{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"IX ZR 54/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 675 a) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetrete- nem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuld- ner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält. b) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forde- rung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin im Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf andere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung möglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 54/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nnein\n\nBGB § 675\n\na) Zu den Beratungspflichten eines Rechtsanwalts, der eine Klage aus abgetrete-\nnem Recht in Erwägung zieht, obwohl der Vertrag des Zedenten mit dem Schuld-\nner ein formularmäßiges Abtretungsverbot enthält.\n\nb) Sieht es der Rechtsanwalt, der von einer GmbH den Auftrag erhält, deren Forde-\nrung durchzusetzen, als notwendig an, daß der Geschäftsführer seiner Mandantin\nim Rechtsstreit als Zeuge zur Verfügung steht, so hat er sie jedenfalls dann auf\nandere Möglichkeiten hinzuweisen, dieses Ziel zu erreichen, wenn die Forderung\nmöglicherweise nicht wirksam abgetreten werden kann.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 54/02 - OLG Frankfurt a.M.\n LG Darmstadt\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Fe-\n\nbruar 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem\n\nNachteil erkannt worden ist.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Darmstadt vom 18. Juni 1999 wird insgesamt\n\nzurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie H. AG \n\n(nachfolgend: H. ) beauftragte die B. GmbH (fortan: GmbH)\n\ndurch schriftlichen Vertrag vom 27. Mai 1994 mit der Durchführung von Arbei-\n\nten für ein Bauvorhaben. Der Vertrag enthält einen Ausschluß von Forde-\n\nrungsabtretungen für Leistungen und gelieferte Materialien.\n\nDie GmbH beauftragte im Jahre 1995 den beklagten Rechtsanwalt, eine\n\nRestforderung von 399.671,51 DM gegenüber der H. geltend zu ma-\n\nchen. Damals war der Ehemann der Klägerin Geschäftsführer der GmbH. Er\n\nallein hatte den Vertrag geschlossen und die Durchführung der Arbeiten über-\n\nwacht. Der Beklagte wies den Ehemann der Klägerin darauf hin, daß der Pro-\n\nzeß gegen die Auftraggeberin ohne eigene Zeugen sehr schwierig zu führen\n\nsein werde, weil der Gegenseite der Architekt sowie der Bauleiter als Zeugen\n\nzur Verfügung ständen, und schlug eine Abtretung vor, um dem Geschäftsfüh-\n\nrer der GmbH die Zeugenstellung im Prozeß zu verschaffen. Gleichzeitig wies\n\ner daraufhin, daß die Abtretung wegen der Verbotsklausel im Bauvertrag \"nicht\n\nganz unproblematisch\" sei, weil ein eindeutiges Urteil des Bundesgerichtshofs\n\nnoch nicht vorliege.\n\nDie GmbH trat ihre Forderung an die Klägerin ab. In deren Namen\n\nmachte der Beklagte die Werklohnforderung geltend. Die Klage wurde mangels\n\nAktivlegitimation abgewiesen. Die Klägerin nahm die Berufung gegen dieses\n\nUrteil zurück, nachdem sie anderweitigen Rechtsrat eingeholt hatte. Mit Ge-\n\nsellschafterbeschluß vom 5. Januar 1998 wurde der Ehemann der Klägerin als\n\nGeschäftsführer der GmbH abberufen und die Klägerin zum Geschäftsführer\n\nbestellt. Anschließend reichte die GmbH eine neue Klage ein. Der Rechtsstreit\n\nwurde durch Vergleich erledigt. Die H. verpflichtete sich, 132.600 DM\n\nzuzüglich 5 % Zinsen seit dem 28. Juni 1995 zu zahlen und 41 % der Verfah-\n\nrenskosten zu übernehmen.