{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"V ZR 361/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, §§ 9, 29 a) Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraus- setzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des Be- reinigungsanspruchs nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine Einrede. b) Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzung genehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt. c) Die Einrede fehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeit des Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der Rekon- struktion des Gebäudes begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorge- tragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen werde. d) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist wi- derlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder in Besitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder in dem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenn die wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine „Restnutzung“ von unterge- ordneter Bedeutung anzusehen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 361/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n30. April 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nSachenRBerG § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. e, §§ 9, 29\n\na) Der nach dem 2. Oktober 1990 eintretende Fortfall der bautechnischen Voraus-\nsetzungen für die Bewohnbarkeit stellt die sachlichen Voraussetzungen des Be-\nreinigungsanspruchs nicht in Frage. Er begründet unter den Voraussetzungen\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nur eine Einrede.\n\nb) Für die Nutzbarkeit eines Gebäudes oder Bauwerks im Sinne von § 29 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 SachenRBerG kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohnnutzung\ngenehmigungsfähig ist. Darauf kommt es aber nicht an, wenn die Nutzung trotz\nfehlender Genehmigungsfähigkeit Bestandsschutz genießt.\n\nc) Die Einrede \n\nfehlender Nutzbarkeit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nSachenRBerG ist gegeben, wenn mit der Wiederherstellung der Beheizbarkeit\ndes Gebäudes durch den Nutzer nicht mehr zu rechnen ist. Ist mit der Rekon-\nstruktion des Gebäudes begonnen worden, müssen dazu Anhaltspunkte vorge-\ntragen werden, die erwarten lassen, daß der Nutzer die Rekonstruktion nicht zu\nEnde führen werde.\n\nd) Die Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist widerlegbar. Sie ist wi-\nderlegt, wenn der Nutzer das auf dem Grundstück errichtete Gebäude wieder in\nBesitz genommen hat und nutzt. Daß der Nutzer seinen Wohnsitz nicht wieder in\ndem Gebäude nimmt, kann die Fortdauer der Nutzung nur in Frage stellen, wenn\ndie wieder aufgenommene Nutzung nur noch als eine „Restnutzung“ von unterge-\nordneter Bedeutung anzusehen ist.\n\nBGH, Urt. v. 30. April 2003 - V ZR 361/02 - KG\n\n LG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 30. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und\n\nDr. Schmidt-Räntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammerge-\n\nrichts in Berlin vom 10. September 2002 wird auf Kosten des Klä-\n\ngers zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDas klagende Land (im Folgenden: der Kläger) ist Eigentümer mehrerer\n\nGrundstücke \n\nin B. , auf denen sich die Kleingartenanlage\n\n\"H. \" befindet. Die Beklagten sind Nutzer der Parzelle der Klein-\n\ngartenanlage. Diese 1955 mit einer Wohnlaube bebaute Parzelle wurde