{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"X ZR 226/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Momentanpol GebrMG (1986) § 5 Abs. 1 Daß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die ursprüngli- che Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzwei- gung als solcher nicht entgegen. Aus Änderungen, die gegenüber der Patentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, können jedoch auch hier Rechte nicht hergeleitet werden. GebrMG (1986) § 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im Ver- letzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen kann, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt einge- reicht worden sind, besteht nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 226/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. Mai 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: \nBGHZ:\nBGHR: ja\n\nja\n\nja\n\nMomentanpol\n\nGebrMG (1986) § 5 Abs. 1\n\nDaß die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung über die ursprüngli-\n\nche Patentanmeldung hinausgeht, steht der Wirksamkeit der Abzwei-\n\ngung als solcher nicht entgegen. Aus Änderungen, die gegenüber der\n\nPatentanmeldung eine Erweiterung bedeuten, können jedoch auch hier\n\nRechte nicht hergeleitet werden.\n\nGebrMG (1986) § 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1\n\nEin Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im Ver-\n\nletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen\n\nkann, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt einge-\n\nreicht worden sind, besteht nicht.\n\nBGH, Urt. v. 13. Mai 2003 - X ZR 226/00 - OLG Karlsruhe\n\nLG Mannheim\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 25. Oktober 2000 ver-\n\nkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\naufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger war Inhaber eines in der Zwischenzeit widerrufenen, eine\n\n\"landwirtschaftliche Mäh- und Heumaschine\" betreffenden europäischen\n\nPatents sowie des im Jahr 1997 durch Zeitablauf erloschenen, aus der\n\neuropäischen Patentanmeldung abgezweigten deutschen Gebrauchsmusters\n\n89 ... (Klagegebrauchsmusters). Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmu-\n\nsters lautet:\n\n\"Mäh- oder Heumaschine mit mindestens einem rotieren[d] antreib-\n\nbaren Mäh- oder Rechwerk (12, 22), das mit als Mähmesser oder\n\nals Rechzinken ausgebildeten, eine Arbeitsebene definierenden\n\nWerkzeugen versehen und mittels einer Ausgleichsvorrichtung (A1,\n\nA2, A3, A4) an einem mit einem Schlepper verbindbaren Tragge-\n\nstell abgestützt und um mindestens eine quer zur Fahrtrichtung\n\nverlaufende Schwenkachse schwenkbar ist, wobei die Schwenk-\n\nachse des Mäh- oder Rechwerks (12, 22) durch einen unterhalb der\n\nArbeitsebene angeordneten Momentanpol (M) verläuft, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß die Anordnung des Momentanpols (M) derart\n\nerfolgt, daß in Betriebsstellung die Vorderseite (12‘) des Mäh- oder\n\nRechwerks (12, 22) bei Vorwärtsfahrt beim Auftreffen auf ein Hin-\n\ndernis gewichtsentlastet hochschwenkt und der Momentanpol (M)\n\nin Fahrtrichtung nicht vor der Vorderseite (12‘) des Mäh- oder\n\nRechwerks (12, 22) liegt.\"\n\nDie Klägerin stellt eine Mähmaschine her und vertreibt diese unter der\n\nBezeichnung \"... heuer\". Der Kläger hat hierin eine Verletzung seiner\n\nSchutzrechte gesehen und die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Auskunft\n\nund Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Das\n\nLandgericht hat der Klage stattgegeben, soweit sie auf das europäische Patent\n\ngestützt war; soweit sie auf das Klagegebrauchsmuster gestützt war, hat es sie\n\nabgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die\n\nKlage in vollem Umfang abgewiesen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete\n\nRevision des Klägers insoweit angenommen, als diese sich gegen die\n\nBestätigung der Abweisung der Klage aus dem Klagegebrauchsmuster richtete.