{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"X ZR 113/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 113/00\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n6. Mai 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die\n\nRichter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Schaffert und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Berufung gegen das am 4. Mai 2000 verkündete Urteil des\n\n3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts wird auf\n\nKosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des unter anderem mit Wirkung\n\nfür das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen\n\nPatents 0 252 779 (Streitpatent), das auf einer Anmeldung vom 4. Juni 1987\n\nberuht, mit der die Prioritäten französischer Patentanmeldungen vom 5. Juni\n\n1986 bzw. 9. Januar 1987 in Anspruch genommen worden sind. Anspruch 1\n\ndes in der Verfahrenssprache Französisch erteilten Streitpatents lautet gemäß\n\nSp. 28 Z. 36 ff. der Streitpatentschrift in deutscher Sprache wie folgt:\n\n\"Flachantenne, mit einem, zwischen zwei Masseflächen (11, 13)\n\nangeordneten, zentralen Leiter (22), wobei dieser Leiter einen\n\ndurch eines dielektrischen, zwischen der oberen (11) und der unte-\n\nren Massefläche (13) aufgehängten Stützblatt (12) gehaltenen Mi-\n\nkro-Streifenleiter ist, und strahlende Elemente, welche mit Endbe-\n\nreiche des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-\n\nsammenwirken, wobei der Abstand zwischen dem dielektrischen\n\nStützblatt des zentralen Leiters und den metallischen Platten (11,\n\n13) durch mit Abstand zueinander angeordnete Positionierstützen\n\n(31, 10) gehalten wird,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die strahlenden Ele-\n\nmente in den Masseflächen angebrachten und zueinander paar-\n\nweise (20 a, 20 b) ausgerichteten Schlitzen sind und daß die ge-\n\nnannten Masseflächen (11, 13) durch dünne, metallische, selbst-\n\ntragende Platten gebildet werden, welche mit dem genannten\n\ndielektrischen Stützblatt (12) eine dünne Tripelstruktur (A) bilden.\"\n\nWegen des Wortlauts des Anspruchs 1 in der maßgeblichen Verfah-\n\nrenssprache und des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 25 wird auf die Streitpa-\n\ntentschrift verwiesen.\n\nDie Klägerin hat mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents beruhe jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent mit Wirkung für das Ho-\n\nheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDer Beklagte verfolgt mit der Berufung seinen Antrag auf Abweisung der\n\nNichtigkeitsklage weiter, wobei er das Streitpatent hilfsweise in einer Fassung\n\nverteidigt, bei welcher im letzten Halbsatz des Anspruchs 1 die Platten zusätz-\n\nlich als im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach gekenn-\n\nzeichnet sind.\n\nDie Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gut-\n\nachtens \n\ndes \n\nProf. \n\nDr.