{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-05-07","aktenzeichen":"IV ZR 121/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; ZPO §§ 256, 866 Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten An- spruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIV ZR 121/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n7. Mai 2003\nFritz\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nBGB § 209 Abs. 2 Nr. 5 a.F.; ZPO §§ 256, 866\n\nEine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich\nist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287).\nDas ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten An-\nspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch\ndie Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der\nZwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.\n\nBGH, Urteil vom 7. Mai 2003 - IV ZR 121/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin\n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 7. Mai 2003\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil\n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe\n\nvom 26. Februar 2002 aufgehoben und das Urteil der\n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe \n\nvom\n\n25. September 2001 geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagten halten Mit- und Sondereigentum an einem im Grund-\n\nbuch von P. eingetragenen Grundstück. Ihr Anteil ist zugunsten\n\ndes Klägers mit einer in Abteilung III Nr. 3 eingetragenen Grundschuld\n\nüber 450.000 DM nebst 8% dinglicher Zinsen belastet. Durch rechtskräf-\n\ntiges Anerkenntnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 1996\n\nwurden die Beklagten verurteilt, aus dieser Grundschuld die Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihren Mit- und Sondereigentumsanteil zu dulden. Auf Antrag\n\ndes Klägers wurde im Jahre 1996 die Zwangsverwaltung angeordnet.\n\nSeiner Aufforderung vom 13. Dezember 2000, den Anspruch auf die\n\nnach Rechtskraft des Urteils für das Jahr 1996 angefallenen Grund-\n\nschuldzinsen anzuerkennen, kamen die Beklagten nicht nach. Der Kläger\n\nhat daraufhin Ende des Jahres 2000 zur Unterbrechung der Verjährung\n\nKlage auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten erhoben, die\n\nZwangsvollstreckung wegen der dinglichen Zinsen Zug um Zug gegen\n\nAushändigung von Grundschuldbrief und Löschungsbewilligung zu dul-\n\nden; hilfsweise hat er die Verurteilung der Beklagten ohne Leistung Zug\n\num Zug begehrt. Das Landgericht hat dem Hilfsantrag stattgegeben. Die\n\ndagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht\n\nzurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgen sie das Ziel\n\neiner Klagabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Feststellungskla-\n\nge zulässig und begründet. Zwar sei über den festzustellenden Anspruch\n\nbereits rechtskräftig entschieden. Dennoch dürfe der Kläger eine weitere\n\nFeststellungsklage mit demselben Streitgegenstand erheben, weil er nur\n\nso der gemäß § 218 Abs. 2 BGB a.F. zum Ablauf des Jahres 2000 dro-\n\nhenden Verjährung der Grundschuldzinsen begegnen könne. Die Anord-\n\nnung der Zwangsverwaltung sei erfolgt, bevor die Verjährungsfrist des\n\n§ 197 BGB a.F. zu laufen begonnen habe. Sie habe daher keine verjäh-\n\nrungsunterbrechende Wirkung gehabt. Weitere verfahrensfördernde\n\nMaßnahmen mit Unterbrechungswirkung seien dem Kläger innerhalb des\n\nZwangsverwaltungsverfahrens nicht möglich; ein Übergang \n\nin das\n\nZwangsversteigerungsverfahren nicht zumutbar. Denn dadurch werde\n\nihm sein gemäß § 866 Abs. 1, 2 ZPO bestehendes Wahlrecht entzogen,\n\nin welcher Form er die Zwangsvollstreckung betreiben wolle. Für die Zu-\n\nlässigkeit der Feststellungsklage komme es allein darauf an, ob sie in-\n\nnerhalb der einmal gewählten Vollstreckungsart der einzig verbleibende\n\nWeg sei, die Verjährung zu unterbrechen. Das sei im Falle des Klägers\n\nanzunehmen.