{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2003-05-08","aktenzeichen":"4 StR 550/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 550/02\n\nUrteil\n\nvom\n\n8. Mai 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Untreue u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2003,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin\n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwältin\n als Verteidiger für den Angeklagten B. ,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nJustizhauptsekretärin\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Ur-\n\nteil des Landgerichts Halle vom 1. Juli 2002 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine\n\nandere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten B. gegen das vor-\n\ngenannte Urteil wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten B. wegen Untreue nach\n\n§ 266 StGB a.F. (Fälle 3 bis 7 der Anklage) zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und neun Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt\n\nhat, verurteilt und ihn im übrigen vom weitergehenden Vorwurf der Untreue\n\n(Fälle 1, 2 und 8 der Anklage) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Den\n\nAngeklagten S. hat es vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Ange-\n\nklagten B. vollumfänglich ebenfalls aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen.\n\nDer Angeklagte B. beanstandet mit seiner Revision, soweit er ver-\n\nurteilt worden ist, das Verfahren und rügt die Verletzung materiellen Rechts.\n\nMit ihren zu Ungunsten beider Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung\n\nsachlichen Rechts gestützten Revisionen, die vom Generalbundesanwalt nur\n\nhinsichtlich des Angeklagten S. vertreten werden, wendet sich die Staats-\n\nanwaltschaft gegen die (Teil-)Freisprechung der Angeklagten. Das Rechtsmit-\n\ntel des Angeklagten B. bleibt ohne Erfolg; die Revisionen der Staatsanwalt-\n\nschaft führen zur Aufhebung des Urteils insgesamt.\n\nI.\n\n1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte B. seit 1981 bis zu\n\nseiner vorläufigen Amtsenthebung im März 2000 gewählter Bürgermeister der\n\n gemeinde S. (Sachsen-Anhalt). Im Zuge der im Juli 1990 be-\n\ngonnenen Planung, in einem Ortsteil der Gemeinde ein Gewerbegebiet zu er-\n\nrichten, beschloß der Gemeinderat von S. in seiner Sitzung vom 5. März\n\n1991 einstimmig die Aufnahme von Krediten außerhalb des Haushalts zum\n\nKauf von Land für dieses Projekt und ermächtigte gleichzeitig den Angeklagten,\n\nals Bürgermeister für die Gemeinde S. Grundstücke zu erwerben.\n\nIn der zweiten Märzhälfte 1991 faßte der Angeklagte B. den Ent-\n\nschluß, die für das Gewerbegebiet benötigten Grundstücke für die Gemeinde\n\nnicht direkt von den Eigentümern zu erwerben, sondern die S. und P. \n\nGmbH (künftig: S. GmbH) \"durch seine Vermittlung\" als Zwischen-\n\nerwerberin einzuschalten. Der Angeklagte S. war Mehrheitsgesellschafter\n\ndieser GmbH; Mitgesellschafter war Tu. . Beide Gesellschafter waren\n\nalleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Der Angeklagte B. kam mit\n\neinem der Geschäftsführer der GmbH überein, daß die GmbH die Grundstücke\n\nzunächst für 5 DM/qm erwerben und sie sodann für 10 DM/qm an die Gemein-\n\nde weiterverkaufen sollte. Es war nicht vorgesehen, daß die S. GmbH vor\n\ndem Weiterverkauf an die Gemeinde wertsteigernde Maßnahmen an den\n\nGrundstücken vornehmen sollte. Den Gemeinderat und den Landrat informierte\n\nder Angeklagte B. über die geplante Vorgehensweise nicht.