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, der vom Beklagten erteilte Rat zur Ab-\n\ntretung der Forderung sei rechtlich verfehlt gewesen. Sie verlangt die ihr ent-\n\nstandenen Prozeßkosten als Schadensersatz sowie die Erstattung einer den\n\nGebührenanspruch des Beklagten übersteigenden Honorarzahlung, insgesamt\n\n37.910,47 DM. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Beru-\n\nfungsgericht nur in Höhe eines Bereicherungsanspruchs von 2.724,61 \n\n(cid:0) u-\n\nzüglich Zinsen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Kläge-\n\nrin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat Erfolg; der geltend gemachte Schadensersatzanspruch\n\nist begründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, es könne dahingestellt bleiben, ob die Klä-\n\ngerin überhaupt Adressatin der Rechtsberatung des Beklagten gewesen sei;\n\ndiesem falle jedenfalls keine Pflichtverletzung zur Last. Es sei nicht zu bean-\n\nstanden, daß er eine Abtretung der Forderung an die Klägerin vorgeschlagen\n\nhabe; denn eine endgültige Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage\n\nder Zulässigkeit des Vollabtretungsverbots in AGB der Baubranche habe da-\n\nmals noch nicht vorgelegen. In der Literatur werde ein solches Abtretungsver-\n\nbot teilweise als unwirksam angesehen. Der Beklagte habe auch hinreichend\n\nauf die bestehenden Risiken und den offenen Ausgang des Rechtsstreits hin-\n\ngewiesen.\n\nDie Abberufung des Geschäftsführers der GmbH, um diesem eine Zeu-\n\ngenstellung zu verschaffen, habe der Beklagte damals nicht in Betracht ziehen\n\nmüssen. Die Auswechslung des Geschäftsführers berge allgemeine Risiken in\n\nsich, die oftmals unübersehbar und unkalkulierbar seien. Ein entsprechender\n\nHinweis im Rahmen des Mandats, einen Bauprozeß zu führen, sei daher nicht\n\ngeboten gewesen.\n\nII.\n\nDiese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu\n\nRecht macht die Revision geltend, daß der Beklagte schon nach dem unstreiti-\n\ngen Sachverhalt seine ihm der Klägerin gegenüber obliegenden Pflichten aus\n\ndem Anwaltsvertrag schuldhaft nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht zieht zu Unrecht in Zweifel, daß der Beklagte\n\nvertraglich auch der Klägerin Beratung schuldete. Zwar hat ihm zunächst die\n\nGmbH das Mandat erteilt. Mit ihr hat der Beklagte offenbar die gesamte Korre-\n\nspondenz bis zur Beendigung seines Auftrags geführt. Nachdem die Abtretung\n\nvollzogen war, hat der Beklagte jedoch die Klägerin im Rechtsstreit gegen die\n\nH. vertreten. Die Klägerin hatte ein eigenes Interesses daran, über\n\ndas Risiko des von ihr zu führenden Rechtsstreits umfassend informiert zu\n\nwerden, weil im Falle der Klageabweisung Kostenerstattungsansprüche gegen\n\nsie persönlich entstanden. Der Beklagte schuldete daher in Vorbereitung die-\n\nses Rechtsstreits der Klägerin die gleiche Beratung wie der GmbH. Die Frage,\n\nob die Klägerin schon in den Schutzbereich des Anwaltsvertrages zwischen\n\ndem Beklagten und der Gesellschaft einbezogen war, kann daher auf sich be-\n\nruhen.\n\n2. Bereits die Aufklärung über die aus dem Abtretungsverbot herrühren-\n\nden Risiken einer Klage aus abgetretenem Recht entsprach nicht dem, was die\n\nKlägerin nach dem Inhalt des Anwaltsvertrages erwarten durfte.