{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"X ZR 186/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ArbEG § 9, BGB § 242 Be Verkündet am: 29. April 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Abwasserbehandlung a) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären). b) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 186/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nja\nNachschlagewerk:\nBGHZ\nja\n :\nBGHR : ja\n\nArbEG § 9, BGB § 242 Be\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nMayer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAbwasserbehandlung\n\na) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene\nVergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle-\ngung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen\nbetreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von\nder Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung -\nnicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in\nAnspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich\npraktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens\nnicht existent wären).\n\nb) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene\nVergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle-\ngung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber\nbereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen\nhat.\n\nBGH, Urt. v. 29. April 2003 - X ZR 186/01 - OLG Düsseldorf\nLG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 18. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis so-\n\nwie die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver und Asendorf\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das am 16. August 2001 verkündete Urteil des\n\n2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger betreiben/betrieben eine Hütte,\n\nin der ein Rückgewinnungsverfahren angewandt wird, bei dem aus Erzkonzen-\n\ntraten und sekundären Vorstoffen insbesondere Zink und Blei (im folgenden:\n\nProdukte) erzeugt werden. Hierbei fielen verunreinigte Abwässer an, die ver-\n\nschiedene gelöste Metalle, u.a. Thallium, enthielten und für welche die Hütte im\n\nJahre 1992 eine Abwasserabgabe von 1,9 Mio. DM entrichten mußte. Die öf-\n\nfentlich-rechtliche Einleitungsgenehmigung sollte zum 31. Dezember 1992 aus-\n\nlaufen. Aufgrund behördlicher Auflagen wurde die Senkung der Thallium-Werte\n\nim Abwasser erforderlich. In einem Vertrag vom 25. Juni 1991 verpflichtete sich\n\ndie Hütte gegenüber dem Hafen R. , die Schadstoffeinleitung unter das\n\nNiveau des Stands der Technik abzusenken.\n\nDer Kläger \n\nist Chemotechniker und war von 1969 bis zum\n\n30. September 1992 bei Rechtsvorgängern der Beklagten beschäftigt. In den\n\nJahren 1990 und 1991 entwickelte er mit zwei Mitarbeitern ein Verfahren zur\n\nkontinuierlichen Behandlung gelöste Metalle enthaltenden Abwassers sowie\n\nein Verfahren zur Behandlung Thallium enthaltenden Abwassers. Das erste\n\nVerfahren benutzen der Rechtsvorgänger bzw. die Beklagte seit dem 1. Januar\n\n1993, das zweite Verfahren bereits seit dem 1. August 1991, nachdem zuvor\n\nfür beide Verfahren eine Genehmigung nach § 58 Abs. 2 des Landeswasser-\n\ngesetzes beantragt worden war.\n\nDer Kläger gibt an, beide Verfahren im Jahre 1991 über seinen Vorge-\n\nsetzten dem Rechtsvorgänger der Beklagten zur Kenntnis gebracht zu haben.\n\nAm 9. Juni 1993 meldeten die Miterfinder und der Kläger die Verfahren schrift-\n\nlich als Diensterfindungen. Die Beklagte nahm beide Erfindungen mit Schrei-\n\nben vom 20. September 1993 unbeschränkt in Anspruch und meldete sie zum\n\nPatent an. Für das erste Verfahren wurde der Beklagten das am 13. Mai 1998\n\nbekannt gemachte europäische Patent 0 7 und für das zweite Verfahren\n\ndas am 20. Mai 1998 bekannt gemachte europäische Patent 0 7 erteilt. Die\n\nErfindervergütung bis 1995 und für das Jahr 1995 setzte die Beklagte jeweils\n\nauf 0,-- DM fest, weil die Investitionskosten die durch die patentierten Verfah-\n\nren möglichen Ersparnisse überstiegen. Der Kläger widersprach der Festset-\n\nzung.