{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"XI ZR 33/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"MaBV §§ 3, 7 Eine Vermischung der Sicherheiten des § 3 MaBV und des § 7 MaBV in der Form, daß sich eine Bürgschaft nach § 7 MaBV mit Baufortschritt reduziert, ist unzulässig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 33/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n6. Mai 2003\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nMaBV §§ 3, 7\n\nEine Vermischung der Sicherheiten des § 3 MaBV und des § 7 MaBV in der\n\nForm, daß sich eine Bürgschaft nach § 7 MaBV mit Baufortschritt reduziert,\n\nist unzulässig.\n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2003 - XI ZR 33/02 - OLG Karlsruhe\n LG Karlsruhe\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom\n\n21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger nehmen als Prozeßstandschafter für die B.bank die be-\n\nklagte Bank aus einer Bürgschaft in Anspruch. Dem liegt folgender\n\nSachverhalt zugrunde:\n\nIm Dezember 1996 schlossen die Kläger einen notariellen Kauf-\n\nvertrag mit dem Bauträger K. über zwei zu errichtende Eigentumswoh-\n\nnungen. Der Kaufpreis in Höhe von 519.640 DM - finanziert durch ein\n\nDarlehen der B.bank - sollte nach § 3 Nr. 1 des Vertrages in Raten nach\n\nBaufortschritt, die erste Rate von 30% nach Beginn der Erdarbeiten, ge-\n\nzahlt werden, oder - alternativ nach § 3 Nr. 2 - binnen 14 Tagen, nach-\n\ndem der Bauträger den Käufern eine der Makler- und Bauträgerverord-\n\nnung (im folgenden: MaBV) entsprechende Bürgschaft eines inländi-\n\nschen Kreditinstituts ausgehändigt hatte, die \"nach Erreichen des jewei-\n\nligen Bautenstandes und Vorliegen der übrigen Fälligkeitsvoraussetzun-\n\ngen wieder zurückzugeben ist\".\n\nAm 17. Dezember 1996 gab die Beklagte gegenüber den Klägern\n\neine Bürgschaftserklärung über eine selbstschuldnerische Bürgschaft ab,\n\ndie auszugsweise wie folgt lautete:\n\n\"Zur Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Auftraggebers gegen\nden Gewerbetreibenden auf Rückgewähr oder Auszahlung der\nvorgenannten Vermögenswerte, die der Gewerbetreibende erhal-\nten hat, oder zu deren Verwendung er ermächtigt worden ist, über-\nnehmen wir ... hiermit die selbstschuldnerische Bürgschaft unter\nVerzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit\nund der Vorausklage bis zum Höchstbetrag von DM 519.640,--. ...\n\nDer verbürgte Höchstbetrag vermindert sich jeweils um den Be-\ntrag, der nach dem obigen Kaufvertrag zur Zahlung fällig ist.\"\n\nDaraufhin zahlten die Kläger, die ihre Ansprüche aus der Bürg-\n\nschaft der darlehensfinanzierenden B.bank abgetreten haben, den vollen\n\nKaufpreis.\n\nWeil der Bauträger seiner Verpflichtung, das Objekt bis zum\n\n31. Dezember 1997 fertigzustellen, nicht nachkam, traten die Kläger vom\n\nVertrag zurück und verlangen, gestützt auf die Bürgschaft und eine Er-\n\nmächtigung der B.bank, an diese Zahlung \n\nvon 519.640 DM\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)\n\n(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:1)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:15)(cid:24)(cid:23)(cid:8)(cid:25)(cid:26)(cid:23)(cid:28)(cid:27)\n\n(cid:15)(cid:24)(cid:23)(cid:8)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:3)(cid:28)(cid:25)(cid:28)(cid:3)(cid:6)(cid:1)(cid:30)(cid:29) (cid:31)!