zu-\n\nnächst von den Eltern einer Tante des Beklagten zu 1 und später von dieser\n\nTante selbst genutzt. Im Einverständnis mit der Tante des Beklagten zu 1 und\n\ndem Vorstand der Kleingartenanlage zogen die Beklagten mit ihren Kindern am\n\n1. August 1972 in die Wohnlaube ein und meldeten sich unter dieser Anschrift\n\nauch polizeilich an. Am 1. Oktober 1979 kauften die Beklagten der Tante die\n\nWohnlaube ab und schlossen zugleich rückwirkend zum 1. August 1972 einen\n\nPachtvertrag über das Laubengrundstück mit dem Kleingartenverein ab. Die\n\nBeklagten bewohnten die Wohnlaube bis zum Ablauf des 30. Juni 1997. Am\n\n1. Juli 1997 räumten sie die Parzelle, weil sie die Wohnlaube an S. \n\nG. und A. S. verkauft hatten. Diesen Verkauf nahm der\n\nKläger am 25. Juni 1998 zum Anlaß, den Beklagten den Pachtvertrag über die\n\nParzelle nach § 8 Nr. 1 und 2 BKleingG zu kündigen und die Beklagten zur\n\nRäumung aufzufordern. Diese Aufforderung blieb erfolglos. Der Kaufvertrag\n\nwurde wegen eines Streits mit den Käufern rückabgewickelt; die Beklagten\n\nnahmen das Grundstück am 12. Februar 1999 wieder in Besitz und nutzen es\n\nseitdem.\n\nDer Kläger hat beantragt festzustellen, daß den Beklagten Ansprüche\n\nnach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht zustehen.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der von dem Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein negatives Fest-\n\nstellungsbegehren weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revi-\n\nsion.\n\nEntscheidungsgründe\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Beklagten ein An-\n\nspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zu. Sie bzw. ihre Rechts-\n\nvorgänger hätten auf dem Erholungsgrundstück eine Wohnlaube errichtet. Die-\n\nse erfülle die Anforderungen an ein Eigenheim. Hierbei sei es unerheblich, ob\n\nheute technische Veränderungen verlangt werden könnten oder ob diese Anla-\n\nge heute noch genehmigungsfähig sei. Entscheidend sei, daß sie dem zu\n\nDDR-Zeiten üblichen Standard entsprochen habe. Eine Billigung staatlicher\n\nStellen sei nicht vorgetragen, aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zu\n\nvermuten. Dem Kläger stünden auch keine Einreden aus § 29 SachenRBerG\n\nzur Seite. Die Sanierung des Gebäudes sei weitestgehend abgeschlossen. Die\n\nBeklagten hätten die Nutzung des Anwesens zwar am 1. Juli 1997 aufgegeben.\n\nDiese Aufgabe sei aber nur mit Rücksicht auf den Kaufvertrag erfolgt; nach\n\ndessen Fehlschlagen hätten die Beklagten die Nutzung wieder aufgenommen.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand. Die Klage ist unbe-\n\ngründet. Den Beklagten steht ein Anspruch nach dem Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz zu.\n\n1. Der Anspruch folgt aus §§ 32, 61 SachenRBerG. Dieser setzt eine\n\nbauliche Nutzung im Sinne der §§ 4 und 5 SachenRBerG und weiter voraus,\n\ndaß die Beklagten Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG sind.\n\na) Das Grundstück ist im Sinne der §§ 4 und 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2\n\nBuchst. e SachenRBerG für den Eigenheimbau genutzt worden.