\n\nDer Kläger beansprucht mit der vorliegenden Klage die angemessene\n\nArbeitnehmererfindervergütung. Durch Teilurteil hat das Landgericht zunächst\n\nüber die begehrte Auskunft entschieden und unter Zurückweisung eines weiter-\n\nreichenden Begehrens im übrigen dem hauptsächlichen Auskunftsverlangen\n\ndes Klägers entsprechend die Beklagte verurteilt, dem Kläger darüber Auskunft\n\nzu erteilen und Rechnung zu legen, in welcher Art und in welchem Umfang sie\n\noder ihr konzernverbundene Unternehmen seit dem 1. Januar 1993 (hinsicht-\n\nlich des ersten patentierten Verfahrens) bzw. seit dem 1. August 1991 (hin-\n\nsichtlich des zweiten patentierten Verfahrens) Produkte hergestellt, angeboten,\n\nin den Verkehr gebracht und daraus entgeltliche Vorteile gezogen haben, bei\n\nderen Produktion die anfallenden Abwässer durch das Verfahren nach An-\n\nspruch 1 des europäischen Patents 0 7 bzw. nach Anspruch 1 des europäi-\n\nschen Patents 0 7 behandelt worden sind, und zwar unter Angabe der Her-\n\nstellungsmengen und -zeiten, der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach\n\nLiefermengen, -zeiten und -preisen, und der Namen und Anschriften der jewei-\n\nligen Abnehmer sowie der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüs-\n\nselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen diese Verurteilung, die das Landge-\n\nricht mit einem Wirtschaftsprüfervorbehalt versehen hat, ist erfolglos geblieben.\n\nDie Beklagte verfolgt nunmehr mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen -\n\nRevision ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger ist dem Rechtsmittel\n\nentgegengetreten.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat - dem Landgericht folgend - gemeint, der\n\nKläger könne zu Art und Umfang der Herstellung und sonstigen Benutzung der\n\nProdukte, bei deren Herstellung die anfallenden Abwässer mittels eines der\n\nbeiden durch europäische Patente geschützten Verfahren behandelt worden\n\nsind, zum Zwecke der Auskunft im Hinblick auf den dem Grunde nach beste-\n\nhenden Anspruch auf angemessene Arbeitnehmererfindervergütung Angaben\n\nverlangen, weil die betreffenden Umstände zur Berechnung des Erfindungs-\n\nwerts auf der Grundlage der Lizenzanalogie von Bedeutung seien. Es liege\n\ndurchaus nahe, daß bei einer freien Erfindung Vertragsparteien als Bezugs-\n\ngröße den Umsatz mit den Produkten gewählt hätten, bei deren Herstellung\n\nerfindungsgemäß gereinigte Abwässer angefallen seien. Durch diesen Anfall\n\nhätten die geschützten Verfahren eine Produktbezogenheit, obwohl sie die\n\nProdukte nicht hervorbrächten, sie sich auf die Eigenschaften der hergestellten\n\nProdukte nicht auswirkten und ihr Erfolg hauptsächlich darin bestehe, die bei\n\nder Herstellung der Produkte anfallenden Abwässer in stärkerem Maße als bis-\n\nher von Schadenstoffen zu reinigen, so daß insbesondere die Abwasserabga-\n\nbenlast der Hütte deutlich vermindert werde.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.\n\n2. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, die Arbeitnehmererfinderver-\n\ngütung des Klägers könne unter Heranziehung der sog. Lizenzanalogie be-\n\nrechnet werden, und daß es nicht lediglich eine Berechnung nach dem erfaß-\n\nbaren betrieblichen Nutzen für möglich gehalten hat, die nach Meinung der Be-\n\nklagten im Streitfall geboten ist.