{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"IXa ZB 73/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609 Volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allge- meinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrecht- lichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren Ansprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichti- gen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 73/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2003\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 850d Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2, § 1609\n\nVolljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres,\ndie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allge-\nmeinen Schulausbildung befinden, sind trotz ihrer materiellen unterhaltsrecht-\nlichen Gleichstellung mit minderjährigen unverheirateten Kindern mit ihren\nAnsprüchen nicht im Rang von § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO zu berücksichti-\ngen.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 73/03 - LG Bielefeld\n AG Oeynhausen\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und\n\ndie Richterin Dr. Kessal-Wulf\n\nam 9. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Gläubigerin gegen den\n\nBeschluß der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld\n\nvom 18. Dezember 2002 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen.\n\nBeschwerdewert: bis 600 \n\nGründe:\n\nI. Die am 18. Oktober 1983 geborene Gläubigerin lebt im Haushalt\n\nihrer Mutter und besucht eine allgemeinbildende Schule. Sie hat gegen\n\nden Schuldner, ihren Vater, einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluß über\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:11)(cid:23)(cid:19)(cid:10)(cid:24)(cid:25)(cid:7)(cid:27)(cid:26)(cid:29)(cid:28)(cid:30)(cid:3)(cid:31)(cid:17) (cid:11)!(cid:3)(cid:6)(cid:17)(cid:4)(cid:0)\n\n\"#(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:18)$%(cid:17)(cid:4)(cid:19)’&((cid:9)(cid:14))(cid:4)*(cid:6)+ (cid:11)-,%(cid:17)(cid:4)(cid:19)(cid:10)(cid:11)(cid:23)(cid:3)(cid:31).(cid:8)*%(cid:19)0/1(cid:17)(cid:4)(cid:11)-(cid:7)2(cid:19)3(cid:17)(cid:4)(cid:11)!+%*%(cid:3)(cid:6),\n\n269 \n\nlaufenden und rückständigen Unterhalts beantragten Pfändungs- und Ü-\n\nberweisungsbeschluß vom 18. Oktober 2002, der die Ansprüche des\n\nSchuldners gegenüber der Drittschuldnerin auf gegenwärtiges und künf-\n\ntiges Arbeitseinkommen erfaßt, ist der pfändungsfreie Betrag auf netto\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\n665 \n\natlich festgesetzt worden. Auf die Erinnerung des Schuldners\n\nhat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Betrag auf 1.203 \n\n(cid:15)(cid:6)(cid:17)%(cid:19)4(cid:5)(cid:4)*653,\n\ne-\n\nsetzt, da dieser Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei weiteren\n\n- minderjährigen - Kindern nachkomme. Das Landgericht hat die soforti-\n\nge Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sie\n\nsich mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde führt nicht zum Erfolg.\n\n1. Das Landgericht ist der Auffassung, die noch minderjährigen\n\nGeschwister der Gläubigerin seien gemäß § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO\n\nvorrangig zu berücksichtigen. Durch die Neuregelung in § 1603 Abs. 2\n\nSatz 2 BGB sei zwar unter den dort genannten Voraussetzungen eine\n\nGleichstellung volljähriger unverheirateter Kinder mit minderjährigen un-\n\nverheirateten Kindern erfolgt. Eine entsprechende Regelung sei in\n\n§ 850d Abs. 2 ZPO jedoch nicht aufgenommen worden. Vielmehr sei dort\n\ndas vollstreckungsrechtliche Rangverhältnis dahin festgelegt, daß min-\n\nderjährige Kinder den übrigen Abkömmlingen vorgingen. Es sei nicht das\n\nZiel des Gesetzgebers gewesen, eine völlige Gleichstellung volljähriger\n\nunverheirateter Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB mit min-\n\nderjährigen unverheirateten Kindern zu erreichen.\n\nDie Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die unterbliebene An-\n\npassung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO beruhe auf einem Redakti-\n\nonsversehen des Gesetzgebers. Werde die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nvollzogene Gleichstellung nicht auch bei der Anwendung des § 850d\n\nAbs. 2 ZPO umgesetzt, liefe die materiell-rechtliche Regelung weitge-\n\nhend leer, da Unterhaltsansprüche oftmals nur im Wege der Zwangsvoll-\n\nstreckung zu realisieren seien. Zudem stehe sich der Unterhaltspflichti-\n\nge, der unter Beachtung des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB freiwillig Leis-\n\ntungen erbringe, schlechter als derjenige, der es auf Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen ankommen lasse.