{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-29","aktenzeichen":"IX ZR 138/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 49b Abs. 2 Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers über eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so enthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Man- danten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 138/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n29. April 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBRAO § 49b Abs. 2\n\nHat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassers\n\nüber eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, so\n\nenthält eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des Man-\n\ndanten anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.\n\nBGH, Urteil vom 29. April 2003 - IX ZR 138/02 - OLG Frankfurt a.M.\n\n LG Frankfurt a.M.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2002 wird auf Kosten\n\nder Beklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte zu 1) ist eines von drei Kindern des Senators F. \n\nSch. (fortan: Erblasser), der am 17. Juli 1998 verstarb. Die Kinder\n\nwaren sich schon vor dem Tod des Erblassers einig, daß die künftige Erbschaft\n\nunabhängig von dem Inhalt letztwilliger Verfügungen so aufgeteilt werden sollte,\n\ndaß jeder der drei Stämme ein Drittel der Erbschaft, dessen Höhe unbekannt\n\nwar, erhalten sollte. Da der Beklagte zu 1) verschuldet war, sollte sein Anteil\n\nseinen Kindern, den Beklagten zu 2) und 3), zufallen.\n\nIm Jahre 1996 beauftragte der Beklagte zu 1) den Kläger mit einem Ver-\n\ntragsentwurf, der die Nachlaßverteilung nach diesen Vorgaben zum Gegen-\n\nstand hatte. Am 6. November 1996 unterzeichneten er und der Kläger fünf in\n\nihren Formulierungen im wesentlichen übereinstimmende Honorarvereinbarun-\n\ngen zwischen dem Kläger auf der einen und den Beklagten zu 1) bis 3) auf der\n\nanderen Seite, die sich in der Höhe des vereinbarten Honorars und dem Eintritt\n\nder Fälligkeit unterschieden. Ein Honorar von 910.000 DM war danach zur\n\nZahlung fällig, sobald der Erbfall eingetreten und \"die Erbschafts- bzw. Pflicht-\n\nteilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber insgesamt über 15 Mio. DM ... ent-\n\nstanden sind\". Drei weitere Honorarvereinbarungen knüpften die Fälligkeit der\n\ndarin vereinbarten Honorare von 610.000 DM, 470.000 DM bzw. 350.000 DM\n\nan entsprechende Ansprüche über 13 Mio. DM, 11 Mio. DM und 9 Mio. DM; die\n\nfünfte Honorarvereinbarung über 250.000 DM setzte für die Fälligkeit neben\n\ndem Eintritt des Erbfalls nur voraus, daß überhaupt Erb- bzw. Pflichtteilsan-\n\nsprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden.\n\nDie Beklagten zu 2) und 3) unterzeichneten am 21. November 1996\n\ngleichlautende \"Genehmigungserklärungen\":\n\n\"Hiermit bestätige ich ... die auf meinen Vater, Herrn Dr. J. \n\nSch. , erteilte Vollmacht zum Abschluß einer Honorarver-\n\neinbarung mit Rechtsanwalt H. E. , Frankfurt am\n\nMain, und genehmige hiermit seine Unterschrift auch in meinem\n\nNamen unter die Vereinbarung vom 6.11.1996.\"\n\nDer Kläger arbeitete sodann einen Vertragsentwurf aus, der die Nach-\n\nlaßverteilung unter den Abkömmlingen des Erblassers zum Gegenstand hatte\n\nund Grundlage der Beurkundungsverhandlung vom 14. Februar 1997 wurde\n\n(UR-Nr. 38/97 Notar Dr. St. in Frankfurt am Main).\n\nDer Erblasser hinterließ ein Vermögen von mindestens 65 Mio. DM.\n\nUnter Hinweis darauf, daß dem Familienstamm des Beklagten zu 1)\n\n- unstreitig - Vermögenswerte von mehr als 15 Mio. DM zugefallen seien,\n\nforderte der Kläger von den Beklagten das vereinbarte Honorar von\n\n910.000 DM zuzüglich Zinsen.\n\nMit Vereinbarung vom Juni 1999 trat er die Forderung gegen die\n\nBeklagten an \"Rechtsanwalt Dr. J. H. \", wohnhaft in Monaco\n\n(fortan: Zessionar), ab, wobei dieser den Kläger \"gleichzeitig vorsorglich\n\nmit der Einziehung der Forderung in eigenem Namen\" beauftragte.