{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"VI ZR 398/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 249 Hb Der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberech- nung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller reprä- sentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statis- tisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 398/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nBGB § 249 Hb\n\nDer Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, darf der Schadensberech-\n\nnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt\n\nzugrunde legen. Der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller reprä-\n\nsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region repräsentiert als statis-\n\ntisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - AG Hagen\n\n LG Hagen\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin\n\nDiederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Hagen vom 11. Oktober 2002 aufgehoben.\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nHagen vom 7. Juni 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten der Rechtsmittel haben die Beklagten zu tragen.\n\n Von Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Ver-\n\nkehrsunfall, für dessen Folgen die Beklagte zu 1 als Unfallgegnerin und die Be-\n\nklagte zu 2 als Haftpflichtversicherer in vollem Umfang einzustehen haben.\n\nDie Klägerin hat das von ihr bei dem Unfall am 18. Mai 2000 geführte\n\nFahrzeug, einen Porsche 968 Cabrio - Erstzulassung 30. Juli 1993 -, erstmals\n\nam 6. April 2000 auf sich zugelassen. Nach dem Unfall ließ sie den Pkw in die\n\nFachwerkstatt \"Porsche-Zentrum\" W. verbringen. Der Sachverständige B. be-\n\nsichtigte dort das Fahrzeug und schätzte die Reparaturkosten auf\n\n30.683,30 DM brutto. Dabei legte er einen Lohnfaktor entsprechend den Stun-\n\ndenverrechnungssätzen des „Porsche-Zentrums“ W. zugrunde. Die Klägerin\n\nließ das Fahrzeug nicht reparieren. Sie veräußerte es am 29. Mai 2000 zum\n\nPreis von 10.200 DM. Ihren Schaden rechnet sie auf der Grundlage des Sach-\n\nverständigengutachtens mit 30.683,30 DM ab. Die Beklagte zahlte darauf ledig-\n\nlich 25.425,60 DM. Sie legt ihrer Schadensberechnung einen niedrigeren\n\nLohnfaktor als der Sachverständige auf der Basis mittlerer ortsüblicher Stun-\n\ndenverrechnungssätze zugrunde, die von der DEKRA unter Einbeziehung aller\n\nrepräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten in der Region ermittelt\n\nwerden.\n\nDie Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe Ersatz der im „Porsche-Zentrum“\n\nW. anfallenden Lohnkosten zu. Sie verlangt Zahlung des Differenzbetrages von\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)\n\n5.257,70 DM (2.688,22 \n\nDas Amtsgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständi-\n\ngengutachtens zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes des Fahrzeuges die\n\nKlage in vollem Umfang zugesprochen. Auf die Berufung der Beklagten hat das\n\nLandgericht das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Es hat die Revi-\n\nsion im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit\n\nder Reparaturkosten im Falle einer fiktiven Abrechnung in Rechtsprechung und\n\nLiteratur zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Die Klägerin verfolgt weiterhin\n\nmit der Revision ihren Klageanspruch.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, Voraussetzung für die Zubilligung fiktiver\n\nReparaturkosten sei, daß sie \"in strengem Sinne wirtschaftlich erscheinen\". Die\n\nKlägerin habe weder bestritten, daß mit dem von der Beklagten zu 2 regulierten\n\nBetrag eine ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeuges außerhalb einer Por-\n\nsche-Vertragswerkstatt möglich gewesen sei noch habe sie dargelegt, daß bei\n\neiner anderweitigen Reparatur des Wagens ein höherer Minderwert verbleibe\n\nals bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt. Sie habe zum \"Vor-\n\nleben\" des Wagens in wartungstechnischer Hinsicht nicht näher vorgetragen,\n\nobwohl dieser zum Unfallzeitpunkt bereits annähernd 7 Jahre alt gewesen sei.