{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-14","aktenzeichen":"IV ZR 76/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VBLS §§ 105a, 105b § 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den Wortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 76/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. Mai 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVBLS §§ 105a, 105b\n\n§ 105a VBLS enthält eine eng begrenzte Übergangsregelung, die einer über den\nWortlaut hinausgehenden erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich ist.\n\nBGH, Urteil vom 14. Mai 2003 - IV ZR 76/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin\n\nAmbrosius und die Richter Wendt und Felsch auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 14. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Januar 2002\n\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin war seit 1951 bis zum 31. August 1997 im öffentlichen\n\nDienst zunächst in der DDR und seit 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet\n\n(Tarifgebiet Ost) beschäftigt. Sie begehrt die Feststellung, daß die Be-\n\nklagte verpflichtet ist, ihr eine Versorgungsrente unter Berücksichtigung\n\nihrer gesamten Beschäftigungszeiten zu gewähren.\n\nNach dem Beitritt der neuen Bundesländer meldete ihr neuer Ar-\n\nbeitgeber die Klägerin zum 1. Januar 1997 - dem Zeitpunkt der Einfüh-\n\nrung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost - bei der Beklagten zur\n\nPflichtversicherung an. Seit dem 1. September 1997 bezieht die Klägerin\n\nnach einer betriebsbedingten Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses von\n\nder Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine gesetzliche Alters-\n\nrente für Frauen. Die Beklagte hat ihr ab diesem Zeitpunkt Leistungen\n\naus der Zusatzversorgung gemäß § 105b ihrer Satzung in der bis zum\n\n31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) in Höhe von monatlich\n\n92,36 DM zugesagt. § 105b VBLS, der durch die 29. Satzungsänderung\n\nvom 1. Februar 1996 eingefügt wurde, lautet auszugsweise wie folgt:\n\n\"§ 105b\nSonderregelung für Arbeitnehmer im Beitrittsgebiet\n\n(1) 1Der im Beitrittsgebiet Pflichtversicherte, bei dem der Versiche-\nrungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 38 Abs. 1) eingetreten ist\nund der vom 1. Januar 1992 an ununterbrochen bei einem Betei-\nligten, bei dessen Rechts- oder Funktionsvorgänger ... in einem\nArbeitsverhältnis gestanden hat, das - bei Geltung der Satzung -\nzur Pflichtversicherung geführt hätte, und der\n\na) vom 1. Januar 1997 an bis zum Eintritt des Versicherungsfalles\n\nununterbrochen pflichtversichert gewesen ist ...,\n\nerhält eine Leistung in der Höhe, wie sie ihm als Versicherungs-\nrente (§ 44 Abs. 1) zustehen würde, wenn er in den dem Eintritt\ndes Versicherungsfalles bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses\nvorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen\nwäre ...\n\n(2) Die Leistungen nach Absatz 1 gelten als Versicherungsrente im\nSinne der Satzung.\"\n\nFrühere Dienstzeiten über die gemäß § 105b Abs. 1 Satz 1 VBLS\n\n(fiktiv) vorgesehenen 60 Kalendermonate hinaus hat die Beklagte nicht\n\nberücksichtigt.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe anstelle der zugesagten\n\nLeistung eine dynamische Versorgungsrente gemäß §§ 40 ff. VBLS unter\n\nBerücksichtigung ihrer sämtlichen Beschäftigungszeiten im Beitrittsge-\n\nbiet, die auch der gesetzlichen Rente zugrunde gelegt werden, zu. Ent-\n\ngegen § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS seien auch die vor dem 3. Oktober\n\n1990 zurückgelegten Zeiten zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus\n\n§ 105a VBLS. § 42 und § 105a VBLS lauten auszugsweise:\n\n\"§ 42\nGesamtversorgungsfähige Zeit\n\n(1) Gesamtversorgungsfähige Zeit sind die bis zum Beginn der\n(§ 29\nVersorgungsrente (§ 62) zurückgelegten Umlagemonate \nAbs. 10).