{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"VII ZR 407/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635 a) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen be- zeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet. b) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu er- mitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nVerkündet am:\n8. Mai 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVII ZR 407/01\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635\n\na) Der Auftraggeber legt einen Mangel des Architektenwerks, der sich im Bauwerk\n\nrealisiert hat, hinreichend substantiiert dar, wenn er die Mangelerscheinungen be-\n\nzeichnet und einer Leistung des Architekten zuordnet.\n\nb) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual Mängelbeseitigungskosten zu er-\n\nmitteln. Es genügt, wenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner\n\ndie Kosten bestreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet.\n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01 - OLG Koblenz\n\nLG Koblenz\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. Mai 2003 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,\n\nProf. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Koblenz vom 23. Oktober 2001 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten zu 1 (im folgenden: Beklagter), ei-\n\nnem Innenarchitekten, Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Bau-\n\naufsicht.\n\nIm Rahmen des Um- und Ausbaus eines Fachwerkhauses mit angren-\n\nzender Scheune schlossen die Klägerin und ihr Ehemann, dessen Beteiligung\n\nin der Revision keine Rolle mehr spielt, mit dem Beklagten zwei Architektenver-\n\nträge. Danach sollte der Beklagte die Leistungsphasen 1-6 des § 15 Abs. 2\n\nHOAI für \"raumbildende Ausbauten\" bzw. \"Innenräume\" erbringen. Nach dem\n\nVortrag der Klägerin war der Beklagte darüber hinaus mündlich beauftragt wor-\n\nden, die gesamte Planung für das Projekt zu erstellen und die Bauaufsicht zu\n\nübernehmen. Letzteres hat der Beklagte bestritten. Die Tragwerksplanung wur-\n\nde separat vergeben. Der Beklagte fertigte eine Ausführungsplanung und er-\n\nbrachte weitere Architektenleistungen, deren Umfang streitig ist. Nach Fertig-\n\nstellung des Rohbaus rügte die Klägerin Mängel an Mauerwerk und Dachstuhl.\n\nSie leitete ein selbständiges Beweisverfahren ein. Unter Bezugnahme auf das\n\ndarin erstellte Sachverständigengutachten bezifferte sie ihren Schadensersatz-\n\nanspruch zuletzt mit 66.802,69 DM.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nerfolglos geblieben. Dagegen richtet sich ihre Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nDie Beurteilung richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 gel-\n\ntenden Gesetzen (Art. 229 § 5 EGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Klägerin habe die Voraussetzungen\n\nfür einen Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB nicht schlüssig dargelegt.\n\nDie Klägerin hätte vortragen müssen, welche Planung der Beklagte im einzel-\n\nnen vorgesehen habe und inwieweit diese nicht genehmigungsfähig oder lük-\n\nkenhaft gewesen sei, nicht den Regeln der Technik oder den vertraglichen Ver-\n\neinbarungen entsprochen habe. Die Klägerin habe nicht dargelegt, welche kon-\n\nkreten Überwachungspflichten der Beklagte verletzt habe und welcher Schaden\n\nadäquat durch welchen Fehler verursacht worden sei. Es genüge ferner nicht,\n\ndie für die Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten zu benennen. Es hätte dar-\n\ngelegt werden müssen, welche Maßnahmen im einzelnen zur Mängelbeseiti-\n\ngung erforderlich seien, und daß die geltend gemachten Kosten notwendig,\n\nortsüblich und angemessen seien. Sowieso-Kosten seien in Abzug zu bringen.\n\nII.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Darlegung eines\n\nMangels des Architektenwerks verkannt.\n\na) Im werkvertraglichen Mängelprozeß ist zu unterscheiden zwischen\n\ndem Mangel und den Mangelerscheinungen. Es genügt für einen hinreichenden\n\nSachvortrag des Auftraggebers zu Mängeln, wenn er die Mangelerscheinungen,\n\ndie er der fehlerhaften Leistung des Auftragnehmers zuordnet, hinreichend ge-\n\nnau bezeichnet. Dadurch werden die Mängel selbst Gegenstand des Vortrags\n\nund des Verfahrens. Der Auftraggeber ist nicht gehalten, zu den Ursachen der\n\nMangelerscheinungen vorzutragen. Ob diese in einer vertragswidrigen Be-\n\nschaffenheit der Leistung des Auftragnehmers zu suchen sind, ist Gegenstand\n\ndes Beweises und nicht Erfordernis des Sachvortrags (st. Rspr., Urteile vom\n\n17. Januar 2002 - VII ZR 488/00, BauR 2002, 784, 785 = ZfBR 2002, 357 =\n\nNZBau 2002, 335, 336; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 241/00, ZfBR 2002,\n\n345, 347 und vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631, 632\n\n= ZfBR 1999, 193).