\n\na) Hat der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch\n\ngenommen, steht dem Arbeitnehmererfinder einen Anspruch auf angemessene\n\nVergütung zu (§ 9 Abs. 1 ArbEG). Ein Kriterium für die Bemessung dessen,\n\nwas angemessen ist, ist die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung\n\n(§ 9 Abs. 2 ArbEG) oder der Erfindungswert (vgl. Sen.Urt. v. 16.04.2002\n\n- X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 - abgestuftes Getriebe; BGHZ 137, 162,\n\n166 - Copolyester II). Dieser Wert ist einer unmittelbaren Berechnung nicht\n\nzugänglich; er kann nur mittels eines oder gegebenenfalls auch mehrerer Hilfs-\n\nkriteriums/-kriterien ermittelt werden. In der Regel ist insoweit die Methode der\n\nLizenzanalogie geeignet; regelmäßig ist deshalb sie bei der Ermittlung der an-\n\ngemessenen Vergütung des Arbeitnehmererfinders heranzuziehen (Sen.Urt. v.\n\n16.04.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802, 803 - abgestuftes Getriebe).\n\nDies führt dazu, daß der aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleite-\n\nte, in ständiger Rechtsprechung anerkannte und als solcher auch von der Re-\n\nvision nicht in Zweifel gezogene Auskunftsanspruch des Arbeitnehmererfinders\n\ngrundsätzlich die dem Arbeitgeber zumutbaren Angaben einschließt, deren der\n\nArbeitnehmererfinder bedarf, um zu ermitteln, welche Gegenleistung einem\n\ngedachten Lizenzgeber zustehen würde, wenn vernünftige Parteien Art und\n\nUmfang der Nutzung der Erfindung durch den Arbeitgeber zum Gegenstand\n\neiner vertraglichen Vereinbarung gemacht hätten. Einem Arbeitnehmererfinder,\n\nder in entschuldbarer Weise über den Erfindungswert im Unklaren ist, muß an-\n\ngesichts der besonderen Eignung der Lizenzanalogie diese Methode der Er-\n\nmittlung als nächstliegend erscheinen, wenn es darum geht, die bestehende\n\nUnklarheit auf sachgerechte Weise zu beseitigen. Ein Verlangen nach Vergü-\n\ntung auf dieser Grundlage ist deshalb regelmäßig so lange durch Treu und\n\nGlauben gedeckt, wie dem Arbeitnehmererfinder nicht Tatsachen bekannt sind\n\noder hätten sein müssen, die ergeben, daß in seinem Fall die Lizenzanalogie\n\nungeeignet und ein anderes Hilfskriterium zur Ermittlung des Erfindungswerts\n\nheranzuziehen ist.\n\nb) Solche Tatsachen sind im Streitfall nicht festgestellt. Daß dem ein\n\nVerstoß gegen § 286 ZPO zugrunde liege, macht die Revision nicht geltend.\n\nDie Meinung, im Streitfall sei die Vergütung nach dem erfaßbaren betrieblichen\n\nNutzen zu bestimmen, hat die Revision allein mit der Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Menge des patentgemäß gereinigten Wassers sei als Be-\n\nzugsgröße ungeeignet, sowie mit der These begründet, als Bezugsgröße für\n\ndie Bestimmung des Erfindungswerts nach der Lizenzanalogie dürfe ein Pro-\n\ndukt nicht gewählt werden, das völlig außerhalb des Schutzbereichs des erfin-\n\ndungsgemäßen und zugunsten des Arbeitgebers geschützten Verfahrens liege.\n\nDie hiermit angesprochenen Gesichtspunkte betreffen unmittelbar lediglich die\n\ngegenüber der hier erörterten Frage nachrangige Feststellung, an welche tat-\n\nsächlichen Umstände vernünftige Parteien im Falle eines Lizenzvertrags die\n\nHöhe der Gegenleistung geknüpft hätten. Auch mittelbar stehen diese Ge-\n\nsichtspunkte der Wahl der Lizenzanalogie nicht entgegen, wie die nachfolgen-\n\nden Ausführungen ergeben.\n\n3. Die dem angefochtenen Urteil ferner zugrundeliegende Annahme des\n\nBerufungsgerichts, vernünftige Vertragsparteien hätten eine Lizenz zur Nut-\n\nzung der beiden patentgemäßen Verfahren unter Berücksichtigung der Menge\n\nder Produkte bemessen, bei deren Herstellung die Abwässer angefallen sind,\n\nzu deren Reinigung die patentgemäßen Verfahren eingesetzt wurden, be-\n\nkämpft die Revision ebenfalls ohne Erfolg.