{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-24","aktenzeichen":"3 StR 181/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO § 244 Abs. 2 Ein Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 45, 203, 208 - regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisver- weigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Ver- wertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hin- weise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 181/02\n\nURTEIL\n\nvom\n\n24. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nu. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. April\n\n2003, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\n Prof. Dr. Tolksdorf,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\n Winkler,\n\n Pfister,\n\n von Lienen,\n\n Becker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektorin\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHannover vom 17. Dezember 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in 76 Fällen sowie wegen unerlaubter\n\nAusübung der tatsächlichen Gewalt über eine halbautomatische Selbstlade-\n\nkurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und den\n\nVerfall eines Geldbetrags von einer Million DM angeordnet. Nach den Fest-\n\nstellungen belieferte der Angeklagte seinen Bekannten Holger L. in 20 Fäl-\n\nlen mit je einem Kilogramm Kokain und in einem weiteren Fall mit zwei Kilo-\n\ngramm Kokain zum Preis von 70.000 DM pro Kilogramm. Nachdem der Ange-\n\nklagte nicht mehr nach außen als Lieferant in Erscheinung treten wollte, be-\n\nschränkte er sich in weiteren 55 Fällen darauf, den Bezug der von Holger L. \n\nwöchentlich benötigten Menge von einem Kilogramm jeweils zu vermitteln, und\n\nerhielt dafür eine Provision von je 10.000 DM. Bei der Durchsuchung seiner\n\nWohnung wurde ein Revolver samt Munition gefunden. Der Angeklagte hat den\n\nWaffenbesitz zugegeben, aber die ihm zur Last gelegten Kokaingeschäfte mit\n\nHolger L. bestritten. Allerdings hat er eingeräumt, mit diesem andere Ko-\n\nkaingeschäfte, auch im Kilobereich, aber in geringerem Gesamtumfang und\n\nunter anderen Umständen, gemacht zu haben.\n\nDas Verfahren war ursprünglich gegen zehn Angeklagte im Umfeld einer\n\nHell’s Angels Gruppe, darunter der Angeklagte K. sowie die damals noch\n\nmiteinander verheirateten Mitangeklagten Holger und Sonja L. , gerichtet. In\n\neiner ersten Hauptverhandlung in der Zeit vom 20. April 2001 bis 15. Mai 2001\n\nwurden acht der Angeklagten abgeurteilt, nachdem sie Geständnisse abgelegt\n\nhatten. Einer von ihnen war Holger L. , dessen Verurteilung vom 25. April\n\n2001 rechtskräftig geworden ist. Gegen den Angeklagten K. und die Mit-\n\nangeklagte Sonja L. wurde ab 14. August 2001 eine zweite Hauptverhand-\n\nlung durchgeführt. In dieser machte Sonja L. als Angeklagte umfassende\n\nAngaben, unter anderem auch über die Ablegung eines Geständnisses von\n\nHolger L. im ersten Durchgang. Holger L. wurde am 17. August 2001 als\n\nZeuge vorgeladen, machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht\n\nnach § 52 StPO Gebrauch. Danach wurde das Verfahren gegen Sonja L. \n\nabgetrennt und diese unter Anwendung des § 31 Nr. 1 BtMG wegen Beihilfe\n\nzum Handeltreiben in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von zehn Monaten, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Das\n\nVerfahren ist sodann gegen den Angeklagten K. allein fortgeführt worden.