{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"X ZR 142/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 142/99\n\nURTEIL\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 13. März 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die\n\nRichter Prof. Dr. Jestaedt und Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter\n\nDr. Meier-Beck\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 2. Senats (Nich-\n\ntigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 28. April 1999 abge-\n\nändert:\n\nDas europäische Patent 286 529 wird mit Wirkung für die Bundes-\n\nrepublik Deutschland für nichtig erklärt.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist eingetragener Inhaber des deutschen Teils des europäi-\n\nschen Patents 286 529 (Streitpatents), das auf einer Anmeldung vom 5. April\n\n1988 beruht, für die eine französische Priorität vom 8. April 1987 in Anspruch\n\ngenommen worden ist. Anspruch 1 des Streitpatents, das eine Vorrichtung zur\n\nBestimmung des Kontrasts eines Bildschirms betrifft, lautet:\n\n\"Dispositif pour déterminer le contraste entre l'état affiché et l'état\n\nnon affiché d'une surface élémentaire (9) d'un écran d'affichage (6)\n\nen fonction de la direction d'observation de ce point, caractérisé en\n\nce qu'il comprend:\n\n- un premier objectif convergent (12) servant à former l'image (19)\n\nde la transformée de Fourier de la surface élémentaire (9) dans\n\nle plan focal image (Fi) du premier objectif (12),\n\n- un second objectif convergent (14) servant à projeter l'image (19)\n\nde la transformée sur un ensemble (16) de détecteurs (18) dis-\n\nposés sous forme d'une matrice, chaque détecteur (18) produi-\n\nsant un signal électrique proportionnel à l'intensité lumineuse\n\nfournie par le surface élémentaire (9) selon une direction déter-\nminée d'observation (q , j ),\n\n- un diaphragme (20) situé à proximité du second objectif (14) dont\n\nl'ouverture définit une surface qui doit être égale à la surface\n\nélémentaire,\n\n- des moyens de traitement (22) du signal électrique produit par\n\nchaque détecteur (18) afin de déterminer ledit contraste.\"\n\nWegen des Wortlauts der auf diesen Anspruch rückbezogenen Patent-\n\nansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\nMit der Nichtigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, der Gegen-\n\nstand des Streitpatents sei durch den Stand der Technik nahegelegt.\n\nDas Bundespatentgericht hat die Klage abgewiesen.\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie den Antrag\n\nweiterverfolgt, das Streitpatent mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland\n\nfür nichtig zu erklären.\n\nDer Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Hilfsweise verteidigt er das\n\nStreitpatent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1:\n\nVorrichtung zum Bestimmen des Kontrasts zwischen einem ange-\n\nzeigten Zustand und einem nicht angezeigten Zustand einer Ele-\n\nmentarfläche (9) eines Anzeigeschirms (6) in Abhängigkeit von der\n\nBeobachtungsrichtung auf diesen Punkt, dadurch gekennzeichnet,\n\ndaß sie umfaßt:\n\n- ein erstes Konvergenzobjektiv (12), das dazu dient, das Bild\n\n(19) der Fourier-Transformierten der elementaren Oberfläche (8)\n\nin der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) zu bilden,\n\n- ein zweites Konvergenzobjektiv (14), das dazu dient, das Bild\n\n(19) der Transformierten auf eine Anordnung (16) von Detekto-\n\nren (18) zu projizieren, die in der Form einer Matrix angeordnet\n\nsind, wobei jeder Detektor (18) ein elektrisches Signal propor-\n\ntional zur Leuchtintensität, die von der elementaren Oberfläche\n(9) entlang einer vorgegebenen Beobachtungsrichtung (q , j ) er-\n\nzeugt wird, erzeugt,\n\n- eine Blende (20), die sich in der Nähe des zweiten Objektivs\n\n(14) befindet und deren Öffnung eine Oberfläche bildet, die\n\ngleich der elementaren Oberfläche sein muß,\n\n- Vorrichtungen (22) zur Verarbeitung des von jedem Detektor\n\n(18) erzeugten, elektrischen Signals, um den Kontrast zu\n\nbestimmen und\n\n- Speichervorrichtungen (21) und Vorrichtungen (24) zum Sicht-\n\nbarmachen, um Kurven gleichen Kontrast der elementaren Flä-\n\nche zu erzeugen und sichtbar zu machen.