{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"XII ZB 191/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1 1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen- den Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig. 2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug. 3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie- sen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Mai 2003\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 191/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nZPO §§ 574 Abs. 2, 522 Abs. 1 Nr. 4, 263; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1\n\n1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfen-\n\nden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.\n\n2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.\n\n3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage\n\ndes vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewie-\n\nsen hat.\n\nBGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - OLG Schleswig\n\nAG Mölln\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.\n\nDr. Wagenitz und Dr. Ahlt\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluß des\n\n2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Ober-\n\nlandesgerichts in Schleswig vom 23. September 2002 aufgeho-\n\nben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Behandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:5)(cid:1)(cid:7)(cid:6)\n\n(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:1)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\nträgt 600 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Klägerin zu 1 ist die geschiedene Ehefrau des Beklagten. Mit ihrer\n\nnach Rechtskraft der Scheidung erhobenen Klage nahm sie ihn auf Zahlung\n\nvon Kindesunterhalt für die aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen\n\nKläger zu 2 und 3 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage unter anderem\n\nwegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten als unbegründet ab. Da-\n\ngegen legte die Klägerin zu 1 Berufung ein. In der innerhalb verlängerter Be-\n\nrufungsbegründungsfrist eingereichten Berufungsbegründung heißt es einlei-\n\ntend, daß nunmehr die Kläger zu 2 und 3, beide gesetzlich vertreten durch die\n\nKlägerin zu 1, ihre Unterhaltsansprüche im eigenen Namen geltend machen,\n\nweswegen um Berichtigung des Rubrums gebeten werde.\n\nDas Berufungsgericht verwarf die Berufungen sämtlicher Kläger als un-\n\nzulässig. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie vor allem\n\ngeltend machen, das Berufungsgericht habe die Berufung der Klägerin zu 1\n\nnicht mangels Begründung als unzulässig ansehen dürfen; vielmehr hätte es\n\ndie namens der Kläger zu 2 und 3 eingereichte Berufungsbegründung auch als\n\nsolche der Klägerin zu 1 verstehen müssen.\n\nII.\n\nDie nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte\n\nRechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.\n\n1. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer geltend machen, im Falle der\n\nRechtsbeschwerde gegen die Verwerfung einer Berufung als unzulässig (§ 522\n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO) erübrige sich eine Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzun-\n\ngen nach § 574 Abs. 2 ZPO, vermag der Senat dem - entgegen Piekenbrock/\n\nSchulze JZ 2002, 911, 920 - allerdings nicht zu folgen. Der Gesetzgeber hat\n\n§ 547 ZPO a.F. bewußt nicht in das neue Recht übernommen, sondern fehler-\n\nhafte Entscheidungen der Berufungsgerichte zur Zulässigkeit der Berufung\n\nfehlerhaften Sachentscheidungen gleichgestellt (vgl. Wenzel NJW 2002, 3353,\n\n3357 m.N.).\n\nFür ihre gegenteilige Auffassung können die Rechtsbeschwerdeführer\n\nsich auch nicht darauf berufen, der Bundesgerichtshof (Beschluß vom\n\n26. September 2002 - III ZB 44/02 - NJW 2002, 3636 f.) habe einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung stattgegeben, ohne die\n\nZulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO zu prüfen. Vielmehr\n\nwurde die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde in jenem Fall mit der Begrün-\n\ndung bejaht, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere eine\n\nEntscheidung durch den Bundesgerichtshof (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO); dieser\n\nTeil der Entscheidung ist allerdings in NJW 2002, 3636 f. nicht mit veröffent-\n\nlicht.