-Ing. \n\nW. \n\nW. \n\nvom\n\n... . Der Sachverständige hat die-\n\nses Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Die Erfindung nach dem Streitpatent betrifft eine Hyperfrequenz-\n\nFlachantenne, die vorzugsweise zum Empfang per Satellit ausgestrahlter Fern-\n\nsehprogramme eingesetzt werden, aber auch zum Abstrahlen (Senden) hoch-\n\nfrequenter Signale dienen kann. Die Streitpatentschrift schildert unter Hinweis\n\nauf die aus der europäischen Patentanmeldung 0 064 313 vorbekannte Anten-\n\nne und auf die in einem Artikel \"Guides multiconducteurs\" der Arbeit \"Les tech-\n\nniques de l'ingenieur\" beschriebene Antenne, daß man sich bei der bisherigen\n\nEntwicklung solcher Flachantennen an der Erzielung eines maximalen Wir-\n\nkungsgrads orientiert und deshalb geglaubt habe, bei der Formgebung und\n\nMontage der Elemente strikte Toleranzbedingungen einhalten zu müssen\n\n(Sp. 1 Z. 15 f. u. 47 ff. d. Beschr.; deutsche Übers. S. 1, 2. Abs. u. S. 2,\n\n2. Abs.). Dabei wird als Nachteil auch die Verwendung eines massiven, schwe-\n\nren dielektrischen Materials erwähnt.\n\nDie Streitpatentschrift wendet sich sodann Entwicklungen zu, die als\n\nVersuche bezeichnet werden, sich von den bisherigen Toleranzgrenzen zu be-\n\nfreien. Neben dem Vorschlag, der aus der vor dem Prioritätsdatum des Streit-\n\npatents eingereichten, aber erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlichten euro-\n\npäischen Patentanmeldung 0 228 742 ersichtlich ist, handelt es sich hierbei um\n\ndie Flachantenne, die Gegenstand der europäischen Patentanmeldung\n\n0 123 350 ist. Diese Antenne wird als Vorrichtung beschrieben, die mit einem\n\nals zentraler Leiter arbeitenden Mikro-Band versehen sei, das zwischen zwei\n\nMetallplatten aufgehängt sei, die eine erhebliche Dicke (in der Größenordnung\n\nvon 7 bis 10 mm bei 12 GHz) hätten. Dadurch wird die Notwendigkeit massiven\n\ndielektrischen Materials zwischen zentralem Leiter und Masseflächen vermie-\n\nden; erforderlich ist ein solches Material lediglich als Träger für das Mikro-\n\nBand. Dieser Umstand ist in der Streitpatentschrift zwar nicht ausdrücklich er-\n\nwähnt, ergab sich für den Fachmann, der sich im Prioritätszeitpunkt mit der Er-\n\nfindung befaßte, jedoch ebenso ohne einen solchen Hinweis wie die Erkennt-\n\nnis, daß die Ausfüllung des Zwischenraums zwischen den Platten durch ein\n\nentsprechend massives Dielektrikum zwar eine besonders genaue Positionie-\n\nrung der beiden Leiter zueinander erlaubt, aber - wie der gerichtliche Sachver-\n\nständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - bei größeren An-\n\ntennen, wie sie für den Satellitenempfang nötig sind, zu untragbaren Verlusten\n\nund Kosten führt. Von diesem Erkenntnisstand kann ausgegangen werden, weil\n\nes um einfache Schlußfolgerungen bzw. um in der Elektrotechnik geläufige Er-\n\nkenntnisse geht, die einem Fachmann ohne weiteres zugetraut werden können.\n\nBei diesem handelt es sich um einen Diplomingenieur oder promovierten Inge-\n\nnieur der Elektrotechnik mit Erfahrungen auf den Gebieten der Streifenlei-\n\ntungstechnik und der Feldtheorie. Nach den Angaben des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen waren Personen dieser Qualifikation diejenigen, die zum Priori-\n\ntätszeitpunkt die Entwicklungstätigkeit auf dem Gebiet der Hyperfrequenz-\n\nAntennen leisteten.\n\nAn dem Vorschlag der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 wird in\n\nder Streitpatentschrift jedoch bemängelt, daß stets ein Bearbeitungsvorgang an\n\nden dicken Metallplatten erforderlich sei, um Wellenleiter zu bilden, die mit\n\nEndabschnitten des zentralen Leiters gekoppelt seien (Sp. 2 Z. 3 ff.; deutsche\n\nÜbers. S. 2, 2. Abs.). Auch diesen Nachteil im Stand der Technik will die Erfin-\n\ndung nach dem Streitpatent vermeiden.