\n\nAls gerichtlicher Sachverständiger hat Prof. Dr. H. T. , \n\n , \n\nein \n\nschriftliches Gutachten\n\nerstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat. Die\n\nKlägerin hat ein Gutachten des Prof. Dr.-Ing. D. A. M. , , sowie eine\n\ngutachtliche Stellungnahme von Dr. A. R. K. , , vorgelegt.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie zulässige Berufung hat Erfolg. Nach dem Ergebnis der Verhandlung\n\nund Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeugung, daß sich der Gegenstand\n\ndes Streitpatents für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der\n\nTechnik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, Art. 52\n\nAbs. 1, 56 EPÜ. Das Streitpatent ist daher für nichtig zu erklären, Art. 138\n\nAbs. 1 lit. a EPÜ, Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG.\n\nI.\n\nDas Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zur Bestimmung des\n\nKontrasts eines Bildschirms in Abhängigkeit vom Blickwinkel. Der Bildschirm\n\nkann, wie die Streitpatentschrift erläutert, alphanumerischen Typs sein oder ein\n\nMatrizenbildschirm sein, der einen Flüssigkristallfilm, einen elektrolumineszen-\n\nten oder elektrochromatischen Stoff oder ein ionisierendes Gas als Anzeigeme-\n\ndium verwendet. Aus dieser Aufzählung möglicher Bildschirmtypen ergibt sich,\n\ndaß der Patentanspruch Bildschirme mit selbstleuchtenden (aktiven) Anzeige-\n\nmedien als mögliche Untersuchungsobjekte ebenso einschließt wie Bildschirme\n\nmit passiven Anzeigemedien, die mit Hilfe einer zusätzlichen äußeren oder in-\n\nneren Lichtquelle abgelesen werden können. Flüssigkristallanzeigen stehen\n\njedoch im Vordergrund des Interesses (Sp. 1 Z. 13 - 15 der Streitpatentschrift).\n\nFlüssigkristalle sind passive Anzeigemedien, die entweder hinterleuchtet wer-\n\nden müssen und das Licht bei der Transmission modulieren oder Umgebungs-\n\nlicht modulieren, das auf den Bildschirm fällt und von einem hinter dem Flüssig-\n\nkristallbildschirm angeordneten Reflektor reflektiert wird.\n\nDie Patentschrift erläutert, daß der Kontrast - definiert als C = LB/LN, d.h.\n\ndurch das Verhältnis der Leuchtdichte eines Anzeigeoberflächenelements in\n\nanzeigendem Zustand zur Leuchtdichte desselben Punkts in nicht-anzeigen-\n\ndem Zustand (Sp. 1 Z. 47 - 52) - unter den die Wahrnehmungsverhältnisse be-\n\neinflussenden Faktoren einer der wichtigsten sei und demgemäß die optische\n\nQualität eines Bildschirms bestimme. Insbesondere bei flachen Flüssigkristall-\n\nbildschirmen ändere sich der Kontrast in Abhängigkeit von der Beobachtungs-\n\nrichtung schnell, weil die an der Entstehung eines Bildes beteiligten physikali-\n\nschen Phänomene an die optische Anisotropie der im Bildschirm enthaltenen\n\nFlüssigkristallmoleküle gebunden seien. Zudem verändere sich der Kontrast je\n\nnach verwendetem Flüssigkristall, der Stärke des Flüssigkristallfilms, der Be-\n\nleuchtungsweise und den gegebenenfalls verwendeten Polarisatoren (Sp. 1\n\nZ. 16 - 38).\n\nBei bekannten Vorrichtungen und Methoden zur blickwinkelabhängigen\n\nKontrastbestimmung wird die Leuchtdichte eines Anzeigenoberflächenelements\n\n(Elementarfläche) mit einem gegebenenfalls mit einer Auswerteelektronik ge-\n\nkoppelten Photometer gemessen. Zur Berücksichtigung unterschiedlicher Be-\n\nobachtungsrichtungen muß mit einer mechanischen Vorrichtung entweder das\n\nPhotometer um die zu vermessende Elementarfläche oder der zu prüfende\n\nBildschirm um das Photometer verschwenkt werden. Das erfordert nach den\n\nAngaben der Streitpatentschrift einen sehr präzisen und schwer zu realisieren-\n\nden mechanischen Aufbau und ist wegen der für jede zu messende Beobach-\n\ntungsrichtung notwendigen Positionierung und Justierung sehr zeitaufwendig\n\n(Sp. 2 Z. 3 - Sp. 3 Z. 19).