\n\naa) Auf dem Grundstück ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils\n\n1955 eine massive Wohnlaube errichtet worden, die nach Größe, Zuschnitt\n\nund Ausstattungsmerkmalen schon damals zum \"Sommerwohnen\" geeignet\n\nwar. Sie mag zum damaligen Zeitpunkt noch nicht zum Wohnen auch in den\n\nWintermonaten geeignet gewesen sein. Dies war aber ab dem 1. August 1972\n\nder Fall. Damit erfüllt die Wohnlaube spätestens seit dem 1. August 1972 die\n\nrechtlichen Anforderungen an ein Eigenheim. Die Wohnlaube ist auch über 25\n\nJahre lang von den Beklagten als solches genutzt worden. Die von dem Kläger\n\nvorgetragenen Umstände vermögen die Einordnung der Wohnlaube als Eigen-\n\nheim nicht in Frage zu stellen. Die Wohnlaube ist zwar derzeit nicht wieder\n\nzum Dauerwohnen geeignet, weil sie noch nicht wieder beheizbar ist. Das ist\n\naber unerheblich. Entscheidend für die Einordnung als Eigenheim ist, ob ein\n\nBauwerk die bautechnischen Anforderungen für eine Wohnnutzung nach den\n\nMaßstäben der DDR erfüllt (Senatsurt. v. 6. April 2001, V ZR 438/99, VIZ 2001,\n\n503, 504 u. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643). Diesen Voraus-\n\nsetzungen genügte die Wohnlaube bei ihrer Übernahme durch die Beklagten\n\nam 1. August 1972 und in den anschließenden 25 Jahren ihrer Nutzung. Sie\n\nwar in diesem Zeitraum insbesondere auch beheizt. Der nach dem 2. Oktober\n\n1990 eintretende Fortfall einer oder mehrerer der bautechnischen Vorausset-\n\nzungen für die Bewohnbarkeit stellt nach der Systematik des Gesetzes die\n\nsachlichen Voraussetzungen des Anspruchs nicht nachträglich in Frage. Er\n\nbegründet vielmehr unter den näheren Voraussetzungen des § 29 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 SachenRBerG eine Einrede (dazu unter II. 2). Der Qualifikation\n\nder Wohnlaube als Eigenheim steht daher auch nicht entgegen, daß die Ab-\n\nwässer über eine Abwassergrube entsorgt werden, die nach dem Vortrag des\n\nKlägers jedenfalls in dieser Form heute nicht genehmigt werden könnte.\n\nbb) Grundlage der Errichtung der Wohnlaube war ein Erholungsnut-\n\nzungsvertrag, wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e SachenRBerG gefordert wird.\n\nDem steht nicht entgegen, daß es sich hierbei nicht um einen isolierten Erho-\n\nlungsnutzungsvertrag über ein einzelnes Grundstück, sondern um einen Erho-\n\nlungsnutzungsvertrag gehandelt hat, der nach heutigen Maßstäben als Klein-\n\ngartennutzungsvertrag im Sinne des Bundeskleingartengesetzes einzuordnen\n\nwäre. Das ist aber für Ansprüche nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\n\nunerheblich (BGH, Urt. v. 16. Juli 1998, III ZR 288/97, VIZ 1998, 517, 518; Se-\n\nnatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643). Ohne Bedeutung ist\n\nauch, daß das Berufungsgericht den Pachtvertrag der Beklagten mit dem\n\nKleingartenverein irrtümlich als Überlassungsvertrag im Sinne von § 12 Abs. 2\n\nSachenRBerG, Art. 232 § 1a EGBGB qualifiziert hat. Auf die Qualifikation eines\n\nNutzungsvertrags als Überlassungsvertrag kommt es nämlich nur an, wenn ein\n\nNutzer auf einer vertraglich genutzten Fläche weder ein Eigenheim errichtet\n\nnoch ein vorhandenes Eigenheim wiederhergestellt bzw. an einem solchen Ei-\n\ngenheim einer Wiederherstellung gleichwertige Maßnahmen durchgeführt hat.\n\nDiese Ausnahmefälle liegen hier nicht vor.\n\ncc) Keinen Erfolg hat der Kläger mit dem Einwand, die genauen Umstän-\n\nde der Errichtung der Wohnlaube seien nicht aufgeklärt. Einer solchen Aufklä-\n\nrung bedurfte es auch nicht. Die Beklagten haben substantiiert vorgetragen,\n\ndaß die Wohnlaube durch die Eltern der Tante des Beklagten zu 1 im Jahre\n\n1955 errichtet und von der Tante des Beklagten zusätzlich winterfest gemacht\n\nworden sei. Beide Parteien haben eine Bewertungsunterlage aus dem Jahre\n\n1997 vorgelegt, in welcher als Baujahr 1955 festgehalten ist. Unter diesen Um-\n\nständen konnte sich der Kläger nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zurück-\n\nziehen. Er hätte vielmehr im einzelnen vortragen müssen, weshalb diese An-\n\ngabe unzutreffend sein könnte. Das ist nicht geschehen. Letztlich kann die\n\nEntscheidung darüber aber offen bleiben. Hier steht fest, daß die Beklagten am\n\n1. Oktober 1979 die Wohnlaube der Tante zum Schätzpreis von 6.106\n\nMark/DDR gekauft und einen Pachtvertrag abgeschlossen haben, in dem als\n\nWohnsitz das Laubengrundstück angegeben war. Wie der Senat mit Urteil vom\n\n3. Mai 2002 (V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 643) entschieden hat, sind das Um-\n\nstände, die es bei Vorliegen einer Billigung staatlicher Stellen rechtfertigen, auf\n\nden Auffangtatbestand in § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 SachenRBerG zurückzugrei-\n\nfen.\n\ndd) Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der Einwand des Klägers, bei der\n\nWohnlaube handele es sich um einen illegalen Schwarzbau. Zwar löst die Be-\n\nbauung eines Grundstücks mit einem Eigenheim nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1\n\noder Satz 2 Buchst. e SachenRBerG Ansprüche nach dem Sachenrechtsberei-\n\nnigungsgesetz nur aus, wenn sie mit Billigung staatlicher Stellen erfolgt ist.\n\nDiese ist aber nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG zu vermuten, weil die\n\nWohnlaube vom 1. August 1972 an über 25 Jahre lang als Dauerwohnung be-\n\nnutzt worden ist und die Behörden hiergegen nicht eingeschritten sind. Diese\n\nVermutung ist auch nicht widerlegt. Der Kläger hat sich zwar darauf berufen,\n\ndaß die Nutzung der Wohnlaube als Dauerwohnung nicht habe genehmigt\n\nwerden dürfen, weil die Kleingartenanlage in einem Wasserschutzgebiet liege\n\nund jedenfalls eine (nicht abgedichtete) Abwassergrube der hier vorliegenden\n\nArt nicht genehmigungsfähig gewesen sei. Das genügt aber nicht, um die Ver-\n\nmutung in Frage zu stellen. Das ist nur mit einem substantiierten Sachvortrag\n\nmöglich, der es als wahrscheinlich erscheinen läßt, daß das Untätigwerden der\n\nstaatlichen Stellen hier ausnahmsweise nicht auf eine Billigung auch im Sinne\n\neines anzuerkennenden Bestandschutzes schließen läßt. Dieser liegt nicht vor.\n\nDie Beklagten haben eine Wohnlaube in einer Kleingartenanlage als Dauer-\n\nwohnung genutzt. Dieser Fall kam in der DDR sehr häufig vor und wurde ange-\n\nsichts der hier auch aktenkundig gemachten Wohnraumknappheit allgemein\n\nvon den Behörden geduldet, und zwar auch dann, wenn die Anlegung von\n\nEntwässerungsgruben in Wasserschutzgebieten jedenfalls in der hier einge-\n\nbauten Form dem Zweck dieser Schutzausweisung nicht entsprochen hat. Hier\n\nkann zudem nicht davon ausgegangen werden, daß die Behörden diesen Um-\n\nstand übersehen haben. Denn die Beklagten haben sich polizeilich unter der\n\nAnschrift ihrer Wohnlaube gemeldet, was den Behörden Gelegenheit und Ver-\n\nanlassung gab einzuschreiten, wenn sie diesen Zustand nicht billigen oder\n\ndulden wollten.\n\nb) Die Beklagten sind auch Nutzer im Sinne von § 9 SachenRBerG. Sie\n\nhaben die Wohnlaube zwar nicht selbst errichtet und sind nicht schon aus die-\n\nsem Grund Nutzer im Sinne von § 9 Abs. 1 SachenRBerG. Die Nutzerstellung\n\nder Beklagten ergibt sich aber daraus, daß sie das Gebäude vom Vornutzer\n\ngekauft haben. Hierbei kann offen bleiben, ob an der Wohnlaube der Tante\n\nselbständiges, vom Eigentum an Grund und Boden losgelöstes Eigentum nach\n\n§ 95 Abs. 1 Satz 1 BGB in der damals in der DDR geltenden Fassung entstan-\n\nden war. Denn auch im zweiten Fall sind die Beklagten Rechtsnachfolger, weil\n\ndie Nutzerstellung auch durch eine geschlossene Kette von Verkaufsfällen bis\n\nhin zu demjenigen, der das Gebäude errichtet hat, oder dessen Rechtsnachfol-\n\nger begründet werden kann (Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002,\n\n642, 644). Ein solcher Fall liegt vor.