\n\na) Soweit das Rechtsmittel in Frage stellt, daß das Berufungsgericht mit\n\nseiner von der Revision als vage bezeichneten Formulierung \"liege durchaus\n\nnahe\" überhaupt eine Feststellung über den Inhalt eines Lizenzvertrags ge-\n\ntroffen hat, wie ihn vernünftige Parteien vereinbart hätten, wird übersehen, daß\n\ndas Oberlandesgericht eingangs seiner Ausführungen zur Sache zustimmend\n\ndas landgerichtliche Urteil erwähnt hat. Dort ist ausgeführt, bei dem metallurgi-\n\nschen Herstellungsprozeß werde das vornehmlich als Kühlwasser eingesetzte\n\nFrischwasser mit Schwermetallen kontaminiert. Vor der Einleitung müßten die-\n\nse Schwermetalle bis auf bestimmte, öffentlich-rechtlich vorgeschriebene\n\nRichtwerte entfernt werden. Hierzu setze die Beklagte die beiden erfindungs-\n\ngemäßen Verfahren ein. Diese stünden daher in unmittelbarem Zusammen-\n\nhang mit dem Produktionsprozeß, auch wenn sie nicht in den von der Beklag-\n\nten hergestellten und verkauften Produkten verkörpert seien. Die Abwasserrei-\n\nnigung sei Voraussetzung der Produktion, weil die hierbei notwendigerweise\n\nentstehenden kontaminierten Abwässer entsorgt werden müßten und die erfor-\n\nderliche wasserrechtliche Einleitungsgenehmigung nur erteilt werde, wenn be-\n\nstimmte Richtwerte nicht überschritten würden. Da eine Produktion ohne Klä-\n\nrung der hierbei entstehenden Abwässer rechtlich unmöglich wäre, seien die\n\nVorteile, welche die Beklagte aus der Verwertung der Verfahren ziehe, mit den\n\nVerkaufsumsätzen der produzierten Metalle verknüpft. Im Gesamtzusammen-\n\nhang der Entscheidung des Berufungsgerichts bedeutet daher die von der Re-\n\nvision als vage bezeichnete Aussage des Berufungsgerichts, daß aus diesen\n\nGründen die Wahl des Umsatzes mit den Produkten naheliegend sei und daß\n\nunter den Gegebenheiten des Streitfalls mithin gerade die Benutzungshand-\n\nlungen, über die der Kläger Auskunft begehrt, für vernünftige Lizenzvertrags-\n\nparteien bedeutsame Umstände im Hinblick auf die Angemessenheit der Ge-\n\ngenleistung gewesen wären.\n\nDiese tatrichterliche Feststellung beruht auf einer angesichts des Streit-\n\nstoffs möglichen Würdigung. Ein insoweit beachtlicher Rechtsfehler wird von\n\nder Revision nicht aufgezeigt.\n\nb) Der Würdigung des Berufungsgerichts steht nicht entgegen, daß die\n\nBeklagte - wie die Revision geltend macht - in den Tatsacheninstanzen vorge-\n\ntragen hatte, der Frischwasserverbrauch und die Menge des patentgemäß ge-\n\nreinigten Abwassers seien unabhängig von der Menge der Produkte, über die\n\nRechnung gelegt werden solle. Auch wenn man berücksichtigt, daß Produkte\n\ndieser Art auch bei Anwendung eines anderen zugelassenen Reinigungsver-\n\nfahrens hätten hergestellt werden und Umsatzträger bei der Beklagten hätten\n\nsein können, ändert das nämlich nichts daran, daß die Produkte, auf die sich\n\ndie Auskunft bzw. Rechnungslegung beziehen soll, ohne Benutzung der pa-\n\ntentgemäßen Verfahren nicht existent wären und deshalb als eine Folge dieser\n\nBenutzung angesehen werden können, die der Beklagten wirtschaftlichen Nut-\n\nzen gebracht hatte bzw. zu bringen geeignet ist. Nach der tatsächlich prakti-\n\nzierten Handhabung im Betrieb der Beklagten drückt sich also in den Produk-\n\nten ein Vorteil aus, den die Diensterfindungen des Klägers der Beklagten ver-\n\nschafft haben. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise bietet deshalb der Um-\n\nfang dieser Produktion eine taugliche Grundlage zur Festlegung einer sachge-\n\nrechten Lizenz. Die Umstände des Streitfalls erlauben damit die Feststellung,\n\nvernünftige Vertragsparteien hätten die zur Realisierung des von der Beklagten\n\nerlangten Vorteils dienende Benutzung der Produkte als einen Maßstab für die\n\ndem Kläger zustehende Gegenleistung genommen.\n\nDas gilt um so mehr, als diese Feststellung im Einklang mit dem Grund-\n\nsatz steht, daß der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen (geldwerten)\n\nVorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Dienster-\n\nfindung (kausal) zufließen (vgl. Regierungsbegr. z. ArbEG, BT-Drucks. II/1648\n\nS. 26 = BlPMZ 1957, 232), und auch nicht davon ausgegangen werden kann,\n\ndaß vernünftigen Vertragsparteien ein anderer Maßstab überhaupt als vorzugs-\n\nwürdig hätte erscheinen können. Der technische und wirtschaftliche Nutzen\n\nbeider Erfindungen besteht, wie das Berufungsgericht insoweit unbeanstandet\n\ndurch