\n\nII. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Im Ausgangspunkt zutreffend ist, daß sich die Verjährung der\n\ntitulierten Ansprüche auf künftig fällig werdende Zinsen nach § 218\n\nAbs. 2 BGB a.F. richtet. Für sie bewendet es bei der vierjährigen Verjäh-\n\nrungsfrist des § 197 BGB a.F. (BGHZ 142, 332, 335). Die Verjährung des\n\nvom Kläger für die Zeit nach Eintritt der formellen Rechtskraft des Aner-\n\nkenntnisurteils vom 8. März 1996 bis zum 31. Dezember 1996 geltend\n\ngemachten dinglichen Zinsanspruches begann daher mit dem Schluß des\n\nbetreffenden Kalenderjahres (§ 201 BGB a.F.); sie endete mit Ablauf des\n\n31. Dezember 2000. Die von ihm veranlaßte Zwangsverwaltung hatte auf\n\ndie Verjährung keinen Einfluß. Sie konnte keine Unterbrechungswirkung\n\nentfalten, weil sie noch vor Beginn des Laufes der Verjährungsfrist an-\n\ngeordnet worden ist. In welchem Umfang sie fortgeführt worden ist, ist\n\nunerheblich. Die Unterbrechungstatbestände nach § 209 Abs. 2 Nr. 5\n\nBGB a.F. beschränken sich auf den Zeitpunkt, in dem ihre Vorausset-\n\nzungen eingetreten sind; eine dauernde Wirkung kommt ihnen nicht zu\n\n(BGHZ 137, 193, 198; BGHZ 122, 287, 293; BGHZ 93, 287, 295; RGZ\n\n128, 76, 80). Daher ist die Verjährung - unbeschadet bestehender\n\nZwangsverwaltung - auch im folgenden nicht unterbrochen worden (vgl.\n\nBGHZ 52, 47, 48f.).\n\n2. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht dem Kläger\n\ndie vorliegend erhobene Feststellungsklage nicht für eine Verjährungs-\n\nunterbrechung zur Verfügung.\n\na) Die Feststellungsklage ist unzulässig, weil ihr Streitgegenstand\n\nmit dem eines vorangegangenen Rechtsstreits identisch ist. Die Beklag-\n\nten sind durch Anerkenntnisurteil vom 8. März 1996 unter anderem ver-\n\nurteilt worden, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dinglichen Zin-\n\nsen zu dulden. Diese Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung\n\nschließt als Leistungsurteil die nunmehr begehrte Feststellung rechts-\n\nkräftig ein (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das verbietet eine nochmalige Verhand-\n\nlung und gerichtliche Entscheidung über denselben Streitgegenstand (ne\n\nbis in idem; BGHZ 93, 287, 288 m.w.N.).\n\nb) Von diesem Grundsatz ist nur dann eine Ausnahme zu machen,\n\nwenn für die Feststellungsklage zum Zwecke der Verjährungsunterbre-\n\nchung ein unabweisbares Bedürfnis besteht. Gemäß § 258 ZPO kann bei\n\nwiederkehrenden Leistungen, wie den Zinsen aus einer Grundschuld, ei-\n\nne Leistungsklage auch wegen der erst nach Erlaß des Urteils fällig wer-\n\ndenden Ansprüche erhoben werden, ohne daß daran die regelmäßigen\n\nverjährungsrechtlichen Folgen des § 218 Abs. 1 BGB a.F. geknüpft wä-\n\nren. Das kann es rechtfertigen, der nach § 218 Abs. 2 BGB a.F. gegebe-\n\nnen besonderen Rechtslage durch eine Einschränkung der Rechtskraft-\n\nwirkung Rechnung zu tragen. Der Gläubiger ist von der (Sperr-)Wirkung\n\nder Rechtskraft so weit freizustellen, wie dies notwendig ist, um ihm an-\n\ngesichts der drohenden Verjährung die Wahrung seiner Rechte zu er-\n\nmöglichen. Das setzt indes voraus, daß die Feststellungsklage unerläß-\n\nlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu hindern (BGHZ 93, 287, 291,\n\n294; Staudinger/Peters, BGB 13. Bearb. [2001] § 218 Rdn. 13; RGRK-\n\nJohannsen, BGB 12. Aufl. § 218 BGB Rdn. 7; Soergel/Niedenführ, BGB\n\n13. Aufl. § 218 Rdn. 10; Erman/Hefermehl, BGB 10. Aufl. § 218 Rdn. 7;\n\na.A. MünchKomm/Grothe, BGB 4. Aufl. § 218 Rdn. 12).\n\nc) Davon ist hier nicht auszugehen. Das Gesetz stellt in § 209\n\nAbs. 2 Nr. 5 BGB a.F. Unterbrechungstatbestände zur Verfügung, mit\n\ndenen der Gläubiger, der bereits einen Titel erwirkt hat, einer gemäß\n\n§ 218 Abs. 2 BGB a.F. drohenden Verjährung wirksam begegnen kann.