\n\na) Der Rechtsanwalt hat den Mandanten in seiner Rechtssache grund-\n\nsätzlich umfassend und möglichst erschöpfend rechtlich zu beraten. Insbeson-\n\ndere sind Zweifel und Bedenken, zu denen die Sach- oder Rechtslage Anlaß\n\ngibt, sowie mögliche mit der Einleitung eines Rechtsstreits verbundene Risiken\n\ndarzulegen. Erscheint eine beabsichtigte Klage wenig aussichtsreich, so muß\n\nder rechtliche Berater hierauf sowie auf die damit verbundenen Gefahren hin-\n\nweisen (BGHZ 97, 372, 380; BGH, Urt. v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93,\n\nWM 1995, 398, 399 f; v. 13. März 1997 - IX ZR 81/96, WM 1997, 1392, 1393;\n\nv. 27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901).\n\nb) Der Beklagte hat vor Einreichung der Klage erklärt, die Wirksamkeit\n\nder Abtretung sei im Hinblick auf das im Werkvertrag vereinbarte Abtretungs-\n\nverbot problematisch. In einem weiteren an den Ehemann der Klägerin gerich-\n\nteten Schreiben vom 14. Dezember 1995 führt der Beklagte aus, die Abtretung\n\nsei nicht ganz unproblematisch, weil ein eindeutiges Urteil des Bundesge-\n\nrichtshofs nicht vorliege. In der baurechtlichen Literatur werde ein Abtretungs-\n\nverbot ohne Zustimmungsvorbehalt für unwirksam erachtet. Abschließend\n\nmerkt der Beklagte an, eine hundertprozentige Sicherheit gebe es in einem\n\nRechtsstreit niemals. Aus dieser Darstellung war für die Klägerin zwar zu er-\n\nkennen, daß die Rechtsprechung die Abtretung möglicherweise nicht als wirk-\n\nsam ansehen werde, weil die Gültigkeit eines formularmäßigen Abtretungsaus-\n\nschlusses höchstrichterlich noch nicht geklärt sei. Die Darstellung des Beklag-\n\nten vermittelte seiner Partei jedoch den Eindruck, die Frage sei offen, so daß\n\nsie annehmen durfte, die Aussichten, in diesem Punkt zu obsiegen, seien je-\n\ndenfalls nicht ausgesprochen ungünstig.\n\nc) Die Darstellung des Beklagten entsprach jedoch nicht dem Stand der\n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung im Zeitpunkt seiner Beratung.\n\nDamals waren schon mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\n\nergangen, die sich damit befaßten, ob der formularmäßige Abtretungsaus-\n\nschluß nach § 9 AGBG unwirksam sei. Das Urteil vom 3. Dezember 1987 hatte\n\nüber Werklohnforderungen gegen eine Verbandsgemeinde zu befinden. Der\n\nBGH bezeichnete darin eine Vereinbarung, wonach die Abtretbarkeit nicht\n\ngänzlich ausgeschlossen ist, sondern von der Zustimmung des Klauselverwen-\n\nders abhängt, als grundsätzlich zulässig (BGHZ 102, 293, 300). Das Urteil des\n\nVII. Zivilsenats vom 15. Juni 1989 betraf demgegenüber einen generellen Ab-\n\ntretungsausschluß in einem Reisevertrag. Der BGH erklärte zunächst aus-\n\ndrücklich, eine solche Klausel sei im allgemeinen als wirksam anzusehen. Der\n\nAbtretungsausschluß führe an sich zu keiner unangemessenen Benachteili-\n\ngung des Gläubigers und schütze die berechtigten Interessen des Schuldners\n\nan der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung (BGHZ 108, 52,\n\n54 f). Im entschiedenen Fall wurde das Abtretungsverbot allerdings beanstan-\n\ndet, jedoch nur deshalb, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rei-\n\nseveranstalters zugleich vorsahen, daß bei einer mehrere Personen betreffen-\n\nden Reise die Ansprüche aller Reisenden aus dem Vertrag nur vom Anmelder\n\ngeltend gemacht werden konnten und dadurch die Belange vor allem der Mit-\n\nreisenden unbillig beeinträchtigt wurden (BGHZ 108, 52, 55 ff). Diese auf die\n\nspezifische Interessenlage bei Abschluß eines Reisevertrages mit mehreren\n\nPersonen abstellende