(cid:9)\"(cid:3)(cid:14)(cid:16)$#$(cid:23)(cid:28)(cid:1)(cid:8)(cid:25)%(cid:3)(cid:6)(cid:16)$(cid:1)(cid:8)(cid:3)(cid:6)(cid:31)\n\n(= 265.687,71 \n\nLöschungsbewilligung für die zugunsten der Bank eingetragene Siche-\n\nrungsgrundschuld, hilfsweise auch Zug um Zug gegen Löschung einer zu\n\nihren Gunsten eingetragenen Auflassungsvormerkung.\n\nDas Landgericht hat der Klage mit Rücksicht auf eine Reduzierung\n\nder Bürgschaft um die mit Beginn der Erdarbeiten fällige erste Kaufpreis-\n\nrate von 155.892 DM nur in Höhe von 363.748 DM stattgegeben. Die Be-\n\nrufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die\n\nKläger den Zahlungsanspruch in voller Höhe weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Kläger ist nicht begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im\n\nwesentlichen ausgeführt:\n\nDer Höchstbetrag der Bürgschaft habe sich um die schon vor der\n\nRücktrittserklärung der Kläger fällig gewordene erste Kaufpreisrate ver-\n\nmindert. Eine andere Auslegung komme angesichts des eindeutigen\n\nWortlauts der Bürgschaftserklärung, die auf die in § 3 Abs. 1 des Kauf-\n\nvertrages festgelegte Ratenzahlungsweise nach Baufortschritt Bezug\n\nnehme, nicht in Betracht. Ein etwaiger Verstoß der beschränkten Bürg-\n\nschaft gegen § 7 Abs. 1 MaBV sei im Verhältnis der Parteien nicht be-\n\nrücksichtigungsfähig, da sich die Makler- und Bauträgerverordnung nicht\n\nan Kreditinstitute richte. Die Regelung über die Reduzierung der Höchst-\n\nbetragsbürgschaft, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als\n\nAGB-Klausel angesehen werden könne, verstoße nicht gegen § 3 AGBG,\n\nweil sich die Höhe einer Bürgschaft grundsätzlich aus den jeweils zu si-\n\nchernden Forderungen ergebe. Auch eine unangemessene Regelung im\n\nSinne von § 9 AGBG liege nicht vor, weil ein etwaiger Verstoß gegen die\n\nMaBV das hier maßgebliche AGB-Verhältnis zwischen den Klägern als\n\nKunden und der Beklagten als Verwenderin nicht berühre.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. Die in\n\nder Revisionsinstanz nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 27. Juni 2001 - VIII ZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864), zur Abwei-\n\nsung der Klage führende Auslegung des Bürgschaftsvertrages durch das\n\nBerufungsgericht ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Bei der Vereinbarung, \"der verbürgte Höchstbetrag vermindert\n\nsich jeweils um den Betrag, der nach dem obigen Kaufvertrag zur Zah-\n\nlung fällig ist\", handelt es sich - entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts - nicht um eine AGB-Klausel, die das Revisionsgericht selbständig\n\nauslegen könnte (BGHZ 121, 173, 178), sondern um eine Individualver-\n\neinbarung. Zwar entspricht die Bürgschaft - obwohl nicht als MaBV-Bürg-\n\nschaft bezeichnet - im übrigen weitgehend der Anlage 7 des Musterent-\n\nwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum § 34c Gewerbeord-\n\nnung und zur Makler- und Bauträgerverordnung (abgedruckt bei Marcks,\n\nMaBV 7. Aufl. S. 355, 417). Dies und der Umstand, daß der Bürg-\n\nschaftstext von einer Bank verwendet worden ist, deuten nach der Le-\n\nbenserfahrung darauf hin, daß er für eine mehrfache Verwendung ent-\n\nworfen wurde, es sich mithin insoweit um einen Formularvertrag handelt\n\n(BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - IX ZR 140/98, WM 1999, 535, 536).