\n\nDie Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 910.000 DM\n\nzuzüglich Zinsen stattgegeben; mit ihrer zugelassenen Revision begeh-\n\nren die Beklagten die Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne in seinem\n\nUrteilsausspruch etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In den\n\nUrteilsgründen begründet es die Zulassung damit, grundsätzliche Bedeutung\n\nkomme der Frage zu, ob bei einer Honorarvereinbarung dem Schriftformerfor-\n\ndernis Genüge getan sei, wenn die einzelnen, nicht foliierten Schriftstücke einer\n\nUrkunde nicht ausdrücklich aufeinander Bezug nähmen.\n\n2. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision entgegen\n\nder Auffassung der Revisionserwiderung nicht beschränkt.\n\nMit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Aus-\n\nlegung ist im allgemeinen Zurückhaltung geboten. Der Bundesgerichtshof hat\n\nes wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht ledig-\n\nlich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weiter\n\nerkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch die\n\nRechtsfrage betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80, FamRZ 1982, 795; Urt. v.\n\n29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). In\n\naller Regel ist es nicht zulässig, die Revisionszulassung auf eine bestimmte\n\nRechtsfrage zu beschränken (BGHZ 101, 276, 278), es sei denn sie betrifft nur\n\neinen Teil des Streitgegenstandes, der an sich teilurteilsfähig und damit auch\n\neiner eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich \n\nist (BGH, Urt. v.\n\n29. Januar 2003 aaO), oder aber einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel bei\n\neinem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch, bei dem es die Zivilprozeß-\n\nordnung erlaubt (vgl. § 304 ZPO), den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in ein\n\nGrund- und Höheverfahren zu zerlegen (BGHZ 76, 397, 399). Dann kann die\n\nZulassung der Revision auf solche Teile des Streitgegenstandes beschränkt\n\nwerden, über die das Berufungsgericht durch Zwischenurteil hätte entscheiden\n\ndürfen; ob es tatsächlich ein Grundurteil erlassen hat, ist unerheblich (vgl.\n\nBGHZ 76, 397, 399 f; BGH, Urt. v. 18. April 1997 - V ZR 28/96, NJW 1997,\n\n2234, 2235).\n\nDa zum Grund des Anspruchs unter anderem alle anspruchsbegründen-\n\nden Tatsachen gehören, ist im Streitfall eine auf die Einhaltung des Schriftform-\n\nerfordernisses beschränkte Zulassung der Revision rechtlich nicht möglich.\n\nII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen: Halte\n\nman mit dem Vortrag der Beklagten die Abtretung der Honorarforderung an den\n\nZessionar für unwirksam, sei der Kläger prozeßführungsbefugt, weil er Inhaber\n\nder geltend gemachten Honorarforderung geblieben sei. Seine Prozeßfüh-\n\nrungsbefugnis sei aber auch gegeben, wenn man vom Vortrag des Klägers\n\nausgehe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Zessionar Rechtsanwalt im\n\nSinne des § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO gewesen und deshalb die Abtretung\n\nwirksam geworden sei oder nicht. Bei Wirksamkeit der Abtretung ergebe sich\n\ndas für eine gewillkürte Prozeßstandschaft notwendige schutzwürdige Eigenin-\n\nteresse des Klägers aus seiner Stellung als ursprünglicher Rechtsträger der\n\nForderung, auf die sich die Rückermächtigung beziehe.\n\nDemgegenüber rügt die Revision, die Voraussetzungen, von denen die\n\nWirksamkeit der Abtretung abhänge, hätten nicht offen bleiben dürfen, weil oh-\n\nne konkrete Feststellungen, die das Berufungsgericht im Streitfall unterlassen\n\nhabe, das schutzwürdige Eigeninteresse des Klägers nicht bejaht werden\n\nkönnte.\n\n2. Dieser Einwand ist unbegründet.