\n\nIn der Folgezeit setzte sich der Angeklagte B. überwiegend per-\n\nsönlich bei betroffenen Eigentümern dafür ein, ihre im geplanten Gewerbege-\n\nbiet belegenen Grundstücke für 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.\n\nLediglich die Grundstückseigentümer M. , T. und G. (Fälle 1,\n\n2 und 8 der Anklage) kamen möglicherweise nicht durch die direkte Einfluß-\n\nnahme des Angeklagten B. , sondern durch anderweitige Kenntniserlan-\n\ngung über die Kaufbereitschaft der S. GmbH mit dieser in Kontakt. Die\n\nEigentümer T. , W. , P. , Th. , A. und Thi. (Fälle 2\n\nbis 7 der Anklage) hätten ihre Grundstücke zum selben Preis auch unmittelbar\n\nan die Gemeinde verkauft.\n\nAm 28. März 1991, 11. April 1991 und am 28. Oktober 1991 gaben die\n\ngenannten acht Eigentümer notariell beurkundete, bis 31. Oktober 1993 (bzw.\n\n1992 im Fall 8 der Anklage) befristete, unwiderrufliche Angebote ab, ihre\n\nGrundstücke zu einem Preis von 5 DM/qm an die S. GmbH zu verkaufen.\n\nDer GmbH wurde dabei jeweils das Recht eingeräumt, diese Angebote auch\n\ndurch einen von ihr zu benennenden Dritten annehmen zu lassen.\n\nAm 24. Juli 1991 beantragte der Angeklagte B. für die Gemeinde\n\nbei der L. bank zum Erwerb der im geplanten Gewer-\n\nbegebiet belegenen Grundstücke einen ersten Kredit auf der Grundlage eines\n\nKaufpreises von 10 DM/qm. Der Kreditvertrag kam am 29. August 1991 zu-\n\nstande.\n\nAm selben Tag nahm die S. GmbH, vertreten durch den Ange-\n\nklagten S. , mit notarieller Urkunde das Kaufangebot des Eigentümers\n\nM. (Fall 1 der Anklage) auf der Grundlage eines Quadratmeterpreises\n\nvon 5 DM (insgesamt 2,39 Mio DM) an. Am 17. Oktober 1991 erwarb der Ange-\n\nklagte B. mit notariellem Kaufvertrag für die Gemeinde das Grundstück\n\nvon der S. GmbH, vertreten durch den Angeklagten S. , zum Preis\n\nvon 10 DM/qm. Die Überweisung des Kaufpreises durch die Gemeinde an die\n\nS. GmbH erfolgte am 6. November 1991.\n\nAnläßlich eines Notartermins vom 2. April 1992 nahm die S. GmbH,\n\nvertreten durch Al. Tu. , die Kaufangebote der Grundstückseigentümer\n\nT. (2,4 Mio DM), W. , P. , Th. , A. und Thi. an (Fälle\n\n2 bis 7 der Anklage). Im selben Termin erfolgte die Weiterveräußerung der\n\nGrundstücke für 10 DM/qm an die Gemeinde S. . Der Kaufpreis in Höhe\n\nvon insgesamt 7,45 Mio DM wurde am 13. Mai 1992 an die S. GmbH\n\nüberwiesen.\n\nSchließlich wurde nach Ausübung des Drittbenennungsrechts das nota-\n\nrielle Kaufangebot (385.400 DM) der Eigentümer G. (Fall 8 der Ankla-\n\nge) von einer anderen, dem Angeklagten S. zuzurechnenden Gesell-\n\nschaft – der S. GmbH M. und P. – am\n\n23. September 1992 im Beisein des Angeklagten S. angenommen. Im sel-\n\nben Termin erfolgte der Weiterverkauf an die Gemeinde, vertreten durch den\n\nAngeklagten B. . Den Kaufpreis in Höhe von 770.800 DM beglich die Ge-\n\nmeinde am 18. Februar 1993.\n\n2. a) In den Fällen, in denen der Angeklagte B. selbst Grund-\n\nstückseigentümer, die auch an die Gemeinde direkt verkauft hätten, als Ver-\n\nkäufer an die S. GmbH vermittelt hatte (Fälle 3 bis 7 der Anklage), sieht\n\ndie Strafkammer den Straftatbestand der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 2. Alt.