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist jedoch zulässig, weil die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und eine Entscheidung des\n\nRechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist (§ 574\n\nAbs. 2 Nr. 2). Denn die Voraussetzungen eines gewillkürten Klägerwechsels in\n\nder Berufungsinstanz sind höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt;\n\ndies gilt insbesondere für die hier entscheidende Frage, ob der vermeintliche\n\nProzeßstandschafter, dessen Klage in erster Instanz fälschlicherweise durch\n\nSachurteil abgewiesen wurde, die von ihm eingelegte Berufung selbst begrün-\n\ndet und mit ihr zunächst die eigene Beschwer bekämpft haben muß, ehe der\n\nInhaber des Rechts im Wege des Klägerwechsels das Berufungsverfahren im\n\neigenen Namen weiterführen kann.\n\n2. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß mit der\n\nBerufungsbegründung ein gewillkürter Parteiwechsel erklärt wurde, der sach-\n\ndienlich ist, weil in erster Instanz alle Beteiligten übersehen hatten, daß die\n\nKlägerin zu 1 den Unterhaltsanspruch der Kläger zu 2 und 3 nicht im eigenen\n\nNamen einklagen konnte, weil die Voraussetzungen der gesetzlichen Prozeß-\n\nstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB schon bei Erhebung der Klage\n\nwegen der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs nicht mehr vorlagen.\n\nDas Berufungsgericht führt weiter aus, die Berufung der Klägerin zu 1\n\nsei unzulässig, da sie nicht fristgerecht begründet worden sei. Denn mit der\n\n(fristgerecht eingereichten) Berufungsbegründungsschrift sei die Berufung er-\n\nklärtermaßen allein für die Kläger zu 2 und 3 begründet worden. Daraus folge\n\nzugleich die Unzulässigkeit der Berufungen der Kläger zu 2 und 3, denn ein\n\nzulässiger Klägerwechsel in der Berufungsinstanz setze voraus, daß der bishe-\n\nrige Kläger eine zulässige Berufung eingelegt habe.\n\nFerner scheitere die Berufung der Kläger zu 2 und 3 an der vom Bun-\n\ndesgerichtshof (Beschluß vom 21. September 1994 - VIII ZB 22/94 - NJW\n\n1994, 3358, 3359 m.N.) geforderten weiteren Zulässigkeitsvoraussetzung, daß\n\nder im ersten Rechtszug erhobene Klaganspruch zumindest teilweise weiter-\n\nverfolgt werde, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Klageabweisung mithin in\n\nFrage gestellt werde und nicht nur im Wege der Klageänderung ein neuer, bis-\n\nher nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt werde. Hier\n\nhabe das Familiengericht den Klageanspruch der Klägerin auf Zahlung von\n\nKindesunterhalt zu ihren Händen zurückgewiesen, während in der Berufungs-\n\ninstanz nunmehr ein neuer Anspruch, nämlich der Unterhaltsanspruch der Klä-\n\nger zu 2 und 3, zur Entscheidung gestellt worden sei.\n\nDas hält der rechtlichen Prüfung nicht in allen Punkten stand:\n\n3. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die Berufungsbe-\n\ngründung der Kläger zu 2 und 3 zugleich auch als solche der Klägerin zu 1\n\nauszulegen sei, - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht befaßt. Denn auch bei\n\neiner solchen Auslegung wäre die Berufung der Klägerin zu 1 nach der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts unzulässig gewesen, weil sie den in erster Instanz\n\nerhobenen Klaganspruch mit der Berufungsbegründung nicht weiterverfolgt\n\nhabe.\n\nDer Senat kann die namens der Kläger zu 2 und 3 abgegebene Prozeß-\n\nerklärung selbst auslegen. Insoweit hat das Berufungsgericht zunächst zutref-\n\nfend erkannt, daß mit ihr - ungeachtet der Bitte, das Rubrum zu berichtigen -\n\nein gewillkürter Klägerwechsel erklärt wurde. Aus der Erklärung, daß die Kläger\n\nzu 2 und 3 ihre Unterhaltsansprüche nunmehr im eigenen Namen geltend ma-\n\nchen, ist zudem zu entnehmen, daß die Klägerin zu 1 das Berufungsverfahren\n\nnur noch als gesetzliche Vertreterin der Kläger zu 2 und 3, aber nicht mehr im\n\neigenen Namen als (vermeintliche) Prozeßstandschafterin fortführen wollte. Sie\n\nist damit als Partei aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl. Zöller/Greger ZPO\n\n23. Aufl. § 269 Rdn. 5 m.N.). Die vom Berufungsgericht gleichwohl ausgespro-\n\nchene Verwerfung ihrer Berufung kann daher keinen Bestand haben.