{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2003-05-09","aktenzeichen":"IXa ZB 25/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZVG §§ 18, 63, 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7 Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruch- teile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Grup- penausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Ver- fahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIXa ZB 25/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2003\n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZVG §§ 18, 63, 73 Abs. 1 Satz 2, § 83 Nr. 7\n\nVersteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruch-\n\nteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Grup-\n\npenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen\n\nUhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Ver-\n\nfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.\n\nBGH, Beschluß vom 9. Mai 2003 - IXa ZB 25/03 - LG Hamburg\n\n AG Hamburg\n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Kreft und die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf\n\nam 9. Mai 2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2. werden die Be-\n\nschlüsse der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom\n\n25. Juli 2002 - soweit die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde -\n\nund des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDer Zuschlag auf das Meistgebot des Beteiligten zu 3. im\n\nZwangsversteigerungstermin vom 3. Juni 2002 wird unter Aufhe-\n\nbung des Bietverfahrens versagt.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - versteigerte auf Antrag der\n\nBeteiligten zu 4., einer Sparkasse, am 3. Juni 2002 zwei dem Beteiligten zu 1.\n\ngehörenden Eigentumswohnungen, die im Grundbuch als selbständige Bruch-\n\nteilseigentums- und Sonderrechte (Stellplätze) eingetragen sind. Gegen das\n\nvom Rechtspfleger beschlossene Verfahren für die Versteigerung sowohl nach\n\nGesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten legte die Beteiligte zu 2. (Berech-\n\ntigte eines in Abteilung II des Grundbuchs eingetragenen Wohnungsrechts\n\nnach § 1093 BGB und Mieterin beider Wohnungen, die durch bauliche Verän-\n\nderungen zu einer Wohnung zusammengefaßt wurden) Erinnerung ein. Dieser\n\nhalf der Rechtpfleger nicht ab. Das Amtsgericht wies die Erinnerung mit Be-\n\nschluß vom 5. Juni 2002 zurück. Der Rechtspfleger erteilte mit Beschluß vom\n\n6. Juni 2002 dem Beteiligten zu 3. den Zuschlag auf das Meistgebot in den\n\nEinzelausgeboten. Die Beteiligte legte gegen den Zuschlagsbeschluß und den\n\nBeschluß des Amtsgerichts vom 5. Juni 2002 sofortige Beschwerde ein. Das\n\nLandgericht wies die sofortigen Beschwerden zurück. Gegen diesen Beschluß\n\nwendet sich die Beteiligte mit ihrer Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die\n\nRechtsbeschwerde nur zugelassen, soweit der Zuschlagsbeschluß angefoch-\n\nten worden ist.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2,\n\n§ 575 ZPO) und auch im übrigen zulässig (§§ 9, 95, 97, 100 ZVG). Das\n\nRechtsmittel ist begründet.\n\n1. Die Beschwerdeführerin rügt, der Rechtspfleger habe die Versteige-\n\nrung nicht gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten durch-\n\nführen dürfen. Ihm sei bei der \"Abschichtung\" der Gebotsarten ein Verfahrens-\n\nfehler unterlaufen. Er habe die Versteigerung entgegen § 73 Abs. 1 Satz 2\n\nZVG nicht einheitlich geschlossen, sondern für das Gesamtausgebot den vor-\n\nzeitigen Schluß der Versteigerung verkündet. Deshalb sei ihr die Möglichkeit\n\ngenommen worden, ihr Gesamtausgebot nach Abgabe der Einzelausgebote\n\nund Verkündung des Meistgebots zu erhöhen. Dieser Verfahrensfehler führe\n\nzur Unwirksamkeit des Zuschlagsbeschlusses (§ 83 Nr. 7 ZVG).