\n\nDaraus ergibt sich das dem Streitpatent zugrundeliegende technische\n\nProblem, eine Vorrichtung für die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Ab-\n\nhängigkeit von der Beobachtungsrichtung bereitzustellen, die den apparativen\n\nund zeitlichen Aufwand für die Erfassung unterschiedlicher Beobachtungsrich-\n\ntungen vermindert.\n\nDies wird mit einer Vorrichtung zur Bestimmung des von der Beobach-\n\ntungsrichtung abhängigen Kontrasts einer Elementarfläche eines Bildschirms\n\nmit folgenden Merkmalen erreicht:\n\n1.\n\neinem ersten Konvergenzobjektiv (12),\n\n1.1\n\n1.2\n\nin dessen Bildfokusebene (Fi)\n\ndas Bild (19) der Fourier-Transformierten der Ele-\n\nmentarfläche (9) gebildet wird;\n\n2.\n\neinem zweiten Konvergenzobjektiv (14),\n\n2.1 mit dem das Bild (19) der Fourier-Transformierten\n\nprojiziert wird\n\n2.2\n\nauf eine Anordnung (16) von Detektoren (18),\n\n2.2.1\n\n2.2.2\n\ndie in der Form einer Matrix angeordnet sind,\n\nwobei jeder Detektor (18) ein elektrisches\n\nSignal erzeugt, das proportional zur Leucht-\n\nintensität ist, die von der Elementarfläche (9)\n\nentlang einer vorgegebenen Beobachtungs-\nrichtung (q , j ) geliefert wird;\n\n3.\n\neiner Blende (20),\n\n3.1\n\ndie sich in der Nähe des zweiten Objektivs (14) befin-\n\ndet und\n\n3.2\n\nderen Öffnung eine Oberfläche bildet, die gleich der\n\nElementarfläche sein muß;\n\n4.\n\nMitteln (22) zur Kontrastbestimmung durch Verarbeitung des\n\nvon jedem Detektor (18) erzeugten elektrischen Signals.\n\nDie nachfolgend wiedergegebenen Figuren 4 und 5 der Streitpatent-\n\nschrift zeigen ein Ausführungsbeispiel:\n\nDie Patentschrift erläutert es dahin, daß die dargestellte Elementarfläche\n\n(9) eines Bildschirms (6), der genau im objektseitigen Brennpunkt (F0) des er-\n\nsten Objektivs (12) steht, Licht in alle räumlichen Richtungen streut. Ein - bei-\n\nspielhaft für eine bestimmte (Beobachtungs-)Richtung dargestelltes - Elemen-\ntarlichtbündel (10) durchquert die Elementarfläche (9) in einem Winkel q zur\n\nBildschirmnormalen (N). Dieses Elementarlichtbündel ist ein Bündel paralleler\n\nStrahlen, die in der Bildfokusebene (Fi) des ersten Objektivs (12) in einem\n\nPunkt (M1) konvergieren, den die Streitpatentschrift als \"Bild der Fourier-\n\nTransformierten\" der Elementarfläche (9) bezeichnet (Merkmal 1.2). Dieser\n\npunktförmige Lichtfleck wird sodann mit Hilfe des zweiten Objektivs (14) auf\n\neinen Detektor (18) der matrixförmigen Detektorenanordnung (16) projiziert.\n\nJeder Detektor (18) detektiert die Leuchtdichte der Elementarfläche für eine\n\nbestimmte Beobachtungsrichtung, die zur Kontrastbestimmung ausgewertet\n\nwird. Auf diese Weise kann ohne Veränderung der Relativpositionen von Bild-\n\nschirm und Abbildungsvorrichtung der blickwinkelabhängige Kontrast quantitativ\n\nbestimmt werden.\n\nDer Begriff \"Bild der Fourier-Transformierten\" bezeichnet, wie sich aus\n\ndem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen und den Begriffsdefinitio-\n\nnen im Gutachten M. , auf die der gerichtliche Sachverständige Bezug ge-\n\nnommen hat, ergibt, den gemeinten technischen Sachverhalt nach der fachübli-\n\nchen Terminologie nicht zutreffend. Die optische Fourier-Transformation erlaubt\n\neine Zerlegung von Raummustern, d.h. Mustern, bei denen sich die Leucht-\n\ndichte räumlich (von Objektpunkt zu Objektpunkt) verändert, in einzelne\n\nFourier-Komponenten bestimmter Raumfrequenz (vgl. auch die Erläuterung der\n\nFourier-Transformierten bei Hecht, Optik, S. 499 ff. [GA I 129 ff.]). Die Fourier-\n\nTransformierte gibt die Leuchtdichte für jede Komponente mit fester Raumfre-\n\nquenz an. Jedes aus einer Überlagerung mehrerer Fourier-Komponenten be-\n\nstehende Raummuster bewirkt