\n\nStGB als erfüllt an, da der Angeklagte hierdurch einen günstigeren Erwerb\n\ndurch die Gemeinde vereitelt habe. In den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage hat\n\ndas Landgericht den Angeklagten B. aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen, da nicht nachgewiesen werden könne, daß diese Grundstücksei-\n\ngentümer durch den Angeklagten B. an die S. GmbH herangeführt\n\nworden seien oder er anderweitig den Zwischenerwerb hätte verhindern kön-\n\nnen.\n\nb) Den Angeklagten S. hat das Landgericht ebenfalls aus tatsäch-\n\nlichen Gründen freigesprochen. In den Fällen 3 bis 7 der Anklage hat es nicht\n\nfestzustellen vermocht, daß er die Taten des Angeklagten B. gefördert\n\nhabe. Es sei nicht geklärt, mit welchem der beiden Gesellschafter der S. \n\nGmbH der Angeklagte B. die Vereinbarung über den Zwischenerwerb\n\nvom März 1991 geschlossen habe. Zu Gunsten des Angeklagten S. geht\n\ndie Wirtschaftsstrafkammer davon aus, daß der Angeklagte B. mit A. \n\nTu. die Vereinbarung traf und diese auf Vorschlag des Angeklagten\n\nB. zustande kam, mithin sich die Geschäftsführer der S. GmbH al-\n\nlenfalls als \"passive\" Grundstücksspekulanten betätigt hätten.\n\nIn den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage sieht sich die Strafkammer bereits\n\nmangels Nachweises einer Haupttat des Angeklagten B. an einer Verur-\n\nteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue gehindert.\n\nII.\n\nDer Angeklagte B.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDas Urteil weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten auf.\n\na) Die Untreue zu Lasten der Gemeinde S. ist nicht verjährt. Da\n\nsich die notariellen Angebote der Grundstückseigentümer an die S. \n\nGmbH, deren spätere Annahme durch die GmbH und die notariellen Kaufver-\n\nträge zwischen der GmbH und der Gemeinde einander bedingen und auf der\n\nGrundlage der im März 1991 getroffenen Vereinbarung eine Einheit darstellen,\n\nwar nach § 78 a StGB die Tat erst beendet, als sich der aus den Kaufverträgen\n\nergebende Schaden vollends zum Nachteil der Gemeinde S. verwirklicht\n\nhatte. Zwar kann für die Vollendung der Untreue schon eine schadensgleiche\n\nVermögensgefährdung ausreichen. Für die für den Beginn der Verjährung\n\nmaßgebende Tatbeendigung ist aber die Realisierung dieser Gefährdung ent-\n\nscheidend. Entsteht, wie hier, der Nachteil im Sinne des § 266 StGB erst durch\n\nverschiedene Ereignisse, ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses maßgeblich\n\n(BGHR StGB § 78 a Satz 1 Untreue 1, 2; BGH NStZ 2001, 650). Das in den\n\nnotariellen Vertragsangeboten der Grundstückseigentümer an die S. \n\nGmbH liegende Gefahrenpotential verwirklichte sich im Abschluß der notariel-\n\nlen Kaufverträge zwischen der GmbH und der Gemeinde und verfestigte sich in\n\nder hieraus folgenden Erfüllung der Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises. Diese\n\nerfolgte in den ausgeurteilten Fällen am 13. Mai 1992. Deshalb trat vorher je-\n\ndenfalls keine Beendigung der Tat im Sinne des § 78 a StGB ein.\n\nWie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Januar\n\n2003 im einzelnen zutreffend darlegt, steht einer Verfolgungsverjährung der\n\nTat Art. 315 a Abs. 2 EGStGB in der Fassung des 3. Verjährungsgesetzes vom\n\n22. Dezember 1997 (BGBl. I 3223) entgegen. Verfassungsrechtliche Bedenken\n\nim Hinblick auf die Anwendbarkeit des 3. Verjährungsgesetzes sind in dem hier\n\nzu beurteilenden Fall von \"Vereinigungskriminalität\" nicht zu ersehen. Die\n\nKammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im einstweiligen Anord-\n\nnungsverfahren vom 1. August 2002 - 2 BvR 1247/01 -, auf die sich die Revisi-\n\non beruft, befaßt sich mit der Frage, ob durch das 3. Verjährungsgesetz eine\n\nVerlängerung der absoluten Verfolgungsverjährungsfrist erfolgt ist. Diese Fra-\n\nge ist hier jedoch ohne Belang, da dem Eintritt einer absoluten Verjährung\n\n(§ 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3 StGB) mit Eröffnung des Hauptverfahrens am 7.