\n\nb) Diese Grundsätze gelten auch im Architektenprozeß. Der Auftragge-\n\nber legt einen Mangel des Architektenwerks, z.B. fehlerhafte Planung oder\n\nBauaufsicht, der sich im Bauwerk realisiert hat, hinreichend substantiiert dar,\n\nwenn er die am Bauwerk sichtbaren Mangelerscheinungen bezeichnet und ei-\n\nner Leistung des Architekten zuordnet. Zu den Ursachen der Mangelerschei-\n\nnungen muß er sich nicht äußern. Er muß sie daher nicht als Planungs- oder\n\nÜberwachungsfehler einordnen (BGH, Urteile vom 18. September 1997 - VII ZR\n\n300/96, BGHZ 136, 342, 346 und vom 10. November 1988 - VII ZR 272/87,\n\nBauR 1989, 361, 364 = ZfBR 1989, 113).\n\nc) Der Sachvortrag der Klägerin zu den Mängeln des Werks des Be-\n\nklagten genügt diesen Anforderungen. Sie hat die am Gebäude aufgetretenen\n\nMangelerscheinungen hinreichend beschrieben und durch Bezugnahme auf\n\ndas vorliegende Sachverständigengutachten näher konkretisiert. Ferner hat sie\n\ndargelegt, daß sie die Mangelerscheinungen einer Leistung des Beklagten zu-\n\nordnet.\n\n2. Das Berufungsgericht beanstandet zu Unrecht den Vortrag der Kläge-\n\nrin zur Höhe der Mängelbeseitigungskosten.\n\na) Der Bauherr ist nicht verpflichtet, vorprozessual die Mängelbeseiti-\n\ngungskosten durch ein Sachverständigengutachten zu ermitteln. Es genügt,\n\nwenn er die Kosten schätzt und für den Fall, daß der Schuldner die Kosten be-\n\nstreitet, ein Sachverständigengutachten als Beweismittel anbietet (BGH, Urteile\n\nvom 28. November 2002 - VII ZR 136/00, ZfBR 2003, 249, 250 = NZBau 2003,\n\n152, 153 und vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631, 632\n\n= ZfBR 1999, 193).\n\nDas hat die Klägerin getan. Sie hat sich die im selbständigen Beweis-\n\nverfahren vom Sachverständigen vorgenommene Schätzung der Mängelbesei-\n\ntigungskosten zu eigen gemacht. Unerheblich ist, daß der Sachverständige\n\nausgeführt hat, er könne die entstehenden Kosten lediglich grob abschätzen, da\n\nzahlreiche Detaillösungen zu erarbeiten seien, deren Umsetzung einen mehr\n\noder weniger hohen Arbeitsaufwand nach sich ziehe. Ins einzelne gehende Sa-\n\nnierungspläne oder Kostenvoranschläge können von der Klägerin nicht verlangt\n\nwerden (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - VII ZR 136/00 aaO).\n\nb) Die Klägerin ist nicht verpflichtet, diejenigen Kosten, um die das Bau-\n\nwerk bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung durch den Beklagten von vorn-\n\nherein teurer geworden wäre (Sowieso-Kosten), von sich aus bei der Bemes-\n\nsung ihres Schadens zu berücksichtigen. Diese Kosten, deren Anrechnung sich\n\nnach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung richtet, hat der Beklagte dar-\n\nzulegen und zu beweisen (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1988 - VII ZR\n\n272/87, BauR 1989, 361, 365 = ZfBR 1989, 113).\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben. Es ist aufzuhe-\n\nben, die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:\n\n1. Das Berufungsgericht hat zum Umfang der vom Beklagten geschul-\n\ndeten Leistungen keine abschließenden Feststellungen getroffen.\n\nEs ist unstreitig, daß der Beklagte mit der gesamten Planung für das\n\nBauprojekt beauftragt war. Deshalb hat er die vom Sachverständigen festge-\n\nstellte Lücke in seiner Planung zu vertreten.\n\nNach dem bestrittenen, unter Beweis gestellten Vortrag der Klägerin\n\nschuldete der Beklagte auch die Bauaufsicht in vollem Umfang.\n\n2. Der Beklagte haftet für eine fehlerhafte Tragwerksplanung des von ihm\n\nbeauftragten Statikers, wenn der Fehler auf unzureichenden Vorgaben beruht,\n\nwenn er einen unzuverlässigen Statiker ausgewählt hat oder wenn er Mängel\n\nder Statik nicht beanstandet, die für ihn nach den von ihm zu erwartenden\n\nKenntnissen erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1996\n\n- VII ZR 233/95, BauR 1997, 488, 490 = ZfBR 1997, 185, 186).\n\nDie Klägerin hat hierzu unter Beweisantritt vorgetragen, der Beklagte ha-\n\nbe dem Statiker fehlerhaft nur den Auftrag zu einer vereinfachten \"Minimalsta-\n\ntik\" für einen Neubau erteilt ohne Hinweis auf den wesentlichen Umstand, daß\n\nTeile der alten Bausubstanz erhalten bleiben sollten. Das Berufungsgericht\n\nsieht diesen Vortrag als \"ins Blaue hinein\" gehalten und damit unbeachtlich an.\n\nDenn er stehe mit dem weiteren Vortrag, aus den vorliegenden Unterlagen sei\n\nnicht ersichtlich, wie das Vertragsverhältnis mit dem Statiker gestaltet sei, in\n\nWiderspruch.\n\nOb dies zutrifft, kann offen bleiben. Die Klägerin hat im weiteren Verfah-\n\nren Gelegenheit, sich hierzu klarstellend zu äußern.\n\nThode\n\nWiebel\n\nKuffer\n\nKniffka\n\nBauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-407-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/vii-zr-407-01","retrieved":"2026-07-10 14:24:32.187763+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-08/vii-zr-407-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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