eine Beugung des Lichtes, indem ein auf das\n\nbeugende Objekt fallendes paralleles Lichtbündel in Elementarlichtbündel je-\n\nweils bestimmter Raumfrequenz und Leuchtdichte zerlegt wird, die sich in einer\n\nbestimmten Richtung ausbreiten. Um das Beugungsmuster (die Fourier-Trans-\n\nformierte) sichtbar zu machen, genügt es, die Richtungsverteilung der Elemen-\n\ntarlichtbündel mit einem Konvergenzobjektiv in dessen Bildfokusebene abzubil-\n\nden. Eine solche Abbildung erfolgt erfindungsgemäß in der Bildfokusebene (Fi)\n\ndes ersten Konvergenzobjektivs (12). Der gerichtliche Sachverständige be-\n\nzeichnet diese Ebene demgemäß als Fourier-Ebene, in der nicht das Bild, son-\n\ndern die Fourier-Transformierte des Objektes entstehe (während ein Bild der\n\nFourier-Ebene erst danach entsteht). Ob, wie der Privatgutachter der Klägerin\n\nmeint, der Begriff der Fourier-Transformierten nach allgemeiner Fachterminolo-\n\ngie überhaupt unzutreffend erscheint, da die für eine optische Fourier-\n\nTransformierte entscheidende Raumfrequenzinformation für die erfindungsge-\n\nmäße Kontrastbestimmung nicht benötigt wird und darüber hinaus die Elemen-\n\ntarfläche nur eine einzige Information trägt und demgemäß noch kein Raummu-\n\nster bildet, ist unerheblich, da es nur auf die Klärung ankommt, in welchem\n\ntechnischen Sinne die Streitpatentschrift (im Sinne ihres \"eigenen Lexikons\",\n\nvgl. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube;\n\nSen.Beschl. v. 20.11.2001 - X ZB 3/00, Mitt. 2002, 176, 178 - Signal- und Ge-\n\ngensprechanlage) den Begriff verwendet. Insoweit ist maßgeblich, daß der\n\nFachmann, ein an einer Universität oder Technischen Hochschule ausgebilde-\n\nter Physiker oder Ingenieur der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen auf\n\nden Gebieten der Elektronik und technischen Optik oder der Optoelektronik,\n\nerkennt, daß gemäß Merkmal 1 die Funktion eines Konvergenzobjektivs genutzt\n\nwerden soll, jedes objektseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene ab-\n\nzubilden, wobei jedem Elementarlichtbündel einer bestimmten Beobachtungs-\n\nrichtung ein nach den Gesetzen der geometrischen Optik zugeordneter Punkt\n\nder Bildfokusebene entspricht.\n\nII.\n\nDer so definierte Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streit-\n\npatents ist durch den Stand der Technik, wenn nicht vorweggenommen, so dem\n\nFachmann zumindest nahegelegt worden.\n\n1.\n\nDer Fachmann, der sich mit dem Problem befaßte, ob und gege-\n\nbenenfalls wie sich der Aufwand der bekannten mechanischen Lösungen zur\n\nblickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung von Flüssigkristallanzeigen ver-\n\nmindern lasse, fand in der Literatur ausdrückliche Hinweise darauf, daß ihm mit\n\ndem seit langem bekannten Polarisationsmikroskop eine Vorrichtung zur Verfü-\n\ngung stand, die bei der Verwendung als Konoskop jedenfalls prinzipiell die\n\ngleichzeitige Erfassung des Kontrastes solcher Anzeigen unter verschiedenen\n\nBeobachtungsrichtungen ermöglichte.\n\na)\n\nEin solche Vorrichtung und die mit ihr mögliche Beobachtung wird\n\nbeispielsweise in dem Werk von Burri, Das Polarisationsmikroskop (D 16),\n\nS. 169 ff. beschrieben. Dort wird erläutert, daß zur Untersuchung der optischen\n\nEigenschaften eines anisotropen Kristalls prinzipiell zwei Wege denkbar sind.