\n\nIn diesem Umfang hat er den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und\n\nEntscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Sen.Urt. v. 23.9.1999\n\n- X ZR 57/97, auszugsweise veröffentlicht in der Schulte-Kartei PatG 139.42 Nr.\n\n22). Der Kläger hat sein Schadensersatzfeststellungs- und Auskunftsbegehren\n\nweiterverfolgt. Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung begehrt und\n\nsich im wesentlichen darauf gestützt, daß das Klagegebrauchsmuster nicht\n\nschutzfähig und nicht durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sei.\n\nDaraufhin hat der Kläger das Gebrauchsmuster hilfsweise mit eingeschränkten\n\nSchutzansprüchen geltend gemacht, die er als durch die ursprüngliche\n\nOffenbarung gedeckt, schutzfähig und durch die Mähmaschine der Beklagten\n\nverletzt angesehen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewie-\n\nsen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen\n\nUrteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die\n\nBeklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die\n\nEntscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.\n\nI. Das Berufungsgericht hat einen Schutz durch das Klagegebrauchsmu-\n\nster als nicht begründet angesehen, soweit sich der Kläger auf dessen\n\nSchutzansprüche in der der Eintragung zugrunde liegenden Fassung gestützt\n\nhat. Es hat - im Anschluß an eine entsprechende Feststellung der Technischen\n\nBeschwerdekammer des Europäischen Patentamts im Einspruchsverfahren\n\ngegen das europäische Patent - festgestellt, daß die Merkmale des kennzeich-\n\nnenden Teils des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch die\n\nursprüngliche Offenbarung nicht gedeckt seien. Diese \n\ntatrichterliche\n\nFeststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Damit können aber, wie\n\ndas Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, die vom Kläger weiterhin\n\nverfolgten Klageansprüche nicht auf das Gebrauchsmuster \n\nin seiner\n\neingetragenen Fassung gestützt werden.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, auch die vom Kläger im\n\nVerfahren hilfsweise geltend gemachten Schutzansprüche könnten an der\n\nKlageabweisung nichts ändern, weil deren Einreichung nicht zu einer\n\nVeränderung der Schutzrechtslage führe. Der Gegenstand des Gebrauchsmu-\n\nsters werde durch die Schutzansprüche in der eingetragenen Fassung\n\ngekennzeichnet. Die \"Hilfsansprüche\" seien nicht zu den Gebrauchsmusterun-\n\nterlagen gelangt und der eingetragenen Fassung des Klagegebrauchsmusters\n\nnicht zu entnehmen. Ein Gebrauchsmusterschutz könne aus ihnen nicht\n\nhergeleitet werden.\n\n2. Diese rechtliche Beurteilung greift die Revision mit Erfolg als von\n\nRechtsfehlern beeinflußt an.\n\na) Dabei ist für das Revisionsverfahren mangels abweichender Feststel-\n\nlungen im Berufungsurteil davon auszugehen, daß der Gebrauchsmusterschutz\n\nso, wie er durch den Kläger im vorliegenden Rechtsstreit hilfsweise geltend\n\ngemacht wird, durch die ursprüngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen\n\ndes europäischen Patents gedeckt ist und daß sich der Kläger deshalb zur\n\nBeseitigung der Erweiterung grundsätzlich auf diese Schutzansprüche\n\nzurückziehen konnte. Weiter ist davon auszugehen, daß sich der nunmehr\n\ngeltend gemachte Schutzumfang innerhalb des Schutzbereichs hält, wie er sich\n\nnach § 12a GebrMG aus den der Eintragung zugrunde liegenden Schutzan-\n\nsprüchen im Fall ihrer Schutzfähigkeit hätte ergeben können.