\n\nDie Klägerin müsse sich deshalb auf den wirtschaftlich günstigeren Weg einer\n\nReparatur in einer anderen Fachwerkstatt - die keinesfalls unbedingt eine so-\n\ngenannte freie Werkstatt sein müsse - verweisen lassen. Dies gelte umso mehr,\n\nals der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert unter Verzicht auf eine\n\nWiederherstellung in einer gebundenen Markenwerkstatt veräußere, mit diesem\n\nVerhalten im Regelfall seine Erwartung zum Ausdruck bringe, daß sich die Re-\n\nparatur in einer Vertragswerkstatt eben per Saldo doch nicht lohne, weil der\n\nMarkt letztlich eine so teure Instandsetzung nicht entsprechend honoriere. Da-\n\nbei sei nicht zu verkennen, daß eine Veräußerung ohne Reparatur auch andere\n\nGründe, namentlich fehlende finanzielle Mittel, haben könne. Solche seien im\n\nStreitfall jedoch nicht ersichtlich.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.\n\n1. Zwar hält das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der höchst-\n\nrichterlichen Rechtsprechung und der überwiegenden Rechtsmeinung grund-\n\nsätzlich einen Anspruch des Geschädigten auf Ersatz der in einer markenge-\n\nbundenen Vertragswerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon\n\nfür gegeben, ob der Geschädigte den Wagen tatsächlich voll, minderwertig oder\n\nüberhaupt nicht reparieren läßt (ständige Rechtsprechung des erkennenden\n\nSenats, vgl. Senatsurteile, BGHZ 66, 239, 241; vom 6. November 1973 - VI ZR\n\n163/72 - VersR 1974, 331; vom 22. November 1977 - VI ZR 119/76 - VersR\n\n1978, 235; vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593; vom 20. Juni\n\n1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 17. März 1992 - VI ZR 226/91 -\n\nVersR 1992, 710 und vom heutigen Tag, dem 29. April 2003 - VI ZR 393/02 -;\n\nvgl. hierzu auch Steffen, NZV 1991, 1, 2; ders. NJW 1995, 2057, 2062; ders.\n\nDAR 1997, 297). Deshalb bejaht es zutreffend dem Grunde nach einen An-\n\nspruch der Klägerin auf Ersatz der objektiv erforderlichen Reparaturkosten\n\nnach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (§ 249 Satz 2 BGB a.F.), obwohl das Fahrzeug\n\nnicht repariert worden ist. Denn nach dem aufgrund des Wirtschaftlichkeitsge-\n\nbotes in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB bei der Abrechnung fiktiver Reparaturkosten\n\ndurchzuführenden Kostenvergleich zwischen Reparaturaufwand und dem Auf-\n\nwand für die Ersatzbeschaffung (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 - VI ZR\n\n204/83 - aaO und BGHZ 115, 364, 373) sind die von der Klägerin geltend ge-\n\nmachten Reparaturkosten noch wirtschaftlich. Zwar liegt der Wiederbeschaf-\n\nfungsaufwand von 30.600 DM bei Abzug des von den Beklagten behaupteten\n\nRestwertes von 14.400 DM von dem auf der Grundlage des Gutachtens des\n\ngerichtlichen Sachverständigen L. angenommenen Wiederbeschaffungswert\n\ndes Unfallfahrzeuges von 45.000 DM um 83,30 DM unter dem Reparaturauf-\n\nwand. Unter Berücksichtigung dessen, daß die Klägerin für das Fahrzeug aber\n\ntatsächlich nur 10.200 DM als Kaufpreis erhalten hat und deshalb ein wesent-\n\nlich niedrigerer Restwert als der von den Beklagten behauptete im Raume\n\nsteht, ist jedoch das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Erstrichter\n\nauf Grund des bei der Bestimmung der Schadenshöhe dem Tatrichter nach\n\n§ 287 ZPO eingeräumten Ermessens zu Recht davon ausgegangen, daß die\n\nAbrechnung der Klägerin grundsätzlich noch dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach\n\n§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB entspricht.\n\n2. Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus. Im Hinblick\n\nauf eine Begrenzung der Schadenshöhe läßt es aber außer Betracht, daß Ziel\n\ndes Schadensersatzes die Totalreparation ist und der Geschädigte nach scha-\n\ndensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehe-\n\nbung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadens-\n\nersatzes frei ist (vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR\n\n1989, 1056 f. sowie vom heutigen Tag - VI ZR 393/02 - m.w.N.). Das gilt im\n\nGrundsatz auch für fiktive Reparaturkosten.