{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-05-13","aktenzeichen":"X ZR 200/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a.F. Verkündet am: 13. Mai 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle Antennenmann Der Werkunternehmer hat auch ohne Nachfristsetzung für einen Vermögens- schaden einzustehen, der dem Besteller eines unter Verletzung von Urheber- rechten Dritter hergestellten Werbefilms zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch die Verbreitung des Werbefilms und die deshalb von dem Dritten geltend ge- machten Ansprüche bereits entstanden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 200/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGB § 635 a.F.\n\nVerkündet am:\n13. Mai 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamt\nder Geschäftsstelle\n\nAntennenmann\n\nDer Werkunternehmer hat auch ohne Nachfristsetzung für einen Vermögens-\nschaden einzustehen, der dem Besteller eines unter Verletzung von Urheber-\nrechten Dritter hergestellten Werbefilms zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller\nden Unternehmer zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch\ndie Verbreitung des Werbefilms und die deshalb von dem Dritten geltend ge-\nmachten Ansprüche bereits entstanden ist.\n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2003 - X ZR 200/01 - OLG Celle\n\n LG Hannover\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die\n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 6. September 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nÜber eine Werbeagentur wurde die Klägerin von einer Verlagsgruppe\n\n\"M. \" mit der Herstellung von Fernsehwerbespots (sog. Trailern) zur Be-\n\nwerbung der Programmzeitschrift \"...\" beauftragt. Die Klägerin beauftragte wie-\n\nderum den Beklagten, einen Regisseur für Werbefilme, der daraufhin zwei als\n\n\"Antennenmann\" und \"Kamera\" bezeichnete Filme herstellte, denen Musik aus\n\ndem Titel \"The experience of \" des Komponisten und In-\n\nterpreten A. R. unterlegt war. Die vom Beklagten produzierten Werbespots\n\nwurden von verschiedenen Sendern ausgestrahlt.\n\nDie Klägerin begehrt Ersatz \n\nfür Lizenzgebühren \n\nin Höhe von\n\n79.937,50 DM sowie Gerichtskosten in Höhe von 3.576,20 DM, die sie zur Ab-\n\ngeltung von durch die Ausstrahlung der Werbespots verletzten Urheberrechten\n\nund zur Beilegung eines hierüber geführten Rechtsstreits gezahlt habe.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die\n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.\n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils\n\nund zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem\n\nauch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen ist.\n\nDas Berufungsgericht hat in dem Vertrag der Parteien nicht wie das\n\nLandgericht einen Werklieferungsvertrag, sondern einen Werkvertrag gesehen.\n\nDie Haftung für Rechtsmängel eines Werks richte sich nach §§ 633 ff. BGB (in\n\nder bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Daher stünden dem Besteller so-\n\nwohl Aufwendungsersatz- als auch Schadensersatzansprüche nur dann zu,\n\nwenn er zuvor zumindest den Unternehmer aufgefordert habe, den Rechts-\n\nmangel zu beseitigen. Die Klägerin habe es jedoch unterlassen, dem Beklagten\n\nGelegenheit zu geben, nachträglich Lizenzverträge für die - vom Berufungsge-\n\nricht unterstellte - urheberrechtswidrige Verwendung des Musikstücks zu\n\nschließen und so den Mangel zu beseitigen.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nUnabhängig von der Qualifikation des zwischen den Parteien geschlos-\n\nsenen Vertrages richten sich die Rechte der Klägerin wegen eines Rechtsman-\n\ngels der geschuldeten Werbefilme nicht nach §§ 633 BGB a.F., denn diese\n\nVorschriften betreffen nur die Sachmängelhaftung \n\n(Erman/Seiler, BGB,\n\n10. Aufl., § 633 Rdn. 5; RGRK/Glanzmann, BGB, 12. Aufl., § 633 Rdn. 15;\n\nStaudinger/Peters, BGB, Neubearb. 