\n\n4. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die im ersten Rechtszug nicht be-\n\nteiligten Kläger zu 2 und 3 allein rechtsmittelbefugt gewesen wären, die Beru-\n\nfung also von vornherein im eigenen Namen hätten einlegen können (vgl. Ber-\n\nger, Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft bei der Prozeßstandschaft\n\nS. 211; zum markenrechtlichen Widerspruchsverfahren vgl. auch BPatG GRUR\n\n2000, 815, 817 m.N.; offen gelassen von BGH, Beschluß vom 21. September\n\n1994 aaO unter 2 b bb). Denn hier ist die Berufung zulässigerweise von der\n\nKlägerin zu 1 eingelegt worden, die Partei des erstinstanzlichen Verfahrens\n\nwar und durch die Abweisung ihrer Klage formell beschwert ist.\n\n5. Es trifft zwar zu, daß ein Parteiwechsel in der Berufungsinstanz\n\ngrundsätzlich eine zulässige Berufung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom\n\n24. März 1994 - VII ZR 159/92 - WM 1994, 1212, 1213 unter 2 c; BGH, Be-\n\nschluß vom 21. September 1994 aaO S. 3359 unter 2 b aa). Dies gilt jedenfalls\n\ndann, wenn der Parteiwechsel nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist er-\n\nklärt wird, da er eine bereits eingetretene Unzulässigkeit des Rechtsmittels\n\nnicht mehr beseitigen kann. Unproblematisch ist diese Voraussetzung auch\n\ndann, wenn man die Rechtsmittelbefugnis eines bisher am Verfahren nicht be-\n\nteiligten Dritten bejaht und es für zulässig erachtet, daß dieser mit der Erklä-\n\nrung des Parteiwechsels - wie der Nebenintervenient gemäß § 66 Abs. 2 ZPO -\n\nzugleich das Rechtsmittel selbst einlegt. Zu fragen ist lediglich, welche Anfor-\n\nderungen an die Zulässigkeit einer allein von der ursprünglichen Partei einge-\n\nlegten Berufung zu stellen sind, wenn der Parteiwechsel vor Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist erklärt wird und lediglich die neue Partei das Rechts-\n\nmittel fristgerecht begründet.\n\nIn einem solchen Fall kann die infolge des Parteiwechsels an die Stelle\n\ndes ursprünglichen Berufungsklägers getretene neue Partei die Zulässigkeit\n\nder rechtzeitig eingelegten Berufung durch eine eigene fristgerechte Begrün-\n\ndung wahren. Denn vor Ablauf der Begründungsfrist war die eingelegte Beru-\n\nfung jedenfalls noch nicht mangels Begründung unzulässig. Zumindest im hier\n\nvorliegenden Fall eines sachdienlichen Klägerwechsels, der der Zustimmung\n\ndes Gegners nicht bedarf (vgl. BGHZ 65, 264, 268), ist keine prozessuale Not-\n\nwendigkeit ersichtlich, statt oder neben einer rechtzeitigen Berufungsbegrün-\n\ndung der neuen Kläger eine rechtzeitige Berufungsbegründung des ursprüngli-\n\nchen Rechtsmittelführers zu verlangen, zumal wenn dieser mit der Erklärung\n\ndes Parteiwechsels aus dem Verfahren ausgeschieden ist (vgl. auch Pfeiffer\n\nLM § 263 ZPO Nr. 24 a.E.), und zwar im vorliegenden Fall aus gutem Grund,\n\nda neben der Klage des Rechtsinhabers im gleichen Prozeß kein Raum für\n\neine gerichtliche Verfolgung desselben Anspruchs in Prozeßstandschaft ist und\n\numgekehrt (vgl. BGHZ 123, 132, 136 m.N.).\n\nDem steht der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 21. September\n\n1994 aaO 3359 nicht entgegen, wie der VIII. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt\n\nhat. Zwar ist dort (aaO unter 2 b aa) ausgeführt, der Klägerwechsel in zweiter\n\nInstanz setze eine zulässige Berufung des ursprünglichen Klägers voraus, an\n\nder es fehle, wenn dieser seine Berufung nicht rechtzeitig begründet habe. Auf\n\ndieser Erwägung beruht die Entscheidung des VIII. Zivilsenats aber letztlich\n\nnicht. Er hat die seiner Beurteilung unterliegende Berufung vielmehr aus ande-\n\nren Gründen als unzulässig angesehen (aaO unter 2 b bb aaa) und die Frage,\n\ndie der erkennende Senat nunmehr bejaht, ausdrücklich offengelassen, näm-\n\nlich ob es aus Gründen der Prozeßökonomie ausnahmsweise zulässig sein\n\nkann, daß anstelle des in erster Instanz abgewiesenen Klägers ein Dritter in\n\nden Prozeß eintritt, bevor die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Berufung des\n\nursprünglichen Klägers erfüllt sind, die Berufung also von Anfang an für den\n\nneuen Kläger begründet werden kann (aaO unter 2 b bb).