{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2003-05-05","aktenzeichen":"II ZR 50/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GmbHG §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 1; BGB § 781 Verkündet am: 5. Mai 2003 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH bildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwir- kung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Hand- lung bei der Beschlußfassung zugegen sind. b) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches Schuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 50/01\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG §§ 35 Abs. 2, 47 Abs. 1; BGB § 781\n\nVerkündet am:\n5. Mai 2003\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\na) Ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechtsgeschäft oder\n\neine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans der GmbH\n\nbildet, wird mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit Außenwir-\n\nkung umgesetzt, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch der\n\naußenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung oder Hand-\n\nlung bei der Beschlußfassung zugegen sind.\n\nb) Zur Auslegung einer (teilweisen) Forderungsbestätigung als deklaratorisches\n\nSchuldanerkenntnis oder faktische Bestätigung zur Beweiserleichterung.\n\nBGH, Urteil vom 5. Mai 2003 - II ZR 50/01 - OLG Rostock\n\n LG Neubrandenburg\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 5. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht\n\nund die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Rostock vom 22. März 2000 im Kostenpunkt\n\nund insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und Herr E. gründeten im April 1996 die Beklagte,\n\neine GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Garten- und Landschaftsbau.\n\nDer Kläger, der zu diesem Zeitpunkt Inhaber eines Gewerbebetriebes unter der\n\nFirma \n\nF. \n\nin \n\nH. \n\nwar, \n\nstellte \n\nder \n\nBeklagten\n\nin der Anlaufphase verschiedene Fahrzeuge zur Verfügung, für deren Nutzung\n\ner ihr Rechnungen vom 1. August und vom 17. Oktober 1996 in Höhe von\n\n50.207,06 DM und 14.711,87 DM erteilte. Außerdem berechnete er der Be-\n\nklagten am 16. Juli 1996 5.759,20 DM und am 29. August 1996 für Materiallie-\n\nferungen 6.277,85 DM, ferner am 28. August 1996 für die Lieferung einer ge-\n\nbrauchten Büroeinrichtung 6.284,03 DM und nochmals am 29. August 1996 für\n\ndie Umsetzung zweier Baufahrzeuge 1.420,25 DM; schließlich erteilte er der\n\nBeklagten am 29. August 1996 eine Rechnung über 41.708,68 DM für die\n\nÜberlassung von Baugeräten \"zum Verkauf und Nutzung\". Am 7. November\n\n1996 hielten der Kläger und Herr E., der zugleich Geschäftsführer der\n\nBeklagten war, eine Gesellschafterversammlung ab, in der u.a. das Ausschei-\n\nden des Klägers aus der Gesellschaft mit Wirkung zum 31. Dezember 1996\n\nbeschlossen wurde. Ferner heißt es in der Versammlungsniederschrift:\n\n\"Zwischen den Firmen Forstservice L. und Landschaftsbau\nP. wird unter Korrektur\n- Die Gesellschafterversammlung beschließt mit Beschluß Nr. 5\ndas nach Korrektur der Rechnungen für die zurückgegebene\nTechnik diese bezahlt werden. Über die Modalitäten der Fällig-\nkeiten einigen sich beide Firmen gesondert.\n\nDie Einigung erfolgt im Monat November in H. für sämt-\nliche bisher durch die Firma L. erstellte Rechnungen.