\n\nAugust 2001 das Ruhen der Verjährung gemäß § 78 b Abs. 4 StGB entgegen\n\nstand (vgl. BGHR StGB § 78 b Abs. 4 Strafdrohung 1).\n\nb) Soweit sich der Angeklagte mit Verfahrensrügen und der Sachrüge\n\ngegen die Verurteilung wendet, ist sein Rechtsmittel aus den zutreffenden\n\nGründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage freigespro-\n\nchen worden ist, hält das Urteil sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nNach den getroffenen Feststellungen ist zu besorgen, daß die Wirt-\n\nschaftsstrafkammer bei der Beurteilung des pflichtwidrigen Handelns des An-\n\ngeklagten einen zu engen Maßstab angelegt und deshalb den Untreuevorwurf\n\nzu seinem Vorteil nicht zutreffend beurteilt hat.\n\nDer Angeklagte war als Bürgermeister der Gemeinde S. dieser\n\ngegenüber im Sinne des § 266 Abs. 1 2. Alt. StGB treupflichtig (vgl.\n\nLenckner/Perron in Schönke/Schröder 26. Aufl. § 266 Rdn. 25 m.w.N.). Diese\n\nVermögensbetreuungspflicht wird in § 48, § 34 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz\n\n2, Abs. 3 und 4 der im Tatzeitraum geltenden Kommunalverfassung vom\n\n17. Mai 1990 (GBl DDR I 1990, 255) konkretisiert. Danach war ein Bürgermei-\n\nster verpflichtet, Vermögen der Gemeinde pfleglich bzw. sparsam und wirt-\n\nschaftlich zu behandeln, insbesondere wenn ihm, wie hier, durch Gemeinde-\n\nratsbeschluß die Befugnis zur Verfügung über Vermögen übertragen wird (vgl.\n\nRichter in Schmidt-Eichstaedt u.a., Gesetz über die Selbstverwaltung der Ge-\n\nmeinden und Landkreise in der DDR, 1990, § 48 Anm. 2).\n\nIm Rahmen dieser Vermögensbetreuungspflicht durfte der Angeklagte\n\ndie Möglichkeit eines dem betreuten Vermögen vorteilhaften Vertragsabschlus-\n\nses nicht vereiteln oder unberücksichtigt lassen, um unter Berufung darauf,\n\ndaß Leistung und Gegenleistung äquivalent sind, für sich oder einen Dritten\n\neinen Betrag zu erlangen, den der Treugeber mit Sicherheit erspart hätte,\n\nwenn die Möglichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im Interesse des be-\n\ntreuten Vermögens genutzt worden wäre (BGHSt 31, 232 ff. = NJW 1983, 1807\n\nff.; BGH wistra 1984, 109 und 189, 224). Dies hat das Landgericht im Ansatz\n\nnicht verkannt. Eine Vereitelung vorteilhafter Vertragsabschlüsse durch den\n\nAngeklagten B. unter Verletzung seiner Vermögensbetreuungspflicht ge-\n\ngenüber der Gemeinde sieht es aber nur in den Fällen als gegeben an, in wel-\n\nchen der Angeklagte Eigentümer, die ihre Grundstücke zum selben Preis auch\n\nan die Gemeinde verkauft hätten, selbst angesprochen und an die S. \n\nGmbH als Verkäufer vermittelt hat.\n\nBei dieser Bewertung des Umfangs der Vermögensbetreuungspflicht des\n\nAngeklagten läßt das Landgericht indes rechtsfehlerhaft außer Betracht, daß\n\nbereits in dem Abschluß der Vereinbarung mit der S. GmbH vom März\n\n1991 über einen Zwischenerwerb der Grundstücke ein tatbestandsmäßiges\n\nHandeln liegen kann (vgl. BGH NStZ 2000, 46, 47). Nach den getroffenen\n\nFeststellungen war die Vereinbarung vom März 1991 nämlich darauf angelegt,\n\nder Gemeinde einen finanziellen Nachteil zuzufügen. Einen wirtschaftlich\n\nnachvollziehbaren Grund für die Einschaltung eines Zwischenerwerbers, der\n\nden vereinbarten Preisaufschlag bei der Weiterveräußerung der Grundstücke\n\nan die Gemeinde rechtfertigen könnte, hat die Strafkammer nicht festgestellt.