{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"IV ZR 336/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIV ZR 336/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nEGZPO § 26 Nr. 8\n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein\ndie Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision\ngeltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)\n\nBGH, Beschluß vom 30. April 2003 - IV ZR 336/02 - OLG München\n LG Traunstein\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die\n\nRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf\n\nam 30. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 1) und 2) gegen die\n\nNichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 26. Juni 2002 wird\n\nals unzulässig verworfen.\n\nNach Rücknahme der Beschwerde ist die Beklagte zu 3)\n\ndes Rechtsmittels verlustig gegangen.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die\n\nBeklagten zu 1) und 2) je zur Hälfte. Von den außerge-\n\nrichtlichen Kosten der Kläger im Beschwerdeverfahren\n\ntragen die Beklagten zu 1) - 3) je ein Drittel; die eigenen\n\naußergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tra-\n\ngen die Beklagten selbst.\n\nStreitwert: für die Beklagte zu 3): 127 \n\n für die Beklagte zu 1) und 2): je 255,65 \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die drei Beklagten zur Vorbereitung eines\n\nPflichtteilsergänzungsanspruchs aus § 2329 BGB zur Auskunft und (auf\n\nKosten der Kläger) zur Wertermittlung verurteilt, die Klage aber bezüg-\n\nlich der Beklagten zu 1) und 2) teilweise abgewiesen. Dagegen haben\n\nbeide Seiten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat mit seinem\n\nUrteil der Berufung der Kläger auf deren Hilfsantrag stattgegeben, die\n\nBerufung der Beklagten aber als unzulässig verworfen, weil der Aufwand\n\nan Zeit und Kosten für die Erteilung der Auskunft die Berufungssumme\n\ndes § 511a Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. nicht erreiche.\n\nGegen dieses Urteil haben die Beklagten Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde eingelegt, die nach Rücknahme durch die Beklagte zu 3) von\n\nden Beklagten zu 1) und 2) weiterverfolgt wird. Sie beantragen, die Revi-\n\nsion gegen das Berufungsurteil zuzulassen, soweit die Berufung der Be-\n\nklagten als unzulässig verworfen worden ist. Die Beschwerdeführer ge-\n\nhen zwar davon aus, daß die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO nicht er-\n\nreicht werde. Sie meinen aber, für die Anfechtung eines die Berufung\n\nverwerfenden Urteils könne nichts anderes gelten als für die Beschwerde\n\ngegen einen die Berufung verwerfenden Beschluß, für die der Gesetzge-\n\nber eine dem § 26 Nr. 8 EGZPO entsprechende Wertgrenze nicht vorge-\n\nschrieben hat.\n\nDem folgt der Senat nicht.\n\n1. Zwar ist geklärt, daß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht entsprechend an-\n\ngewandt werden kann auf Rechtsbeschwerden gegen Beschlüsse, mit\n\ndenen die Berufung als unzulässig verworfen wird (BGH, Beschluß vom\n\n4. September 2002 - VIII ZB 23/02 - NJW 2002, 3783; Beschluß vom\n\n19. September 2002 - V ZB 31/02 - NJW-RR 2003, 132). Denn dadurch\n\nwürde der Zugang zur Rechtsbeschwerde in verfassungsrechtlich nicht\n\ngerechtfertigter Weise eingeschränkt. Darüber hinaus beruht die Un-\n\ngleichbehandlung von Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, durch die\n\neine Berufung als unzulässig verworfen wird, je nach dem, ob es sich um\n\neine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4\n\nZPO) einerseits oder eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der\n\nRevision in einem Berufungsurteil (§§ 542 ff. ZPO) andererseits handelt,\n\nnicht auf einer planwidrigen Regelungslücke des Gesetzes. Denn beim\n\nZugang zur dritten Instanz gibt es auch unabhängig von der Wertgrenze\n\nkeinen