\n\n(2) 1Als gesamtversorgungsfähige Zeit gelten\n\na) bei einem Versorgungsrentenberechtigten, der eine Rente aus\nder gesetzlichen Rentenversicherung erhält, die Kalendermo-\nnate,\n\naa) die in der gesetzlichen Rentenversicherung als Beitragszei-\nten (einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten) und bei-\ntragsfreie Zeiten - ... mit Ausnahme der vor dem 3. Oktober\n1990 zurückgelegten Zeiten im Beitrittsgebiet, wenn die\nPflichtversicherung erstmals nach dem 2. Oktober 1990 be-\ngonnen hat - der Rente zugrunde liegen ...\n\n- abzüglich der Umlagemonate (Absatz 1) - zur Hälfte ...\"\n\n“§ 105a\nRentenversicherungszeiten im Beitrittsgebiet\n\nDer Ausschluß von Rentenversicherungszeiten aus dem Beitritts-\ngebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für Versorgungsrentenbe-\nrechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vor dem 1. No-\nvember 1995 eingetreten ist ...“\n\n§ 105a VBLS wurde ebenso wie die Ausnahme der DDR-Zeiten in\n\n§ 42 Abs. 2 VBLS mit der 28. Satzungsänderung vom 20. Oktober 1995\n\nin die Satzung aufgenommen.\n\nNach Auffassung der Klägerin ist § 105a VBLS der mit der Intenti-\n\non des Gesetzgebers bei der Wiedervereinigung übereinstimmende Wille\n\ndes Satzungsgebers zu entnehmen, jedem Pflichtversicherten aus der\n\nehemaligen DDR auch ohne Erfüllung der Wartezeit eine dynamische\n\nVersorgungsrente zu gewähren. Eine andere Auslegung würde sie ohne\n\nsachlichen Grund benachteiligen gegenüber Versicherten, bei denen der\n\nVersicherungsfall zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 1. November\n\n1995 eingetreten ist.\n\nIn den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich für die Klä-\n\ngerin ein Leistungsanspruch gegen die Beklagte nur aus der die Arbeit-\n\nnehmer im Beitrittsgebiet begünstigenden Sonderregelung des § 105b\n\nVBLS. Ansprüche auf höhere Versorgungsleistungen der Beklagten\n\nstünden ihr nicht zu. Die Wartezeit gemäß § 38 VBLS sei nicht erfüllt.\n\nAnderes ergebe sich auch nicht aus dem systematischen Zusammen-\n\nhang mit § 105a VBLS. Die Regelung betreffe nur solche Versicherte,\n\ndenen satzungsgemäß ein Anspruch auf Versorgungsrente erwachsen\n\nsei. Hierzu zähle die Klägerin nicht. Die Satzungsbestimmungen hielten\n\nauch der Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBG stand. Eine die Klägerin be-\n\nnachteiligende Ungleichbehandlung liege nicht vor. § 105a VBLS be-\n\ngründe keinen Anspruch, sondern gestalte ihn nur aus. Die Klägerin sei\n\nauch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG beeinträchtigt,\n\ndaß die Satzung ihre eventuell in der ehemaligen DDR erworbene Zu-\n\nsatzversorgung unberücksichtigt lasse. Diese Ansprüche seien nicht in\n\nZusatzversorgungsansprüche übergeleitet, sondern in die gesetzliche\n\nRentenversicherung überführt worden. Im Übrigen sehe der Einigungs-\n\nvertrag vor, daß die Arbeitsbedingungen für den öffentlichen Dienst im\n\nBeitrittsgebiet erst und nur soweit gelten sollten, wenn und wie es die\n\nTarifvertragsparteien vereinbaren. Deren Autonomie könne in dieser\n\nFrage nicht durch eine Inhaltskontrolle übergangen werden.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Begehren der Klägerin zielt, wie das Berufungsgericht zutref-\n\nfend erkannt hat, darauf ab, bei der Zusatzversorgung so gestellt zu\n\nwerden, als sei sie in den alten Bundesländern beschäftigt und während\n\neines wesentlichen Teils ihrer Tätigkeit im öffentlichen Dienst bei der\n\nBeklagten pflichtversichert gewesen. Dafür besteht jedoch keine rechtli-\n\nche Grundlage. Entgegen der Ansicht der Revision läßt sich ein solcher\n\nAnspruch nicht durch Auslegung der Satzung der Beklagten oder im We-\n\nge der Inhaltskontrolle in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung\n\nbegründen.