die Revision festgestellt hat, nicht in der Menge des gereinigten Abwas-\n\nsers. Das unmittelbar hergestellte Verfahrenserzeugnis bietet deshalb nicht die\n\nGewähr für die sachgerechte Erfassung des Erfindungswerts. Da die paten-\n\ntierten Verfahren selbst nicht im Wege entgeltlicher Geschäfte verwertet wur-\n\nden und werden, trifft dies auch für den Umsatz mit dem Gegenstand der\n\nSchutzrechte selbst zu. Dafür, daß die deshalb von dem Kläger ins Auge ge-\n\nfaßte Anknüpfungstatsache im Vergleich zu einer von der Beklagten im Termin\n\nzur mündlichen Verhandlung herausgestellten Beteiligung an der Ersparnis bei\n\nder Abwasserabgabe zu einer überhöhten Vergütung führen wird oder gar\n\nmuß, ist schließlich nichts ersichtlich.\n\nc) Zu Unrecht hält die Revision dem Berufungsgericht ferner entgegen,\n\nim Zweifel würden Lizenzgebühren nur für solche Benutzungshandlungen ver-\n\neinbart, die Patentverletzungen darstellten, wenn sie nicht gestattet wären. An\n\nwelche tatsächlichen Umstände vernünftige Parteien die Gegenleistung ge-\n\nknüpft hätten, ist eine für jeden Einzelfall zu klärende Tatfrage (vgl. Sen.Urt. v.\n\n14.03.2000 - X ZR 115/98, GRUR 2000, 685 - formunwirksamer Lizenzvertrag).\n\nIm Falle der Benutzung des Patents durch einen hierzu nicht befugten außen-\n\nstehenden Dritten ist ihre Beantwortung zwar wegen dieser Benutzungshand-\n\nlungen nötig. Selbst für diesen Fall leitet die von der Revision insoweit ange-\n\nführte Kommentarstelle (Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl., § 15 Rdn. 73) hier-\n\naus jedoch nicht ab, daß vorgegeben sei, wie die Berechnung des Schadens-\n\nersatzes vorgenommen werden müsse. Der Zweck, eine angemessene Ent-\n\nschädigung bzw. - im Verhältnis des Arbeitgebers zu dem Arbeitnehmererfin-\n\nder - eine angemessene Vergütung zu ermöglichen, verlangt auch nur, das zu\n\nberücksichtigen, was üblicherweise in vergleichbaren Fällen einer vertraglichen\n\nVereinbarung zugrunde gelegt wird. Hierbei handelt es sich um einen Grund-\n\nsatz, der nicht nur für die Höhe eines etwaigen prozentualen Lizenzsatzes,\n\nsondern auch im übrigen ein sachgerechtes Ergebnis erwarten läßt und der\n\ndeshalb auch bei der Wahl grundlegender Anknüpfungstatsachen Geltung be-\n\nansprucht. Falls vergleichbare Fälle nicht feststellbar sind, kann eine Üblichkeit\n\njedoch nicht entscheidend sein. Es ist an Hand der besonderen Umstände des\n\njeweiligen Streitfalls festzustellen, was vernünftige Parteien unter angemesse-\n\nner Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vereinbart haben würden,\n\nwenn sie den gegebenen Benutzungssachverhalt zum Gegenstand einer ver-\n\ntraglichen Übereinkunft gemacht hätten (Sen.Urt. v. 16.04.2002 - X ZR 127/99,\n\nGRUR 2002, 801, 803 - abgestuftes Getriebe).\n\nDas Berufungsgericht ist nach dem Gesamtzusammenhang seiner Ent-\n\nscheidungsgründe von einem solchen Fall ohne vergleichbare Vorbilder aus-\n\ngegangen. Die Revision zeigt demgegenüber nicht auf, daß vergleichbare Fälle\n\nhätten ermittelt werden können, in denen die Lizenz in anderer Weise bestimmt\n\nwurde. Es verfängt deshalb auch nicht, wenn die Revision es als absolut au-\n\nßergewöhnlich bezeichnet, als Bezugsgröße den Umsatz mit einem Produkt zu\n\nwählen, welches in keiner Verfahrensstufe mit dem lizenzierten Verfahren er-\n\nzeugt werde und auf welche sich der Patentschutz des lizenzierten Verfahrens\n\nüberhaupt nicht - auch nicht teilweise und indirekt - erstrecke, und dabei er-\n\ngänzend angegeben hat, dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten sei we-\n\nder aus seiner Berufstätigkeit als Rechtsanwalt noch in der Lizenzvertragsab-\n\nteilung eines großen Industrieunternehmens noch aus Literatur und Judikatur\n\nein vergleichbarer Lizenzvertrag bekannt.