\n\nZwar enthielt die Vereinbarung vom März 1991 für sich allein keine\n\nVerfügung des Angeklagten über Vermögenswerte der Gemeinde. Sie bildete\n\naber die Grundlage für die alsbald darauf von den Grundstückseigentümern\n\ngegenüber der S. GmbH abgegebenen unwiderruflichen und damit zu\n\nLasten der Gemeinde vermögensgefährdend wirkenden Verkaufsangebote.\n\nUnerheblich ist dabei, ob die Grundstückseigentümer vom Angeklagten selbst\n\nan die GmbH herangeführt wurden oder ob sie anderweitig von deren Erwerbs-\n\nbereitschaft Kenntnis erlangten. Auch im letzteren Fall hatte der Angeklagte\n\ndurch die Vereinbarung die wesentliche Ursache dafür gesetzt, daß die von\n\ndem Flächennutzungskonzept betroffenen Eigentümer wegen des Verkaufs\n\nihrer Grundstücke nicht direkt an die Gemeinde herantraten, sondern den Ver-\n\nkauf über den Zwischenerwerber abwickelten (BGH NStZ 2000, 46, 47; vgl.\n\nauch RGSt 61, 1, 5). Wie die \"Drittbenennungsklausel\" in den Verkaufsange-\n\nboten zeigt, wären diese Eigentümer ebenfalls bereit gewesen, direkt an die\n\nGemeinde zu verkaufen. Danach bestand für die Gemeinde auch in den Fällen\n\n1, 2 und 8 der Anklage nicht nur eine ungewisse Chance auf einen Vertragsab-\n\nschluß, sondern eine gesicherte Aussicht auf Abschluß eines Kaufvertrages\n\nunmittelbar mit den Eigentümern auf der Grundlage eines Preises von\n\n5 DM/qm, wenn sich der Angeklagte B. – wie ihm dies bei der Umsetzung\n\ndes Gemeinderatsbeschlusses oblag – um den Direktkauf der Grundstücke\n\nbemüht hätte.\n\nNach den getroffenen Feststellungen steht deshalb allein die fehlende\n\nVermittlungstätigkeit des Angeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der An-\n\nklage einer Verurteilung wegen Untreue nicht entgegen. Schon deshalb bedarf\n\ndie Sache insoweit neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Da aber\n\ndas gesamte Tatgeschehen in den Fällen 1 bis 8 der Anklage insbesondere\n\nwegen des begrenzten Kreises der betroffenen Grundstückseigentümer sach-\n\nlich-rechtlich eine einheitliche Tat darstellt, hebt der Senat den Schuldspruch\n\ninsgesamt auf.\n\nIII.\n\nDer Angeklagte S.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Der Freispruch des An-\n\ngeklagten S. vom Vorwurf der Beihilfe zur Untreue des Angeklagten B. \n\n begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nSoweit die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, dem Angeklagten\n\nS. sei in den Fällen 3 bis 7 der Anklage nicht nachzuweisen, daß er selbst\n\nim März 1991 die für die späteren Grundstücksveräußerungen maßgebliche\n\n\"Unrechtsvereinbarung\" mit dem Angeklagten B. für die S. GmbH\n\ngetroffen habe, ist dies - für sich betrachtet - aus Rechtsgründen nicht zu be-\n\nanstanden. Das Landgericht gelangt mit rechtsfehlerfreien Erwägungen zu dem\n\njedenfalls möglichen, wenngleich nicht eben naheliegenden Schluß, die S. \n\nGmbH könne bei der Vereinbarung allein durch den zweiten Geschäftsführer\n\nder GmbH, A. Tu. , vertreten worden sein.\n\nRechtlich fehlerhaft ist es jedoch, daß die Strafkammer das Verhalten\n\ndes Angeklagten nach Abschluß der Vereinbarung nicht als mögliche Beihilfe\n\nzur ausgeurteilten Untreue des Angeklagten B. in Betracht gezogen hat.