\n\n2. Die von dem Kläger gegen den Anspruch erhobenen Einreden aus § 29\n\nSachenRBerG sind nicht begründet. Allerdings findet § 29 Abs. 1 und 2\n\nSachenRBerG auch bei einer Rechtsnachfolge auf Nutzerseite Anwendung\n\n(Senatsurt. v. 3. Mai 2002, V ZR 246/01, VIZ 2002, 642, 645). Jedoch sind die-\n\nse Einreden nicht begründet.\n\na) Die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG scheitert dar-\n\nan, daß die Wohnlaube nutzbar ist.\n\naa) Für deren Nutzbarkeit kann es zwar Bedeutung haben, ob die Wohn-\n\nnutzung genehmigungsfähig ist (Wilhelms in: Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz,\n\nSachenrechtsbereinigungsgesetz, § 29 SachenRBerG Rdn. 6). Darauf kommt\n\nes aber nicht an, wenn die Nutzung trotz fehlender Genehmigungsfähigkeit Be-\n\nstandsschutz genießt (Wilhelms aaO.). So liegt es hier. Die Wohnlaube ist seit\n\ndem 1. August 1972 als Eigenheim mit einer Abwasserentsorgung durch eine\n\nAbwassergrube genutzt. Dieser Nutzung hat der Kleingartenverband von An-\n\nfang an ausdrücklich zugestimmt. Sie ist durch eine entsprechende Wohnsitz-\n\nangabe im Pachtvertrag und durch eine polizeiliche Meldung der Wohnsitz-\n\nnahme in der Wohnlaube auch von Anfang an offen gelegt worden und 25 Jah-\n\nre unbeanstandet geblieben.\n\nbb) Die fehlende Nutzbarkeit läßt sich auch nicht damit begründen, daß\n\ndie Beheizbarkeit der Wohnlaube noch nicht vollständig wiederhergestellt ist\n\nund die B. Gasversorgungsbetriebe die Herstellung eines Erdgasan-\n\nschlusses abgelehnt haben. Die Einrede fehlender Nutzbarkeit setzt nach § 29\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nämlich zusätzlich voraus, daß mit der Her-\n\nstellung der Beheizbarkeit durch die Beklagten nicht mehr zu rechnen ist. Dazu\n\nmüssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die erwarten lassen, daß der Nut-\n\nzer die Rekonstruktion nicht zu Ende führen wird (Eickmann/Rothe aaO., § 29\n\nSachenRBerG Rdn. 10). Der Kläger hat darauf verwiesen, daß die Beklagten\n\ndie Sanierung nicht sofort nach dem Schadensfall im Jahre 1997 in Angriff ge-\n\nnommen und bis heute auch noch nicht vollständig abgeschlossen haben. Ein\n\nlängerer Zeitraum zwischen Eintritt des Sanierungsbedarfs und der Vornahme\n\nder Sanierung kann zwar ein Anhaltspunkt dafür sein, daß die Nutzbarkeit nicht\n\nwiederhergestellt werden wird \n\n(MünchKommBGB/Smid, 3. Aufl. § 29\n\nSachenRBerG Rdn. 6 a. E.). Der hier verstrichene Zeitraum von etwa fünf Jah-\n\nren vermag aber die – zunächst auch von dem Kläger selbst nicht geteilte –\n\nErwartung nicht zu begründen, es werde zu der noch ausstehenden Wieder-\n\nherstellung der Beheizbarkeit der Wohnlaube durch die Beklagten nicht mehr\n\nkommen. Die Nichtvornahme von Sanierungsmaßnahmen in dem Zeitraum vom\n\n1. Juli 1997 bis zum 11. Februar 1999 ist nicht auf die fehlende Bereitschaft\n\noder Fähigkeit der Beklagten zur Sanierung, sondern darauf zurückzuführen,\n\ndaß die Beklagten mit ihren Käufern über die Wirksamkeit des Kaufvertrags\n\nuneins waren. Das wird darin deutlich, daß sie die Sanierung nach Klärung\n\ndieser Frage auch in Angriff nahmen und auch weitgehend durchführten. Daß\n\ndie Wohnlaube derzeit noch nicht beheizt werden kann, ist ebenfalls nicht auf\n\ndie fehlende Bereitschaft oder Fähigkeit der Beklagten, sondern auf die Weige-\n\nrung der B. Gasversorgungsbetriebe zurückzuführen, das Anwesen an\n\ndas Stadtgasversorgungsnetz von B. anzuschließen. Anhaltspunkte dafür,\n\ndaß die Beheizbarkeit nicht ggf. auf andere Weise wieder hergestellt werden\n\nkann und nach Klärung der erhobenen Bedenken durch die Beklagten nicht\n\nwieder hergestellt werden wird, bestehen nicht.