\n\nd) Es stellt schließlich auch keinen Rechtsfehler bei der tatrichterlichen\n\nWürdigung dar, daß das Berufungsgericht die Besonderheiten des zu beurtei-\n\nlenden Sachverhalts nicht zum Anlaß genommen hat, von Amts wegen einen\n\nSachverständigen hinzuzuziehen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach zu er-\n\nkennen gegeben, daß ein ständig mit Patentstreitsachen befaßtes und auch mit\n\nArbeitnehmererfindersachen vertrautes Gericht sich gutachterlicher Hilfe nicht\n\nnotwendiger Weise bedienen muß (Sen.Urt. v. 30.05.1995 - X ZR 54/93,\n\nGRUR 1995, 578, 579 - Steuereinrichtung II, m.w.N.). Auch Streitfälle, für die\n\nvergleichbare Sachverhalte nicht feststellbar sind, erfordern nicht generell eine\n\nSachkunde, die einem erfahrenen Gericht nicht zugetraut werden könnte.\n\n4. Der von den Tatsacheninstanzen ausgesprochenen Verpflichtung der\n\nBeklagten zu Auskunft und Rechnungslegung über die Benutzung der Produkte\n\nkann schließlich auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Zuerken-\n\nnung einer Lizenzgebühr auf der Grundlage der Benutzung der Produkte sei\n\neiner Vereinbarung zwischen Lizenzvertragsparteien nicht zugänglich, weil sie\n\nkartellrechtswidrig wäre. Die Regeln gegen Wettbewerbsbeschränkungen wer-\n\nden zwar auch dann für bedeutsam angesehen, wenn im Wege der Lizenzana-\n\nlogie der Schadensersatzanspruch gegenüber einem Schutzrechtsverletzer\n\nermittelt werden muß (Busse, PatG, 5. Aufl., § 139 Rdn. 152 m.N.). An einer\n\nBemessung, die mit Beschränkungen verbunden ist, die mit dem maßgeblichen\n\nInhalt des Schutzrechts unvereinbar sind, fehlt es jedoch, wenn hierbei an tat-\n\nsächlich praktizierte Handlungen angeknüpft wird, die in dieser Form ohne die\n\nBenutzung der Erfindung nicht möglich gewesen wären. Das vom Inhalt des\n\nSchutzrechts umfaßte Untersagungsrecht hätte dann nämlich auch erlaubt,\n\ndiese Handlungen zu unterbinden. Ein vergleichbarer Fall ist hier zu beurteilen,\n\nda nach den getroffenen Feststellungen die Produkte, hinsichtlich derer Aus-\n\nkunft erteilt und Rechnung gelegt werden soll, ohne Benutzung der patentge-\n\nmäßen Verfahren nicht existent wären.\n\n5. Das Berufungsgericht hat die Auskunfts- und Rechnungslegungs-\n\npflicht der Beklagten auch auf die Handlungen erstreckt, welche in der Zeit seit\n\nBeginn der Nutzung der patentgemäßen Reinigungsverfahren bis zur unbe-\n\nschränkten Inanspruchnahme der Diensterfindungen begangen worden sind.\n\nZur Begründung hat das Berufungsgericht lediglich darauf abgestellt, die an-\n\ngemessene Erfindervergütung könne nicht berechnet werden, wenn dem Klä-\n\nger nicht auch die Kostenfaktoren zur Kenntnis gebracht würden, die ganz\n\nüberwiegend im Zusammenhang mit der Benutzungsaufnahme angefallene\n\nInvestitionskosten darstellten. Das könnte möglicherweise die Notwendigkeit\n\nvon Angaben zu dem zur Herstellung der Produkte erforderlichen Aufwand\n\ndeutlich machen, bildet aber keine tragfähige Grundlage für eine Auskunfts-\n\npflicht in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfange. Die Benutzungs-\n\nhandlungen vor der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindungen ein-\n\nschließende Verurteilung der Beklagten erweist sich aber aus einem anderen\n\nGrund als richtig.\n\na) Vor unbeschränkter Inanspruchnahme einer Diensterfindung kann der\n\nArbeitnehmererfinder allerdings eine Vergütung nach § 9 ArbEG für Benut-\n\nzungshandlungen des Arbeitgebers nicht beanspruchen. Gemäß § 9 Abs. 1\n\nArbEG kann Arbeitnehmererfindervergütung erst verlangt werden, sobald der\n\nArbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Als\n\nFolge der unbeschränkten Inanspruchnahme ordnet das Gesetz jedoch nicht\n\netwa nur einen Vergütungsanspruch wegen seitdem erfolgender Nutzung des\n\nSchutzrechts (so aber Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl., § 9 Rdn. 11, insbe-\n\nsondere unter Hinweis auf ständ. Praxis der Schiedsstelle), also nicht nur we-\n\ngen bestimmter Benutzungshandlungen an. Geschuldet ist vielmehr ohne jede\n\nEinschränkung die