffende Maßnahme begründen soll\n\n(BGHZ 144, 394, 396; 149, 50, 52 ff.; Urteil vom 16. Januar 2003 - III ZR\n\n269/01 - DVBl. 2003, 524, 525 = NVwZ 2003, 501). Eine derart hinreichende\n\nVertrauensgrundlage für den Kläger hat das Berufungsgericht im Zusammen-\n\nhang mit der Prüfung, ob bereits die amtspflichtwidrige Aushändigung eines\n\nBlankettformulars an die S. L. GmbH zu einer Haftung des Be-\n\nklagten führt, verneint. Ob ihm darin zu folgen wäre, kann ebenso offenbleiben\n\nwie die weitere Frage, ob sich dem Kläger eine Fehlerhaftigkeit der Genehmi-\n\ngung hätte aufdrängen müssen und zumindest aus diesem Grunde ein haf-\n\ntungsrechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsakts\n\nzu verneinen wäre (vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 134, 268, 283 f.; 149, 50,\n\n53 f.; Urteil vom 16. Januar 2003 aaO). Der Kläger wirft dem Nebeninterve-\n\nnienten, wie ausgeführt, nämlich nicht nur die Erteilung einer rechtswidrigen\n\nGenehmigung vor, sondern darüber hinausgreifend die Teilhabe an einem breit\n\nangelegten Betrugsvorhaben. Unter solchen Umständen ist der Schutzbereich\n\nder verletzten Amtspflicht, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, er-\n\nheblich weiter zu ziehen. Ihr Schutzzweck erstreckt sich dann grundsätzlich auf\n\nalle Opfer der durch den Amtsmißbrauch geförderten Straftaten und die dabei\n\nentstandenen Vermögensschäden. Hierunter fallen ohne weiteres auch die hier\n\nin Rede stehenden Aufwendungen des Klägers zum Kauf eines für den Güter-\n\nfernverkehr geeigneten Lastkraftwagens.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist im Streitfall nicht\n\ndeswegen eine Ausnahme zu machen, weil das Scheitern des vom Kläger be-\n\ngonnenen Güterfernverkehrsunternehmens auf Gründen beruhte, die in dessen\n\nalleinigen Risikobereich fielen. Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, daß der\n\nKläger die von ihm bewußt übernommenen unternehmerischen Risiken nicht\n\ndem beklagten Land anlasten kann. Das gilt aber ausschließlich zu den Bedin-\n\ngungen des ihm seitens der S. L. GmbH unterbreiteten und von\n\nihm gebilligten Konzepts. Hätten beispielsweise ein Auftragsmangel, für den\n\nauch nicht die GmbH einzustehen hatte, oder zu hohe Gesamtkosten des\n\nFahrzeugs zu einer Unrentabilität und in der Folge zum Erliegen des Geschäfts\n\ngeführt, wäre dem Berufungsgericht zuzustimmen. So verhält es sich hier aber\n\nnicht. Nach seinem Vorbringen war der Kläger lediglich außerstande, die bei\n\nBegründung eines den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Standorts\n\nim Regierungsbezirk L. anfallenden zusätzlichen Betriebskosten von\n\nca. 1.500 DM monatlich zu tragen. Diese weiteren Belastungen mußte er bei\n\nseiner ursprünglichen Planung nicht berücksichtigen; sie beruhen allein darauf,\n\ndaß sich der von der S. L. GmbH zu verantwortende Schein-\n\nstandort in B. -E. als unzureichend erwies. Die vom Berufungsge-\n\nricht weiter vermißte Darlegung, daß der Kläger bei Kenntnis der tatsächlichen\n\nKosten eines Standorts im Regierungsbezirk L. von einem Vertragsschluß\n\nmit der S. L. GmbH Abstand genommen hätte, verstand sich bei\n\nverständiger Auslegung des Klagevorbringens von selbst; auf dieser Grundla-\n\nge fußt die gesamte Amtshaftungsklage.\n\n4.\n\nZum Schaden und dem Ursachenzusammenhang hat das Berufungsge-\n\nricht nichts festgestellt. Auch diese Tatbestandsvoraussetzungen sind deswe-\n\ngen zugunsten des Klägers zu unterstellen. Auf eine etwaige anderweitige Er-\n\nsatzmöglichkeit muß sich der Kläger bei der behaupteten vorsätzlichen Amts-\n\npflichtverletzung ebenfalls nicht verweisen lassen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).\n\nIII.\n\nNach alledem kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Die Sa-\n\nche ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden tat-\n\nsächlichen Feststellungen nachholen kann.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-43-02","cited_norms":[{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":3},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"GüKG 1998","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/iii-zr-43-02","retrieved":"2026-07-10 14:25:17.576499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-15/iii-zr-43-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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