\n\n2. Nach dem Versteigerungsprotokoll beantragte die Beteiligte zu 4. im\n\nTermin vor der Aufforderung zur Abgabe der Gebote ein Gesamtausgebot un-\n\nter Verzicht auf Einzelausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin,\n\ndie allein die Versteigerung nach Einzelausgeboten für angezeigt hielt. Die\n\nBeteiligte zu 4. beantragte danach auch die Zulassung eines Gruppenausge-\n\nbots. Der Rechtspfleger legte deshalb in den Versteigerungsbedingungen fest,\n\ndaß die Objekte gleichzeitig nach allen Ausgebotsarten auszubieten seien. Um\n\n10.12 Uhr forderte er zunächst zur Abgabe von Gesamtausgeboten auf. Nach-\n\ndem der Rechtspfleger das höchste Gesamtausgebot festgestellt hatte, ver-\n\nkündete er das Meistgebot durch dreimaligen Aufruf; ein weiteres Gebot auf\n\ndieses Gesamtgebot wurde nicht mehr angegeben. Um 12.25 Uhr wurde dann\n\nfür das Gesamtausgebot die Versteigerung geschlossen. Er gab die geleisteten\n\nSicherheiten zurück. Auch für die zwei Gruppenausgebote, die jeweils aus ei-\n\nnem Wohnungs- und einem dazugehörigen Teileigentumsrecht bestanden,\n\nstellte der Rechtspfleger jeweils die höchsten Gebote fest; insoweit schloß er\n\ndie Versteigerung um 12.55 Uhr. Im Anschluß daran ließ der Rechtspfleger für\n\njedes der Wohnungs- und Teileigentumsrechte Einzelausgebote abgeben.\n\nAuch insoweit verkündete er jeweils durch dreimaligen Aufruf das höchste Ge-\n\nbot und hielt im Protokoll für jedes Einzelgebot die genaue Uhrzeit fest, zu der\n\n\"die Versteigerung geschlossen\" wurde. Auch die Beschwerdeführerin erhielt\n\nihre Sicherheiten zurück. Der Ersteher beantragte die sofortige Zuschlagser-\n\nteilung, da die Summe der Einzelausgebote höher lag, als das Gesamtausge-\n\nbot und die Gruppenausgebote. Dem widersprach die Beschwerdeführerin mit\n\nder Begründung, das Zwangsversteigerungsverfahren sei in der durchgeführ-\n\nten Form rechtswidrig.\n\nDer Rechtspfleger gab zum Zuschlagsbeschluß vom 6. Juni 2002 zu-\n\nsätzliche Erläuterungen dahin ab, er habe Gebotsarten einzeln nacheinander\n\naufgerufen und habe die Bieter innerhalb der verschiedenen Gebotsarten bei\n\nAbgabe eines jeden Gebots über die Höhe des jeweiligen Meistgebots unter-\n\nrichtet. Nach Beendigung der Gesamt- und der Gruppenausgebote habe ge-\n\ngenüber den Bietern noch keine Aussage über das endgültige Meistgebot ge-\n\nmacht werden können, da einzeln noch nicht ausgeboten gewesen sei, was zu\n\neinem höheren Meistgebot hätte führen können.\n\n3. Das vom Rechtspfleger gewählte Verfahren hält rechtlicher Überprü-\n\nfung nicht stand, weil er die Versteigerung nicht einheitlich geschlossen hat\n\n(§ 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG).\n\na) Das Zwangsversteigerungsgesetz schreibt nicht vor, in welcher Rei-\n\nhenfolge die Gebote abzugeben sind, wenn in der Zwangsversteigerung nach\n\n§ 18 ZVG verbundene Grundstücke oder Bruchteile eines Gebäudeeigentums\n\ngemeinsam versteigert werden. Die verschiedenen Ausgebotsmöglichkeiten\n\nhaben den Zweck, ein möglichst hohes Meistgebot zu erreichen. Das Zwangs-\n\nversteigerungsgesetz räumt der Einzelausbietung insoweit einen Vorrang ein,\n\nals es davon ausgeht, hier werde in der Regel das höchste Gebot erzielt\n\n(Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 63 Rn. 1). Dem Gesamt-\n\nund dem Gruppenausgebot liegt der Gedanke zugrunde, das Bietinteresse\n\nwerde zunehmen, wenn wirtschaftlich zusammengehörende Einheiten insge-\n\nsamt ausgeboten werden. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 ZVG soll wegen des Vor-\n\nrangs der Einzelausgebote der Zuschlag auf das Gesamtausgebot nur erteilt\n\nwerden, wenn das dort erzielte Meistgebot höher ist als das Gesamtergebnis\n\nder Einzelausgebote. Das kann aber nur bedeuten, daß bei gleichzeitiger Ver-\n\nsteigerung das Vollstreckungsgericht jedem Bieter alle Ausgebotsarten bis zum\n\nSchluß der Versteigerung offen halten muß. Dies schließt den vorzeitigen\n\nSchluß einer der Gebotsarten vor Ende der Versteigerung aus (Stöber, ZVG,\n\n17. Aufl. § 73 Rn. 2, 2.7.). Nur wenn der Schluß der Versteigerung einheitlich\n\nverkündet wird, ist sichergestellt, daß den Bietinteressenten bis zum Schluß\n\nder Versteigerung die Möglichkeit bleibt, durch Abgabe von höheren Geboten\n\nin allen Gebotsarten das Versteigerungsergebnis entsprechend ihrer Interes-\n\nsenlage zu beeinflussen.\n\nb) Diesem Erfordernis ist das Amtsgericht bei dem von ihm gewählten\n\nVerfahren nicht vollständig gerecht geworden. Versteigert der Rechtspfleger\n\n- wie hier - in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile auf Antrag\n\neines Beteiligten gleichzeitig nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten\n\n(§§ 18, 63 Abs. 1 Satz 2 ZVG), liegt ein Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 7 ZVG\n\nvor, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot\n\ndurch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit ins\n\nProtokoll insoweit die Versteigerung schließt. Er verstößt damit gegen § 73\n\nAbs. 1 Satz 2 ZVG, wonach der Schluß für alle Ausgebotsarten einheitlich er-\n\nfolgen muß. Die vom Rechtspfleger für die Gesamt- und Gruppenausgebote im\n\nVersteigerungsprotokoll dreimal aufgerufenen höchsten Gebote und die genau\n\nniedergelegten Zeiten für den Schluß dieser Gebotsarten sind nur dahin zu\n\nverstehen, daß er insoweit jeweils den vorzeitigen und damit endgültigen\n\nSchluß der Versteigerung formell beschlossen hat. Dem Versuch des Landge-\n\nrichts, mit Hilfe der Erläuterungen zum Zuschlagsbeschluß das Versteige-\n\nrungsprotokoll dahin auszulegen, der Rechtspfleger habe sich trotz des for-\n\nmellen Abschlusses der Gesamt- und Gruppenausgebote nicht an der Entge-\n\ngennahme weiterer Angebote gehindert gesehen, widerspricht nicht nur der\n\nklare Wortlaut des Protokolls. Darüber hinaus hatte der Rechtspfleger den un-\n\nterlegenen Bietern jeweils auch ihre Sicherheiten zurückgegeben. Schließlich\n\nfehlt im Versteigerungsprotokoll der Vermerk nach § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, der\n\nRechtspfleger habe nach Abgabe der Einzelausgebote und der Ermittlung des\n\nMeistgebots die Bieter abschließend aufgefordert, weitere Gebote abzugeben.\n\n4. Nach allem kann die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde kei-\n\nnen Bestand haben. Erachtet das Rechtsbeschwerdegericht - als Beschwerde-\n\ngericht im Sinne von § 101 Abs. 1 ZVG (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 128 zu Ar-\n\ntikel 9 Vorspann) - aufgrund eines Verfahrensfehlers nach § 83 Nr. 7 ZVG die\n\nZuschlagsbeschwerde für begründet, so hat es nach § 577 Abs. 4 Satz 1,\n\nAbs. 5 Satz 1 ZPO unter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse in der Sa-\n\nche selbst zu entscheiden und den Zuschlag zu versagen.\n\nKreft Raebel Athing\n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-25-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1093","ref_norm":"1093","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-09/ixa-zb-25-03","retrieved":"2026-07-10 14:23:56.803770+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-09/ixa-zb-25-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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