\n\nAllerdings hat die Beklagte - von den insoweit beweispflichtigen Klägern\n\nunwidersprochen - dargelegt, die Bürgschaft stimme - was gerichtsbe-\n\nkannt sei - hinsichtlich der streitgegenständlichen Passage (Abschmel-\n\nzung der Bürgschaft) nicht mit den sonstigen von ihr verwandten Bürg-\n\nschaftserklärungen überein, sie sei vielmehr für den Einzelfall konzipiert.\n\nDurch die \"Abschmelzungsvereinbarung\" erhält die Höchstbetragsbürg-\n\nschaft auch eine andere inhaltliche Ausgestaltung, weshalb es sich nicht\n\nlediglich um eine unselbständige Ergänzung von im übrigen allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen handelt (vgl. BGHZ 99, 203, 205 f.; 102, 152,\n\n158).\n\n2. Zutreffend hat das Berufungsgericht den Umfang der Bürgschaft\n\nnach deren Wortlaut bestimmt. Die Bürgschaft, die nicht als MaBV-\n\nBürgschaft bezeichnet ist, sieht eine Verminderung des verbürgten\n\nHöchstbetrages \"jeweils um den Betrag (vor), der nach dem obigen\n\nKaufvertrag zur Zahlung fällig ist\". In Bezug genommen ist damit § 3\n\nAbs. 1 des Kaufvertrages. Mit dieser Klausel wollte die Beklagte ihre\n\nBürgenhaftung beschränken und nur die dem Bautenstand nicht entspre-\n\nchende Vorleistung der Kläger absichern. Nach § 3 Abs. 1 des Kaufver-\n\ntrages waren 30% des Kaufpreises mit Beginn der Erdarbeiten fällig. Der\n\nBeginn dieser Arbeiten ist unstreitig mit der Folge, daß sich die Bürg-\n\nschaft um 155.892 DM reduziert hat.\n\n3. Eine solche, am Wortlaut orientierte Auslegung der Bürgschaft\n\nverstößt nicht gegen den Grundsatz beiderseits interessengerechter In-\n\nterpretation (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2001 - II ZR 228/99, WM 2001,\n\n1525).\n\na) Zwar ist die Vereinbarung in § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages, eine\n\nden Käufern gestellte MaBV-Bürgschaft sei nach Erreichen des jeweili-\n\ngen Bautenstandes wieder zurückzugeben, gemäß § 134 BGB unwirk-\n\nsam, weil diese Regelung zum Nachteil der Kläger gegen § 7 Abs. 1\n\nSatz 3, § 12 MaBV verstößt (vgl. BGHZ 146, 250, 257 ff.).\n\naa) Nach § 12 MaBV darf der Gewerbetreibende seine Verpflich-\n\ntungen nach den §§ 2-8 MaBV weder ausschließen noch beschränken.\n\n§ 7 Abs. 1 Satz 3 MaBV ordnet ausdrücklich an, daß die Sicherheit auf-\n\nrecht zu erhalten ist, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV vor-\n\nliegen und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist. Der Erwerber\n\nsoll dadurch einen angemessenen Ausgleich für die von ihm eingegan-\n\ngene Verpflichtung erhalten, die Vergütung für das herzustellende Werk\n\nsofort zu entrichten und nicht erst, entsprechend der gesetzlichen Re-\n\ngelung in § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB, bei Abnahme oder, wie es § 3 Abs. 2\n\nMaBV gestattet, in Raten entsprechend dem Bauablauf nach Bauab-\n\nschnitten.\n\nbb) Daß durch den in § 7 Abs. 1 MaBV mit der Änderungsverord-\n\nnung vom 7. November 1990 neu eingefügten Satz 4 der bis dahin um-\n\nstrittene Austausch der Sicherheiten des § 3 MaBV und des § 7 MaBV\n\nzugelassen worden ist, ändert an der Unwirksamkeit der in § 3 Nr. 2 des\n\nKaufvertrages getroffenen Regelung nichts. Eine Vermischung bzw.