\n\n2. Das vermag nicht zu überzeugen.\n\na) Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß der pfän-\n\ndungsfreie Betrag auf Antrag des Schuldners zu Recht heraufgesetzt\n\nworden ist. Die angefochtene Entscheidung berücksichtigt zutreffend die\n\nnach § 850d Abs. 2 ZPO vorgegebene Reihenfolge mehrerer Unterhalts-\n\ngläubiger. Danach kommt den minderjährigen Geschwistern der Gläubi-\n\ngerin der Vorrang zu. Während jene in § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO an\n\nerster Stelle der möglichen Anspruchsberechtigten aufgeführt werden, ist\n\ndie volljährige Gläubigerin nachrangiger Abkömmling im Sinne des\n\n§ 850d Abs. 2 Buchst. c ZPO (vgl Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 850d\n\nRdn. 17; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rdn. 1112; Schuschke/\n\nWalker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 850d ZPO\n\nRdn. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. § 850d\n\nRdn. 6, 8; MünchKomm/Smid, ZPO 2. Aufl. § 850d Rdn. 16; Zimmer-\n\nmann, ZPO 6. Aufl. § 850d Rdn. 5; Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 850d\n\nRdn. 17). Die in § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB enthaltene unterhaltsrechtli-\n\nche Privilegierung für volljährige unverheiratete Kinder, die bis längstens\n\nzur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen unverheirateten\n\nKindern gleichstehen, sofern sie im Haushalt der Eltern oder eines El-\n\nternteils leben und sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befin-\n\nden, findet vollstreckungsrechtlich keine Entsprechung. Die Gläubigerin\n\nkann daher nicht verlangen, daß bei der zwangsweisen Durchsetzung ih-\n\nres Unterhaltsanspruchs für den Schuldner lediglich ein Selbstbehalt von\n\n(cid:5)(cid:4)(cid:3)#.(cid:8)*(cid:6)76(cid:17)(cid:8)(cid:7)8.#(cid:17)(cid:4)(cid:3)9(cid:11):7;(cid:7)(cid:27)(cid:26)=<>(cid:11)(cid:14)(cid:17) (cid:9)!(cid:0)?(cid:17)(cid:4)(cid:15)%(cid:19)@(cid:24)A(cid:5)(cid:4)(cid:3)%(cid:3)0$B(cid:11)(cid:14)(cid:17)%76(cid:17)(cid:4)(cid:19)C7(cid:8)(cid:11)(cid:14)(cid:13)#(cid:15)D$(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:19)4(cid:5)(cid:4)*65@+(cid:6)(cid:17)=(cid:19)(cid:10)*653(cid:17)(cid:4)(cid:3) EB$%(cid:5) FG(cid:11)(cid:14)(cid:15)%(cid:0)\n\n665 \n\ngemäß § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO von seinem pfändbaren Einkommen ü-\n\nber den zur Deckung seines notwendigen eigenen Unterhalts erforderli-\n\nchen Betrag hinaus soviel zu belassen ist, als er für die Erfüllung seiner\n\nlaufenden gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber den der Gläubigerin\n\nvorgehenden Berechtigten bedarf.\n\nb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht keine Ver-\n\nanlassung, die durch den Gesetzgeber nicht erfolgte Angleichung der\n\nvollstreckungsrechtlichen Regelungen an die materiell-rechtlichen Be-\n\nstimmungen der §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB durch eine entsprechende\n\nAnwendung des § 850d Abs. 2 Buchst. a ZPO auf privilegierte volljährige\n\nKinder zu bewirken. Es ist bereits nicht erkennbar, daß die fehlende An-\n\npassung der angeführten Vorschriften auf einer Regelungslücke beruht,\n\ndie dem Gesetzgeber planwidrig unterlaufen ist. Denn schon im mate-\n\nriell-rechtlichen Bereich ist keine völlige Gleichstellung volljähriger un-\n\nverheirateter Kinder, die die besonderen Voraussetzungen des § 1603\n\nAbs. 2 Satz 2 BGB erfüllen, mit minderjährigen unverheirateten Kindern\n\nbeabsichtigt. Die längstens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres be-\n\nstehende Privilegierung volljähriger unverheirateter Kinder beschränkt\n\nsich auf eine erweiterte Barunterhaltspflicht der Eltern (§ 1603 Abs. 2\n\nSatz 1 BGB) und - bei nicht ausreichender Leistungsfähigkeit des Unter-\n\nhaltspflichtigen - auf eine bevorzugte Rangstellung, die sie neben den\n\nminderjährigen unverheirateten Kindern im Verhältnis zu den übrigen be-\n\ndürftigen Unterhaltsberechtigten haben (§ 1609 BGB). Soweit sie im\n\nHaushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemei-\n\nnen Schulausbildung befinden, erscheint ihre Lebensstellung ungeachtet\n\nder rechtlichen Beendigung der elterlichen Sorge mit derjenigen minder-\n\njähriger Kinder vergleichbar und eine Gleichstellung im Rahmen der\n\n§§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB daher geboten (BT-Drucks. 13/7338 S. 21).