\n\na) Zwar ist der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensmin-\n\nderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren\n\nWeg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Scha-\n\ndensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann (vgl. Senatsurteile\n\nBGHZ 115, 364, 368 f.; 115, 375, 378; 132, 373, 376). Doch genügt im allge-\n\nmeinen, daß er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten\n\nSachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend\n\nausführlich ist und das Bemühen erkennen läßt, dem konkreten Schadensfall\n\nvom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden\n\n(vgl. Senatsurteile vom 20. Juni 1972 - VI ZR 61/71 - VersR 1972, 1024, 1025;\n\nvom 20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056; vom 21. Januar 1992\n\n- VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457, 458; zum Prognoserisiko allgemein s. Se-\n\nnatsurteile BGHZ 63, 182, 185 f; 115, 364, 370). Bei dem Bemühen um eine\n\nwirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfs im Rahmen\n\nvon § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB darf nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift\n\naus den Augen verloren werden, daß dem Geschädigten bei voller Haftung des\n\nSchädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll (vgl.\n\nSenatsurteil BGHZ 132, 373, 376; Steffen, NZV 1991, 1, 3; ders. NJW 1995,\n\n2057, 2062). Deshalb ist bei der Prüfung, ob sich der Aufwand zur Schadens-\n\nbeseitigung in vernünftigen Grenzen hält, eine subjektbezogene Schadensbe-\n\ntrachtung anzustellen, d.h. Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschä-\n\ndigten, insbesondere auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflußmöglich-\n\nkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkei-\n\nten zu nehmen (vgl. Senatsurteile, BGHZ 115, 364, 369; 115, 375, 378; 132,\n\n373, 376 f.).\n\nb) Mit diesen Grundsätzen sind die Erwägungen des Berufungsgerichts\n\nnicht zu vereinbaren.\n\naa) Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung\n\nbeigetreten werden, daß der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zu-\n\ngängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese\n\nverweisen lassen muß. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Vor-\n\naussetzungen hierfür nicht festgestellt.\n\nNach den tatsächlichen Feststellungen im Berufungsurteil haben die Be-\n\nklagten weder bestritten, daß die vom Sachverständigen angesetzten Stunden-\n\nverrechnungssätze bei einer Reparatur in einer Porsche-Vertragswerkstatt tat-\n\nsächlich anfielen noch haben sie gravierende Mängel des Sachverständigen-\n\ngutachtens gerügt. Unter diesen Umständen muß sich die Klägerin auf die abs-\n\ntrakte Möglichkeit der technisch ordnungsgemäßen Reparatur in irgendeiner\n\nkostengünstigeren Fremdwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt der Scha-\n\ndensminderungspflicht nicht verweisen lassen.\n\nGrundlage der Berechnung der im konkreten Schadensfall erforderlichen\n\nReparaturkosten kann nicht der abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungs-\n\nsätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region\n\nsein, wenn der Geschädigte fiktive Reparaturkosten abrechnet. Dieser vom Be-\n\nrufungsgericht in Übereinstimmung mit einigen Instanzgerichten vertretenen\n\nAuffassung (OLG Hamm, DAR 1996, 400; LG Berlin, Schaden-Praxis 2002,\n\n390; AG Gießen, ZfSch 1998, 51; AG Wetzlar, Schaden-Praxis 2002, 391) kann\n\nnicht gefolgt werden. Gegen sie spricht zum einen, daß der Schädiger zur voll-\n\nständigen Behebung des Schadens unabhängig von den wirtschaftlichen Dis-\n\npositionen des Geschädigten verpflichtet ist, zum anderen würde bei anderer\n\nSicht die dem Geschädigten in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB eröffnete Möglichkeit\n\nder Schadensbehebung in eigener Regie eingeschränkt werden. Zudem würde\n\ndie Realisierung einer Reparatur zu den von den Beklagten vorgetragenen\n\nPreisen die Entfaltung erheblicher eigener Initiative durch den Geschädigten\n\nerfordern, wozu dieser nicht verpflichtet ist (vergleichbar insoweit zur Abrech-\n\nnung von Mietwagenkosten die Senatsurteile BGHZ 132, 373, 378 und zur Be-\n\nstimmung des Restwertes bei Inzahlunggabe des Fahrzeugs BGHZ 143, 189,\n\n194). In der Regel wäre erforderlich, Erkundigungen hinsichtlich der Werkstatt-\n\nerfahrung für die Reparatur der entsprechenden Fahrzeugmarke einzuziehen\n\nund entsprechende Preisangebote einzuholen.\n\nIm Streitfall darf deshalb die Klägerin der Schadensberechnung die\n\nStundenverrechnungssätze des „Porsche-Zentrums“ W. als der markengebun-\n\ndenen Fachwerkstatt in ihrer Umgebung zugrundelegen, auch wenn deren\n\nStundenverrechnungssätze über den von der DEKRA ermittelten Lohnsätzen\n\nder Region liegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der von der DEKRA\n\nerrechnete Mittelwert als statistisch ermittelte Rechengröße den zur Wiederher-\n\nstellung erforderlichen Betrag erkennbar nicht repräsentiert.