völligen Gleichklang zwischen der Anfechtung von Beschlüssen\n\neinerseits und Urteilen andererseits: Während die Zulassung der Revisi-\n\non in einem Berufungsurteil das Revisionsgericht bindet (§ 543 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO), ist die Rechtsbeschwerde, soweit sie - wie bei einem die\n\nBerufung verwerfenden Beschluß (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) - schon\n\nnach dem Gesetz statthaft ist, nur zulässig, wenn die besonderen, vom\n\nRechtsbeschwerdegericht zu prüfenden Zulassungsgründe des § 574\n\nAbs. 2 ZPO vorliegen. Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluß\n\nnach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, weil sie keine Aussicht\n\nauf Erfolg hat und Zulassungsgründe nicht gegeben sind, ist eine An-\n\nfechtung durch § 522 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen; gegen ein Beru-\n\nfungsurteil, das die Revision nicht zuläßt, ist dagegen die Beschwerde\n\nnach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO eröffnet, mit der das Vorliegen von Zulas-\n\nsungsgründen vom Revisionsgericht überprüft werden kann.\n\n2. Ist der gesetzlichen Regelung mithin ungeachtet der Wertgrenze\n\nkeine Gleichbehandlung der zur dritten Instanz führenden Rechtsmittel\n\nzu entnehmen, und zwar auch, soweit es um die Anfechtung von Ent-\n\nscheidungen geht, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen\n\nwird, kommt eine Gleichbehandlung auch hinsichtlich der Wertgrenze\n\nnicht in Betracht, die nur für die Nichtzulassungsbeschwerde angeordnet\n\nist, aber nicht für die Rechtsbeschwerde. Daß der Gesetzgeber einen\n\n\"weitgehenden Gleichlauf\" beider Rechtsmittel beabsichtigt hatte (vgl.\n\nBT-Drucks. 14/4722 S. 96), rechtfertigt nicht den Schluß, § 26 Nr. 8\n\nEGZPO sei auf Nichtzulassungsbeschwerden nicht anzuwenden, die sich\n\ngegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richten. Abgesehen davon,\n\ndaß damit ein völliger Gleichlauf nicht erreicht wäre, dient § 26 Nr. 8\n\nEGZPO dem Schutz des Bundesgerichtshofs vor Überlastung (BT-\n\nDrucks. 14/4722 S. 126). Dieser Zweck spricht für die Einführung einer\n\nWertgrenze auch für Rechtsbeschwerden. Es muß daher dem Gesetzge-\n\nber überlassen bleiben, ob und in welcher Weise er die bestehenden\n\nUnterschiede im Zugang zur dritten Instanz vereinheitlichen will.\n\n3. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber\n\nvorgeschriebene Wertgrenze für Nichtzulassungsbeschwerden, insbe-\n\nsondere soweit sie sich gegen die Berufung als unzulässig verwerfende\n\nUrteile richten, hat der Senat nicht. Es geht um eine von vornherein im\n\nGesetz vorgegebene Einschränkung des Zugangs zur Revisionsinstanz\n\nund nicht etwa um eine Erschwerung eines an sich gesetzlich einge-\n\nräumten Zugangs (vgl. BVerfG NJW 1993, 1635). Die Differenzierung\n\nzwischen Nichtzulassungsbeschwerden gegen Berufungsurteile und\n\nRechtsbeschwerden gegen Beschlüsse erscheint auch nicht sachfremd\n\noder willkürlich. Bei Urteilen, die aufgrund mündlicher Verhandlung erge-\n\nhen, konnte der Gesetzgeber von einer größeren Richtigkeitsgewähr\n\nausgehen; der Zugang zu einer weiteren Instanz konnte daher gegen-\n\nüber der Anfechtung von Beschlüssen noch von zusätzlichen Vorausset-\n\nzungen abhängig gemacht werden.\n\nTerno Dr. Schlichting Seiffert\n\n Ambrosius Dr. Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/iv-zr-336-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2329","ref_norm":"2329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 542","ref_norm":"542","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/iv-zr-336-02","retrieved":"2026-07-10 14:17:19.099308+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-30/iv-zr-336-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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