\n\nKombination von Sicherungen in der dort vorgesehenen Form, daß eine\n\nBürgschaft nach § 7 MaBV sukzessive mit Baufortschritt und Vorliegen\n\nder Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV zu reduzieren ist, ist unzu-\n\nlässig (Basty, Der Bauträgervertrag 4. Aufl. Rdn. 513; Brych/Pause,\n\nBauträgerkauf und Baumodelle 3. Aufl. Rdn. 162; Marcks, Makler- und\n\nBauträgerverordnung 7. Aufl. § 7 MaBV Rdn. 4; Schöner/Stöber, Grund-\n\nbuchrecht 12. Aufl. Rdn. 3218; v. Heymann/Wagner/Rössler, MaBV für\n\nNotare und Kreditinstitute Rdn. 180 und 482; Brandhofer NZBau 2001,\n\n305; Speck MittRhNotK 1995, 117, 136; a.A. Bergmeister/Reiß, MaBV für\n\nBauträger 4. Aufl. Rdn. 184, 191 ff.; Boergen NJW 2000, 251, 253). Dies\n\nfolgt ohne weiteres bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 1\n\nMaBV. Während Satz 3 dieser Vorschrift anordnet, daß die Sicherheit\n\naufrecht zu erhalten ist, bis die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 MaBV\n\nvorliegen und das Vertragsobjekt vollständig fertiggestellt ist, läßt der\n\ndurch Verordnung vom 7. November 1990 eingefügte Satz 4 zwar den\n\nAustausch der von der MaBV angebotenen Sicherungssysteme zu, (im\n\nUmkehrschluß dazu) aber nicht deren Vermischung.\n\nb) Die Unwirksamkeit der in § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages enthal-\n\ntenen Abschmelzungsklausel berührt aber die Bürgschaft nicht. Daß die\n\nentsprechend den Regelungen im Kaufvertrag beschränkte Bürgschaft\n\nnicht den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 MaBV genügt, ist schon\n\ndeshalb unschädlich, weil die MaBV im Vertragsverhältnis zwischen Er-\n\nwerber und Bürgen keine Wirkung entfaltet (BGH, Beschluß vom 19. Juli\n\n2001 - IX ZR 319/00). Zwar läßt die in der Bürgschaftsvereinbarung ent-\n\nhaltene Bezugnahme auf den Kaufvertrag den Schluß zu, die Beklagte\n\nhabe die zwischen Klägern und Bauträger getroffene Sicherungsabrede\n\nerfüllen und in dem Umfang bürgen wollen, in dem der Bauträger gegen-\n\nüber den Klägern nach dem Kaufvertrag zur Stellung einer Bürgschaft\n\nverpflichtet war. Eine solche Annahme macht die allein am Wortlaut ori-\n\nentierte Auslegung des Berufungsgerichts aber nicht rechtsfehlerhaft.\n\nEbenso wie die Beklagte sind auch die Kläger und der Bauträger von der\n\nWirksamkeit der im notariellen Kaufvertrag enthaltenen Abschmelzungs-\n\nklausel ausgegangen. Die Kläger haben von der Beklagten nur eine ab-\n\nschmelzende Bürgschaft erwartet und - entsprechend ihren Erwartun-\n\ngen - eine solche auch bekommen. Vor diesem Hintergrund ist es durch-\n\naus interessengerecht, das Risiko für die Nichtigkeit im notariellen Kauf-\n\nvertrag getroffener Abreden nicht durch eine Erweiterung der Haftung\n\nüber den Bürgschaftswortlaut hinaus auf die Beklagte abzuwälzen, die\n\nmit ihrer Bürgschaft nur die dem Bautenstand nicht entsprechende Vor-\n\nleistung der Kläger absichern wollte.\n\nIII.\n\nDie Revision der Kläger war daher zurückzuweisen.\n\nNobbe Richter am Bundesgerichts- Joeres\n hof Dr. Müller befindet sich\n in Urlaub und kann deshalb\n nicht unterschreiben.\n\n Nobbe\n\n Wassermann Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/xi-zr-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":10},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GewO§34cDV","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 641","ref_norm":"641","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/xi-zr-33-02","retrieved":"2026-07-10 14:22:46.342795+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-06/xi-zr-33-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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