\n\nbb) Die Kürzung der Stundenverrechnungssätze läßt sich auch nicht mit\n\nder weiteren Begründung des Berufungsgerichts rechtfertigen, die Klägerin ha-\n\nbe nicht dargelegt, daß ihr bei einer Reparatur außerhalb einer Porsche-\n\nVertragswerkstatt ein (höherer) Minderwert verbleibe als bei einer Reparatur in\n\neiner solchen Werkstatt. Die Klägerin ist weder aufgrund der Tatsache, daß das\n\nFahrzeug bereits sieben Jahre alt war, zu besonderen Darlegungen in dieser\n\nHinsicht verpflichtet, noch ist sie gehalten, zum „Vorleben“ des PKW in war-\n\ntungstechnischer Hinsicht vorzutragen. Entspricht der vom Geschädigten ge-\n\nwählte Weg zur Schadensbehebung dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249\n\nAbs. 2 Satz 1 BGB, so begründet allein das Alter des Fahrzeugs keine weitere\n\nDarlegungslast des Geschädigten, wenn der erforderliche Reparaturaufwand\n\ndurch ein Sachverständigengutachten nachgewiesen ist. Für die vergleichbare\n\nProblematik bei der Bewertung des Restwertes eines Fahrzeuges in der Scha-\n\ndensabrechnung hat der erkennende Senat im Urteil vom 30. November 1999\n\n(BGHZ 143, 189, 194 m.w.N.) darauf hingewiesen, daß der Schädiger für die\n\ntatsächlichen Voraussetzungen einer Ausnahme, die es rechtfertigt, die erfor-\n\nderlichen Kosten zur Schadensbehebung abweichend vom Sachverständigen-\n\ngutachten festzusetzen, beweispflichtig ist. Rechnet dementsprechend der Ge-\n\nschädigte die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Er-\n\nforderlichkeit der Mittel durch die Reparaturkostenrechnung oder durch ein ord-\n\nnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen nach, hat der Schädiger die\n\nkonkreten Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich die Unwirt-\n\nschaftlichkeit der Abrechnung und damit ein Verstoß gegen die Schadensmin-\n\nderungspflicht ergibt.\n\ncc) Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die von der\n\nKlägerin geltend gemachten Kosten zur Schadensbehebung für nicht erforder-\n\nlich erachtet, weil die Klägerin das Fahrzeug unrepariert weiterveräußert hat.\n\nAuch damit greift das Berufungsgericht in die nach schadensrechtlichen\n\nGrundsätzen bestehende Dispositionsfreiheit der Klägerin hinsichtlich der Ver-\n\nwendung des Schadensersatzes ein. Das konkrete Verhalten des Geschädigten\n\nbeeinflußt die Schadenshöhe nicht, solange die Schadensberechnung das Ge-\n\nbot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot der Bereicherung beachtet. In diesem\n\nRahmen ist der Geschädigte grundsätzlich hinsichtlich der Verwendung des\n\nzum Schadensausgleich erhaltenen Geldbetrages frei (vgl. Senatsurteile vom\n\n20. Juni 1989 - VI ZR 334/88 - VersR 1989, 1056 f. m.w.N. und vom heutigen\n\nTag - VI ZR 393/02 -; Weber, VersR 1990, 934, 938 ff.; Steffen, NZV 1991, 1, 2;\n\nders. NJW 1995, 2057, 2059 f.).\n\ndd) Deshalb rügt die Revision auch mit Recht, daß das Berufungsgericht\n\ndem Sachvortrag der Klägerin, es wäre im Hinblick auf den Umfang der Schä-\n\nden und die Möglichkeit einer Schadensausweitung unvernünftig gewesen, den\n\nWagen in einer anderen Werkstatt instandsetzen zu lassen, keine Bedeutung\n\nbeigemessen hat.\n\nNicht tragfähig ist auch die weitere Überlegung des Berufungsgerichts,\n\ndaß ein Geschädigter mit der Weiterveräußerung des unreparierten Fahrzeugs\n\nzum Ausdruck bringe, daß die Reparatur in einer Vertragswerkstatt nicht mehr\n\nlohne bzw. vom Markt nicht honoriert werde. Das steht bereits mit den aufge-\n\nzeigten schadensrechtlichen Grundsätzen nicht in Einklang und ist überdies im\n\nStreitfall nicht durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.\n\n3. Das Berufungsurteil beruht auf der Verkennung der genannten scha-\n\ndensrechtlichen Grundsätze. Es war daher aufzuheben. Der Senat entscheidet\n\nin der Sache selbst, da alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen getroffen\n\nsind (§ 563 Abs. 3 ZPO).\n\nMüller Diederichsen Pauge\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-398-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/vi-zr-398-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:54.742699+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-29/vi-zr-398-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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