\"\n\nDer Gesellschafterbeschluß wurde nach dem Ausscheiden des Klägers\n\naus der Beklagten wieder aufgehoben. Mit Schreiben vom 7. Januar 1997 korri-\n\ngierte der Kläger die Rechnung vom 29. August 1996 hinsichtlich der Überlas-\n\nsung von Baugeräten dahingehend, daß er insoweit eine neue Abrechnung\n\nüber 34.178,97 DM erstellte und gleichzeitig der Beklagten wegen der Differenz\n\nvon 7.529,71 DM eine \"Gutschrift\" erteilte. Am 16. Januar 1997 zahlte die Be-\n\nklagte an den Kläger 12.000,00 DM, wobei der Überweisungsträger die Anga-\n\nben: \"Nutzung der Fahrzeuge Ducato + R 185/96\" enthielt.\n\nMit der Klage begehrt der Kläger - unter Berücksichtigung der Gutschrift\n\nund der überwiesenen 12.000,00 DM - Zahlung der noch offenen Rechnungs-\n\nbeträge \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt 106.139,23 DM an die AOK N.,\n\nan die er die Klageforderung abgetreten und die ihn zur Geltendmachung er-\n\nmächtigt hat. Die Beklagte hat Ansprüche des Klägers über die bereits gezahl-\n\nten 12.000,00 DM hinaus (pauschal) bestritten. Das Landgericht hat der Klage\n\n- unter Abweisung einer über 4 % hinausgehenden Verzinsung - stattgegeben.\n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht dem Kläger lediglich\n\neinen Anspruch aus einem Nutzungsvertrag über drei Fiat-Ducato-Fahrzeuge in\n\nHöhe von insgesamt 19.903,81 DM inkl. MwSt abzüglich der bereits geleisteten\n\n12.000,00 DM zugesprochen, die Klage im übrigen hingegen abgewiesen. Mit\n\nder Revision erstrebt der Kläger die vollständige Zurückweisung der Berufung\n\nder Beklagten gegen das landgerichtliche Urteil.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa die Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen ordnungsgemäßer\n\nBekanntgabe nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden,\n\ndas jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung be-\n\nruht (vgl. BGHZ 37, 79, 82).\n\nDie Revision des Klägers ist begründet und führt im Umfang der An-\n\nfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der\n\nSache an das Berufungsgericht.\n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, dem Kläger stünden über die zu-\n\nerkannte Restforderung von 7.903,81 DM für die Nutzungsüberlassung der drei\n\nFiat-Ducato-Fahrzeuge hinaus keine weitergehenden Zahlungsansprüche aus\n\nentgeltlichen Verträgen über eine Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen und\n\nBaugeräten oder die Lieferung von Baumaterial entsprechend den diesbezüg-\n\nlich erteilten Rechnungen zu. Insoweit könne der Kläger sich nicht mit Erfolg auf\n\nein wirksames Anerkenntnis der Beklagten anläßlich der Gesellschafterver-\n\nsammlung vom 7. November 1996 berufen, weil der dort gefaßte Beschluß\n\nNr. 5 - selbst wenn er beinhalte, daß die gesamten erstellten Rechnungen\n\ndurch die Beklagte zu bezahlen seien - als Akt der gesellschaftsinternen Wil-\n\nlensbildung keine Außenwirkung entfaltet habe. Da die Beschlußfassung mehr-\n\nheitlich vom Kläger selbst mitgetragen worden sei, könne die Erklärung nicht\n\ndahin verstanden werden, daß sie vom Mitgesellschafter E. als Ver-\n\ntretungsorgan abgegeben worden sei. Weiteren Beweis für die von ihm be-\n\nhauptete Entgeltlichkeit erbrachter Lieferungen und Nutzungsüberlassungen\n\nhabe der insoweit beweispflichtige Kläger