{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-05-15","aktenzeichen":"3 StR 141/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 141/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2003 gemäß\n\n§ 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 27. November 2002 wird\n\n1. das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte wegen Ein-\n\nfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-\n\neinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nin nicht geringer Menge (Tatzeit: 27. November 2001 bis\n\n31. März 2002 und 9. Juli 2002) in mehr als 37 Fällen verur-\n\nteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Ver-\n\nfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der\n\nStaatskasse zur Last,\n\n2. das vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte der\n\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\n48 Fällen, davon in 37 Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zum\n\nunerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht\n\ngeringer Menge und in elf Fällen in Tateinheit mit Beihilfe\n\nzum bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nErgänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\nDie Teileinstellung ist erforderlich, weil die Feststellung der Einzeltaten\n\nin dem angefochtenen Urteil nicht in vollem Umfang nachvollziehbar ist. Dazu\n\nweist der Senat darauf hin, daß ein Tatrichter, wenn er auf Grund einer Häufig-\n\nkeitsangabe (hier zweimal in der Woche) und eines Zeitraums (hier vom\n\n27. November 2001 bis 9. Juli 2002) eine bestimmte Zahl von Einzeltaten fest-\n\nstellen will, eine nachvollziehbare Berechnung anzustellen hat, die im Revi-\n\nsionsverfahren einer Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sollte insbesondere\n\nauch ausgeführt werden, wie zu Beginn und zu Ende des Tatzeitraums gerech-\n\nnet worden ist, wenn in diesem die maßgeblichen Zeitabschnitte (hier Wochen)\n\nnur unvollständig enthalten sind. Diese Darlegungen weisen hier mehrfache\n\nMängel auf:\n\na) Bereits die Gesamtzahl von 53 festgestellten Einkaufsfahrten ist nicht\n\nnachvollziehbar. Im Tatzeitraum vom 27. November 2001 (48. KW) bis zum\n\n9. Juli 2002 (29. KW) liegen 31 volle Wochen, die bereits 62 Einkaufsfahrten\n\nergäben, wobei noch die Fahrt vom 9. Juli 2002 und gegebenenfalls - hier\n\nschweigt das Urteil - zwei Fahrten in der begonnenen 48. KW von 2001 (der\n\n26. November war ein Montag, an dem gegen den Mitangeklagten Mike W. \n\n eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Altena stattgefunden hat)\n\nhinzukämen. Durch die Aburteilung einer geringeren Zahl von Fällen ist die\n\nAngeklagte jedoch nicht beschwert.\n\nb) Hinsichtlich des ersten, vor der Bewaffnung des Mitangeklagten Mike\n\nW. liegenden Teils des Tatzeitraums bis 31. März 2002 ergeben sich unter\n\nEinschluß der Tat vom 9. Juli 2002, wie der Generalbundesanwalt ausgeführt\n\nhat, nur 37 anstatt 42 Einkaufsfahrten. Dabei entnimmt der Senat dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe, daß die zwei wöchentlichen Fahrten in\n\nder 48. KW von 2001 nach dem 26. November 2001 erfolgt waren, da der Mit-\n\nangeklagte an diesem Montag verhindert war. Der Senat hat daher auf den\n\nAntrag des Generalbundesanwalts das Verfahren wegen der 37 Taten über-\n\nsteigenden Fälle nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen fünf Fälle.\n\nc) Auch die Zahl von elf Taten im zweiten Abschnitt des Tatzeitraums\n\nvom 1. April bis 9. Juli 2002 ist nicht nachvollziehbar. Dieser Zeitraum enthält\n\n14 vollständige Wochen, so daß sich bei richtiger Berechnung 28 statt elf Ta-\n\nten ergäben. Auch hierdurch ist die Angeklagte nicht beschwert.\n\nAuf die Auswirkungen dieser Mängel auf die Strafzumessung kommt es\n\nbei der Angeklagten Kirsten W. nicht an, da der gesamte Strafausspruch\n\nwegen fehlender Einzelstrafen ohnehin der Aufhebung unterliegt.\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Becker Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/3-str-141-03-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-15/3-str-141-03-2","retrieved":"2026-07-10 14:21:42.402031+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-15/3-str-141-03-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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