\n\nAuf entsprechende Beweisanträge wurden Sonja und Holger L. als Zeugen\n\ngeladen. Sonja L. , deren Verurteilung noch nicht rechtskräftig geworden\n\nwar, machte von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht und Holger L. von sei-\n\nnem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Das Landgericht stützt die Verur-\n\nteilung des Angeklagten im wesentlichen auf die Angaben, die Sonja L. als\n\nMitangeklagte in der damals gegen beide gemeinsam geführten Hauptver-\n\nhandlung gemacht hatte.\n\nDie auf zahlreiche Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revisi-\n\non des Angeklagten hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Im Abschnitt \"I. Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften\" befaßt\n\nsich die Revisionsbegründung unter Ziff. 1. ausführlich mit dem Zustandekom-\n\nmen und der Verwertung des Geständnisses des früheren Mitangeklagten Hol-\n\nger L. und den hierzu gestellten Beweisanträgen. Soweit dem konkrete\n\nVerfahrensrügen im Sinne des § 344 Abs. 2 StPO zu entnehmen sind, bemerkt\n\nder Senat:\n\na) Mit der Revisionsbegründung unter I. 1. c) dd) wird beanstandet, das\n\nLandgericht hätte entweder eine Beweiserhebung über die Angaben von Hol-\n\nger L. zulassen oder insgesamt unterlassen müssen. Es erscheint schon\n\nfraglich, ob es sich um eine zulässige Verfahrensrüge handelt, da nicht darge-\n\nlegt wird, in welcher der beiden Alternativen die Verletzung von Verfahrens-\n\nrecht gesehen wird. Aber selbst wenn man dem die Rüge der unzulässigen\n\nVerwertung des Geständnisses auf Grund des Berichts der Zeugin Sonja L. \n\nentnimmt, die als Mitangeklagte von Holger L. in der ersten Hauptverhand-\n\nlung das Geständnis miterlebt und nunmehr - als Mitangeklagte in der zweiten\n\nHauptverhandlung - darüber berichtet hatte, ist der Bestand des Urteils nicht\n\ngefährdet.\n\nDabei kann offenbleiben, ob diese Verwertung mit § 252 StPO unverein-\n\nbar war, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat, oder ob unter den be-\n\nsonderen Umständen der vorliegenden Verfahrensgestaltung, bei der das Ge-\n\nständnis Gegenstand der ersten Hauptverhandlung geworden war und somit\n\nohne weiteres der Verurteilung des Angeklagten hätte zu Grunde gelegt wer-\n\nden dürfen, wenn diese bereits in diesem Verfahrensstadium hätte erfolgen\n\nkönnen, nicht etwas anderes gelten kann, zumal alle Verfahrensbeteiligte der\n\nzweiten Hauptverhandlung, soweit sie auch bei der ersten dabei waren, das\n\nGeständnis miterlebt haben. Jedenfalls kann der Senat ausschließen, daß oh-\n\nne die Berücksichtigung des Geständnisses und der Verurteilung von Holger\n\nL. die Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin Sonja L. anders beurteilt\n\nworden wäre. Die Strafkammer hat nämlich in einer eingehenden Beweiswürdi-\n\ngung so zahlreiche und gewichtige Anzeichen für die Richtigkeit ihrer Angaben\n\ngefunden, daß sie für ihre Überzeugung der weiteren Bestätigung durch das\n\nGeständnis von Holger L. nicht bedurfte:\n\naa) Das Landgericht hat zunächst die Entstehungsgeschichte der bela-\n\nstenden Aussage von Sonja L. eingehend dargelegt, wonach ihre verwerte-\n\nten Angaben als Mitangeklagte auf ihre polizeilichen Zeugenaussagen zurück-\n\ngehen. Damals war die Kriminalpolizei an sie herangetreten, als bereits ander-\n\nweitige Ermittlungen und Telefonüberwachungsmaßnahmen liefen, um sie von\n\nder - ersichtlich bereits durch die vorhandenen Ermittlungsergebnisse ge-\n\nrechtfertigten - Verhaftung ihres damaligen Ehemannes Holger L. zu unter-\n\nrichten und ihre Aussagebereitschaft als Zeugin zu prüfen. Sie hat sich sodann\n\nzu einer Aussage als Zeugin entschlossen, ohne bereits selbst im Verdacht zu\n\nstehen. Erst im Rahmen ihrer eigenen Schilderung hat sie sich wegen einzel-\n\nner Beihilfehandlungen selbst belastet. Diese Entstehungsgeschichte der Aus-\n\nsage ist mit der von der Revision angeführten Beweiskonstellation der Ent-\n\nscheidung des 1. Strafsenats vom 15. Januar 2003 (1 StR 464/02) nicht ver-\n\ngleichbar, bei der die belastende Aussage eines Mitangeklagten erstmals im\n\nRahmen einer verfahrensbeendenden Absprache in einer Hauptverhandlung\n\nzustande gekommen war. Sie erforderte auch keine verstärkte Auseinander-\n\nsetzung damit, ob und inwieweit die Angaben durch die Milderungsmöglichkei-\n\nten nach § 31 BtMG veranlaßt gewesen sein könnten. Das Landgericht hat\n\nweiter berücksichtigt, daß die Angaben von Sonja L. als Mitangeklagte - wie\n\nin dem angefochtenen Urteil näher ausgeführt ist - mit denen bei ihrer polizeili-\n\nchen Zeugenvernehmung übereinstimmten; sie seien zudem detailreich und mit\n\nplastischen Schilderungen verbunden; insgesamt machten sie nicht den Ein-\n\ndruck einer zurechtgelegten Geschichte.\n\nbb) Schließlich hat die Strafkammer auch darauf abgestellt, daß der An-\n\ngeklagte eingeräumt hat, mit Holger L. im Kilogrammbereich Kokainge-\n\nschäfte getätigt zu haben. Damit hat er seine strafbare Verstrickung in den\n\nDrogenhandel im Kern bestätigt, auch wenn er abweichende Schilderungen zu\n\nUmfang und Abwicklung der Geschäfte gegeben hat. Deshalb hat das Landge-\n\nricht - zu Recht - in der eigenen Aussage des Angeklagten erhebliche Anhalts-\n\npunkte für die Richtigkeit der Belastung der Zeugin im Hinblick auf die Ge-\n\nschäfte zwischen ihm und Holger L. gesehen.\n\ncc) Wesentliches Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand beigemes-\n\nsen, daß die Angaben vielfach durch andere Beweismittel bestätigt werden.\n\nMehrere von ihr als Abnehmer von Holger L. bezeichnete Personen, nämlich\n\ndie Abnehmer G. , H. und S. haben ihre Angaben bestätigt und\n\nentsprechende Geständnisse abgelegt, die zu ihrer Verurteilung führten. Auch\n\ndie Belastung weiterer Abnehmer, Kö. und N. , ist von einem Zeugen\n\nbestätigt worden. Schließlich stimmen Details ihrer Schilderung mit Erkenntnis-\n\nsen aus der Telefonüberwachung überein.\n\nDabei kommt der Aussage des Zeugen S. ein ganz besonderes\n\nGewicht zu. Dieser hat erklärt, daß er mit Holger L. befreundet gewesen und\n\nmit ihm häufig im Clubhaus der \"Hell‘s Angels\" zusammengetroffen sei, wäh-\n\nrend ihm seine damalige Frau Sonja L. \"nicht sonderlich sympathisch\" ge-\n\nwesen wäre, da sie Holger L. schlecht behandelt habe. Trotz seiner bekun-\n\ndeten Freundschaft zu Holger L. und seiner kritischen Haltung gegenüber\n\nSonja L. hat dieser Zeuge bestätigt, daß ihre Angaben über dessen umfang-\n\nreichen Handel mit Kokain zutreffend gewesen seien und er selbst zehn Kilo-\n\ngramm Kokain von ihm bezogen habe (UA S. 21, 22). Angesichts des hohen\n\nBeweiswertes der Aussage dieses kritischen Zeugen für die Bestätigung der\n\nGesamtaussage der Mitangeklagten Sonja L. kann ausgeschlossen werden,\n\ndaß die Strafkammer ohne Berücksichtigung des pauschalen, nur auf die eige-\n\nne Tatbeteiligung beschränkten Geständnisses von Holger L. und seiner\n\ndarauf beruhenden Verurteilung zu einer anderen Beurteilung der Glaubwür-\n\ndigkeit von Sonja L. gelangt wäre.