\n\nDie Neufassung der Rangfolge in § 1609 BGB, die volljährige unverhei-\n\nratete Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB in den Kreis der\n\nbevorzugten Kinder einbezieht, beruht auf dem Bestreben, bei Kindern\n\nbis längstens zur Vollendung des 21. Lebensjahres die trotz unverän-\n\nderter Lebenssituation sonst erforderlich werdenden Abänderungsklagen\n\nund Neuberechnungen ihrer Unterhaltsansprüche und - gegebenenfalls -\n\nauch derjenigen anderer Unterhaltsberechtigter zu vermeiden (aaO\n\nS. 22; Schumacher/Grün, FamRZ 1998, 778, 786). Die vollstreckungs-\n\nrechtlichen Vorschriften sind dahin ergänzt worden, daß Kinder, die von\n\neinem Elternteil über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus Unterhalt ver-\n\nlangen können, aus Titeln über einen Anspruch auf Unterhalt iSd\n\n§ 1612a BGB vollstrecken können, ohne daß der Unterhaltspflichtige ei-\n\nne Vollstreckungsgegenklage auf den Eintritt der Volljährigkeit stützen\n\nkönnte; die Durchsetzung von Regelunterhaltstiteln wird auf diese Weise\n\nerleichtert (Schuschke/Walker, aaO § 798a ZPO Rdn. 1, 2).\n\nc) Das allein rechtfertigt es nicht, in das vollstreckungsrechtliche\n\nRangsystem mehrerer Unterhaltsgläubiger einzugreifen, um auch inso-\n\nweit eine Gleichstellung volljähriger und minderjähriger Kinder herbei-\n\nzuführen. Vielmehr erfolgt die Festsetzung des Pfändungsfreibetrages\n\niSd § 850d ZPO unabhängig von der materiell-rechtlichen Bestimmung\n\ndes Unterhaltsanspruchs und des materiell-rechtlichen Rangverhältnis-\n\nses mehrerer Bedürftiger, sollten die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen\n\nzur Deckung des Unterhaltsbedarfs aller Berechtigten nicht ausreichen.\n\nDer Gesetzgeber hat es in § 850d Abs. 2 ZPO beim Vorrang der min-\n\nderjährigen Kinder auch gegenüber den nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB\n\nprivilegierten volljährigen Kindern belassen.\n\nDie Rechtsbeschwerde kann in diesem Zusammenhang nicht ein-\n\nwenden, der nach § 1603 Abs. 2 BGB erweiterte Unterhaltsanspruch und\n\nder nach § 1609 BGB gegebene bessere Rang liefen leer, könnten sie\n\nvollstreckungsrechtlich nicht durchgesetzt werden. Die Vorschrift des\n\n§ 850d ZPO ist nicht auf jede Vollstreckungsmaßnahme anwendbar. Sie\n\nregelt allein die Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen mit erweiterten\n\nZugriffsmöglichkeiten der Gläubiger, die wegen ihrer Bedürftigkeit von\n\ndem Schuldner in besonderem Maße abhängig sind. Wie sich das Ver-\n\nhältnis mehrerer Unterhaltsberechtigter zueinander bestimmt, ergibt sich\n\ndabei aus der in Absatz 2 festgelegten Rangfolge, die - wie erwähnt -\n\nvon der materiell-rechtlichen Rangbestimmung des § 1609 BGB i.V. mit\n\n§ 1603 Abs. 2 BGB unberührt bleibt. Die Rechtsbeschwerde übersieht,\n\ndaß privilegierte volljährige Kinder über die §§ 1603 Abs. 2, 1609 BGB\n\neinen materiell-rechtlichen Anspruch erhalten, der über den nicht privile-\n\ngierter Abkömmlinge hinausgeht und nach seiner Titulierung die Vollstre-\n\nckung in anderweites Vermögen des Unterhaltsschuldners ermöglicht.\n\nAuch bei freiwilligen Leistungen des Unterhaltsschuldners stehen sich\n\nprivilegierte volljährige Kinder über die genannten Bestimmungen besser\n\nals andere Abkömmlinge, denn sie können sich gegenüber dem Unter-\n\nhaltsschuldner über den bevorzugten Rang hinaus auf dessen gestei-\n\ngerte Leistungspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB und darauf berufen, er\n\nmüsse alle verfügbaren Mittel verwenden, um seiner Unterhaltsver-\n\npflichtung nachzukommen. Daß schließlich der Unterhaltsverpflichtete,\n\nder eine zwangsweise Beitreibung der Unterhaltsforderungen abwartet,\n\nanstatt diese außerhalb der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, da-\n\ndurch - etwa im Hinblick auf schuldnerschützende Vorschriften - Vorteile\n\nerlangen kann, ist eine mögliche Folge jeder vollstreckungsrechtlichen\n\nMaßnahme. Darin liegt kein spezielles Problem, das gerade mit dem\n\nfehlenden Gleichlauf der §§ 1609, 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB und des\n\n§ 850d Abs. 2 ZPO verbunden ist.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":15},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1609","ref_norm":"1609","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 798a","ref_norm":"798a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-73-03","retrieved":"2026-07-10 14:22:19.795344+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-09/ixa-zb-73-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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