\n\nSolange ihm die Möglichkeit eröffnet ist, durch vollstreckungsrechtliche\n\nMaßnahmen die Verjährung zu unterbrechen, bedarf es keiner Ausnah-\n\nme vom Wiederholungsverbot und keiner erneuten Inanspruchnahme des\n\nProzeßgerichts. Der Kläger kann sich in diesem Zusammenhang nicht\n\ndarauf berufen, mit dem Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung\n\nsein nach § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehendes Wahlrecht - ab-\n\nschließend - ausgeübt zu haben. Wie er richtig erkennt, handelt es sich\n\nbei der Zwangsvollstreckung im Wege der Zwangsversteigerung einer-\n\nseits und im Wege der Zwangsverwaltung andererseits um nach dem\n\nGesetz gleichrangige Maßregeln, die allein, gleichzeitig oder nacheinan-\n\nder ausgeführt werden können (Zöller/Stöber, ZPO 23. Aufl. § 866\n\nRdn. 4; Wieczorek/Storz, ZPO 2. Aufl. § 866 Rdn. 12; MünchKomm-ZPO/\n\nEickmann, 2. Aufl. § 866 Rdn. 6/7). Gerade weil der Gläubiger ein freies\n\nWahlrecht hat, kann er jederzeit von der Zwangsverwaltung zur Zwangs-\n\nversteigerung übergehen und durch einen entsprechenden Antrag\n\n(§§ 869 ZPO, 15 ZVG) rechtzeitig die Unterbrechung der Verjährung\n\nherbeiführen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch zu machen.\n\nEr hat regelmäßig keinen Anspruch darauf, innerhalb der einmal ge-\n\nwählten Vollstreckungsart verbleiben zu können. Eine damit verbundene\n\nfaktische Beschränkung des gemäß § 866 Abs. 1 und 2 ZPO bestehen-\n\nden Wahlrechts muß er im Interesse des vorrangigen Rechtskraftprinzips\n\nhinnehmen. Allein wenn feststehen sollte, daß er seine titulierte Forde-\n\nrung nur über die gewählte Vollstreckungsart - hier die Zwangsverwal-\n\ntung - , nicht aber auf andere Weise beizutreiben vermag, kann ein Ver-\n\nweis auf die Unterbrechungstatbestände des § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB\n\naufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ausscheiden.\n\nd) Das ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Kläger hat nicht sub-\n\nstantiiert vorgetragen, ein Wechsel von der Zwangsverwaltung zur\n\nZwangsversteigerung sei ihm wirtschaftlich nicht zumutbar. Nach eige-\n\nnem Vorbringen hat er aus der Zwangsverwaltung bislang nichts erhal-\n\nten. Die zu verteilenden Überschüsse sind an die dinglich vorrangig ge-\n\nsicherten Gläubiger geflossen. Er selbst hält es für zweifelhaft, ob er\n\nseine Zinsansprüche im Zwangsverwaltungsverfahren wird durchsetzen\n\nkönnen. Demgegenüber wird von ihm lediglich pauschal behauptet, im\n\nFalle einer Zwangsversteigerung werde er mit seiner Zinsforderung völlig\n\nausfallen. Das ist schon deshalb fraglich, weil den vorrangigen Grund-\n\nschuldgläubigern, soweit sie mit \n\nihren Forderungen aufgrund der\n\nZwangsverwaltung befriedigt worden sind, aus dem Erlös der Zwangs-\n\nversteigerung entsprechend weniger zuzuteilen ist, so daß die Aussich-\n\nten des Klägers steigen, mit seinem dinglichen Zinsanspruch zum Zuge\n\nzu kommen. Der Kläger hat weder zum Verkehrswert der belasteten Im-\n\nmobilie vorgetragen noch dazu, inwieweit die Grundschulden in Abteilung\n\nIII Nr. 1 und 2 zurückgeführt sind. Es ist nach alledem nicht ersichtlich,\n\ndaß die Feststellungsklage für den Kläger der einzig verbleibende Weg\n\ngewesen wäre, um der Verjährung des Anspruchs zu entgehen. Es fehlt\n\ndamit an dem erforderlichen unabweisbaren Bedürfnis für eine nochmali-\n\nge gerichtliche Entscheidung.\n\nTerno Seiffert Wendt\n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-121-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 218","ref_norm":"218","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 869","ref_norm":"869","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-07/iv-zr-121-02","retrieved":"2026-07-10 14:21:36.633887+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-07/iv-zr-121-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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