\n\nb) Es steht der Wirksamkeit der Abzweigung und der auf dieser beru-\n\nhenden Gebrauchsmustereintragung auch nicht entgegen, daß die abgezweigte\n\nGebrauchsmusteranmeldung \n\nüber \n\ndie \n\neuropäische Patentanmeldung\n\nhinausging. Der Auffassung, daß ein solches Hinausgehen die Abzweigung\n\ninsgesamt unwirksam mache (so BPatGE 34, 14 = GRUR 1993, 963; Mes PatG\n\n§ 5 GebrMG Rdn. 5; Loth § 5 GebrMG Rdn. 11), vermag der Senat nicht\n\nbeizutreten (so im Ergebnis auch Kraßer GRUR 1993, 223, 230 und diesem\n\nfolgend Benkard PatG GebrMG 9. Aufl. § 5 GebrMG Rdn. 4; Busse PatG 5.\n\nAufl. § 5 GebrMG Rdn. 11; jetzt wohl auch Bühring GebrMG 6. Aufl. § 5 Rdn.\n\n31). Aus der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Satz 1 GebrMG folgt eine\n\nsolche Unwirksamkeit nicht; für eine so weitreichende dem Gebrauchsmuster-\n\nanmelder nachteilige Rechtsfolge besteht auch keine sachliche Notwendigkeit.\n\n§ 4 Abs. 6 Satz 2 GebrMG 1986 (jetzt § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG) bestimmt,\n\ndaß aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, Rechte\n\nnicht hergeleitet werden können. Auch wenn sich diese Bestimmung\n\nunmittelbar nur auf das Verhältnis von Änderungen gegenüber der ursprüngli-\n\nchen Gebrauchsmusteranmeldung bezieht, stellt sie doch für den Fall von\n\nÄnderungen der abgezweigten Gebrauchsmusteranmeldung gegenüber der\n\nursprünglichen Patentanmeldung die sachlich angemessene Regelung dar; sie\n\nzieht aus anläßlich der Abzweigung unterlaufenen Fehlern die erforderlichen,\n\naber auch im Interesse der Öffentlichkeit ausreichenden Folgerungen und\n\nvermeidet es insbesondere, sie mit übermäßigen, in der Sache nicht gebotenen\n\nKonsequenzen zu belasten. Das Berufungsgericht hat dies im rechtlichen\n\nAusgangspunkt ersichtlich nicht anders gesehen.\n\nc) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht in seiner Auffassung beige-\n\ntreten werden, daß der Gebrauchsmusterschutz so, wie er durch den Kläger im\n\nvorliegenden Rechtsstreit hilfsweise geltend gemacht wird, deshalb nicht zur\n\nGrundlage der Klageanträge gemacht werden könne, weil entsprechende\n\nSchutzansprüche nicht zu den Unterlagen des Gebrauchsmusters eingereicht\n\nworden seien. Ein Rechtssatz des Inhalts, daß der Gebrauchsmusterinhaber im\n\nVerletzungsstreit nur dann einen eingeschränkten Schutz geltend machen\n\nkönne, wenn eingeschränkte Schutzansprüche beim Patentamt eingereicht\n\nworden sind, besteht nämlich nicht.\n\nWer wegen Verletzung eines Gebrauchsmusters in Anspruch genommen\n\nwird, kann - anders als beim Patent - nicht nur in einem gesonderten\n\nbehördlichen Verfahren (§§ 16 f. GebrMG 1986), sondern auch im Verletzungs-\n\nstreit geltend machen, daß Gebrauchsmusterschutz nach § 11 GebrMG durch\n\ndie Eintragung nach § 13 Abs. 1 GebrMG nicht begründet worden ist (vgl.