\n\nEntweder wird, ähnlich wie dies auch die Streitpatentschrift als Stand der Tech-\n\nnik vorstellt, die zu untersuchende Kristallplatte unter Beibehaltung des or-\n\nthoskopischen Strahlengangs, bei dem das Verhalten des zu untersuchenden\n\nKristalls in einer einzigen Richtung untersucht wird, mittels einer irgendwie kon-\n\nstruierten Drehvorrichtung so geneigt, daß eine von der Plattennormalen ab-\n\nweichende Richtung vom Licht durchlaufen wird, oder aber das Polarisations-\n\nmikroskop wird als Konoskop eingerichtet. Der dabei verwendete namensge-\n\nbende Lichtkegel besteht aus parallelstrahligen Lichtbündeln von verschiedener\n\nNeigung gegenüber der Mikroskopachse, so daß, wie bei Verwendung eines\n\nDrehapparates im orthoskopischen Strahlengang, sämtliche Richtungen im Kri-\n\nstall (innerhalb der durch die Apertur des Beleuchtungskegels gegebenen Mög-\n\nlichkeiten) von Scharen ebener Wellen durchlaufen werden. Faßt man die einer\n\nRichtung im Kristall entsprechenden Strahlenbündel zusammen und bringt sie\n\nbei gekreuzten Nicols (Polarisatoren) zur Interferenz, so entsteht in der oberen\n\nBrennfläche des Objektivs das sogenannte Interferenzbild. In diesem entspricht\n\njeder Punkt nicht einem Punkt des Objekts, wie dies bei dem gewöhnlichen mi-\n\nkroskopischen Bild der Fall ist, sondern ist vielmehr das Abbild der optischen\n\nVerhältnisse, wie sie der betreffenden Richtung im Kristall zukommen. Das In-\n\nterferenzbild gestattet somit, innerhalb der angewandten Apertur sämtliche\n\nRichtungen im Kristall gleichzeitig zu überblicken (Burri aaO, S. 169 f.).\n\nDer Strahlengang einer solchen Vorrichtung - einschließlich desjenigen,\n\nder sich aus der Nachschaltung einer weiteren Linse, der Amici-Bertrand-Linse,\n\nergibt, die eine Abbildung (\"sekundäres Interferenzbild\") des (\"primären\") Inter-\n\nferenzbildes ermöglicht - ist in der nachfolgend wiedergegebenen Fig. 87 auf\n\nS. 171 des Werkes von Burri dargestellt.\n\nDie bekannte Anordnung entspricht damit zunächst insofern der erfin-\n\ndungsgemäßen, als sie entsprechend Merkmal 1 mittels eines ersten Konver-\n\ngenzobjektivs in dessen Bildfokusebene diejenige Abbildung ermöglicht, die das\n\nStreitpatent als Bild der Fourier-Transformierten bezeichnet und die die Grund-\n\nlage der weiteren Projektion und Auswertung der erhaltenen Information ent-\n\nsprechend den Merkmalen 2 bis 4 bildet.\n\nb)\n\nDer Umstand, daß bei Burri nicht von der Bestimmung des - von\n\nder Beobachtungsrichtung abhängigen - Kontrasts einer Elementarfläche eines\n\nBildschirms die Rede ist, ist hierfür ohne Belang.\n\nDenn die konoskopische Abbildung durch ein Objektiv ist, wie der Privat-\n\ngutachter der Klägerin in dem vom gerichtlichen Sachverständigen in Bezug\n\ngenommenen Definitionsteil seines Gutachtens ausgeführt hat, unabhängig da-\n\nvon, ob die Elementarlichtbündel der verschiedenen Beobachtungsrichtungen\n\nunterschiedliche Leuchtdichten, unterschiedliche Ausbreitungsgeschwindigkei-\n\nten im Kristall, unterschiedliche Raumfrequenzen oder mehrere dieser Informa-\n\ntionen gleichzeitig tragen, da ein Konvergenzobjektiv den Informationsgehalt\n\nvon Elementarlichtbündeln nicht unterscheiden kann, sondern den Strahlen-\n\ngang nach den Gesetzen der geometrischen Optik ohne Rücksicht hierauf\n\nsteuert. Maßgeblich ist daher allein, daß die Vorrichtung die Fokussierung des\n\nan der Oberfläche der Probe in Erscheinung tretenden Bündels paralleler\n\nStrahlen einer Beobachtungsrichtung in einem Punkt der Bildfokusebene\n\n(Fourier-Ebene) ermöglicht. Um eine solche Vorrichtung zur Bestimmung des\n\nblickwinkelabhängigen Kontrasts zu nutzen, bedarf es daher keiner Verände-\n\nrung der die Abbildung in der Bildfokusebene ermöglichenden Vorrichtungs-\n\nmerkmale.\n\nDarüber hinaus wurde der Fachmann im Stand der Technik ausdrücklich\n\ndarüber belehrt, daß die Abbildung in der Bildfokusebene die Information über\n\nden blickwinkelabhängigen Kontrast der Probe enthält.\n\nDer Beitrag von Penz \"A Figure of Merit Characterizing the Anisotropic\n\nViewing Properties of the Twisted Nematic LCD\" in SID 78 Digest (D 1), S. 68,\n\nbefaßt sich mit der Ermittlung einer Gütezahl zur Charakterisierung der aniso-\n\ntropen, blickrichtungsabhängigen Eigenschaften von auch als Schadt-Helfrich-\n\nZellen bezeichneten verschraubt-nematischen Flüssigkristallanzeigen (twisted\n\nnematic liquid crystal displays, im folgenden: TN-LCD). Penz weist einleitend\n\ndarauf hin, daß der Kontrast eines TN-LCD vom Beobachtungswinkel abhänge.