\n\n1. a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versiche-\n\nrungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung,\n\ndie von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der\n\nBeklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicher-\n\nten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142,\n\n103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Für ihre Auslegung\n\nkommt es auf das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherten an\n\n(BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 12. März 2003 - IV ZR 58/02 -\n\nunter 2 b, zur Veröffentlichung bestimmt).\n\nb) Die Satzung sieht für Pflichtversicherte im Beitrittsgebiet, bei\n\ndenen wie bei der Klägerin der Versicherungsfall vor Ablauf der Warte-\n\nzeit von 60 Umlagemonaten (§ 38 Abs. 1 VBLS) eingetreten ist, gemäß\n\n§ 105b VBLS ausschließlich eine Versicherungsrente auf der Grundlage\n\neiner fingierten Pflichtversicherungszeit von 60 Monaten vor. Einem dar-\n\nüber hinausgehenden Anspruch auf eine dynamische Versorgungsrente\n\ngemäß §§ 40 ff. VBLS (oder eine Versicherungsrente gemäß § 44 f.\n\nVBLS) steht, wie sich für den durchschnittlichen Versicherten aus § 37\n\nAbs. 1 VBLS eindeutig ergibt, bereits die Nichterfüllung der Wartezeit\n\nentgegen. Darüber hinaus wäre bei der Bemessung der Versorgungs-\n\nrente eine Berücksichtigung der vor dem 3. Oktober 1990 zurückgelegten\n\nZeiten im Beitrittsgebiet nach § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS ausdrücklich\n\nausgeschlossen.\n\nEine Ausnahme hiervon gilt gemäß § 105a VBLS lediglich für Ver-\n\nsorgungsrentenberechtigte, bei denen der Versicherungsfall erstmals vor\n\ndem 1. November 1995 eingetreten ist. Zu diesen gehört die erst ab\n\n1. Januar 1997 pflichtversicherte Klägerin nicht. § 105a VBLS befreit\n\nauch nicht von dem Wartezeiterfordernis des § 38 Abs. 1 VBLS. Er kann\n\ndeshalb nur in den Fällen zu einem Versorgungsrentenanspruch führen,\n\nin denen der Versicherungsfall auf einem Arbeitsunfall beruht (vgl. § 38\n\nAbs. 2 VBLS sowie Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht\n\nfür die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 105a\n\nVBLS Anm. 1 u. 4; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und\n\nArbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002 Anm. zu § 105a\n\nVBLS). Daneben sind noch die Grenzfälle einer Pflichtversicherung im\n\nTarifgebiet West von Oktober/November 1990 bis Oktober 1995 mit\n\nRentenalterseintritt im Oktober 1995 erfasst (Berger/Kiefer, aaO Anm. 1;\n\nGilbert/Hesse, aaO). Der Wortlaut des § 105a VBLS ist eindeutig und\n\ndamit der von der Klägerin befürworteten erweiternden Auslegung nicht\n\nzugänglich.\n\nc) An der rechtlichen Ausgangslage hat sich durch die vom Ver-\n\nwaltungsrat der Beklagten mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 beschlos-\n\nsene Neufassung der Satzung mit dem Ziel, das System der Gesamtver-\n\nsorgung durch ein Betriebsrentensystem abzulösen, nichts geändert. Die\n\nNeufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Ver-\n\nöffentlichung im Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003 in Kraft ge-\n\ntreten. Gemäß der Sonderregelung für Beschäftigte im Beitrittsgebiet in\n\n§ 83 VBLS n.F. bleiben die sich aus § 105b VBLS ergebenden Lei-\n\nstungsansprüche erhalten. Darüber hinausgehende Ansprüche werden\n\n- insbesondere durch die Übergangsregelungen der §§ 75 bis 77 VBLS\n\nn.F. - nicht gewährt.