{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2003-05-06","aktenzeichen":"VIII ZB 43/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nVIII ZB 43/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Mai 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Wolst\n\nund Dr. Frellesen\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der 9.\n\nZivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts in Frankfurt am Main\n\nvom 14. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nGerichtskosten werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht\n\nerhoben.\n\nBeschwerdewert: 95,49 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Beklagten am 25. Juli 2001\n\nantragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit\n\nseinem Kostenfestsetzungsantrag hat der Kläger unter anderem sieben \"Aus-\n\nkunftsgebühren\" in Höhe von jeweils 26,68 DM nach § 120 Abs. 2 BRAGO für\n\n(cid:0)\n\nvon ihm gefertigte entsprechende Schreiben zur Aufenthaltsermittlung des Be-\n\nklagten geltend gemacht. Mit Beschluß vom 9. Februar 2002 hat das Amtsge-\n\nricht diese Gebühren abgesetzt, weil die fraglichen Schreiben im Rahmen eines\n\nlaufenden gerichtlichen Verfahrens angefallen seien. Die dagegen gerichtete\n\nsofortige Beschwerde des Klägers hat das Landgericht mit Beschluß des Ein-\n\nzelrichters zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nDer Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel weiter sein Ziel, daß auch\n\ndie Kosten für die sieben Schreiben zur Auskunftsermittlung nebst Zinsen fest-\n\ngesetzt werden.\n\nII.\n\nDas Landgericht (Einzelrichter) hat ausgeführt, für die vom Prozeßbe-\n\nvollmächtigten des Klägers für die Fertigung der Schreiben zur Aufenthaltser-\n\nmittlung entfaltete Tätigkeit könnten gesonderte Gebühren nicht verlangt wer-\n\nden; diese Tätigkeit sei bereits mit der Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1\n\nBRAGO abgegolten.\n\nIII.\n\nDie Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\nWie der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 13. März 2003 (IX ZB\n\n134/02, NJW 2003, 1254, z. Veröff. in BGHZ best.) dargelegt hat, ist die\n\nRechtsbeschwerde nach einer Zulassung durch den Einzelrichter der Kammer\n\nzwar statthaft, weil auch diese Zulassungsentscheidung durch den Einzelrichter\n\nwirksam und daher für das Rechtsbeschwerdegericht bindend ist (§ 574 Abs. 3\n\nSatz 2 ZPO). Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt jedoch der\n\nAufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen\n\nRichters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Senat schließt sich der\n\ngenannten Entscheidung des IX. Zivilsenats an. Der Einzelrichter durfte nicht\n\nselbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten\n\ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO\n\nder mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dies gilt auch\n\ndann, wenn der Einzelrichter - wie hier - die Rechtsbeschwerde nach § 574\n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO zugelassen hat, weil die Rechtsprechung zu der entschei-\n\ndungserheblichen Frage uneinheitlich sei. Der Begriff der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung in § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO umfaßt auch die in § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO\n\ngenannten Fälle der Rechtsfortbildung und Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung (BGH, Beschluß vom 13. März 2003, aaO). Wie in der genannten\n\nEntscheidung ausgeführt, ist der erkennende Senat durch § 568 Satz 3 ZPO\n\nnicht gehindert, den Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zu\n\nberücksichtigen. Denn es kann nicht der Sinn dieser Vorschrift sein, eine an-\n\ndernfalls nur im Wege der Verfassungsbeschwerde mögliche Überprüfung\n\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht auszuschließen.\n\nIV.\n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde angefallenen Gerichtskosten\n\nmacht der Senat von der Möglichkeit des § 8 GKG Gebrauch.\n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert\n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/viii-zb-43-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-06/viii-zb-43-02","retrieved":"2026-07-10 14:21:16.009727+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-06/viii-zb-43-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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