\n\nIn dem Aufsatz soll gezeigt werden, wie die mikroskopische Beobachtung in\n\nkonvergentem Licht dazu benutzt werden kann, um schnell die winkelabhängi-\n\ngen Betrachtungseigenschaften zu ermitteln und (weitergehend) daraus eine\n\nZahl zu erzeugen, die dem Durchschnittskontrast entspricht (die eingangs er-\n\nwähnte Gütezahl). Dazu benutzt Penz ein Polarisationsmikroskop, das für die\n\nBeobachtung in konvergentem Licht vorbereitet ist. Wie der gerichtliche Sach-\n\nverständige bestätigt hat, wird der Fachmann der Prinzipskizze in Abb. 1 der\n\nArbeit die Verwendung eines Polarisationsmikroskops als Konoskop entneh-\n\nmen, wie es etwa bei Burri dargestellt ist.\n\nPenz beschreibt entsprechend den Erläuterungen bei Burri, daß aus dem\n\nMeßobjekt austretendes Licht mit einem Neigungswinkel j\n\n zur Mikroskopachse\n\n(also einer bestimmten Beobachtungsrichtung) in einem Punkt der Brennebene\n\nfokussiert wird. Das Interferenzmuster, die hierbei entstehende konoskopische\n\nFigur (\"conoscopic figure\"), ist, wie Penz sagt, eine Abbildung (\"map\") der\n und q . Die Isogyren\nTransmissionseigenschaften T als Funktion der Winkel j\n\n(Linien gleicher Schwingungsrichtung) zeigen diejenigen Richtungen im Meß-\n\nobjekt an, in denen sich das Licht im Kristall hauptsächlich im ordentlichen Mo-\n\ndus ausbreitet. Da dies auch die Geometrie des dunklen anzeigenden Zustands\n\neines TN-LCD ist, repräsentieren die Isogyren, wie Penz ausdrücklich bemerkt,\n\ndie Bereiche, in denen die Anzeige einen hohen Kontrast aufweisen wird. Seien\n\neinmal die Isogyren mit hohem Kontrast bei TN-LCD identifiziert, biete ein Bild\n\nder konoskopischen Figur die komplette Charakterisierung der Blickrichtungsei-\n\ngenschaften der Einrichtung im Transmissionsbetrieb.\n\nDa Penz hierin jedoch \"zu viel Information\" sieht, um ein nützliches Test-\n\nkriterium darzustellen, will er die in der konoskopischen Figur enthaltene Infor-\n\nmation in die erwähnte Durchschnittszahl (Gütezahl) umwandeln; dieser Teil\n\nseiner Erwägungen interessiert im vorliegenden Zusammenhang nicht weiter.\n\nc)\n\nDer Umstand, daß davon auszugehen sein mag, daß Penz, ob-\n\nwohl er von TN-LCD, also Displays, spricht, tatsächlich nicht - mit Polarisatoren\n\nversehene - Flüssigkristallanzeigen, sondern Flüssigkristalle untersucht hat,\n\nändert nichts daran, daß dem Fachmann aufgrund dieser Informationen mit\n\ndem Linsensystem und dem Strahlengang des Konoskops eine Anordnung zur\n\nVerfügung stand, mit der er zur blickwinkelabhängigen Kontrastbestimmung\n\neines Anzeigenoberflächenelements mittels eines Konvergenzobjektivs objekt-\n\nseitige Elementarlichtbündel in die Bildfokusebene abbilden konnte.\n\nBestätigt wird dies nicht nur durch die Unbedenklichkeit, mit der Penz,\n\nwenn er lediglich einen Flüssigkristall untersucht haben sollte, diesen mit einer\n\nFlüssigkristallanzeige gleichsetzt, sondern gleichermaßen durch die Arbeit von\n\nCremers (Ein automatisches Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssig-\n\nkristall-Anzeigen (D 3)), in der die konoskopische Beurteilung ausdrücklich als\n\nMethode zur Bewertung von Flüssigkristallanzeigen diskutiert wird.\n\nZwar verwirft Cremers im weiteren die Konoskopie für das von ihm ent-\n\nwickelte automatische Meßsystem zur objektiven Bewertung von Flüssigkri-\n\nstallanzeigen, weil die Aussagekraft der konoskopischen Bewertung sehr gering\n\nsei, da die Konoskopie durch ihre Schwarz-Weiß-Struktur keine Erkennung ei-\n\nnes blickwinkelabhängigen Absorptionsgradienten zulasse, ihr Blickwinkelbe-\n\nreich stark eingeschränkt sei und sie nur bei transmissiven Zellen eingesetzt\n\nwerden könne. Er weist ferner darauf hin, daß das nicht ideale Verhalten von\n\nPolarisatoren und Reflektoren im reflexiven Betrieb der Zelle sowie der Einfluß\n\nder Reihenfolge der Polarisatoren nicht erfaßt werde und ein quantitativer Kon-\n\ntrastvergleich verschiedener Zellen unmöglich sei, da die Interferenzmuster kei-\n\nne Information über Leuchtdichten und Remission enthielten. Unbeschadet die-\n\nser aus der damaligen (1981) Sicht Cremers bestehenden, gegen einen Einsatz\n\nder Konoskopie sprechenden Nachteile und Beschränkungen eines entspre-\n\nchenden Bewertungssystems war dem Fachmann jedoch damit auch die\n\ngrundsätzliche Möglichkeit einer Bewertungsvorrichtung mit einem entspre-\n\nchenden Strahlengang unmittelbar vor Augen geführt.