\n\nInsgesamt ergibt sich aus der erwähnten Schilderung der Nachteile im\n\nStand der Technik in Verbindung mit den an verschiedenen Stellen der Streit-\n\npatentschrift hervorgehobenen Vorteilen der Erfindung, daß mit ihr eine zum\n\nBetrieb in einem breiten Band geeignete, durch Module zu verwirklichende\n\nAntenne zu Verfügung gestellt werden soll, die ausgezeichnete Leistungen bei\n\neinem Herstellungsverfahren bietet, bei dem vorkommende geringere Unge-\n\nnauigkeiten nicht schaden und das eine Massenproduktion mit geringen Ent-\n\nstehungskosten erlaubt.\n\n2. Hierzu wird nach Anspruch 1 des Streitpatents eine Hyperfrequenz-\n\nFlachantenne vorgeschlagen, die aufweist\n\n1. Platten (eine untere und eine obere), die\n\na) metallisch sind,\n\nb) dünn sind,\n\nc) selbsttragend sind,\n\nd) mit dem nachfolgend beschriebenen Stützblatt eine dünne\n\nTripelstruktur bilden,\n\ne) Masseflächen bilden,\n\n2. ein Stützblatt, das\n\na) dielektrisch ist,\n\nb) zwischen den Masseflächen aufgehängt ist,\n\n3. Positionierstützen, die\n\na) im Abstand zueinander angeordnet sind,\n\nb) die Platten und das dielektrische Stützblatt jeweils im Abstand\n\nzueinander halten,\n\n4. einen zentralen Leiter, der\n\na) ein Mikro-Streifenleiter ist,\n\nb) zwischen den Masseflächen angeordnet ist,\n\nc) vom Stützblatt gehalten wird,\n\nd) Endbereiche hat,\n\n5. strahlende Elemente,\n\na) in Form von Schlitzen, die\n\nb) in den Masseflächen angebracht sind,\n\nc) paarweise ausgerichtet sind,\n\nd) mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagne-\n\ntischer Kopplung zusammenwirken.\n\nDas Sachverständigengutachten und die ergänzende Erörterung mit\n\ndem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung haben\n\nergeben, daß bei dieser Lösung das Erfordernis dünner Platten (Merkmal 1 b)\n\nund die Notwendigkeit, die Aperturen als Schlitze auszuführen (Merkmal 5 a),\n\neinander bedingen. Danach verstand der Fachmann des Prioritätszeitpunkts\n\nMerkmal 5 a entsprechend der für ihn gewohnten Ausdrucksweise als eine Öff-\n\nnung in einer Ebene, d.h. ohne wesentliche Ausdehnung in der dritten Dimen-\n\nsion, mit der Folge, daß praktisch ein Hohlraum in der Platte nicht vorhanden\n\nsein darf, der eine zum Abstrahlen oder zum Empfang von Signalen nutzbare\n\nTiefe hat, insbesondere als Wellenleiter verwendet werden kann. Als dünn im\n\nSinne des Merkmals 1 b kann demgemäß eine metallische Platte angesehen\n\nwerden, die deutlich unter der für einen Wellenleiter erforderlichen Abmessung\n\nvon mindestens der halben Wellenlänge bleibt und bei den im Hyperfrequenz-\n\nbereich verwendeten Signalwellen nur etwa die in Spalte 18 Zeile 43 der\n\nStreitpatentschrift angegebene Stärke von 0,8 mm aufweist.\n\nFür die solch hinreichend dünne, geschlitzte und selbsttragende Masse-\n\nplatten nutzende Flachantenne hebt die Streitpatentschrift im Rahmen der Er-\n\nläuterung des gemachten Vorschlags zum Schluß der Beschreibung hervor,\n\ndaß und in welcher Weise sich durch angestellte Versuche erwiesen habe, wie\n\nweit erfindungsgemäß die Herstellungstoleranzen reichten. Danach wurden\n\ndiese Versuche sowohl mit einem Element mit lediglich einem Abstrahlöff-\n\nnungspaar als auch mit einem Modul mit 16 solchen Elementen durchgeführt,\n\nwobei unter dem/jedem Abstrahlöffnungspaar ein bestimmter zylindrischer, ge-\n\nschlossener Hohlraum vorhanden war. Das/Die Element(e) bestanden im übri-\n\ngen aus zwei Masseplatten aus Aluminium mit einer Dicke von 0,8 mm, die\n\n1,7 mm voneinander beabstandet waren. Dazwischen trug eine dünne Folie\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:11)(cid:12)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:17)(cid:16)(cid:7)(cid:1)(cid:19)(cid:18)\n\n(cid:8)(cid:20)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:18)(cid:15)(cid:1)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:1)(cid:4)(cid:10)(cid:11)(cid:29)(cid:9)(cid:30) (cid:31)(cid:9)!