\n\nb) Es kann offen bleiben, ob das Landgericht eine Beweiserhebung über\n\ndie Motive und die Vorgespräche mit Verteidiger und Mitgliedern des Gerichts,\n\ndie letztlich zu dem Geständnis des früheren Mitangeklagten Holger L. in der\n\ngegen ihn gerichteten Hauptverhandlung geführt haben (vgl. Revisionsbegrün-\n\ndung I. 1. c) cc)), mit der Begründung ablehnen durfte, hierdurch werde das\n\nVerwertungsverbot nach § 252 StPO umgangen, was allerdings wegen der en-\n\ngen Verzahnung der Aussagegegenstände zumindest sehr nahe liegt und unter\n\ndem Gesichtspunkt ihrer Trennbarkeit allenfalls für die Gespräche mit dem\n\nVerteidiger anders gesehen werden könnte. Denn auch auf der insoweit ver-\n\nmißten Beweisaufnahme beruht das Urteil nicht. Da - wie oben dargelegt - die\n\nBeweiswürdigung des Landgerichts zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte,\n\nwenn die Verurteilung und das Geständnis von Holger L. als Bestätigung der\n\nGlaubwürdigkeit der Aussage von Sonja L. weggedacht werden würde,\n\nkommt es auch nicht auf die Beweiserhebung an, durch die die Relativierung\n\ndes Beweiswertes dieses Geständnisses erreicht werden sollte.\n\nc) Die Aufklärungsrüge unter I. 1. c) bb) der Revisionsbegründung, das\n\nGericht habe es unterlassen, Holger L. zu befragen, ob er nicht trotz seiner\n\nAussageverweigerung in die Verwertung seiner früheren Angaben als Ange-\n\nklagter einzuwilligen bereit war, ist unzulässig. In zulässiger Form ist die Rüge\n\nnach § 244 Abs. 2 StPO nur erhoben, wenn die Revision die Tatsache, die das\n\nGericht zu ermitteln unterlassen hat, und das Beweismittel bezeichnet, dessen\n\nsich der Tatrichter hätte bedienen sollen. Daran fehlt es, da konkrete Beweis-\n\ntatsachen und Beweismittel insoweit nicht benannt werden. Die Einholung der\n\nZustimmungserklärung zu einer Verwertung selbst stellt noch keine Beweisfüh-\n\nrung dar, sondern soll eine solche erst ermöglichen. Daß hiermit die Verwer-\n\ntung der bereits gemachten Aussage der Mitangeklagten Sonja L. zu dem\n\nGeständnis des Holger L. in der ersten Hauptverhandlung erreicht werden\n\nsollte, kann dem Revisionsvortrag nicht entnommen werden, zumal die Ver-\n\nwertung eben dieser Angaben beanstandet wird.\n\nIm übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Dabei kann der Senat of-\n\nfenlassen, ob er der Entscheidung des 4. Strafsenats in BGHSt 45, 203 folgen\n\nwürde, wonach die Geltendmachung des Zeugnisverweigerungsrechts nach\n\n§ 252 StPO durch einen Zeugen die Verwertung einer früheren, auch nicht-\n\nrichterlichen, Vernehmung nicht hindert, wenn der Zeuge sie gestattet (BGHSt\n\n45, 203, 208). Jedenfalls ist ein Tatgericht auch auf der Grundlage dieser Ent-\n\nscheidung regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeug-\n\nnisverweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die\n\nVerwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere\n\nHinweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind. Solche sind hier weder\n\nvorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr war Holger L. zweimal als Zeuge\n\ngeladen und hat jedesmal die Aussage verweigert (zunächst am 17. August\n\n2001 und auf Grund eines Beweisantrages der Verteidigung erneut am\n\n15. November 2001).