Begründung enthält keine Hinweise, die geeignet waren,\n\ndie Rechtsauffassung zu bestätigen, die der Beklagte in dem für die Klägerin\n\ngeführten Prozeß vertreten hat. Die weiteren Urteile vom 9. Februar 1990\n\n(BGHZ 110, 241, 243) und vom 30. Oktober 1990 (IX ZR 239/89, WM 1990,\n\n554, 556) nahmen jeweils auf die vorgenannten Entscheidungen Bezug und\n\nführten übereinstimmend aus, daß das formularmäßige Abtretungsverbot al-\n\nlenfalls dann unwirksam ist, wenn kein schützenswertes Interesse des Verwen-\n\nders an einem Abtretungsverbot besteht oder die berechtigten Belange des\n\nVertragspartners, die Forderung übertragen zu können, das entgegenstehende\n\nInteresse des Verwenders überwiegen. Anhaltspunkte für einen solchen Aus-\n\nnahmefall wurden jeweils ohne weiteres verneint.\n\nd) Die Vorschrift des § 354a HGB war noch nicht in Kraft getreten, als\n\nder Bauvortrag geschlossen wurde. Anhaltspunkte dafür, daß die Rechtspre-\n\nchung den Rechtsgedanken dieser Vorschrift bei der Auslegung von § 9 AGBG\n\ngleichsam vorwirkend berücksichtigen werde, hatte der Beklagte nicht. Insoweit\n\nbestand allenfalls eine vage Hoffnung auf ein der Mandantschaft günstiges Er-\n\ngebnis.\n\ne) Die Hinweise und Belehrungen des rechtlichen Beraters haben sich\n\nan der jeweils aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, dies\n\nsogar dann, wenn er selbst deren Ansicht nicht teilt (BGHZ 145, 256, 263;\n\nBGH, Urt. v. 7. Mai 1992 - IX ZR 151/91, NJW-RR 1992, 1110, 1112; v. 3. Juni\n\n1993 - IX ZR 173/92, NJW 1993, 2799). Die im Zeitpunkt der Beratung veröf-\n\nfentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs enthielt keine Hinweise für\n\ndie Annahme, daß bei der rechtlichen Beurteilung der Klausel eine Differenzie-\n\nrung danach in Betracht kam, ob die Abtretung generell ausgeschlossen oder\n\nvon der Zustimmung des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nabhängig gemacht worden war. Vielmehr deutete alles daraufhin, daß die Kla-\n\nge nur dann Aussicht hatte, nicht am Abtretungsverbot zu scheitern, wenn es\n\naufzuzeigen gelang, daß sie hier in Widerspruch zu den berechtigten Interes-\n\nsen des Werkunternehmers stand. Eine solche besondere, nicht generell bei\n\njedem Abtretungsausschluß gegebene Interessenlage hat der Beklagte damals\n\nweder seiner Mandantschaft aufgezeigt noch im Prozeß darzulegen vermocht.\n\nDaher hat er jedenfalls vor Klageerhebung die Klägerin über die Risiken eines\n\nRechtsstreits nicht ausreichend aufgeklärt. Bei sachgerechter Auswertung der\n\ndamals schon vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung hätte er seine\n\nMandantin darauf hinweisen müssen, daß allenfalls geringe Aussichten be-\n\nstanden, diesen Rechtsstreit zu gewinnen. Da die Aufklärung, die die Klägerin\n\nerhalten hat, dem nicht entsprach und dies für den Beklagten bei fachgerechter\n\nsorgfältiger Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erkennbar\n\nwar, hat er schon in diesem Punkt schuldhaft gehandelt.\n\n3. Infolge der geringen Erfolgsaussichten einer auf fremdes Recht ge-\n\nstützten Klage - im übrigen auch in Anbetracht der selbst erkannten Prozeßrisi-\n\nken - war der Beklagte verpflichtet, die Klägerin ebenso wie die Gesellschaft\n\ndarüber zu belehren, daß der damalige Geschäftsführer auch bei einer Klage\n\nder GmbH als Zeuge vernommen werden konnte, sofern er zuvor von seinem\n\nPosten abberufen worden war.