\"(cid:29)(cid:9)(cid:10)#(cid:1)(cid:19)(cid:18)$!\"(cid:1)(cid:4)(cid:3)\n\naus Kapton mit einer Dicke von 75\n\nbestanden darin, daß einmal (sozusagen als Referenz) ein durch Lithographie\n\nhergestellter Standardleiter, zum anderen ein mit einem Messer manuell ge-\n\nschnittener Leiter verwendet wurde. Schließlich wurde der untere zylindrische\n\nHohlraum mit einem Durchmesser von 20 mm und einer Tiefe von 9,2 mm\n\ndurch einen Hohlraum ersetzt, der manuell aus Aluminiumküchenpapier ge-\n\nformt war. Die Streitpatentschrift reklamiert, als bemerkenswert habe sich er-\n\ngeben, daß die Qualität der Versuchsergebnisse durch keine der gewählten\n\nAbwandlungen wesentlich verändert worden sei.\n\n3. Gegenüber Anspruch 1 des Streitpatents besteht der Nichtigkeits-\n\ngrund des Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, und zwar unabhängig von der Be-\n\nantwortung der Frage der Neuheit (Art. 54 f. EPÜ). Denn der Gegenstand die-\n\nses Patentanspruchs ergab sich für den Fachmann des Prioritätszeitpunkts\n\njedenfalls in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 52 Abs. 1,\n\n56 EPÜ).\n\na) Wie es in der Streitpatentschrift auch angegeben ist, ist aus dem\n\nStand der Technik vor allem die in der europäischen Patentanmeldung\n\n0 123 350 beschriebene Hyperfrequenz-Flachantenne heranzuziehen. Diese\n\nVorrichtung hat eine dünne dielektrische Folie, auf welcher der Endbereiche\n\naufweisende Mittelleiter in Form von Mikro-Streifen aufgebracht ist. Folie und\n\nMittelleiter befinden sich zwischen zwei Platten, die mit paarweise ausgerich-\n\nteten kreisförmigen Löchern versehen sind und aus Metall bestehen können,\n\njedenfalls aber leitend sein müssen, weil sie die Masseflächen der Antenne\n\nausbilden. Die Lage der Folie mit dem Mittelleiter wird durch beabstandete Po-\n\nsitionierungsvorsprünge erhalten, die auf den Platten angeordnet oder deren\n\nBestandteil sind. Aufgrund der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 war\n\ndamit zum Prioritätszeitpunkt eine Hyperfrequenz-Flachantenne bekannt, die,\n\nwas metallische, selbsttragende und Masseflächen bildende Platten (Merkma-\n\nle 1, 1 a, 1 c, 1 e), das Stützblatt (Merkmale 2, 2 a, 2 b), die Positionierstützen\n\n(Merkmale 3, 3 a, 3 b) und den zentralen Leiter (Merkmale 4, 4 a-d) betrifft, mit\n\nden Merkmalen des Anspruchs 1 des Streitpatents übereinstimmt. Die be-\n\nkannte Antenne weist ferner Aperturen nach Maßgabe des nach den Merkma-\n\nlen 5 b und c für Schlitze gemachten Vorschlags auf, die zur Kopplung mit den\n\njeweiligen Endbereichen des zentralen Leiters dienen (vgl. Merkmal 5 d).