angemessene Vergütung. In Anbetracht des bereits er-\n\nwähnten Grundsatzes, daß der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen\n\n(geldwerten) Vorteilen zu beteiligen ist, die seinem Dienstherrn aufgrund der\n\nDiensterfindung (kausal) tatsächlich zufließen, ist damit der angemessene An-\n\nteil hieran gemeint. Dies berücksichtigt auch, daß durch unbeschränkte Inan-\n\nspruchnahme nicht zum Ausdruck kommt, möglicher Nutzen der Diensterfin-\n\ndung solle in irgendeiner Hinsicht nicht beansprucht werden. Das kann zur\n\nFolge haben, daß nach der unbeschränkten Inanspruchnahme der Erfindung\n\nauch die Tatsache, daß es bereits vorher zu Benutzungshandlungen gekom-\n\nmen ist, berücksichtigt werden muß, nämlich dann, wenn anderenfalls nicht\n\ngewährleistet wäre, daß der Arbeitnehmererfinder den ihm gebührenden an-\n\ngemessenen Anteil erhält. So könnte es beispielsweise nicht als angemessen\n\nim Sinne des § 9 Abs. 1 ArbEG angesehen werden, wenn der Arbeitgeber, dem\n\nes gelingt, in der Frist von vier Monaten, die ihm unter Umständen gemäß § 6\n\nAbs. 2 ArbEG zur Inanspruchnahme einer gemeldeten Diensterfindung bleibt,\n\ndie wesentlichen Vorteile der Diensterfindung zu realisieren, eine Vergütung\n\nlediglich wegen einiger noch verbleibender Verwertungshandlungen nach der\n\nInanspruchnahme leisten müßte. Sobald der Arbeitgeber eine Diensterfindung\n\neines Arbeitnehmererfinders unbeschränkt in Anspruch genommen hat, hat er\n\naber auch dann alle wirtschaftlichen Vorteile, welche die Diensterfindung für\n\nihn herzugeben vermag, für sich beansprucht, wenn der Arbeitnehmer die\n\nPflicht zu unverzüglicher Meldung (§ 5 ArbEG) nicht gehörig erfüllt hat. Es\n\nkann deshalb auch sachgerecht sein, im Rahmen der Ermittlung der angemes-\n\nsenen Beteiligung des Arbeitnehmererfinders an den dem Arbeitgeber zuge-\n\nflossenen wirtschaftlichen Vorteilen zu berücksichtigen, daß allein dem Arbeit-\n\ngeber vor der förmlichen Meldung vorgenommene Benutzungshandlungen\n\nmöglich waren, weil er auf andere Weise von der Diensterfindung des Arbeit-\n\nnehmers erfahren hat, und er sich diese bereits damals nutzbar gemacht hat.\n\nDieses Verständnis von § 9 Abs. 1 ArbEG ist auch im Hinblick darauf nur kon-\n\nsequent, daß die Schutzrechtserteilung und - sofern die erlangte Vorzugsstel-\n\nlung unberührt bleibt - die Rückwirkung eines Widerrufs, einer Nichtigerklärung\n\noder einer Löschung des Schutzrechts nach allgemeiner Meinung ebenfalls\n\nkeine Zäsurwirkung hinsichtlich der geschuldeten Vergütung haben.\n\nb) Da die Beklagte bzw. ihr Rechtsvorgänger von Anbeginn der Benut-\n\nzung der später patentierten Verfahren auf Grund der Diensterfindung des Klä-\n\ngers tatsächlich eine Vorzugsstellung innehatten, kommt mithin auch im Streit-\n\nfall in Betracht, daß die vor der unbeschränkten Inanspruchnahme begangenen\n\nHandlungen der Angemessenheit der geschuldeten Arbeitnehmervergütung\n\nmitbestimmen. Dies macht eine Auskunft bzw. Rechnungslegung auch insoweit\n\nnötig.\n\nc) Der Zuerkennung eines Anspruchs mit diesem Inhalt steht im Streitfall\n\nauch nicht entgegen, daß der hier geltend gemachte Anspruch auf Auskunft\n\nbzw. Rechnungslegung seine Grundlage in § 242 BGB hat und deshalb nur\n\nAngaben umfassen kann, die zu machen der Beklagten auch zugemutet wer-\n\nden kann. Soweit Angaben zu Benutzungshandlungen verlangt werden, die vor\n\nunbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung begangen wurden, ver-\n\ndient allerdings der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit besondere Beachtung. Da\n\nder Arbeitgeber, sobald er die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch ge-\n\nnommen hat, mit der Notwendigkeit rechnen muß, Auskunft zu erteilen bzw.