\n\nb) Unbegründet ist auch die Einrede aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\n\nSachenRBerG.\n\naa) Diese Einrede läßt sich nicht mit der Kündigung des Pachtvertrags\n\nbegründen, die der Kläger am 25. Juni 1998 ausgesprochen hat. Eine solche\n\nKündigung begründet die Einrede nur, wenn sie auch tatsächlich zu einem\n\nNutzungsverlust führt, wobei es auf dessen Gründe im Rahmen von § 29\n\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 SachenRBerG nicht ankommt (MünchKommBGB/Smid,\n\naaO., § 29 SachenRBerG Rdn. 12). Das ist hier nicht der Fall. Die Beklagten\n\nund die Käufer haben die Kündigung nicht akzeptiert, und der Kläger hat es bei\n\neiner erfolglosen Räumungsaufforderung bewenden lassen und seine Kündi-\n\ngung nicht durchgesetzt. Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung darüber,\n\nob der Kläger zur Kündigung berechtigt war und mit einer gerichtlichen Durch-\n\nsetzung seiner Kündigung erfolgreich gewesen wäre.\n\nbb) Unerheblich ist auch, daß die Beklagten das Anwesen vom 1. Juli\n\n1997 bis zum Ablauf des 11. Februar 1999 nicht selbst genutzt haben. Ob die-\n\nser Umstand die Vermutung nach § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG auslöst,\n\nkann offen bleiben. Jedenfalls ist die - widerlegbare (Eickmann/Rothe, aaO.,\n\n§ 29 SachenRBerG Rdn. 14; MünchKommBGB/Smid aaO., § 29 SachenRBerG\n\nRdn. 12) - Vermutung des § 29 Abs. 1 Satz 2 SachenRBerG ist hier widerlegt.\n\nDie Beklagten haben das Anwesen wieder in Besitz genommen, nachdem sie\n\nsich mit ihren Käufer über die Rückabwicklung des Kaufvertrags geeinigt ha-\n\nben. Seitdem nutzen sie das Anwesen auch. Daß sie dort derzeit nicht ihren\n\nWohnsitz haben, steht dem nicht entgegen. Hierin mag zwar eine Nutzungsän-\n\nderung zu sehen sein. Sie wäre aber vom Pachtvertrag gedeckt und würde die\n\nFortdauer der Nutzung aber nur in Frage stellen können, wenn sie nur noch als\n\neine „Restnutzung“ von untergeordneter Bedeutung anzusehen wäre (Eick-\n\nmann/Rothe, aaO. § 29 SachenRBerG Rdn. 13, 9; Wilhelms, aaO. § 29\n\nSachenRBerG Rdn. 10, 6). Das ist aber nach den von dem Berufungsgericht\n\ngetroffenen Feststellungen nicht der Fall. Die Beklagten haben die Vorausset-\n\nzung der bisherigen Wohnnutzung wieder hergestellt und das Haus in den\n\nSommermonaten auch zum Wohnen genutzt. Einer Wohnnutzung auch in den\n\nWintermonaten steht derzeit nur noch entgegen, daß die Beheizbarkeit noch\n\nnicht vollständig wieder hergestellt ist.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Krüger\n\nKlein\n\nGaier\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zr-361-02","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":21},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 232 § 1a","ref_norm":"232-1a","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/v-zr-361-02","retrieved":"2026-07-10 14:17:03.008745+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-30/v-zr-361-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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