\n\nHiervon ausgehend mußte der Fachmann nur noch die sich in den\n\nMerkmalen 1 b (dünne Platten) und 5 a (Schlitze als strahlende Elemente)\n\nausdrückende Gestaltung auffinden. Daß hierin der wesentliche Schritt zur Lö-\n\nsung nach dem Streitpatent bestand, gilt unabhängig davon, ob und inwieweit\n\ndie Offenbarung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 auch etwas im\n\nHinblick auf die nach Merkmal 1 d notwendigerweise dünne Tripelstruktur so-\n\nwie darauf hergab, daß nach Merkmal 5 d die Verantwortlichkeit der Schlitze\n\nfür die elektromagnetische Kopplung gegeben sein muß. Denn die Verwirkli-\n\nchung der Merkmale 1 b und 5 a bei einer ansonsten nach der europäischen\n\nPatentanmeldung 0 123 350 gestalteten Flachantenne bedeutet zugleich eine\n\nGestaltung nach den Merkmalen 1 d und 5 d. Während es auf der Hand liegt,\n\ndaß bei Verwendung dünner Masseplatten eine dünne Tripelstruktur, d.h. ein\n\ndreifach gestufter Aufbau mit geringer Höhe, vorhanden ist (Merkmal 1 d), er-\n\ngibt sich das bei Merkmal 5 d ebenfalls ohne weiteres. Denn wie auch der Be-\n\nklagte immer wieder betont hat, führen Schlitze bei einer auch ansonsten die\n\nMerkmale des Anspruchs 1 des Streitpatents aufweisenden Gestaltung zu der\n\nmit dem Merkmal 5 d beanspruchten Kopplung.\n\nb) Der Senat ist davon überzeugt, daß zum Auffinden einer den Merk-\n\nmalen 1 b und 5 a entsprechenden Gestaltung bei einer ansonsten aufgrund\n\nder europäischen Patentanmeldung 0 123 350 beschaffenen Flachantenne\n\neine erfinderische Leistung nicht erforderlich war.\n\nWas die nach dem Vorgesagten im Hinblick auf die Verwirklichung der\n\nMerkmale 1 b und 5 a letztlich maßgebliche Dicke der Masseplatten dieser\n\nAntenne betrifft, erhielt der Fachmann durch die europäische Patentanmeldung\n\n0 123 350 keine eindeutige Anweisung. Unmittelbare Angaben zu der Stärke\n\nder Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 fehlen in dieser Schrift. Aus der\n\nDarstellung in der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 ließen sich auch\n\nkeine zwingenden Rückschlüsse gewinnen, ob dieser Vorschlag auf eine be-\n\nstimmte Dicke der Platten abhebt.\n\nEntgegen der Meinung des Beklagten ließ sich dieser Schrift nicht ent-\n\nnehmen, daß die Wirkung dieser Antenne auf dem Wellenleiterprinzip basiert,\n\ndas nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen in der mündli-\n\nchen Verhandlung Hohlkörper mit durchgehender leitender Wandung und einer\n\nErstreckung von mindestens der Hälfte der zu empfangenden bzw. abzustrah-\n\nlenden Welle voraussetzt und das auch nach der Darstellung des Beklagten,\n\nwonach Töpfe oder Trichter mit unterbrochener Wandung ebenfalls als Wel-\n\nlenleiter wirken können, deutlich dickere Masseplatten voraussetzt, als sie für\n\ndas Streitpatent kennzeichnend sind. Wie der gerichtliche Sachverständige auf\n\nNachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, erwähnt die Beschrei-\n\nbung der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 nicht, daß die vorgeschla-\n\ngene Antenne mit Hohlleitern arbeiten solle. Den Figuren 1 a und b der euro-\n\npäischen Patentanmeldung 0 123 350, die bezogen auf das Stützblatt ver-\n\ngleichsweise sehr dicke Platten mit den Bezugszeichen 40 und 10 zeigen,\n\nkonnte der Fachmann in dieser Hinsicht Verläßliches ebenfalls nicht entneh-\n\nmen, weil in der Beschreibung ausdrücklich angegeben ist, aus Gründen der\n\nKlarheit der Darstellung seien die Abmessungen in Richtung der Dicke im\n\nQuerschnitt stark übertrieben gezeigt. Als Hinweis darauf, daß die Antenne der\n\neuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 mit Masseplatten mit für einen\n\nWellenleiter erforderlicher Dicke auszuführen sei, bleibt deshalb allenfalls der\n\nUmstand, daß in den Figuren 1 a und b der äußere Rand der Aperturen in der\n\nPlatte 40 mit einer