\n\nDie getroffenen Feststellungen legen nämlich eine Beihilfehandlung des Ange-\n\nklagten S. dadurch nahe, daß er als Mehrheitsgesellschafter und Ge-\n\nschäftsführer an einem Projekt der S. GmbH mitwirkte, wissend, daß die-\n\nses darauf abzielte, einen Gewinn durch eine Straftat zu erreichen (vgl. BGHR\n\nStGB § 27 Abs. 1 Hilfeleisten 3). Bei einer solchen Sachlage käme es nicht,\n\nwie die Strafkammer meint, darauf an, welcher der beiden Geschäftsführer\n\nnach außen auftrat und für die GmbH handelte. Entscheidend wäre vielmehr,\n\nob durch die Mitwirkung des Angeklagten S. innerhalb der Gesellschaft die\n\nStraftat des Angeklagten B. noch vor deren Beendigung gefördert wurde.\n\nHierfür spricht die Feststellung des Landgerichts, daß der Angeklagte\n\nS. zwischen Juli 1991 und dem 13. August 1991 einen mit \"vertrauliche\n\nVorgehensweise beim Grunderwerb und Verkauf bei der Gemeinde S. \"\n\nüberschriebenen Vermerk fertigte. Aus diesem Vermerk geht hervor, daß die\n\nS. GmbH \"Grund und Boden per Kaufoption für 5 DM pro qm erworben\n\nhat und ... diese an die Gemeinde S. für 10 DM pro qm verkauft\". Den\n\nVermerk übergab der Angeklagte S. u. a. dem damaligen Rechtsberater\n\nder GmbH, der wiederum auf der Grundlage dieses Schriftstücks am 13. Au-\n\ngust 1991 ein \"Strategiepapier\" entwarf. Form und Inhalt dieses Vermerks und\n\ndessen Weitergabe an den Rechtsberater sprechen dafür, daß dem Ange-\n\nklagten S. nicht nur die Vereinbarung vom März 1991, sondern auch\n\nderen Unrechtsgehalt bekannt war und er jedenfalls in einem Zeitraum zwi-\n\nschen Vollendung und Beendigung der Untreue des Angeklagten B. in\n\nseiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH selbst Aktivitäten zur Umset-\n\nzung der Vereinbarung entfaltete.\n\nSoweit die Strafkammer davon ausgegangen ist, die Organe der GmbH\n\nhätten sich nur \"passiv\" als Grundstücksspekulanten betätigt, ist diese Wertung\n\nmit den festgestellten Tatsachen nicht in Einklang zu bringen. Form und Inhalt\n\ndes oben beschriebenen \"vertraulichen\" Vermerks des Angeklagten S. \n\nsprechen vielmehr dafür, daß die Vereinbarung vom März 1991 mit jedenfalls\n\neinem der Geschäftsführer der GmbH im kollusiven Zusammenwirken mit dem\n\nAngeklagten B. zustande kam und der Angeklagte S. bewußt an\n\nderen späteren Umsetzung aktiv mitwirkte. Darauf, ob der in der Literatur ver-\n\ntretenen Auffassung (Schünemann in LK 11. Aufl. § 266 Rdn. 163; Trönd-\n\nle/Fischer StGB 51. Aufl. § 266 Rdn. 80), eine strafbare Beihilfe liege nicht vor,\n\nwenn ein außenstehender Dritter in geschäftlichen Verhandlungen seinen\n\nVorteil sucht und die Pflichtverletzung des Täters erkennt, ohne jedoch mit die-\n\nsem kollusiv zusammenzuwirken, zu folgen ist, kommt es hier deshalb nicht an.\n\nDas Urteil unterliegt, soweit es den Angeklagten S. betrifft, eben-\n\nfalls insgesamt der Aufhebung, da auch die Feststellungen zur Haupttat des\n\nAngeklagten B. in den Fällen 1, 2 und 8 der Anklage der rechtlichen\n\nÜberprüfung, wie unter II. 2. dargelegt, nicht standhalten.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/4-str-550-02","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315a","ref_norm":"315a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-08/4-str-550-02","retrieved":"2026-07-10 14:23:11.650936+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-08/4-str-550-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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