\n\nRechnung zu legen, kann er sich hinsichtlich der nach diesem Zeitpunkt be-\n\ngangenen Benutzung darauf einrichten, Angaben zu Umständen, deren Kennt-\n\nnis die sachgerechte Ermittlung der angemessenen Vergütung erlauben, auch\n\nnoch nach Jahren machen zu können. Dies ist im Hinblick auf Handlungen, die\n\ner vor der unbeschränkten Inanspruchnahme begangen hat, insbesondere aber\n\nhinsichtlich maßgeblichen Geschehens vor der Erfindungsmeldung durch den\n\nArbeitnehmererfinder nicht in gleicher Weise gegeben. Bevor der Arbeitnehmer\n\ndie Meldung nach § 5 ArbEG gemacht hat, ist offen, ob das eine Auskunfts-\n\nbzw. Rechnungslegungspflicht einschließende Rechtsverhältnis überhaupt in\n\nBetracht kommt; vor unbeschränkter Inanspruchnahme der gemeldeten Dienst-\n\nerfindung ist die Vergütungspflicht nach § 9 ArbEG - wie ausgeführt - noch da-\n\ndurch bedingt, daß der Arbeitgeber sich zu dieser Maßnahme auch tatsächlich\n\nentschließt. Jedenfalls, was die Nutzung vor der Erfindungsmeldung betrifft,\n\nwird deshalb in Erwägung zu ziehen sein, daß der Arbeitgeber bei zumutbarem\n\nAufwand nicht mehr zu ins Einzelne gehenden Angaben in der Lage ist, wenn\n\ner erst lange danach auf Auskunft bzw. Rechnungslegung in Anspruch ge-\n\nnommen wird.\n\nIm Streitfall führt diese Überlegung freilich nicht zu einer Einschränkung\n\nder ausgesprochenen Verurteilung. Denn die Auskunftsklage ist bereits 1995\n\nerhoben worden, so daß in Anbetracht der gewöhnlichen Aufbewahrungsfristen\n\nfür Geschäftsunterlagen davon ausgegangen werden kann, daß die damals\n\nvorhandenen Unterlagen die hier interessierenden Vorgänge aus 1991 und\n\nden folgenden Jahren wiedergeben und an Hand dieser Unterlagen die erfor-\n\nderlichen Angaben gemacht werden können. Das angefochtene Urteil weist\n\nnichts aus, was hiergegen spricht. Auch die Revision ist nicht darauf gestützt,\n\ndaß Angaben verlangt werden, die aus den zuletzt erörterten Umständen un-\n\nzumutbar seien, etwa weil die Beklagte oder ihre Rechtsvorgänger die Not-\n\nwendigkeit der nun verlangten Angaben zunächst nicht erkannt hätten und die\n\nbetreffenden Umstände im nachhinein unschwer nur aus Unterlagen zu erse-\n\nhen gewesen wären, die in Folge dieser Unkenntnis von einer Vernichtung\n\nnicht ausgenommen worden seien.\n\n6. Gegen die weiteren zur Rechtfertigung der ausgesprochenen Verur-\n\nteilung getroffenen Feststellungen sind Rügen nicht erhoben. Rechtsfehler sind\n\ninsoweit nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil hat damit Bestand. Die Ko-\n\nstenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\n Asendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zr-186-01","cited_norms":[{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"ArbnErfG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zr-186-01","retrieved":"2026-07-10 14:19:08.207238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-29/x-zr-186-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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April 2003 Mayer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Abwasserbehandlung a) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann auf Angaben gerichtet sein, welche die Benutzung von Gegenständen betreffen, die selbst nicht wortsinngemäß oder als abgewandelte Ausführung von der Diensterfindung Gebrauch machen oder - bei einer Verfahrenserfindung - nicht unmittelbares Verfahrenserzeugnis sind (hier im Falle eines unbeschränkt in Anspruch genommenen Verfahrens bejaht für Produkte, die nach der tatsächlich praktizierten Herstellung durch den Arbeitgeber ohne Anwendung des Verfahrens nicht existent wären). b) Der dem Arbeitnehmererfinder im Hinblick auf seinen Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 9 ArbEG zustehende Anspruch auf Auskunft und Rechnungsle- gung kann auch Angaben über die Benutzung einschließen, die der Arbeitgeber bereits vor unbeschränkter Inanspruchnahme der Diensterfindung vorgenommen hat.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Revision gegen das am 16. 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