Fase versehen dargestellt ist. Dem steht jedoch entgegen,\n\ndaß die Tiefe b in den Figuren 3 b bzw. 4 b mit 1,8 bzw. 2 mm angegeben ist\n\n(S. 5 Z. 11, S. 6 Z. 8; deutsche Übers. S. 6 bzw. 7). Denn hieraus läßt sich\n\n- wie der gerichtliche Sachverständige, ohne daß dem seitens des Beklagten in\n\nder mündlichen Verhandlung entgegengetreten worden wäre, bestätigt hat - auf\n\neine Dicke der in den Figuren 1 a und b gezeigten Platten von etwa 2 mm, also\n\nauf die Verwendung relativ dünner Platten schließen, welche die Ausbildung\n\neines Wellenleiters für den im Streitfall relevanten Wellenbereich nicht erlau-\n\nben.\n\nUnter diesen Umständen rechtfertigt sich die Überzeugung, daß der sich\n\nzum Prioritätszeitpunkt mit der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 be-\n\nfassende Fachmann zu der Erkenntnis gelangte, hinsichtlich der Dicke der\n\nMasseplatten, die zu verwenden seien, die Wahl selbst treffen zu müssen, die\n\nzu einer brauchbaren Flachantenne führt. Die Erörterung mit dem gerichtlichen\n\nSachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wie ein Fachmann mit\n\ndurchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zum Prioritätszeitpunkt übli-\n\ncherweise bei seiner Arbeit vorging, führt ferner zu der Überzeugung, daß der\n\nFachmann dabei den Weg des praktischen Versuchs einschlug. Die Qualität\n\nseiner Ausbildung hätte dem hier maßgeblichen Fachmann zwar auch erlaubt,\n\nsich unter Nutzung theoretischer Ansätze und der Mathematik zu entscheiden.\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen\n\nerforderten die insoweit nötigen Berechnungen zum Prioritätszeitpunkt jedoch\n\nnoch vergleichweise lange Zeiträume, weshalb Versuche die Aussicht auf\n\nschnellere Ergebnisse boten. Dementsprechend waren die Fachleute daraufhin\n\nausgebildet und gewohnt, die Technik auf dem hier interessierenden Gebiet\n\ndurch Versuche voranzutreiben.\n\nIn Anbetracht des zuvor Erörterten konnte sich diese Vorgehensweise im\n\nStreitfall sowohl darauf erstrecken, die Antenne nach der europäischen Patent-\n\nanmeldung 0 123 350 mit - um es kurz auszudrücken - dicken Masseplatten zu\n\nversehen, als auch darauf, ihre Leistungsfähigkeit bei Verwendung dünner\n\nMasseplatten zu erproben. Auch hiervon kann aufgrund der ausführlichen Er-\n\nörterung mit dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhand-\n\nlung ausgegangen werden. Anschaulich hat der Sachverständige dabei ange-\n\ngeben, als Mitarbeiter eines Antennenherstellers, der er vor seiner Hochschul-\n\nlaufbahn jahrelang gewesen sei, hätte er angesichts der Unklarheit des in der\n\neuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 gemachten Vorschlags diese An-\n\ntenne in beiderlei Richtungen daraufhin untersucht, was zu den besseren Er-\n\ngebnissen führe. Damit war es aber (jedenfalls auch) nahegelegt, aufgrund des\n\nVorschlags nach der europäischen Patentanmeldung 0 123 350 eine Flachan-\n\ntenne mit Platten herzustellen, deren Aperturen Schlitze bilden, weil die Platten\n\ndie hierfür nötige geringe Stärke besitzen, und auf diese Weise zu der erfin-\n\ndungsgemäßen Antenne zu gelangen. Denn angesichts der Qualifikation des\n\nhier maßgeblichen Fachmanns ist kein Raum für durchgreifende Zweifel, daß\n\ndie insoweit nötigen Versuche ebenfalls in seinem Fachkönnen lagen. Ange-\n\nsichts der auch vom gerichtlichen Sachverständigen genannten Zielrichtung\n\nvon Versuchen kann ferner angenommen werden, daß eine fachgerechte Vor-\n\ngehensweise nicht bei Platten endete, die im Sinne des Streitpatents noch zu\n\ndick sind, sondern einschloß, sich für den hier interessierenden Hyperfre-\n\nquenzbereich etwa ganz dünne Bleche von einer Stärke von 0,8 mm nutzbar zu\n\nmachen.