{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"3 StR 149/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 149/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-\n\ndeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n\n15. Mai 2003 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Lüneburg vom 19. Dezember 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststel-\n\nlungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-\n\neinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren\n\nverurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die das\n\nVerfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts geltend macht.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge im wesentlichen Erfolg. Die Verfahrens-\n\nrügen dringen hingegen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts dargelegten Gründen nicht durch.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine Ehefrau\n\naus niedrigen Beweggründen töten wollen, hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nZur Tatmotivation hat das Landgericht festgestellt, der Angeklagte habe\n\naus \"Verärgerung, Wut und Rache über ihr Verhalten\" gehandelt. Dieses Ver-\n\nhalten habe \"im Kern\" darin bestanden, daß sie sich von ihm habe trennen\n\nwollen. Der Angeklagte habe \"die Entscheidung seiner Frau (zur Trennung)\n\nnicht akzeptieren\" wollen und \"ihr Leben seiner Wut und seinem Haß\" unterge-\n\nordnet (UA S. 42).\n\na) Die vorgenommene Würdigung begegnet schon deswegen durch-\n\ngreifenden rechtlichen Bedenken, weil sie wesentliche Gesichtspunkte der Tat\n\nund der inneren Verfassung des Angeklagten außer acht gelassen hat. Be-\n\nweggründe sind im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB niedrig, wenn sie nach allge-\n\nmeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders ver-\n\nachtenswert sind. Die Beurteilung der Frage, ob Beweggründe zur Tat \"niedrig\"\n\nsind und - in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag - als\n\nverachtenswert erscheinen, hat aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren\n\nund inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu\n\nerfolgen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH StV 1996, 211, 212). Ge-\n\nfühlsregungen wie Wut, Ärger, Haß und Rache kommen nach der Rechtspre-\n\nchung in der Regel nur dann als niedrige Beweggründe in Betracht, wenn sie\n\nihrerseits auf niedrigen Beweggründen beruhen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2\n\nNiedrige Beweggründe 16; Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 211\n\nRdn. 18 m. w. N.). Insoweit wäre vorliegend zu bedenken gewesen, daß nicht\n\njede Tötung, die geschieht oder versucht wird, weil sich der Ehepartner vom\n\nTäter abwenden will oder abgewandt hat, zwangsläufig auf niedrigen Beweg-\n\ngründen beruht. Vielmehr können in einem solchen Fall tatauslösend und tat-\n\nbestimmend auch Gefühle der Verzweiflung und der inneren Ausweglosigkeit\n\nsein, die eine Bewertung als \"niedrig\" im Sinne der Mordqualifikation nament-\n\nlich dann als fraglich erscheinen lassen können, wenn - wie hier - die Trennung\n\nvon dem Tatopfer ausgeht und der Angeklagte durch die Tat sich dessen be-\n\nraubt, was er eigentlich nicht verlieren will (vgl. BGHR StGB § 211 Niedrige\n\nBeweggründe 32).\n\nDies hat das Landgericht trotz entsprechender Feststellungen, die solch\n\neine Gefühlslage des Angeklagten nahelegen, nicht ersichtlich bedacht. Das\n\nVerhalten des Angeklagten sowohl vor, als auch nach der Tat hätte insoweit\n\nkonkreten Anlaß gegeben, sich damit auseinanderzusetzen, ob er aus Ver-\n\nzweiflung und einem Gefühl der Ausweglosigkeit heraus gehandelt hat (vgl.\n\nBGH NStZ 1983, 19; StV 1984, 72; 1984, 465). Hierfür könnten nicht nur die\n\ndem Kerngeschehen vorausgegangene Erregung des Angeklagten und seine\n\nUnruhe sowie seine sowohl demonstrativen wie auch aggressiven Handlungen\n\ngegenüber seiner Ehefrau sprechen. Auch die der Tat nachgehenden Suizid-\n\nversuche, von denen zumindest der Sprung aus dem Schlafzimmerfenster der\n\nim dritten Stock gelegenen ehelichen Wohnung unzweifelhaft ernsthaft war und\n\nnur aufgrund zufälliger Umstände nicht zum Tode des Angeklagten führte,\n\nkönnten auf eine entsprechende innere Verfassung schon bei der Tat hindeu-\n\nten. Die Weigerung, sich trotz erheblicher Stichverletzungen behandeln zu las-\n\nsen und der geäußerte - durch das Herausreißen der Kanüle unterstrichene -\n\nWunsch, sterben zu wollen, wären im Blick auf die Bedeutung der Gemütslage\n\ndes Angeklagten bei der Tat für die Bewertung seiner Handlungsantriebe\n\nebenfalls zu bedenken gewesen.\n\nb) Die unzureichende Gesamtwürdigung stellt aus denselben Gründen\n\nauch das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des Mordmerkmals der\n\nniedrigen Beweggründe rechtlich in Frage. Spielen bei der Tat gefühlsmäßige\n\noder triebhafte Regungen, wie es die festgestellten Motive Verärgerung, Wut\n\nund Rache sind, eine Rolle, so muß sich der Tatrichter in aller Regel damit\n\nauseinandersetzen, ob der Angeklagte in der Lage war, sie gedanklich zu be-\n\nherrschen und willensmäßig zu steuern (st. Rspr.; u. a. BGHSt 28, 210, 212).\n\nAusdrücklicher Prüfung bedarf diese Frage insbesondere bei Taten, die sich\n\nohne Plan und Vorbereitung plötzlich aus der Situation heraus entwickeln (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 10). Insoweit wäre die\n\nSchwurgerichtskammer bei der Beurteilung der entsprechenden Fähigkeiten\n\ndes Angeklagten möglicherweise zu einem anderen Ergebnis gelangt, wenn sie\n\ndie naheliegenden Gefühle der Verzweiflung und der Ausweglosigkeit in ihre\n\nAbwägung einbezogen hätte. Die Urteilsgründe lassen in diesem Zusammen-\n\nhang zudem die Auseinandersetzung mit der wegen seiner \"Alkoholisierung im\n\nZusammenwirken mit einer starken Emotionalisierung\" nicht auszuschließen-\n\nden erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten ver-\n\nmissen, die in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein kann (vgl. BGHR\n\nStGB § 211 Abs. 2 Niedrige Beweggründe 34).\n\n2. Die Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung (§ 226 Abs. 1\n\nNr. 3 StGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden. Jedoch erstreckt sich die Auf-\n\nhebung der Verurteilung wegen versuchten Mordes notwendig auch auf den\n\nSchuldspruch wegen tateinheitlich begangener schwerer Körperverletzung.\n\n3. Die Nachprüfung der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die\n\nvon den dargestellten Rechtsfehlern nicht beeinflußt sind, hat im übrigen\n\nRechtsfehler nicht ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Sie können daher bestehen\n\nbleiben. Ergänzende, hierzu nicht in Widerspruch stehende Feststellungen des\n\nneuen Tatrichters sind dadurch nicht ausgeschlossen.\n\nTolksdorf Winkler von Lie-\n\nnen\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/3-str-149-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/3-str-149-03","retrieved":"2026-07-10 14:23:27.581649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-15/3-str-149-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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