nicht angetreten. Bereicherungsan-\n\nsprüche scheiterten schon daran, daß sich der Kläger auf mündliche Vertrags-\n\nabreden berufen habe; im übrigen komme als Rechtsgrund eine unentgeltliche\n\nZuwendung oder ein Gefälligkeitsverhältnis in Betracht. Diese Beurteilung hält\n\nrevisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII. 1. Rechtsfehlerhaft ist bereits die Erwägung des Berufungsgerichts,\n\nder Beschluß Nr. 5 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom\n\n7. November 1996 könne mangels Außenwirkung kein Schuldanerkenntnis der\n\nBeklagten gegenüber dem Kläger darstellen. Das Berufungsgericht verkennt\n\nersichtlich, daß ein Gesellschafterbeschluß, der die Grundlage für ein Rechts-\n\ngeschäft oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung des Vertretungsorgans\n\nder Gesellschaft bildet, mit seinem Zustandekommen regelmäßig zugleich mit\n\nAußenwirkung \"umgesetzt\" wird, sofern sowohl der Geschäftsführer der GmbH\n\nals auch der außenstehende Dritte als potentieller Empfänger der Erklärung\n\noder Handlung bei der Beschlußfassung zugegen sind (vgl. zu einer derartigen\n\nKonstellation: Sen.Urt. v. 9. Februar 1998 - II ZR 374/96, ZIP 1998, 607, 608).\n\nDer Kläger war in seiner Doppelfunktion als Anspruchsteller und als beschlie-\n\nßender Gesellschafter, Herr E. als beschließender Mitgesellschafter\n\nund zugleich als Geschäftsführer der Beklagten als Schuldnerin anwesend. Da-\n\nnach konnte ein - auch konkludent mögliches - (deklaratorisches) Schuldaner-\n\nkenntnis mit dem vom Berufungsgericht für möglich gehaltenen - und daher für\n\ndas Revisionsverfahren zu unterstellenden - Inhalt des Beschlusses (wonach\n\nsämtliche Rechnungen des Klägers durch die Beklagte zu bezahlen sind) als\n\n\"Außengeschäft\" zwischen der Beklagten als Schuldnerin, vertreten durch den\n\nGeschäftsführer E., und dem Kläger als Gläubiger gleichzeitig mit dem\n\nGesellschafterbeschluß zustande kommen.\n\nDaß ein solcher unmittelbarer Vollzug des Gesellschafterbeschlusses\n\ngegenüber dem Kläger als Anspruchsteller von den Beteiligten beabsichtigt\n\nwar, ergab sich im übrigen - was das Berufungsgericht ebenfalls übersehen\n\nhat - bereits aus dem Wortlaut des Sitzungsprotokolls. Der unvollständige Ein-\n\ngangssatz des Versammlungsprotokolls besagt, daß \"zwischen den Firmen\n\nForstservice L. und Landschaftsbau P.\", also zwischen dem Kläger\n\nund der Beklagten, etwas vereinbart werden sollte. Auch die weiteren Formulie-\n\nrungen über die Bezahlung der Rechnungen, die Einigung der Firmen über die\n\nFälligkeiten sowie die Festlegung von Zeitpunkt und Ort dieser Einigung für alle\n\nRechnungen machen den unmittelbaren Außenbezug des Beschlusses deut-\n\nlich. Eine solche Festlegung entsprach zudem dem Anlaß des Beschlusses\n\nNr. 5. Danach sollten - wie die Revision zutreffend darlegt - wegen des zuvor\n\nbeschlossenen Ausscheidens des Klägers aus der Gesellschaft zum Jahresen-\n\nde die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisse verbindlich klar-\n\ngestellt und geregelt werden, zumal der Geschäftsführer E. sich \n\nim\n\nVorfeld der Nutzungsüberlassungen und Lieferungen des Klägers stets gewei-\n\ngert hatte, dessen Verlangen nach einer schriftlichen Festlegung der mündlich\n\nvereinbarten Vertragskonditionen nachzukommen.