{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"XII ZB 154/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 154/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. Mai 2003\n\nin Sachen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs\n\nund die Richterin Dr. Vézina\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Ko-\n\nsten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 51.129 \n\nGründe:\n\nI.\n\nMit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage dem\n\nGrunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmäch-\n\ntigten am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihres\n\nProzeßbevollmächtigten vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim Beru-\n\nfungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt.\n\nDarin heißt es:\n\n\"3 KfH O 21/99\n\nIn Sachen\n\nP. ./. E.\n\nlegen wir hiermit gegen das Urteil des Landgerichts G. vom\n\n16.2.2001 fristwahrend\n\nBerufung\n\nein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vor-\n\nbehalten.\"\n\nDas Urteil des Landgerichts war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Auf\n\nden ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai\n\n2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder die\n\nParteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für und\n\ngegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit am\n\n29. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen\n\nStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und eine vollständi-\n\nge Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei ihres\n\nProzeßbevollmächtigten sei der Text eines Berufungsschriftsatzes in dem\n\nComputerprogramm der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung des\n\nangefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend sei-\n\nen die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom Prozeßbevollmäch-\n\ntigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz die angefochtene Gerichtsentschei-\n\ndung beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, nachdem\n\nsie angewiesen worden sei, den Berufungsschriftsatz zu fertigen, jedoch nicht\n\nden im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, son-\n\ndern einen davon abweichenden Berufungsschriftsatz geschrieben und verse-\n\nhentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte sei bei Vorlage des Berufungsschriftsatzes davon ausgegangen, daß\n\ndem von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz das angefochtene Urteil in\n\nAbschrift beigefügt werde.\n\nMit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antrag\n\nder Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklag-\n\nten.\n\nII.\n\nDie gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- und\n\nfristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die\n\nRechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nicht\n\ngenügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die dort\n\nvorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt\n\nwerde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmittel\n\neingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB\n\n9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entweder\n\nschon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa dem\n\nihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist\n\neindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklag-\n\nter sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek-\n\nten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig auf-\n\ngeführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil wur-\n\nde dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist\n\nversagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Be-\n\nrufungsfrist verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnen\n\nlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\nDer Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, ob-\n\nwohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des Rechtsmittel-\n\nführers genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen Pflichten\n\nverstoßen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeu-\n\ntung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen sol-\n\nchen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büro-\n\npersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und\n\nVollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 20. Fe-\n\nbruar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindet\n\nden Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für die\n\nRechtsmitteleinlegung erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die feh-\n\nlerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abwei-\n\nchen vom Programm kann ihn nicht entlasten.\n\nDie mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur Unzulässigkeit\n\ndes Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die\n\nKanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen gene-\n\nreller Weisung, jedem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil beizufü-\n\ngen, im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des Landgerichts nicht bei-\n\ngefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person des\n\nBerufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen. Das vermag\n\nden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mit-\n\narbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen Pflichten\n\nverstoßen. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige Verhalten\n\ndes Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführt\n\nhat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwid-\n\nriges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so hätte\n\ner sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Erst-\n\nurteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kann\n\nweder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursäch-\n\nlichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzung\n\nkann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben\n\n(Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).\n\nHahne\n\nRiBGH Gerber ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nWagenitz\n\nHahne\n\nFuchs\n\nVézina","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/xii-zb-154-01","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/xii-zb-154-01","retrieved":"2026-07-10 14:20:29.553424+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-14/xii-zb-154-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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