\n\n2. Daß § 105b VBLS Pflichtversicherten in der Situation der Kläge-\n\nrin nur einen Anspruch auf eine Versicherungsrente gewährt, hält der In-\n\nhaltskontrolle (§ 9 AGBG) stand. Zwar sind dabei auch die Grundrechte\n\nder Versicherten zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 103, 370, 383; BVerfG\n\nNJW 2000, 3341 unter II 2 c). Entgegen ihrer Auffassung wird die Kläge-\n\nrin jedoch in ihren Grundrechten aus Art. 14 GG und Art. 3 GG nicht\n\nverletzt. Dies folgt nach Auffassung des Senats aus dem Urteil des Bun-\n\ndesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (1 BvL 2/95, 1 BvR 2105/95 -\n\nBVerfGE 100, 1 ff. = NJW 1999, 2493 ff.).\n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat darin (aaO 38 ff.) die auf-\n\ngrund der sogenannten Systementscheidung des Gesetzgebers in der\n\nAnlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 1\n\nund 3 des Einigungsvertrages (EV) vom 31. August 1990 (BGBl. II 889)\n\nerfolgte Überführung der in den Zusatz- und Sonderversorgungssyste-\n\nmen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die gesetz-\n\nliche Rentenversicherung bei verfassungskonformer Auslegung für mit\n\ndem Grundgesetz vereinbar erklärt. Diese Rechte, die mit dem An-\n\nspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (AA-\n\nÜG - BGBl. I 1606, 1677) in der Fassung des Rentenüberleitungs-\n\nErgänzungsgesetzes vom 26. Juni 1993 (RüErgG - BGBl. I 1038) in die\n\ngesetzliche Rentenversicherung integriert wurden, genießen danach\n\nzwar aufgrund des Beitritts und ihrer Anerkennung durch den Einigungs-\n\nvertrag den Schutz des Eigentumsgrundrechts des Art. 14 GG (aaO\n\n33 ff.). Der Gesetzgeber war aber nicht verpflichtet, die Berechtigten aus\n\nVersorgungssystemen der DDR so zu behandeln, als hätten sie ihre Er-\n\nwerbsbiographie in der BRD zurückgelegt. Die mit der Erstreckung der\n\nBeitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen verbundene\n\nAbsenkung des Sicherungsniveaus bleibt durch die Zahlbetragsgarantie\n\nin Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. b Satz 4\n\nund 5 EV im Regelfall verhältnismäßig. Der Zahlbetrag ist allerdings\n\ndurch Anpassung an die Lohn- und Einkommensentwicklung zu dynami-\n\nsieren.\n\nDie Begrenzung der begünstigenden Wirkung der Zahlbetragsga-\n\nrantie auf Bestandsrentner und Rentenzugänge bis Juni 1995 ist mit dem\n\nGleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Jahrgänge\n\ndanach weiterhin erwerbsfähig und daher imstande waren, ihre Versiche-\n\nrungsbiographien noch günstig zu beeinflussen (aaO 45 f.).\n\nDie ebenfalls gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG mit der Überleitungs-\n\nentscheidung bewirkte Ungleichbehandlung von höherverdienenden Ver-\n\nsicherten der DDR-Versorgungssysteme gegenüber den auf höherem Ni-\n\nveau abgesicherten Angehörigen entsprechender Berufsgruppen in den\n\nalten Bundesländern mit Zusatzversicherungen ist durch gewichtige\n\nGründe gerechtfertigt. Abgesehen von den Unterschieden der vergliche-\n\nnen Berufsgruppen fallen auch die in der Regel höheren Beitragsleistun-\n\ngen der westdeutschen Berechtigten für ihre Zusatzversorgung ins Ge-\n\nwicht.\n\nb) Nach diesen Grundsätzen ist auch die für die Klägerin geltende\n\nLeistungsregelung der VBLS grundrechtskonform. Eine unangemessene\n\nBenachteiligung liegt nicht vor.\n\naa) Art. 14 GG ist nicht verletzt, weil die im Anspruchs- und An-\n\nwartschaftsüberführungsgesetz bestimmte Überführung der in den Zu-\n\nsatzversorgungssystemen der DDR erworbenen Ansprüche und Anwart-\n\nschaften in die gesetzliche Rentenversicherung auch die Eigentums-\n\nrechte der Rentenzugänger nach dem 30. Juni 1995, zu denen die Klä-\n\ngerin gehört, in verfassungsgemäßer Weise wahrt. Zwar gilt für sie die\n\nim Einigungsvertrag gewährte Zahlbetragsgarantie nicht mehr. Doch ist\n\ndies wegen der in der fortbestehenden Erwerbsmöglichkeit liegenden\n\nChance, zusätzliche Maßnahmen zur Altersvorsorge zu ergreifen, ver-\n\nfassungsrechtlich hinzunehmen (vgl. BVerfGE aaO 45, 