\n\nDie Wirksamkeit eines solchermaßen zustande gekommenen deklarato-\n\nrischen Schuldanerkenntnisses wird durch die nachträgliche Aufhebung des\n\nGesellschafterbeschlusses Nr. 5 nicht berührt.\n\n2. Von Rechtsirrtum beeinflußt ist auch die weitere Erwägung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Kläger sei für den Abschluß entgeltlicher Nutzungsüberlas-\n\nsungs- und Lieferverträge mit der Beklagten beweisfällig geblieben. Das Ober-\n\nlandesgericht hätte nämlich - selbst von seinem unzutreffenden Ausgangspunkt\n\neiner Ablehnung des Zustandekommens eines deklaratorischen Schuldbestäti-\n\ngungsvertrages aus - in Betracht ziehen müssen, daß der Gesellschafterbe-\n\nschluß, da er nach Darstellung des Klägers auch der verbindlichen Klarstellung\n\nder bisher nicht schriftlich niedergelegten Vereinbarungen der Parteien diente,\n\nzumindest ein der Beweiserleichterung dienendes Anerkenntnis darstellen\n\nkonnte. Ein derartiges Anerkenntnis verkörpert keinen besonderen rechtsge-\n\nschäftlichen Verpflichtungswillen des Schuldners, vielmehr gibt dieser es zu\n\ndem Zweck ab, dem Gläubiger seine Erfüllungsbereitschaft mitzuteilen und ihn\n\ndadurch etwa von sofortigen Maßnahmen abzuhalten oder ihm den Beweis zu\n\nerleichtern. Eine solche Bestätigungserklärung enthält zwar keine materiell-\n\nrechtliche Regelung für das Schuldverhältnis, bewirkt aber als \"Zeugnis des\n\nAnerkennenden gegen sich selbst\" im Prozeß in der Regel eine Umkehrung der\n\nBeweislast (BGHZ 66, 250, 254); wer eine Forderung in einer derartigen Weise\n\nbestätigt hat, muß dann den Gegenbeweis führen, daß dem Gläubiger keine\n\noder nur geringere Ansprüche zustehen (BGH, Urt. v. 13. März 1974\n\n- VII ZR 65/72, WM 1974, 410, 411). Mindestinhalt des einstimmig gefaßten\n\nBeschlusses Nr. 5 - wie ihn das Berufungsgericht selbst für möglich gehalten\n\nhat - war schon seinem Wortlaut nach die Bestätigung, daß - abgesehen von\n\ngewissen Korrekturen hinsichtlich zurückgegebener Technik - dem Grunde\n\nnach sämtliche Rechnungen von der Beklagten zu bezahlen waren; das\n\nschließt die vertraglich vereinbarte Entgeltlichkeit der den Rechnungen zugrun-\n\ndeliegenden Leistungen des Klägers ein. Ausgehend hiervon mußte nicht der\n\nKläger die Entgeltlichkeit, sondern - in Umkehrung der Beweislast - die Beklagte\n\ndie von ihr nur pauschal behauptete Unentgeltlichkeit der vom Kläger erbrach-\n\nten Leistungen beweisen.\n\n3. Soweit das Berufungsgericht - im Anschluß an die Ablehnung vertrag-\n\nlicher Zahlungsforderungen - Bereicherungsansprüche unter Hinweis auf das\n\nBestehen eines Rechtsgrundes in Form der vom Kläger behaupteten Vertrags-\n\nverhältnisse verneint, ist dies denkfehlerhaft: Das Berufungsgericht übersieht,\n\ndaß der Kläger in zulässiger Weise sein Klagebegehren nur hilfsweise - d.h. für\n\nden Fall der Nichterweislichkeit vertraglicher Ansprüche - auf Bereicherungs-\n\nrecht stützt. Sofern das Oberlandesgericht als causa für die Leistungen des\n\nKlägers Leihverträge, Schenkungen oder Gefälligkeitsverhältnisse für möglich\n\nhält, steht dem bereits der Inhalt des Gesellschafterbeschlusses (vgl. oben\n\nNr. II, 1, 2) entgegen. Darüber hinaus fehlt für eine unentgeltliche Überlassung\n\nder Fahrzeuge und Geräte oder die kostenlose Lieferung von Material durch\n\nden Kläger \"aus Gefälligkeit\" - schon angesichts des erheblichen Wertes dieser\n\nLeistungen - offensichtlich jeglicher Anhaltspunkt.