{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-15","aktenzeichen":"3 StR 91/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 91/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer widerstandsunfähigen Person u. a .\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 7. November 2002 mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung versagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs ei-\n\nner widerstandsunfähigen Person sowie wegen sexuellen Mißbrauchs eines\n\nKindes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten - ohne\n\nStrafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses\n\nUrteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\n1. Das Rechtsmittel hat nur im Hinblick auf die Ablehnung der Strafaus-\n\nsetzung zur Bewährung Erfolg.\n\nDie Jugendkammer hat die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe\n\nnicht zur Bewährung ausgesetzt, weil nach der Gesamtwürdigung von Tat und\n\nPersönlichkeit des Angeklagten keine besonderen Umstände im Sinne des\n\n§ 56 Abs. 2 StGB vorlägen.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht sowohl eine günstige\nSozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) als auch besondere Umstän-\nde in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56\nAbs. 2 StGB) verneint hat, halten vorliegend jedoch rechtlicher\nPrüfung nicht Stand. Bedenken begegnet die Schlussfolgerung\nder Kammer, das 'seit etwas mehr als einem Jahr bestehende se-\nxuelle Verhältnis des Angeklagten zu einer 15 Jahre alten Schüle-\nrin zeige, dass er seiner diesbezüglichen Neigung (zu sexuellen\nAktivitäten mit jungen Mädchen) auch weiter nachgehe'. Insoweit\nwird verkannt, dass ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten nicht\ngeeignet ist, eine ungünstige Prognoseentscheidung zu begrün-\nden. Nicht rechtsfehlerfrei erscheinen auch die Ausführungen des\nangefochtenen Urteils, einer günstigen Prognose stehe entgegen,\ndass der Angeklagte 'keine Einsicht in seine Taten' zeige und die-\nse verharmlose bzw. behaupte, die Zeugen hätten ein Komplott\ngegen ihn geschmiedet und ihre Aussagen abgesprochen, denn\ninsoweit hätte sich der die Taten bestreitende Angeklagte mit dem\nvon der Strafkammer vermissten Verhalten in Widerspruch zu\nseiner Verteidigungsstrategie setzen müssen (vgl. BGH NStZ-RR\n1996, 233; BGH, Urt. vom 08. Dezember 1999 - 5 StR 532/99\nm.w.N.). Da nach ständiger Rechtsprechung die Frage einer\ngünstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein\nkann, ob Umstände von besonderem Gewicht im Sinne des § 56\nAbs. 2 StGB gegeben sind (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Sozial-\nprognose 4), ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne\ndie zu beanstandenden Erwägungen die Vollstreckung der er-\nkannten Strafe bei dem nicht vorbestraften Angeklagten zur Be-\nwährung ausgesetzt hätte.\"\n\nDem stimmt der Senat zu; die Frage der Strafaussetzung muß daher er-\n\nneut geprüft werden.\n\n2. Das weitergehende Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in\n\nseiner Antragsschrift bemerkt der Senat, daß die der Sache nach auf eine\n\nVerletzung des § 168 a Abs. 5 StPO gestützte Rüge nach § 255 a Abs. 2 StPO\n\nunzulässig ist, weil die der Ladung zugrundeliegenden Tatsachen entgegen\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mitgeteilt werden.\n\nDer Senat hat das Verfahren an eine allgemeine Strafkammer zurück-\n\nverwiesen, da die Vernehmung von Kindern oder Jugendlichen nicht mehr in\n\nBetracht kommt (§ 26 Abs. 2 GVG).\n\nTolksdorf Miebach Winkler\n\n Pfister Richter am Bundesgerichtshof\n\n Hubert ist im Urlaub und an der\n\n Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-15/3-str-91-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255a","ref_norm":"255a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168a","ref_norm":"168a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-15/3-str-91-03","retrieved":"2026-07-10 14:17:38.392247+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-15/3-str-91-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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