46). Im Übrigen\n\nhat die Klägerin nicht behauptet, durch die Überführung ihrer in der DDR\n\nerworbenen Zusatzversorgungsanwartschaften einen Wertverlust erlitten\n\nzu haben. Hat somit der Gesetzgeber sowohl die Systementscheidung\n\nzur Überleitung der DDR-Rentenanwartschaften als auch deren besitz-\n\nstandswahrende Umsetzung in verfassungsgemäßer Weise außerhalb\n\ndes Zusatzversorgungssystems der Beklagten vollzogen, ist diese nicht\n\naus Gründen des Eigentumsschutzes verpflichtet, die Beschäftigungs-\n\nzeiten der Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 in ihrer Satzung leistungs-\n\nerhöhend zu berücksichtigen.\n\nbb) Die Beschränkung auf eine Versichertenrente gemäß § 105b\n\nVBLS benachteiligt die Klägerin auch nicht gleichheitswidrig.\n\n(1) Die ihr nach § 105b VBLS gewährte Zusatzrente ist allerdings\n\nerheblich geringer als die Rente eines Berechtigten, der in gleicher Be-\n\nschäftigungszeit bei gleichen Erwerbseinkünften durchgängig bei der Be-\n\nklagten pflichtversichert war und daher eine Versorgungsrente unter voll-\n\nständiger Berücksichtigung dieses Zeitraums (§ 42 Abs. 1 VBLS) bean-\n\nspruchen kann. Dieser Unterschied ist aber dadurch gerechtfertigt, daß\n\nnur für die Pflichtversicherten in den alten Bundesländern - bei wirt-\n\nschaftlicher Betrachtung als Teil ihres Arbeitsentgelts (vgl. BVerfG NJW\n\n2002, 1103, 1105 unter C II 2 a) - Beiträge in Form von Umlagen in das\n\nZusatzversorgungssystem der Beklagten geleistet wurden. Das steht, wie\n\ndas Bundesverfassungsgericht (aaO 45) ausdrücklich festgestellt hat, ei-\n\nner Pflicht, Versicherte aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der\n\nDDR rückwirkend und kostenfrei so zu stellen, als hätten sie die Voraus-\n\nsetzungen erfüllt, von denen die Zusatzversorgung in Westdeutschland\n\nabhing, entgegen.\n\n(2) Die Klägerin wird auch nicht gegenüber Pflichtversicherten\n\ngleichheitswidrig benachteiligt, die in einer früheren Beschäftigung au-\n\nßerhalb des öffentlichen Dienstes sogenannte Vordienstzeiten in der ge-\n\nsetzlichen Rentenversicherung der alten Bundesländer zurückgelegt ha-\n\nben. Zwar werden gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 a aa VBLS solche Vor-\n\ndienstzeiten anders als in der DDR zurückgelegte Beschäftigungszeiten\n\nbei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit - zur Hälfte - be-\n\nrücksichtigt. Dies können jedoch jedenfalls die erst ab 1. Januar 1997\n\nPflichtversicherten nicht mit Erfolg beanstanden. Denn bei ihnen ist die\n\n60monatige Wartezeit (§ 38 Abs. 1 VBLS) nicht erfüllt. Die Erfüllung der\n\nWartezeit ist, wie sich aus § 37 Abs. 1 VBLS ergibt, eine für alle Pflicht-\n\nversicherten gleichermaßen geltende Voraussetzung eines Anspruchs\n\nauf Versicherungsleistungen der Beklagten. Dadurch soll die Versicher-\n\ntengemeinschaft in generalisierender Weise vor ungerechtfertigter Inan-\n\nspruchnahme ohne entsprechende Mindestbeitragsleistung geschützt\n\nwerden (vgl. Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die\n\nArbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 38 VBLS\n\nAnm. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des\n\nöffentlichen Dienstes, Stand August 2002 § 38 VBLS Anm. 1). Das ent-\n\nspricht der Regelung in der gesetzlichen Rentenversicherung und ist\n\nsachlich nicht zu beanstanden.