\n\nDem kann nicht entgegengehalten werden, für die Verwendung dickerer\n\nPlatten habe eine Präferenz bestanden, oder es habe gegen die Verwendung\n\nsolch dünner Platten sprechende Kenntnisse gegeben. Der gerichtliche Sach-\n\nverständige hat die Angaben der Streitpatentschrift bestätigt, wonach zum Prio-\n\nritätszeitpunkt die Möglichkeit der preiswerten Massenherstellung von Flach-\n\nantennen im aktuellen Interesse lag. Unter diesem Gesichtspunkt mußte dem\n\nFachmann insbesondere eine dünne Gestaltung der beiden Platten der in der\n\neuropäischen Patentanmeldung 0 123 350 vorgeschlagenen Flachantenne\n\nsinnvoll erscheinen. Es lag auf der Hand, daß völlig aus metallischem Material\n\nhergestellte dicke Platten einen vergleichsweise hohen Aufwand an leitender\n\nMasse bedeuten; bei dicken Platten mußten ferner in jedem Fall die Aperturen\n\nals kreisförmige Hohlräume herausgearbeitet werden. Es kommt hinzu, daß\n\nandere Entgegenhaltungen dem Fachmann zeigten, auch Flachantennen mit\n\nganz dünnen Masseplatten in Betracht zu ziehen. So haben beide Platten der\n\nin der britischen Patentschrift 1 594 559 vorgeschlagenen Antennenstruktur\n\nnach der Darstellung in Figur 3 eine dem Stützblatt vergleichbare Dicke und\n\nkönnen durch herkömmliches Metallprägen in die ihnen eigene und insbeson-\n\ndere aus Figur 2 ersichtliche Form gebracht werden; sie sind also dünne Ble-\n\nche und - was auch von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - auch\n\ndünn im Sinne des Merkmals 1 b. Das deutsche Gebrauchsmuster 82 12 076\n\noffenbarte darüber hinaus eine weitere Verringerung der Stärke der die Masse-\n\nflächen bildenden Schichten. Danach können Flachantennen sogar mit aufge-\n\ndampften metallischen Schichten als Masseplatten betrieben werden.\n\nDie Vorbildfunktion dieser Entgegenhaltungen zieht der Beklagte ver-\n\ngeblich mit dem Hinweis in Zweifel, diese Schriften behandelten gegenüber\n\ndem patentgemäßen Vorschlag artverschiedene Flachantennen. Soweit der\n\nBeklagte hierbei darauf abstellt, daß das Gebrauchsmuster 82 12 076 von ei-\n\nner Anregung durch Dipole ausgehe, ist dem bereits entgegenzuhalten, daß\n\nSeite 10 der Beschreibung dieses Gebrauchsmusters auch Flachantennen of-\n\nfenbart, die mit Enden einer Streifenleitung arbeiten, so daß die bei dieser\n\nFlachantenne als hauchdünne leitende Schicht auf das verwendete Dielektri-\n\nkum aufgedampften Massenflächen - wie nach Anspruch 1 des Streitpatents -\n\nstrahlende Elemente in Form von Schlitzen ausbilden, die paarweise ausge-\n\nrichtet mit den Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischer\n\nKopplung zusammenwirken (Merkmal 5 d). Abgesehen davon waren für den\n\nFachmann im Prioritätszeitpunkt jedenfalls im Hinblick auf anzustellende Ver-\n\nsuche auch Flachantennen anderer Wirkweise durchaus von Interesse. Das\n\nentnimmt der Senat dem Sachverständigengutachten, weil der gerichtliche\n\nSachverständige für die Vergleichbarkeit letztlich nur als entscheidend ange-\n\nsehen hat, ob es sich jeweils um eine planare Mikro-Antenne handelt. Die An-\n\nnahme, daß der Fachmann im Prioritätszeitpunkt sich von einer engeren Sicht\n\nleiten ließ, würde auch der Erfahrung widersprechen, daß bei einer zielgerich-\n\nteten Entwicklung, wie sie Diplomingenieure zu machen gewohnt sind, eine\n\nergebnisorientierte Betrachtungsweise vorherrscht. Daß im Streitfall Fehlvor-\n\nstellungen oder andere Gründe den Fachmann hieran gehindert hätten, hat\n\nauch der Beklagte nicht geltend gemacht.