\n\nDies gilt jedenfalls für eine Vorrichtung, bei der - wie bei Penz und allge-\n\nmein dem Polarisationsmikroskop - mit einer Durchstrahlung der Probe gear-\n\nbeitet wird. Da Anspruch 1 des Streitpatents indessen keine Angabe über die\n\nLichtquelle enthält, umfaßt er jedenfalls auch Vorrichtungen, die insoweit der\n\nvorbekannten Anordnung entsprechen, und genügt es demgemäß, daß solche\n\nVorrichtungen dem Fachmann zur Verfügung standen.\n\nd)\n\nDer vom Beklagten hervorgehobene und in der mündlichen Ver-\n\nhandlung eingehend erörterte Umstand, daß zu den Vorrichtungselementen des\n\nKonoskops Polarisator und Analysator im Strahlengang gehören, schmälert die\n\nBedeutung des erörterten Standes der Technik nicht. Wenn der zu untersu-\n\nchende Gegenstand in Gestalt einer mit Polarisatorfolien versehenen Flüssig-\n\nkristallanzeige bereits selbst solche Filter aufweist, sind zusätzliche geräteeige-\n\nne Polarisatoren, wie der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, für den\n\nFachmann erkennbar entbehrlich.\n\nEs kann daher dahinstehen, ob Patentanspruch 1 des Streitpatents\n\nüberhaupt das ungeschriebene Merkmal zu entnehmen ist, daß die Vorrichtung\n\nkeine Polarisatoren aufweist.\n\n2.\n\nDem Fachmann, der das Problem lösen wollte, eine Vorrichtung\n\nfür die Bestimmung des Bildschirmkontrasts in Abhängigkeit von der Beobach-\n\ntungsrichtung bereitzustellen, die gegenüber dem in der Streitpatentschrift er-\n\nörterten Stand der Technik den apparativen und zeitlichen Aufwand für die Er-\n\nfassung unterschiedlicher Beobachtungsrichtungen vermindert, stand somit im\n\nStand der Technik eine Vorrichtung zur Verfügung, die es ihm erlaubte, die von\n\nder Beobachtungsrichtung abhängigen Leuchtdichten einer Elementarfläche im\n\nSinne des Streitpatents in der Fourier-Ebene abzubilden. Um den Kontrast\n\nquantitativ bestimmen zu können, mußte er hieraus nur noch ein entsprechend\n\nauswertbares Bild gewinnen.\n\nHierzu erhielt er eine unmittelbare Anregung in der Abhandlung von Miy-\n\noshi et al., Time Dependent Observation of the Conoscopic Figures of Twisted\n\nLiquid Crystals, in Japanese Journal of Applied Physics 1982 (D 2), S. 616.\n\nDenn dort wird eine experimentelle Anordnung beschrieben, mit der wiederum\n\nTN-LCD untersucht und zunächst die bereits erörterte Abbildung in der Bildfo-\n\nkusebene eines ersten Konvergenzobjektivs erzeugt wird. Die konoskopische\n\nFigur des Flüssigkristalls wird sodann auf den photoempfindlichen Bildschirm\n\neiner Videokamera projiziert und in 256 x 256 Bildpunkte aufgelöst. Die Hellig-\n\nkeit eines jedes Bildpunkts wird im Hilfsspeicher der Kamera als 4-Bit-\n\nDigitalsignal gespeichert.\n\nDas entspricht dem Merkmal 2, denn zur Projektion der konoskopischen\n\nAbbildung wird ein zweites Konvergenzobjektiv in Gestalt des Objektivs der Vi-\n\ndeokamera benötigt, das die Abbildung auf die Detektorenmatrix in Gestalt des\n\nChips der Videokamera projiziert, wobei jeder Bildpunkt ein elektrisches Signal\n\nerzeugt, das proportional der Leuchtintensität ist, die von der Elementarfläche\n\nentlang einer bestimmten Beobachtungsrichtung geliefert wird. Das als 4-Bit-\n\nDigitalsignal gespeicherte Leuchtdichtesignal kann sodann zur Kontrastbestim-\n\nmung verarbeitet werden; als Mittel im Sinne des Merkmals 4 ist hierzu bei Miy-\n\noshi et al. eine \"Image Processing Unit\" dargestellt. Zugleich sind damit für den\n\nFachmann die Bedenken ausgeräumt, die noch von Cremer gegen die Möglich-\n\nkeit einer quantitativen Auswertung der konoskopischen Abbildung geltend ge-\n\nmacht worden waren.