\n\n6. Es bleibt jedoch auch in diesem Fall bei der weiteren Voraussetzung\n\nder Zulässigkeit des Rechtsmittels, daß der Angriff des Rechtsmittelführers\n\n(auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer\n\ngerichtet sein muß. Das Rechtsmittel ist unzulässig, wenn mit ihm lediglich im\n\nWege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch\n\nzur Entscheidung gestellt wird; vielmehr muß zumindest auch der in erster In-\n\nstanz erhobene Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt werden\n\n(st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - ZIP\n\n2000, 2222 f. m.N., vom 21. September 1994 aaO 3359 unter 2 b bb aaa und\n\nvom 17. September 1992 - IX ZB 45/92 - ZIP 1993, 64; BGH, Urteil vom\n\n13. Juni 1996 - III ZR 40/96 - NJW-RR 1996, 1276; a.A. Pfeiffer aaO und Alt-\n\nmeppen ZIP 1992, 449, 450 f. und ZIP 1993, 65 ff.).\n\nDiese Voraussetzung ist hier jedoch - entgegen der Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts - erfüllt. Der Streitgegenstand hat sich dadurch, daß nunmehr\n\ndie Rechtsinhaber anstelle des vermeintlichen Prozeßstandschafters ihren An-\n\nspruch auf Kindesunterhalt gegen den Beklagten weiterverfolgen, nicht geän-\n\ndert (vgl. Berger aaO S. 210). Die Kläger zu 2 und 3 begehren mit ihrem\n\nRechtsmittel die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Be-\n\nschwer, die auch die ihre ist, weil ihr Unterhaltsanspruch durch Sachurteil ab-\n\nerkannt wurde. Insoweit kann dahinstehen, ob sich, wenn diese Entscheidung\n\nrechtskräftig würde, deren Rechtskraft ausnahmsweise nicht gemäß § 1629\n\nAbs. 3 Satz 2 BGB auf sie erstreckt, weil ein Fall der Prozeßstandschaft nicht\n\nvorgelegen hatte (so Grunsky, Grundlagen des Verfahrensrechts, 2. Aufl. § 28\n\nI 6 S. 265), oder ob der Rechtsträger an die im Ersturteil jedenfalls stillschwei-\n\ngend mitenthaltene Feststellung gebunden wäre, daß die als Prozeßstand-\n\nschafter auftretende Partei prozeßführungsbefugt war (vgl. Berger aaO S. 180).\n\nAllein die Ungewißheit über die höchstrichterlich noch nicht geklärte Tragweite\n\nder Rechtskraft einer solchen Entscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Novem-\n\nber 1999 - VIII ZR 78/98 - ZIP 2000, 149, 150 m. Anm. Marotzke EWiR 2000,\n\n405, 406; Musielak/Weth ZPO 3. Aufl. § 51 Rdn. 36) reicht aus, die Rechtsmit-\n\ntelbefugnis des Rechtsträgers zu bejahen, um ihm die Möglichkeit zu geben,\n\nder möglicherweise auch ihn bindenden Rechtskraft einer Sachabweisung zu-\n\nvorzukommen (Berger aaO S. 185). Dies ist auch ein Gebot der Prozeßökono-\n\nmie, da der Rechtsträger andernfalls darauf verwiesen wäre, einen weiteren\n\nProzeß zu führen, nämlich entweder in einem zweiten Prozeß gegen den Be-\n\nklagten geltend zu machen, die Partei des ersten Verfahrens sei nicht prozeß-\n\nführungsbefugt gewesen und die Rechtskraft des Ersturteils stehe seiner Klage\n\ndaher nicht entgegen (vgl. Grunsky aaO), oder aber die Rechtskraft des Erst-\n\nurteils mit der Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu beseitigen\n\n(vgl. Berger aaO S. 185; vgl. auch BGHZ 84, 24, 28 ff. und 143, 122, 127).\n\n7. Auch die Verwerfung der Berufung der Kläger zu 2 und 3 kann daher\n\nkeinen Bestand haben. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben und\n\nder Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das nunmehr\n\nüber die Kostenfolge des Ausscheidens der Klägerin zu 1 und hinsichtlich der\n\nKläger zu 2 und 3 in der Sache zu entscheiden haben wird.\n\nHahne\n\nRiBGH Sprick ist urlaubsbedingt\nverhindert zu unterschreiben.\n\nWeber-Monecke\n\nHahne\n\nWagenitz\n\nAhlt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zb-191-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1629","ref_norm":"1629","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 579","ref_norm":"579","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/xii-zb-191-02","retrieved":"2026-07-10 14:24:23.725246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-07/xii-zb-191-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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