\n\n2. Auch die Rüge, das Landgericht habe gerichts- und allgemeinkundige\n\nTatsachen ohne ordnungsgemäße Einführung in die Hauptverhandlung ver-\n\nwertet, hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\na) Auf der - in ihrer Absolutheit allerdings bedenklichen - Erwägung der\n\nStrafkammer, daß Kokaingeschäfte \"immer\" zunächst in geringeren Mengen\n\nbeginnen, bevor sie sich in den Kilogrammbereich steigern (UA S. 23), beruht\n\ndas Urteil ersichtlich nicht. Weder im festgestellten Sachverhalt noch in der\n\nBeweiswürdigung geht das Landgericht davon aus, daß der Angeklagte vor\n\nden angeklagten und abgeurteilten Kilogeschäften schon vorher kleinere Men-\n\ngen gehandelt habe. Daß seine Einlassung, er habe, wenn auch anderweitig,\n\nim Kilogrammbereich mit Kokain Geschäfte gemacht, Anhaltspunkte für eine\n\nBestätigung der Aussage von Sonja L. bietet, durfte die Strafkammer allein\n\naus dieser Angabe folgern.\n\nb) Die von der Strafkammer ihrer Überzeugungsbildung zugrundege-\n\nlegten Annahmen für den Wirkstoffgehalt des gehandelten Kokains sind unter\n\nden gegebenen Umständen bereits in einem solchen Maße erkennbar allge-\n\nmeinkundig, daß ihre Zugrundelegung nicht überraschen kann und einen vor-\n\nherigen Hinweis nicht erforderte. Im übrigen kann bei der zu Gunsten des An-\n\ngeklagten sehr niedrig angesetzten Schätzung eines Wirkstoffgehalts von nur\n\n30 % KHC in Anbetracht der ständigen Geschäftsbeziehung im Kilogrammbe-\n\nreich ausgeschlossen werden, daß der Angeklagte hierdurch benachteiligt\n\nwurde (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. Anhang A Wirkstoffgehalte Kokain). Auch die\n\nRevisionsbegründung konnte insoweit nicht aufzeigen, welcher konkrete Be-\n\nweis für einen niedrigeren Wert hätte angetreten werden können.\n\nc) Die Annahme einer Wertsteigerung seit Erwerb des Immobilienbesit-\n\nzes des Angeklagten (UA S. 30) ist nicht zur Schätzung des Betrages des\n\nVerfalls von Wertersatz in Höhe des aus den Straftaten Erlangten, sondern nur\n\nim Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB für die\n\nPrüfung herangezogen worden, inwieweit der Wert des Erlangten nicht mehr im\n\nVermögen des Angeklagten vorhanden ist. Es kann offenbleiben, ob es sich\n\nhierbei nicht schon um erkennbar allgemeinkundige Tatsachen handelte; je-\n\ndenfalls ist nicht bewiesen, daß eine Erörterung in der Hauptverhandlung un-\n\nterblieben wäre. Aus den Urteilsgründen ergibt sich vielmehr, daß zum Wert\n\nder Immobilien sogar eine Beweisaufnahme stattgefunden hatte. Dies legt na-\n\nhe, daß auch eine Erörterung dieser Gesichtspunkte erfolgte. Protokollierungs-\n\npflichtig war eine solche Erörterung nicht (vgl. BGHSt 36, 354).\n\n3. Die Rüge, das Landgericht habe seinem Urteil Angaben des Zeugen\n\nHe. zugrunde gelegt, obgleich dieser nicht zur Sache ausgesagt habe, ist ent-\n\nsprechend der Erörterung in der Hauptverhandlung offensichtlich unbegründet.\n\nDasselbe gilt für den Beweisantrag auf Vernehmung eines Steuerfahnders so-\n\nwie für den Beweisantrag zum Inhalt von zwei SMS-Nachrichten von Sonja\n\nL. an ihren Schwager Stefan L. .\n\nII. Sachrüge:\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat auch keinen sachlich-rechtlichen Fehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die insoweit von der Revision erhobe-\n\nnen Einwendungen sind nicht berechtigt.