\n\na) Zutreffend ist, daß jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm von\n\ndem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nur\n\ndann verfolgen kann, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat\n\n(ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 89, 1, 2; 100,\n\n217, 218; 125, 196, 199; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 287/99, z.V.b.).\n\nb) Ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers schon dem Hinweis des\n\nBerufungsgerichts auf den Geschäftsbesorgungsvertrag entnommen werden\n\nkann, welcher der Rückermächtigung nach dem Inhalt der Abtretungsvereinba-\n\nrung zugrunde liegt, kann offen bleiben.\n\naa) Im Rahmen der Prüfung der Prozeßstandschaft ist das Revisionsge-\n\nricht weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf die\n\nTatsachen und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegen\n\nhaben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berück-\n\nsichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § 559\n\nAbs. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeß-\n\nstandschaft erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsa-\n\nchen, aus denen sich eine gewillkürte Prozeßstandschaft ergibt, spätestens im\n\nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgele-\n\ngen haben (BGH, Urt. v. 10. November 1999 - VIII ZR 78/98, WM 2000, 183,\n\n184 m.w.N.).\n\nbb) Die nach diesen Grundsätzen vom Revisionsgericht vorzunehmende\n\nPrüfung führt zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Prozeßführungsermächti-\n\ngung gegeben ist. Nach dem Klagevortrag ist die Abtretung der Honorarforde-\n\nrung sicherungshalber erfolgt (S. 6 des Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtig-\n\nten des Klägers v. 27. März 2000). Hierfür spricht auch die von den Prozeßbe-\n\nvollmächtigten der Beklagten mit der Klageerwiderung vom 12. Oktober 1999\n\nvorgelegte vorprozessuale Korrespondenz, in welcher der Kläger gegenüber\n\nden späteren Prozeßbevollmächtigten der Beklagten ausführt, er habe sich ge-\n\ngenüber dem Zessionar verpflichtet, dessen Zahlungsansprüche im Gegenzug\n\nfür die Hilfe bei der Finanzierung eines Bauprojekts \"aus der Honorarforderung\n\nzu befriedigen\", wobei er berechtigt bleiben sollte, persönlich zu fakturieren und\n\nden Ausgleich \"im Innenverhältnis\" mit dem Zessionar vorzunehmen. Für den\n\nFall einer Sicherungszession ist anerkannt, daß der Zedent jedenfalls, wenn es\n\nsich bei ihm um eine natürliche Person handelt, ein eigenes schutzwürdiges\n\nInteresse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlich\n\ngeltend zu machen (BGH, Urt. v. 19. September 1995 - VI ZR 166/94,\n\nNJW 1995, 3186; v. 11. März 1999 - III ZR 205/97, WM 1999, 676, 677; v.\n\n23. März 1999 - VI ZR 101/98, NJW 1999, 2110).\n\nDie Beklagten haben sich allerdings in der Berufungsinstanz auf die Un-\n\nwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gemäß § 49 b Abs. 4 Satz 2 BRAO\n\nberufen, weil nicht nachgewiesen sei, daß es sich bei dem Zessionar um einen\n\nbei einer deutschen Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt ge-\n\nhandelt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil danach die Forderung beim\n\nKläger geblieben ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.\n\nIII.\n\nDie Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts\n\nzur Begründetheit der Klage bleiben ebenfalls ohne Erfolg.\n\n1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der An-\n\nwaltsvertrag und die Honorarvereinbarung mit sämtlichen Beklagten geschlos-\n\nsen worden sind.\n\na) Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe in der Honorarvereinba-\n\nrung bestätigt, daß neben ihm auch die Beklagten zu 2) und 3) Auftraggeber\n\nseien und daß diese den Kläger mit der Beratung und Abwicklung der Erb-\n\nschaftssache beauftragt hätten. Die Honorarvereinbarung sei zwar nur vom Be-\n\nklagten zu 1) unterschrieben worden und seine Unterschrift enthalte keinen\n\nVertretungszusatz. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu 1)\n\nden Kläger auch im Namen der Beklagten zu 2) und 3) beauftragt habe. Hierfür\n\nspreche neben dem Umstand, daß diese im Rubrum der Vereinbarung aufge-\n\nführt seien, die Tatsache, daß das dem Kläger erteilte Mandat vor allem ihnen\n\nzu gute kommen sollte. Sie hätten mit ihren Erklärungen vom 21. November\n\n1996 auch bestätigt, daß sie dem Beklagten zu 1) Vollmacht erteilt hätten, in\n\nihrem Namen eine Honorarvereinbarung \"und damit auch einen Dienstvertrag\"\n\nmit dem Kläger zu schließen. Daß der Beklagte zu 1) am 6. November 1996\n\nohne Vollmacht gehandelt hätte, behaupteten die Beklagten selbst nicht.\n\nb) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung\n\nstand. Die Auslegung individueller Willenserklärungen ist grundsätzlich Aufgabe\n\ndes Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzliche\n\nAuslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften\n\nverletzt sind. Ist eine von Verfahrensfehlern unbeeinflußte tatrichterliche Ausle-\n\ngung jedenfalls vertretbar, bindet sie das Revisionsgericht (vgl. etwa BGH, Urt.\n\nv. 22. Juni 1998 - II ZR 72/97, WM 1998, 2075, 2076). So verhält es sich hier.\n\nDie Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zu 1) die Ge-\n\nbührenvereinbarung nur an der für seine Unterschrift vorgesehenen Stelle un-\n\nterschrieben hat, während die für die Beklagten zu 2) und 3) vorgesehenen\n\nUnterschriftszonen freigeblieben sind. Diesen Umstand hat das Berufungsge-\n\nricht indes mit Recht nicht als entscheidend angesehen, weil es für die Passiv-\n\nlegitimation der Beklagten zu 2) und 3) entgegen der Auffassung der Revision\n\nin erster Linie auf ihre Stellung als Parteien des geschlossenen Anwaltsvertra-\n\nges ankommt und die äußere Gestaltung der im Gegensatz zum Anwaltsvertrag\n\nschriftlich abgefaßten Gebührenvereinbarung die Annahme von der Mandan-\n\ntenstellung sämtlicher Beklagter stützt. Die Indizwirkung der Gebührenvereinba-\n\nrung entfällt nicht schon deshalb, weil sie auf Seiten der Mandantschaft nur von\n\ndem Beklagten zu 1) unterschrieben worden ist. Denn die Beklagten zu 2) und\n\n3) haben die Vereinbarung unter Hinweis auf die \"erteilte Vollmacht zum Ab-\n\nschluß einer Honorarvereinbarung\" genehmigt. Dies läßt die Würdigung des\n\nBerufungsgerichts zumindest als möglich erscheinen, daß sich die von ihnen in\n\nder Genehmigungserklärung erwähnte Vollmacht sowohl auf den Abschluß des\n\nAnwaltsvertrages als auch auf den Abschluß der Gebührenvereinbarung bezog.\n\nDie Revision zeigt auch keinen von dem Berufungsgericht übergangenen\n\nStreitstoff auf, nach dem sich die Genehmigungserklärung an andere Vorgänge\n\nals das hier in Rede stehende Mandat und die insoweit getroffene Gebühren-\n\nvereinbarung anschließen könnte.\n\n2. Die Honorarvereinbarung vom 6. November 1996 genügt auch der für\n\nsie vorgeschriebenen Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.\n\na) Das Berufungsgericht meint: Bei den fünf von dem Beklagten zu 1)\n\nunterschriebenen Schriftstücken handele es sich um eine Urkunde im Rechts-\n\nsinn. Bestehe eine Urkunde aus mehreren Blättern, müsse sich deren Zusam-\n\nmengehörigkeit jedenfalls aus den Gesamtumständen ergeben. Dies sei hier\n\ngegeben, weil sämtliche Schriftstücke die Honorarfrage bezüglich derselben\n\nanwaltlichen Tätigkeit des Klägers regelten, sie alle nahezu den gleichen Wort-\n\nlaut hätten, an einem Tag von dem Beklagten zu 1) unterschrieben und an ei-\n\nnem anderen Tag von den Beklagten zu 2) und 3) \"genehmigt\" worden seien.\n\nInhaltlich stellten sie eine Staffelhonorarvereinbarung dar, bei der sich die Höhe\n\ndes Anwaltshonorars nach der Höhe der Erbschaft richten sollte.