{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2003-04-30","aktenzeichen":"1 StR 91/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 91/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2003 beschlossen:\n\nDie Anträge des Angeklagten vom 3. April, 9. April und 13. April\n\n2003 werden zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1. Die Zustellung des vollständigen Urteils war wirksam und setzte die\n\nRevisionsbegründungsfrist in Lauf (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ein Verstoß\n\ngegen § 273 Abs. 4 StPO liegt nicht vor. Ausweislich der Akten wurde das\n\nProtokoll am 26. November 2002 fertiggestellt und unterschrieben.\n\n2. Gegen den Beschluß des Senats vom 27. März 2003 ist eine Wieder-\n\neinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich, weil es sich um eine rechtskräf-\n\ntige Sachentscheidung handelt, die das Verfahren zum Abschluß gebracht hat\n\n(st. Rspr.; vgl. BHG, Beschluß vom 4. März 2003 - 4 StR 381/02 m.Nachw.).\n\n3. Unbeschadet davon wäre auch eine Wiedereinsetzung zur Nachho-\n\nlung von Verfahrensrügen nicht in Betracht gekommen, weil die Revision mit\n\nder Sachrüge fristgemäß begründet worden ist (BGH, Beschluß vom 7. März\n\n2003 - 2 StR 475/02; BGHR StPO § 44 Satz 1 Verhinderung 14). Der Be-\n\nschwerdeführer hat auch entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft\n\ngemacht, ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen zu sein, die Verfah-\n\nrensrügen rechtzeitig zu erheben. Sein Vortrag, der Rechtspfleger beim Land-\n\ngericht Kempten habe auf sein schriftliches Ersuchen vom 2. Januar 2003, die\n\nRevision zu Protokoll der Geschäftsstelle begründen zu wollen, nicht reagiert,\n\ntrifft nicht zu. Ausweislich der Sachakten (Bl. 739) hatte der Angeklagte dieses\n\nErsuchen bereits am 29. Dezember 2002 gestellt, worauf der Rechtspfleger\n\nbeim Landgericht Kempten am 3. Januar 2003 eigens zur Aufnahme der Revi-\n\nsionsbegründung von Kempten aus in die Justizvollzugsanstalt Straubing rei-\n\nste, obwohl dies im Hinblick auf die nach § 299 Abs. 1 StPO begründete Zu-\n\nständigkeit des nahegelegenen Amtsgerichts Straubing nicht erforderlich ge-\n\nwesen wäre. Als er dort eintraf, befand sich dessen Verteidiger, Rechtsanwalt\n\nDr. W. , beim Beschwerdeführer. Nach Rücksprache erhielt der Rechtspfle-\n\nger dann die Auskunft, daß die Revision von Rechtsanwalt Dr. W. begrün-\n\ndet und keine Erklärung zu Protokoll abgegeben werde (Aktenvermerk vom\n\n03.01.2003; Bl. 740). Damit war sein Ersuchen vom 2. Januar 2003 überholt.\n\nIm übrigen wäre auch die Wiedereinsetzungsfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1\n\nStPO versäumt. Aus seinen Schreiben an das Landgericht Kempten vom\n\n9. Januar 2003 und 10. Januar 2003 geht hervor, daß der Beschwerdeführer zu\n\ndiesem Zeitpunkt Kenntnis davon hatte, daß seine Verteidiger keine Verfah-\n\nrensrügen erhoben hatten. Danach hätten die Rügen innerhalb einer Woche\n\nnach diesem Zeitpunkt nachgeholt werden müssen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDas ist nicht geschehen.\n\n4. Die Voraussetzungen des § 33a StPO liegen ebenfalls nicht vor. Der\n\nSenat hat bei seiner Entscheidung vom 27. März 2003 keine Tatsachen ver-\n\nwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist. Der Beschwerdefüh-\n\nrer nahm mit Schriftsatz vom 20. März 2003 zu dem Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts vom 3. März 2003 Stellung. Dieser Schriftsatz lag dem Senat bei\n\nder Entscheidung vor.\n\nDas Vorbringen des Angeklagten im Schriftsatz vom 24. April 2003 bie-\n\ntet ebenfalls keinen Anlaß für eine nachträgliche Anhörung gemäß § 33a StPO.\n\nNack Schluckebier Kolz\n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/1-str-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-30/1-str-91-03","retrieved":"2026-07-10 14:16:50.019056+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-30/1-str-91-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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