\n\nBusse, PatG 5. Aufl. vor § 15 GebrMG Rdn. 11). Dabei dient das weitgehend an\n\ndas Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Gebrauchsmusterlöschungsverfah-\n\nren ähnlich wie jenes der allgemeinverbindlichen Klärung der Rechtsbeständig-\n\nkeit des Gebrauchsmusters. Mit der Berufung auf die fehlende Begründung von\n\nGebrauchsmusterschutz nach § 13 Abs. 1 GebrMG im Verletzungsstreit ist dem\n\naus dem Gebrauchsmuster in Anspruch Genommenen demgegenüber ein\n\neinfaches Mittel an die Hand gegeben, sich im Prozeß unmittelbar auf einen\n\nSachverhalt zu berufen, den er an sich auf aufwendigere Weise auch im\n\nLöschungsverfahren geltend machen könnte. Diese Möglichkeit dient damit\n\nallein der Verteidigung im Verletzungsrechtsstreit, anders als das Löschungs-\n\nverfahren aber nicht einer - im Umfang der Löschung - allgemeinverbindlichen\n\nKlärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Gebrauchsmu-\n\nsterschutz besteht. Deshalb besteht kein Anlaß und keine Notwendigkeit, die\n\nPrüfung der Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters im Verletzungsstreit\n\nüber das für die Sachentscheidung Erforderliche hinaus auszudehnen. Es\n\ngenügt deshalb zu prüfen, ob sich der Gebrauchsmusterinhaber auf eine durch\n\ndie maßgebliche ursprüngliche Offenbarung gestützte und im Rahmen der der\n\nGebrauchsmustereintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche liegende\n\nFassung des Schutzbegehrens zurückgezogen hat, die die angegriffene, Dritten\n\nnach § 11 Abs. 1 Satz 2 GebrMG verbotene Handlung erfaßt. Dagegen besteht\n\nfür die Entscheidung des Verletzungsstreits keine Notwendigkeit, den\n\nGebrauchsmusterinhaber in Form einer wie auch immer gearteten, gegenüber\n\nder Allgemeinheit verbindlichen Erklärung darauf festzulegen, wieweit er das\n\nGebrauchsmuster verteidigen will. Will der als Verletzer \n\nin Anspruch\n\nGenommene - etwa aus Gründen einer über den Einzelfall hinausgehenden\n\nRechtssicherheit - das erreichen, so steht es ihm frei, von sich aus das\n\nGebrauchsmusterlöschungsverfahren zu betreiben; \n\nist andererseits der\n\nGebrauchsmusterinhaber daran interessiert, gegenüber der Allgemeinheit von\n\nsich aus zu erklären, wieweit er das Gebrauchsmuster verteidigen will, so kann\n\ner sich hierfür der von der Praxis entwickelten Instrumente bedienen. Maßstäbe\n\ndafür, welche Verhaltensweisen dem Gebrauchsmusterinhaber auf die\n\nGeltendmachung mangelnder Rechtsbeständigkeit im Verletzungsprozeß zur\n\nVerfügung stehen, lassen sich hieraus nicht ableiten. Da das Verhalten der\n\nParteien im Verletzungsprozeß keine Auswirkungen für die Allgemeinheit\n\nentfaltet, stellt sich das von der Beklagten angesprochene Rechtssicherheits-\n\nproblem von vornherein nicht.\n\nDen sich hiernach für die Geltendmachung eingeschränkten Schutzes\n\nergebenden Anforderungen hat der Kläger dadurch genügt, daß er hilfsweise\n\nAnspruchsfassungen formuliert hat, deren Schutzfähigkeit er behauptet hat und\n\nunter die nach seinem Vortrag die angegriffene Mähmaschine der Beklagten\n\nfällt.\n\nIII. Das Berufungsurteil kann demnach keinen Bestand haben. Das\n\nBerufungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung mit der Sache zu prüfen\n\nhaben, ob der geltend gemachte Schutz eine durch die ursprüngliche\n\nOffenbarung gedeckte Beschränkung darstellt und sich im Rahmen der der\n\nEintragung zugrunde liegenden Schutzansprüche des Klagegebrauchsmusters\n\nhält. Soweit dies zu bejahen ist, wird es - solange nicht eine nach § 19 Satz 3\n\nGebrMG bindende Entscheidung vorliegt - zu prüfen haben, ob das\n\nGebrauchsmuster in diesem Umfang schutzfähig war.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/x-zr-226-00","cited_norms":[{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 12a","ref_norm":"12a","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GebrMG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/x-zr-226-00","retrieved":"2026-07-10 14:21:31.380775+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-13/x-zr-226-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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