\n\nb) Diese Begründung hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-\n\ngebnis stand. Ob die Schriftform gewahrt ist, hängt zum einen von den formalen\n\nKriterien ab, die § 126 BGB für den gesamten Bereich des Privatrechts einheit-\n\nlich regelt, und zum anderen von inhaltlichen Merkmalen, die jeweils den ein-\n\nzelnen Bestimmungen zu entnehmen sind, welche die Schriftform vorschreiben,\n\nund sich insbesondere aus dem mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzweck\n\nergeben (BGHZ 136, 357, 362; BGH, Urt. v. 2. Februar 1989 - IX ZR 99/88,\n\nWM 1989, 559, 560). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 BRAGO dient dem Inter-\n\nesse der Rechtsklarheit und dem Schutze des rechtsunkundigen Auftraggebers\n\n(vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Die Urkunden\n\nvom 6. November 1996 weisen jeweils einen in sich geschlossenen Erklä-\n\nrungsinhalt auf. Jede enthält für sich die für die Honorarvereinbarung erforderli-\n\nchen Erklärungen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers\n\nund die Verpflichtung der Beklagten. Zur Erfassung der beiderseitigen Ver-\n\npflichtungen ist eine Würdigung der Urkunden in ihrer Gesamtheit nicht erfor-\n\nderlich. Bereits der im Streitfall maßgebenden Erklärung der Mandanten und\n\nnicht erst aus dem Zusammenspiel der in verschiedenen Urkunden niederge-\n\nlegten Regelungen (vgl. BGHZ 142, 158, 163) kann unmißverständlich ent-\n\nnommen werden, daß ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, so-\n\nbald die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu Gunsten\n\nder Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind. Hierdurch un-\n\nterscheidet sich der Streitfall grundlegend von den von der Revision angeführ-\n\nten Fallgestaltungen, in denen sich der Bestand der rechtsgeschäftlichen Erklä-\n\nrungen erst aus der Gesamtheit eines aus mehreren Blättern bestehenden Vor-\n\ngangs ergab (vgl. BGHZ 136, 357, 369; 142, 158, 161 f; BGH, Urt. v. 21. Januar\n\n1999 - VII ZR 93/97, BB 1999, 495, 496; Urt. v. 29. September 1999 - XII ZR\n\n319/98, NJW 2000, 354, 357).\n\nDie Frage, auf welche Weise mehrere Schriftstücke miteinander verbun-\n\nden sein müssen, um das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde zu wah-\n\nren, ist daher nicht entscheidungserheblich.\n\n3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-\n\nrufungsgerichts, das vereinbarte Honorar sei zwar von der Höhe der Erbschaft,\n\nnicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig.\n\na) Aufgrund der Vorschrift des § 49 b Abs. 2 BRAO sind Vereinbarungen,\n\ndurch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom\n\nErfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder\n\nnach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar\n\nerhält (quota litis), unzulässig. Das nunmehr im Gesetz ausgesprochene Verbot\n\nder Vereinbarung eines Erfolgshonorars knüpft an die Unabhängigkeit des\n\nRechtsanwalts (§ 1 BRAO) an. Es soll verhindert werden, daß der Rechtsanwalt\n\nden Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen \"wirtschaftlichen\" Angelegenheit\n\nmacht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Nach gefestigter, schon vor Inkrafttreten\n\nder gesetzlichen Regelung eingeleiteter Rechtsprechung stellt deshalb jede\n\nVereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechts-\n\nanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg\n\nseiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgs-\n\nhonorarvereinbarung dar (vgl. BGHZ 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, 290, 293 f;\n\nBGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203, 3204).\n\nb) Dies trifft auf den Streitfall nicht zu.