\n\nIII. Wegen der aufgezeigten Rechtsfehler unterliegt das Berufungsurteil\n\nder Aufhebung (§ 564 a.F. ZPO).\n\n1. Mangels Endentscheidungsreife kann der Senat nicht in der Sache\n\nselbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO). Zwar legt der Wortlaut des\n\nBeschlusses Nr. 5 die Auslegung als - deklaratorisches - Anerkenntnis dahin-\n\ngehend nahe, daß unter Berücksichtigung geringfügiger Korrekturen bei den\n\nzurückgegebenen Maschinen und Geräten (\"Technik\") - wie sie der Kläger im\n\nUmfang von 7.529,72 DM bezüglich der überlassenen Baugeräte auch vorge-\n\nnommen hat - die erstellten Rechnungen im übrigen bezahlt werden sollten und\n\ndaß man sich nur noch über die Modalitäten der Fälligkeiten gesondert einigen\n\nwollte. Eine dahingehende Willensrichtung der Parteien, die der Kläger auch\n\ndurch das Zeugnis seiner erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, Rechts-\n\nanwältin M., unter Beweis gestellt hat, kann der Senat indessen als Ausle-\n\ngungsergebnis nicht abschließend feststellen, ohne auslegungsrelevantes ge-\n\ngenteiliges Vorbringen der Beklagten zu übergehen. Diese hat nämlich in der\n\nBerufungsbegründung unter Beweisantritt \n\n(Zeugnis Rechtsanwalt B.)\n\nvorgetragen, daß die Parteien mit dem Beschluß - abweichend von seinem\n\nWortlaut (vgl. dazu z.B. Sen.Urt. v. 3. Dezember 2001 - II ZR 372/99, WM 2002,\n\n332, 334 und st. Rspr.) - kein Anerkenntnis der Forderungen des Klägers dem\n\nGrunde oder der Höhe nach verbunden hätten, sondern daß eine Einigung über\n\ndie vermeintlichen Ansprüche insgesamt erst im November habe erfolgen sol-\n\nlen.\n\n2. Daher ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, da-\n\nmit es die erforderlichen weiteren Feststellungen - ggf. nach ergänzendem Vor-\n\ntrag der Parteien - zu den einzelnen Ansprüchen des Klägers treffen kann.\n\nFür die neue Berufungsverhandlung weist der Senat vorsorglich noch auf\n\nfolgendes hin:\n\nSofern es nach der vorrangig vorzunehmenden Auslegung der Tragweite\n\ndes Beschlusses Nr. 5 vom 7. November 1996 im Hinblick auf ein deklaratori-\n\nsches Schuldanerkenntnis oder eine faktische Bestätigung zu Beweiszwecken\n\nnoch darauf ankommen sollte, wäre vom Berufungsgericht zu beachten, daß\n\nder Kläger mit Schriftsatz vom 24. April 1998 erstinstanzlich auch vorgetragen\n\nhat, der Geschäftsführer der Beklagten habe sich für diese anläßlich eines Ge-\n\nsprächs vom 25. Februar 1997 gegen 9.30 Uhr im Gebäude der AOK N.\n\nim Hinblick auf die ihm an diesem Tage bereits bekannt gegebene Ab-\n\ntretung der Ansprüche des Klägers an die AOK mündlich verpflichtet, auf die\n\nForderungen einen Teilbetrag von 40.000,00 DM bis 50.000,00 DM in Kürze zu\n\nzahlen (Beweis: Zeugnis Ha.). Hierin kann ein weiteres (Teil-)Anerkenntnis\n\nder Forderungen des Klägers liegen, die die Beklagte bislang im einzelnen auch\n\nder Höhe nach nicht substantiiert bestritten hat.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke\n\nGraf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-05/ii-zr-50-01","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-05-05/ii-zr-50-01","retrieved":"2026-07-10 14:23:06.814082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-05-05/ii-zr-50-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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