\n\nBei fachgemäßen Versuchen, wie sie im Können des Fachmanns im\n\nPrioritätszeitpunkt lagen, waren schließlich auch die Ergebnisse gewährleistet,\n\nwelche die Streitpatentschrift für sich beansprucht und als überraschend be-\n\nzeichnet (Sp. 4 Z. 46 ff., deutsche Übers. S. 7, 1. vollständiger Abs.). Das\n\nschloß die Erlangung der Erkenntnis ein, daß bei der versuchsweise genutzten\n\nAntenne die Aperturen in den dünnen Platten strahlende Elemente sind, die mit\n\nden Endbereichen des zentralen Leiters in elektromagnetischer Kopplung zu-\n\nsammenwirken, und daß diese Antenne deshalb nicht auf die Nutzung eines\n\nWellenleiters angewiesen ist. Dies gilt um so mehr, als - wie bereits erwähnt -\n\nin dem Gebrauchsmuster 82 12 076 für ein Antennenelement mit Enden eines\n\nStreifenleiters inmitten zweier dort unterbrochener, ansonsten durch massives\n\nDielektrikum beabstandeter Metallfolien vorbeschrieben war, daß man hier-\n\ndurch eine Kopplung zwischen aufeinander gerichteten Aperturen in als Er-\n\ndungs- oder Masseflächen dienenden äußerst dünnen Leitern und dem Ende\n\ndes anderen Leiters (Streifenleiters) verwirklichen könne.\n\n4. Die Ansprüche 2 bis 25 können aus den erörterten Gründen ebenfalls\n\nkeinen Bestand haben. Der Beklagte selbst macht nicht geltend, wegen der\n\ninsoweit beanspruchten Gestaltungen könne eine erfinderische Tätigkeit fest-\n\ngestellt werden. Der gerichtliche Sachverständige hat in ihnen ebenfalls nur\n\nBekanntes oder Nahegelegtes ohne erfinderischen Gehalt gesehen. Ob hin-\n\nsichtlich Anspruch 24 eine unzulässige Erweiterung gegeben ist, wie die Kläge-\n\nrin geltend gemacht hat, kann deshalb dahinstehen.\n\n5. Die Berufung des Beklagten kann auch nicht mit dem Hilfsantrag Er-\n\nfolg haben.\n\nNach der hilfsweise verteidigten Fassung des Anspruchs 1 sind die\n\nPlatten durch das zusätzliche Merkmal (1 f) gekennzeichnet, daß sie\n\n1 f) im Bereich der Schlitze und des Mikro-Streifenleiters flach sind.\n\nHiermit soll - wie der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung\n\nhat erläutern lassen - nur klargestellt werden, daß in den Antennenbereichen,\n\ndie für Empfang bzw. Aussendung besondere Bedeutung haben, die dünnen\n\nMasseplatten eben ausgebildet sind. Eine solche Ausbildung war jedoch eine\n\nfür Flachantennen gebräuchliche Gestaltung. Auch insoweit kann auf die be-\n\nreits abgehandelten Entgegenhaltungen verwiesen werden. Die unter 3. und 4.\n\ngemachten Ausführungen gelten deshalb für das Streitpatent in der hilfsweise\n\nverteidigten Fassung gleichermaßen.\n\n6. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO, 121 Abs. 2\n\nPatG.\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nSchaffert\n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/x-zr-113-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/x-zr-113-00","retrieved":"2026-07-10 14:19:41.899687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-06/x-zr-113-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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