\n\nNicht ausdrücklich beschrieben ist zwar die in Merkmal 3 bezeichnete\n\nBlende in der Nähe des zweiten Konvergenzobjektivs, deren Öffnung eine\n\nOberfläche bildet, die gleich der Elementarfläche ist. Ihr Zweck ist, wie der ge-\n\nrichtliche Sachverständige zur Überzeugung des Senats ausgeführt hat, eine\n\nMöglichkeit zur Begrenzung des Sehfeldes auf die Elementarfläche zu schaffen.\n\nInsoweit geht der Fachmann davon aus, daß das Objektiv der Videokamera\n\neine übliche einstellbare Blende besitzt. Sie kann der Fachmann, seinem\n\nGrundwissen entsprechend (vgl. Burri aaO, S. 172; Westphal, Physik, 20./21.\n\nAuflage (D 17), S. 532), als Sehfeldblende nutzen, um die Größe der zu unter-\n\nsuchenden Elementarfläche festzulegen. Unabhängig hiervon wirkt notwendi-\n\ngerweise schon die effektive Apertur des zweiten Objektivs selbst als Blende;\n\nEinstellbarkeit ist in Patentanspruch 1 nicht vorausgesetzt.\n\nMit Hilfe der von Miyoshi et. al beschriebenen Anordnung gelangte der\n\nFachmann somit zu einer Vorrichtung, die dazu geeignet ist, das in der Bildfo-\n\nkusebene eines ersten Konvergenzobjektivs gebildete \"Bild der Fourier-Trans-\n\nformierten\" einer Elementarfläche (ihre konoskopische Abbildung) im Sinne des\n\nStreitpatents auf eine Detektormatrix zu projizieren und auszuwerten. Eine Vor-\n\nrichtung mit sämtlichen Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents\n\nwar dem Fachmann damit nahegelegt.\n\nDem Beklagten mag das Verdienst zukommen, im Streitpatent erstmals\n\naufgezeigt zu haben, daß die Erfassung der blickwinkelabhängigen Leucht-\n\ndichte in der Fourier-Ebene und deren Auswertung weder auf die Analyse dop-\n\npelbrechender Proben beschränkt ist noch zwingend eine transmittierende Be-\n\nleuchtung und eine Anordnung der Probe in der Brennebene der hierzu ver-\n\nwendeten Kondensorlinse voraussetzt. Ein hierauf Bedacht nehmendes Verfah-\n\nren oder eine entsprechende Verwendung einer geeigneten Vorrichtung hat er\n\njedoch nicht beansprucht. Die Kombination von Vorrichtungsmerkmalen, die\n\ndurch das Streitpatent geschützt ist, war dem Fachmann jedoch als solche na-\n\nhegelegt.\n\nIII.\n\nDer Hilfsantrag zu Patentanspruch 1, der eine Kombination der\n\nerteilten Patentansprüche 1 und 2 darstellt, kann nicht anders beurteilt werden.\n\nEr enthält als zusätzliches Merkmal Mittel (\"Speichervorrichtungen und Vor-\n\nrichtungen zum Sichtbarmachen\"), um Kurven gleichen Kontrasts der elementa-\n\nren Oberfläche (Isokontrastkurven) zu erzeugen. Das bezeichnet nichts weiter\n\nals eine übliche und naheliegende Form der Speicherung und Darstellung der\n\ngewonnenen einzelnen Kontrastwerte in Form von Kurven, die Werte gleichen\n\nKontrasts verbinden und bereits bei Cremers (aaO S. 58 ff.) dargestellt sind.\n\nPatentanspruch 3 enthält ebenfalls eine Weiterbildung der Vorrichtung\n\nnach Anspruch 1, die dem Fachmann ohne weiteres zur Verfügung stand; daß\n\nsie die Patentfähigkeit der beanspruchten Vorrichtung begründen könnte, macht\n\nauch der Beklagte nicht geltend. Das Streitpatent erweist sich daher insgesamt\n\nals nicht patentfähig.\n\nIV.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in\n\nVerbindung mit § 91 Abs. 1 ZPO.\n\nMelullis\n\nJestaedt\n\nScharen\n\nMühlens\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zr-142-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 6","ref_norm":"ii-6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/x-zr-142-99","retrieved":"2026-07-10 14:18:51.611439+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-29/x-zr-142-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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