{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2003-04-24","aktenzeichen":"III ZB 94/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 n.F. Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstin- stanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIII ZB 94/02\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\nZPO § 519 Abs. 2 Nr. 1 n.F.\n\nZu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstin-\n\nstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.\n\nBGH, Beschluß vom 24. April 2003 - III ZB 94/02 - LG Darmstadt\n\nAG Groß-Gerau\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr am 24. April\n\n2003\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des\n\nLandgerichts Darmstadt, 24. Zivilkammer - Berufungskammer -,\n\nvom 27. September 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung über die Berufung an\n\ndas Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vorbe-\n\nhalten bleibt.\n\nStreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren: 1.405,72 \n\nGründe\n\nI.\n\nDurch das am 16. Mai 2002 verkündete und ihr am 23. Mai 2002 zuge-\n\nstellte Urteil wurde die Beklagte verurteilt, an die klagende GmbH 2.749,35 DM\n\n(= 1.405,72 \n\nerichtlichen Kosten zu zahlen. Mit ei-\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:14)(cid:13)(cid:15)(cid:2)(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:4)(cid:17)(cid:2)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:2)(cid:22)(cid:21)(cid:19)(cid:23)(cid:17)(cid:18)(cid:25)(cid:24)(cid:17)(cid:4)(cid:17)(cid:26)(cid:28)(cid:27)\n\nnem am 21. Juni 2002 beim Berufungsgericht eingegangenen Telefax legte die\n\n(cid:0)\n\nBeklagte Berufung ein. In der Berufungsschrift war der Name der berufungsbe-\n\nklagten GmbH falsch geschrieben (\"E...e...\" statt richtig \"E...i...\"); außerdem\n\nfehlten die Anschrift, die Bezeichnung des Geschäftsführers und die Angabe\n\nder vorinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten. Ebenso fehlten das Verkün-\n\ndungs- und das Zustelldatum des angefochtenen Urteils. Eine Urteilsabschrift\n\nwar nicht beigefügt. Das Aktenzeichen und die Bezeichnung des erstinstanzli-\n\nchen Gerichts waren jedoch korrekt.\n\nDurch Beschluß vom 27. September 2002 hat das Landgericht die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, die Beru-\n\nfungsschrift habe nicht die zur zweifelsfreien Identifizierung des angefochtenen\n\nUrteils erforderlichen Mindestangaben enthalten und auch aufgrund der sonsti-\n\ngen erkennbaren Umstände sei für das Gericht nicht innerhalb der am 24. Juni\n\n2002 abgelaufenen Berufungsfrist zweifelsfrei feststellbar gewesen, welches\n\nUrteil angefochten werden sollte.\n\nHiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde ist kraft Gesetzes statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1\n\ni.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig, da die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfor-\n\ndert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 zweite Alternative ZPO).\n\nDie Rechtsbeschwerde ist auch begründet.\n\nDie Mängel der Berufungsschrift führten weder für sich allein genommen\n\nnoch in ihrer Gesamtheit zur Formunwirksamkeit der eingelegten Berufung.\n\n1.\n\nDies gilt - wie das Berufungsgericht selbst nicht verkennt - für den\n\nSchreibfehler und die fehlenden Angaben zu dem Geschäftsführer, der An-\n\nschrift und den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Berufungsbe-\n\nklagten. Die zweifelsfreie Identifizierung des Rechtsmittelgegners wurde da-\n\ndurch nicht in Frage gestellt (vgl. BGHZ 65, 114; s. ferner Zöller/Gummer,\n\nZPO, 23. Aufl. 2002, § 519 Rn. 31 m.w.N.).\n\n2.\n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war auch das ange-\n\nfochtene Urteil hinreichend bezeichnet. Die Berufungsschrift genügte damit\n\ndem Erfordernis des § 519 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.\n\na) Allerdings dürfen im Interesse der Rechtsklarheit an die Urteilsbe-\n\nzeichnung keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Es ist anerkannt,\n\ndaß eine vollständige Bezeichnung die Angabe der Parteien, des Gerichts, das\n\ndas angefochtene Urteil erlassen hat, des Verkündungsdatums und des Akten-\n\nzeichens erfordert. Nicht jede Ungenauigkeit, die eine Berufungsschrift bei ein-\n\nzelnen Angaben enthält, führt jedoch zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels.\n\nFehlerhafte oder unvollständige Angaben schaden nicht, wenn aufgrund der\n\nsonstigen erkennbaren Umstände für Gericht und Prozeßgegner nicht zweifel-\n\nhaft bleibt, welches Urteil angefochten wird (BGH, Beschluß vom 25. Februar\n\n1993 - VII ZB 22/92 = NJW 1993, 1719, 1720; Senatsurteil vom 11. Januar\n\n2001 - III ZR 113/00 = NJW 2001, 1070). Ob ein solcher Fall gegeben ist,\n\nhängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Senatsurteil aaO).\n\nb) Im vorliegenden Fall ermöglichten es die zutreffenden Angaben des\n\nerstinstanzlichen Gerichts und des Aktenzeichens dem Berufungsgericht ohne\n\nSchwierigkeiten, die Prozeßakten beizuziehen und aus diesen zweifelsfrei fest-\n\nzustellen, welches Urteil angefochten worden war. Die vom Berufungsgericht in\n\nErwägung gezogene Möglichkeit, daß in ein und demselben Verfahren unter\n\ndemselben Aktenzeichen mehrere Urteile zwischen den Parteien ergangen wa-\n\nren, war rein theoretischer Art und hat sich dementsprechend tatsächlich auch\n\nnicht verwirklicht.\n\n3.\n\nDer angefochtene Beschluß kann daher keinen Bestand haben. Die\n\nSache war an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\n Schlick\n\n Dörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-24/iii-zb-94-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-24/iii-zb-94-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:15.628293+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-24/iii-zb-94-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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