\n\na) Der Beklagte ist selbst davon ausgegangen, daß aus Beweisgründen\n\nkaum Aussichten für eine erfolgreiche Klage gegen die H. bestanden,\n\nwenn der Ehemann der Klägerin nicht als Zeuge vernommen werden durfte.\n\nJener konnte außer durch Abtretung der Forderung an einen Dritten auch\n\ndurch Abberufung als Geschäftsführer der Forderungsinhaberin die Stellung\n\neines Zeugen erlangen. Im letzteren Falle erübrigte sich eine Abtretung; denn\n\ndie Gesellschaft brauchte dann bei einer Klage aus eigenem Recht keine pro-\n\nzeßrechtlichen Nachteile zu befürchten.\n\nKommen verschiedene Wege zu dem erstrebten Ergebnis in Betracht,\n\nso muß der Rechtsanwalt seinen Mandanten über die Alternativen und die mit\n\nihnen verbundenen Vor- und Nachteile belehren. Sind mehrere Wege gangbar,\n\nhat der Anwalt denjenigen vorzuschlagen, der am ehesten zu dem erstrebten\n\nErfolg zu führen verspricht und die geringsten Gefahren aufweist (BGH, Urt. v.\n\n6. Februar 1992 - IX ZR 95/91, WM 1992, 742, 743; v. 20. Januar 1994 - IX ZR\n\n46/93, WM 1994, 948, 949; v. 20. Oktober 1994 - IX ZR 116/93, WM 1995,\n\n398, 399 f; v. 4. Juni 1996 - IX ZR 51/95, NJW 1996, 2648, 2649). Nach einer\n\nAbweisung der Klage aus fremdem Recht - die von Anfang an mit Wahrschein-\n\nlichkeit zu erwarten war - stellte sich ohnehin die Frage, wie die GmbH die For-\n\nderung noch würde durchsetzen können. Dann blieb als erfolgversprechender\n\nWeg allein die Klage im eigenen Namen. Diese war selbst dann, wenn der\n\nEhemann der Klägerin wegen seiner Stellung als Geschäftsführer nicht als\n\nZeuge vernommen werden durfte, nicht von vornherein aus Beweisgründen\n\nohne ernsthafte Erfolgsaussicht. Im Rahmen der Würdigung des gesamten In-\n\nhalts der Verhandlungen und des Beweisergebnisses kann auch einer Partei-\n\nerklärung, selbst wenn sie außerhalb der förmlichen Parteivernehmung erfolgt\n\nist, der Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen gegeben werden (BGHZ\n\n122, 115, 121; BGH, Urt. v. 8. November 1989 - I ZR 14/88, BGHR ZPO § 141\n\nAnhörung 2). Davon abgesehen hatte die GmbH es in der Hand, dem Ehemann\n\nder Klägerin durch die Abberufung als Geschäftsführer die Zeugenstellung zu\n\nverschaffen. Wegen des hohen - vom Beklagten im Ansatz auch erkannten -\n\nRisikos einer Klage aus abgetretenem Recht hätte ein sachgerecht arbeitender\n\nRechtsanwalt bei dieser Situation die Mandantschaft sogleich über die in Be-\n\ntracht kommenden alternativen Vorgehensweisen belehren müssen, zumal die\n\nAussichten, auf anderem Wege die Werklohnforderung durchzusetzen, we-\n\nsentlich günstiger waren.\n\nb) Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts durfte der Beklagte\n\nnicht deshalb davon absehen, den Weg für eine möglicherweise erfolgreiche\n\nKlage der GmbH aufzuzeigen, weil die Auswechslung des Geschäftsführers für\n\ndie Gesellschaft mit unkalkulierbaren Risiken verbunden sein kann. Ob und in\n\nwelchem Maße eine solche Gefahr besteht, hängt jeweils von den Umständen\n\ndes Einzelfalles ab. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, dem Mandanten die-\n\nse Möglichkeit aufzuzeigen und zu erläutern, entfällt nicht schon deshalb, weil\n\nsich ungünstige Auswirkungen einer Abberufung des Geschäftsführers für die\n\nallgemeinen wirtschaftlichen Belange der GmbH vorher nie mit Sicherheit aus-\n\nschließen lassen. Die Entscheidung, ob eine solche Maßnahme in Anbetracht\n\nder übrigen Interessen der GmbH sachgerecht erscheint, darf der Anwalt, der\n\nnur den Auftrag erhalten hat, eine Werklohnforderung geltend zu machen, oh-\n\nne weiteres seiner Partei überlassen. Seine vertragliche Verpflichtung besteht\n\nlediglich darin, dem Auftraggeber die möglichen Alternativen aufzuzeigen und\n\nihm zu erläutern, welcher Weg zur Durchsetzung des Anspruchs aussichtsrei-\n\ncher erscheint. Da der Beklagte dies unterlassen und allein eine Abtretung der\n\nForderung an die Klägerin vorgeschlagen hat, trifft ihn auch insoweit der Vor-\n\nwurf einer schuldhaften Verletzung seiner Beratungspflichten.\n\nIII.\n\nDas angefochtene Urteil beruht daher auf einem Rechtsfehler; es ist\n\naufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden; denn der gel-\n\ntend gemachte Anspruch erweist sich in dem jetzt noch streitigen Umfang auf\n\nder Grundlage des unstreitigen Sachverhalts als begründet (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO a.F.).\n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist entsprechend den\n\nGrundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß der Mandant\n\nunter verschiedenen Entscheidungsmöglichkeiten diejenige gewählt hätte, die\n\nbei vernünftiger Betrachtungsweise aus damaliger Sicht eindeutig vorzugswür-\n\ndig gewesen wäre (BGHZ 123, 311, 318; 126, 217, 224). Das ist im Streitfall\n\ndie Klage der GmbH aus eigenem Recht, weil aus den dargelegten Gründen\n\nkaum zu erwarten war, daß die Abtretung an die Klägerin von den Gerichten\n\nals wirksam angesehen werden würde, und keine Umstände dargetan sind, die\n\nfür die GmbH die Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen und gegebe-\n\nnenfalls den Wechsel in der Geschäftsführung untunlich erscheinen ließen.\n\nDiese Wertung wird im übrigen durch den tatsächlichen Verlauf, den die Sache\n\nspäter genommen hat, bestätigt. Nach Einholung anderweitigen Rechtsrats hat\n\ndie Gesellschaft die Klägerin anstelle ihres Ehemannes als Geschäftsführerin\n\neingesetzt, anschließend selbst geklagt und durch Vergleich einen Teilerfolg\n\nerrungen.\n\n2. Die geltend gemachten Prozeßkosten sind der Höhe nach unstreitig.\n\nSie wären nicht angefallen, wenn der Beklagte sachgerecht beraten hätte;\n\ndenn in diesem Fall hätte die Klägerin selbst keinen Rechtsstreit gegen die\n\nH. geführt. Ihr selbst wären dann keine und der GmbH lediglich die\n\nKosten entstanden, die durch den späteren Prozeß ohnehin angefallen sind.\n\n3. Der Anspruch ist nicht durch ein Mitverschulden der Klägerin gemin-\n\ndert; denn der Beklagte hat, solange er den Rechtsstreit geführt hat, den Betei-\n\nligten keinen Parteiwechsel empfohlen. Ob der wegen der Durchführung der\n\nBerufung konsultierte neue Anwalt einen solchen Rat hätte erteilen müssen,\n\nkann dahingestellt bleiben; denn dessen eventuelles Verschulden braucht sich\n\ndie Klägerin im Verhältnis zum Beklagten nicht nach §§ 254, 278 BGB anrech-\n\nnen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 17. Juni 1993 - IX ZR 206/92, NJW 1993,\n\n2797, 2799; v. 21. September 1995 - IX ZR 228/94, NJW 1996, 48, 51 f).\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Ganter Kayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/ix-zr-54-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 354a","ref_norm":"354a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/ix-zr-54-02","retrieved":"2026-07-10 14:17:55.997557+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-29/ix-zr-54-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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