\n\nEin Anspruch auf ausnahmsweise Befreiung von dem Wartezeit-\n\nerfordernis aus Gründen der Gleichbehandlung steht der Klägerin nicht\n\nzu. Das gilt auch mit Rücksicht darauf, daß nach dem Beitritt der neuen\n\nBundesländer für sie trotz Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst Umla-\n\ngeleistungen des Arbeitgebers an die Beklagte bis zum 1. Januar 1997\n\nnicht möglich waren. Denn in der Entscheidung über den Zeitpunkt der\n\nEinführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost sowie hinsichtlich\n\nder wesentlichen Einführungsbedingungen waren die Tarifpartner nicht\n\ngebunden. Nach dem Einigungsvertrag sollte im Zuge einer schrittweisen\n\nAngleichung der Lebensverhältnisse mittelfristig auch das Niveau der\n\nAltersversorgung in Ost und West angeglichen werden (vgl. Art. 30\n\nAbs. 5 Satz 3 EV). Gemäß Art. 20 EV in Verbindung mit Anlage I Kapitel\n\nXIX Abschn. III Nr. 1 Abs. 1 gelten die für den öffentlichen Dienst im üb-\n\nrigen Bundesgebiet bestehenden Arbeitsbedingungen jedoch erst, \"wenn\n\nund soweit die Tarifvertragsparteien dies vereinbaren\".\n\n(3) Dem Berufungsgericht ist im Übrigen darin zuzustimmen, daß\n\n§ 105b VBLS die Gruppe der Klägerin gegenüber anderen Pflichtversi-\n\ncherten insofern sogar besser stellt, als sie trotz nicht erfüllter Wartezeit\n\neine Leistung erhalten. § 105b VBLS ist eine in den Tarifverhandlungen\n\nunter dem Begriff der Härteregelung behandelte Sondervorschrift für Ar-\n\nbeitnehmer im Beitrittsgebiet (vgl. Kiefer, Zeitschrift für Tarifrecht 1996,\n\n97, 100). Daß die Klägerin eine höhere Leistung nicht beanspruchen\n\nkann, ist als Folge ihrer Biographie ebenso schicksalhaft wie die Situati-\n\non der früheren Rentenjahrgänge, die anders als sie überhaupt keine\n\nChance mehr hatten, Zugang zu einem Zusatzversorgungssystem West\n\nzu finden (vgl. auch BVerfGE aaO 46).\n\ncc) Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt auch im Verhältnis\n\nzu der durch § 105a VBLS begünstigten Personengruppe keine gleich-\n\nheitswidrige Benachteiligung vor. § 105a VBLS enthält ersichtlich eine\n\neng begrenzte Übergangsregelung, die im Wesentlichen nur eine besse-\n\nre Absicherung des Arbeitsunfallrisikos für Arbeitnehmer aus der ehema-\n\nligen DDR bezweckt, die alsbald nach der Wiedervereinigung von einem\n\nArbeitgeber im Tarifgebiet West übernommen und bei der Beklagten\n\npflichtversichert worden sind. Um die Absicherung des Arbeitsunfallrisi-\n\nkos geht es bei der Klägerin nicht. Hinsichtlich der Altersversorgung führt\n\n§ 105a VBLS aber gerade nicht zu der von ihr erstrebten Befreiung von\n\ndem Wartezeiterfordernis (vgl. oben 1), weshalb der Klägerin eine ent-\n\nsprechende Anwendung auch nichts nützen würde. Ihrer Situation hat die\n\nBeklagte vielmehr durch die Sonderregelung des § 105b VBLS Rechnung\n\ngetragen.\n\n3. Da die angegriffenen Satzungsbestimmungen nicht gemäß § 9\n\nAGBG unwirksam sind, liegt entgegen der Auffassung der Revision auch\n\nkeine Regelungslücke vor, die durch eine ergänzende Vertragsauslegung\n\nim Sinne des Leistungsbegehrens der Klägerin geschlossen werden\n\nkönnte (vgl. dazu BGHZ 139, 333, 339 f.).\n\n4. Schließlich kann die Klägerin auch aus den Grundsätzen von\n\nTreu und Glauben nichts zu ihren Gunsten herleiten. Die ab 1. Januar\n\n1997 Pflichtversicherten konnten nach der Satzung der Beklagten zu\n\nkeinem Zeitpunkt ein gemäß § 242 BGB schützenswertes Vertrauen dar-\n\nauf bilden, daß diese ihre DDR-Beschäftigungszeiten bei der Ermittlung\n\nder Zusatzversorgung berücksichtigen werde (vgl. dazu Senatsurteil vom\n\n27. September 2000 - IV ZR 140/99 - VersR 2000, 1530 unter II). Denn\n\ndie ihr nachteilig erscheinenden Bestimmungen über das Wartezeiterfor-\n\ndernis und den Ausschluß der Berücksichtigung von in der DDR zurück-\n\ngelegten Rentenversicherungszeiten waren zu diesem Zeitpunkt bereits\n\nin Kraft.\n\nTerno Dr. Schlichting Ambrosius\n\n Wendt Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/iv-zr-76-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-14/iv-zr-76-02","retrieved":"2026-07-10 14:20:43.834533+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-14/iv-zr-76-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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