\n\naa) Der Revision ist zwar im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daß\n\nsich die Abkömmlinge des Erblassers, als die Beklagten den Kläger beauftrag-\n\nten, noch nicht wirksam verpflichtet hatten, die Erbschaft unabhängig von dem\n\nInhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers aufzuteilen. Denn die von ih-\n\nnen zuvor getroffenen Abreden bedurften - jedenfalls teilweise - der Form der\n\nnotariellen Beurkundung (vgl. § 312 Abs. 2 BGB a.F., § 518 Abs. 1 Satz 1\n\nBGB). Deshalb wäre eine Gebührenvereinbarung, nach der das Honorar erst\n\nzur Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts-\n\noder Pflichtteilsansprüche zugunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach\n\n§ 49b Abs. 2 BRAO unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die Ausar-\n\nbeitung des Entwurfs, sondern auch auf das Herbeiführen oder den Erhalt der\n\nEinigung der Vertragsbeteiligten richtete. Denn in einem solchen Fall hätten die\n\nParteien das Honorar von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig ge-\n\nmacht.\n\nEine solche Zielrichtung des Auftrags haben die Beklagten in den Tatsa-\n\ncheninstanzen nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Inhalt\n\nder notariellen Vereinbarung vom 14. Februar 1997, die sich - ausgehend von\n\nder vorgegebenen Dreiteilung des Nachlasses - im wesentlichen in Abwick-\n\nlungsregelungen erschöpft. Danach gehörte es nicht zu den Aufgaben des Klä-\n\ngers, auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einfluß\n\nzu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizufüh-\n\nren.\n\nbb) Hatte der Kläger danach bei der Bearbeitung des Mandats den Eini-\n\ngungserfolg vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristi-\n\nsche Form zu gießen, ist die Gebührenvereinbarung gemessen an § 49b Abs. 2\n\nBRAO unbedenklich.\n\nSie enthält, soweit sie sich mit dem Honoraranspruch dem Grunde nach\n\nbefaßt, eine reine Fälligkeitsregelung, der eine - rechtlich zulässige - Stun-\n\ndungsfunktion zukommt. Es ist nicht erkennbar, daß davon die Ausführung des\n\nAuftrags durch den Kläger beeinflußt werden sollte und seine Unabhängigkeit\n\ngefährdet war, weil bei der Führung der Sache wirtschaftliche Erwägungen den\n\nAusschlag geben konnten (vgl. BT-Drucks. aaO).\n\nGleiches gilt für den von den Parteien zugrunde gelegten Gebührenmaß-\n\nstab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der Beklagten\n\nkonnte der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluß nehmen, weil\n\ndiese angesichts der von den Beklagten verbindlich vorgegebenen Dreiteilung\n\nallein von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des Erblassers\n\nzu Gunsten dritter Personen abhing. Beides lag außerhalb des Einflußbereichs\n\ndes Klägers. Deshalb war hinsichtlich der Höhe des Gebührenanspruchs An-\n\nknüpfungspunkt der Honorarvereinbarung ebenso wie beim gesetzlichen Ge-\n\nbührenanspruch (§ 7 Abs. 1 BRAGO) ein - hier freilich gestaffelter - Gegen-\n\nstandswert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungen\n\ndes Klägers. Dieser sollte auch nicht einen Teil des \"erstrittenen\" Betrages er-\n\nhalten. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs war lediglich zusätzlich davon ab-\n\nhängig gemacht, daß die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der Beklagten\n\nin bestimmter Höhe (hier: 15 Mio. DM) entstanden und ein Betrag in Höhe von\n\n1 Mio. DM nach Steuern für die Beklagten zur Verfügung stand. Dies stellt eine\n\nzulässige Differenzierung der Gebührenhöhe nach der finanziellen Leistungsfä-\n\nhigkeit der Beklagten dar.\n\nDie Höhe des sich hieraus ergebenden Honorars wird von der Revision\n\nnicht in Frage gestellt.\n\nKreft\n\nKirchhof\n\nFischer\n\nGanter\n\nKayser","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/ix-zr-138-02","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 49b","ref_norm":"49b","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-29/ix-zr-138-02","retrieved":"2026-07-10 14:16:16.099547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-29/ix-zr-138-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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