2000, § 633 Rdn. 48). Auch bei einem\n\nWerkvertrag sind vielmehr die Vorschriften des Kaufrechts über die Gewährlei-\n\nstung wegen Rechtsmängeln (§§ 434 ff. BGB a.F.) entsprechend anzuwenden\n\n(Staudinger/Peters, aaO, § 633 Rdn. 172; Palandt/Sprau, BGB, 61. Aufl., Vor\n\n§ 633 Rdn. 1).\n\nAuch hiernach ist es zwar, wie der Senat für den Fall einer Patentverlet-\n\nzung bereits entschieden hat und gleichermaßen für eine Urheberrechtsverlet-\n\nzung gilt, grundsätzlich interessengerecht, dem Verkäufer oder Unternehmer\n\nzunächst gemäß §§ 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB Gelegenheit zu geben, den\n\nRechtsmangel zu beseitigen, bevor dem Käufer oder Besteller das Recht zuge-\n\nbilligt wird, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Ver-\n\ntrag zurückzutreten (Sen.Urt. v. 24.10.2000 - X ZR 15/98, NJW-RR 2001, 268\n\n= GRUR 2001, 407 - Bauschuttsortieranlage). Das betrifft jedoch nur die Besei-\n\ntigung des Rechtsmangels und damit die nachträgliche vollständige Vertrags-\n\nerfüllung.\n\nDarum geht es im Streitfall nicht. Die Klägerin begehrt vielmehr Ersatz für\n\neinen Vermögensschaden, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin den Be-\n\nklagten zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch die Ver-\n\nbreitung der Werbefilme, die hierin liegende Urheberrechtsverletzung und die\n\ndaraus den Berechtigten erwachsenen Ansprüche bereits entstanden war und\n\njedenfalls einen Freistellungsanspruch begründete. Für einen solchen Schaden\n\nhat der Unternehmer - wie bei einem bis zum Ablauf der Nachfrist entstandenen\n\nVerspätungsschaden (vgl. BGHZ 88, 46, 49; Sen.Urt. v. 17.12.1996\n\n- X ZR 74/95, NJW-RR 1997, 622, 624) oder bei der werkvertraglichen Sach-\n\nmängelgewährleistung einem der Nachbesserung nicht zugänglichen Schaden\n\n(vgl. Sen., BGHZ 92, 308, 310; BGH, Urt. v. 16.3.2000 - VII ZR 461/98, NJW\n\n2000, 2020) - auch ohne Nachfristsetzung einzustehen.\n\nEine eigene Sachentscheidung ist dem Senat nicht möglich, da das Be-\n\nrufungsgericht zu der geltend gemachten Urheberrechtsverletzung und zur Hö-\n\nhe eines der Klägerin etwa hierdurch entstandenen Schadens keine Feststel-\n\nlungen getroffen hat. Hierzu ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht\n\nzurückzuverweisen.\n\nMelullis Scharen Keukenschrijver\n\n Meier-Beck Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/x-zr-200-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/x-zr-200-01","retrieved":"2026-07-10 14:20:34.318541+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-13/x-zr-200-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. Zivilsenat","date":"2003-05-13","dockets":["X ZR 200/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 13.05.2003 – X ZR 200/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-13/x-zr-200-01","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BGB § 635 a.F. Verkündet am: 13. Mai 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt der Geschäftsstelle Antennenmann Der Werkunternehmer hat auch ohne Nachfristsetzung für einen Vermögens- schaden einzustehen, der dem Besteller eines unter Verletzung von Urheber- rechten Dritter hergestellten Werbefilms zu dem Zeitpunkt, zu dem der Besteller den Unternehmer zur Beseitigung des Mangels hätte auffordern können, durch die Verbreitung des Werbefilms und die deshalb von dem Dritten geltend ge- machten Ansprüche bereits entstanden ist.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Celle vom 6. September 2001 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht\n\nzurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/326","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"326","label":"§ 326 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/440","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"440","label":"§ 440 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:20:34.318541+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}