\n\n1. Es besteht nicht die Beweissituation \"Aussage gegen Aussage\" im ei-\n\ngentlichen Sinne, bei der ein seine Schuld im Kern bestreitender Angeklagter\n\nallein durch die Aussage eines einzelnen Zeugen belastet wird (vgl. Sander\n\nStV 2000, 45, 46). Vielmehr wird die Situation dadurch geprägt, daß die Zeugin\n\nzu Kokaingeschäften einer Vielzahl von Beteiligten mit dem Hintergrund einer\n\n\"Hell’s Angels\"-Gruppe ausgesagt hatte, nachdem bereits auf Grund anderwei-\n\ntiger Ermittlungen ein Verdacht entstanden und eine Telefonüberwachung ge-\n\nschaltet war. Diese Aussage, die in ihrer Gesamtheit und nicht nur in dem den\n\nAngeklagten belastenden Teil in den Blick genommen werden muß, ist aber,\n\nwie oben unter I. 1. a) näher dargelegt, auf mehrfache Weise bestätigt worden.\n\nIhr steht die Einlassung des Angeklagten auch nicht in vollem Umfang entge-\n\ngen. Er hat immerhin eingeräumt, Kokaingeschäfte mit Holger L. im Kilobe-\n\nreich getätigt zu haben. Es kommt hinzu, daß der Einlassung des Angeklagten\n\nK. auch deswegen geringeres Gewicht zukommt, weil es sich nicht um\n\neine eigentliche, mündlich vor Gericht abgegebene Aussage, sondern um eine\n\nschriftliche Verteidigererklärung handelte, die erst im Laufe des zweiten Haupt-\n\nverhandlungsdurchgangs in Kenntnis des wesentlichen Teils des Beweiser-\n\ngebnisses abgegeben worden ist und die sich der Angeklagte lediglich als\n\nEinlassung zu eigen machte (vgl. Eisenberg/Pincus JZ 2003, 397, 399, 403).\n\nBei dieser Sachlage kann von einer Beweissituation \"Aussage gegen Aussa-\n\nge\", die nach der Rechtsprechung erheblich erhöhte Anforderungen an die\n\nBeweiswürdigung auslöst (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung\n\n23), nicht ausgegangen werden. Im übrigen würde die von der Strafkammer\n\nvorgenommene eingehende und nicht zu beanstandende Würdigung der bela-\n\nstenden Angaben der Mitangeklagten Sonja L. auch diesen erhöhten Anfor-\n\nderungen entsprechen.\n\n2. Die Strafkammer hat bei der Beweiswürdigung durchaus gesehen und\n\nerörtert, daß die Zeugin später in dem nur noch gegen den Angeklagten ge-\n\nführten Strafverfahren von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO\n\nGebrauch gemacht hat (UA S. 16). Wenn sie hieraus in Anbetracht der Entste-\n\nhungsgeschichte und der vielfältigen Bestätigungen ihrer Angaben nicht den\n\nSchluß gezogen hat, ihre früheren Angaben seien falsch gewesen, ist diese\n\ntatrichterliche Würdigung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dabei ist\n\nzu berücksichtigen, daß auch die früheren Aussagen von Sonja L. als Zeu-\n\ngin vor der Polizei oder als Angeklagte in der Hauptverhandlung, wenn sie be-\n\nwußt wahrheitswidrige Belastungen enthalten hätten, strafbar gewesen wären.\n\nTolksdorf Winkler Pfister\n\n Richter am Bundesgerichtshof Becker\n\n von Lienen ist infolge Erkrankung\n\n an der Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\n__________________\n\nStPO § 244 Abs. 2\n\nEin Tatrichter ist - auch auf der Grundlage der Entscheidung BGHSt 45, 203,\n\n208 - regelmäßig nicht verpflichtet, einen Zeugen, der von seinem Zeugnisver-\n\nweigerungsrecht Gebrauch macht, zu befragen, ob er gleichwohl in die Ver-\n\nwertung früherer Aussagen einwilligt, sofern nicht im Einzelfall besondere Hin-\n\nweise auf eine solche Bereitschaft gegeben sind.\n\nBGH, Urteil vom 24. 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