{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-11","aktenzeichen":"V ZR 323/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 1004 Abs. 1, 1018; ZPO § 890 a) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentü- mer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächs- häusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet hat. b) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht, solche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig, kann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n11. April 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 323/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nBGB §§ 1004 Abs. 1, 1018; ZPO § 890\n\na) Eine Grunddienstbarkeit (Wegerecht) des Inhalts, das dienende Grundstück zu\n\nlandwirtschaftlichen Zwecken zu überqueren, berechtigt den jeweiligen Eigentü-\n\nmer des herrschenden Grundstücks nicht zu Fahrten von und zu den Gewächs-\n\nhäusern und einem Wohnhaus, die er später für einen Gartenbaubetrieb errichtet\n\nhat.\n\nb) Die Verpflichtung, bestimmte Fahrten zu unterlassen, beinhaltet auch die Pflicht,\n\nsolche Fahrten durch Dritte zu verhindern; bleibt der Eigentümer insoweit untätig,\n\nkann er zu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden.\n\nBGH, Urt. v. 11. April 2003 - V ZR 323/02 - OLG Bremen\n\n LG Bremen\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseati-\n\nschen Oberlandesgerichts in Bremen vom 11. September 2002\n\nwird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nDie Nr. 2 des Tenors des Berufungsurteils wird gemäß § 319 ZPO\n\ndahin berichtigt, daß die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht\n\n(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:12)(cid:4)(cid:14)(cid:13)(cid:16)(cid:15)(cid:17)(cid:1)(cid:19)(cid:18)(cid:21)(cid:20)(cid:23)(cid:22)(cid:16)(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:25)(cid:26)(cid:25)(cid:9)(cid:25)\n\n(cid:4)(cid:7)(cid:31)(cid:9)(cid:8)(cid:9)(cid:6)(cid:11)(cid:10) (cid:2)(cid:11)!#\"%$(cid:23)(cid:15)&(cid:10)’(cid:6)((cid:27)\n\nin Höhe von 250.000 \n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist seit 1983 Miteigentümer des in B. gelegenen Haus-\n\ngrundstücks O. L. straße 125 B. Das unmittelbar angrenzende\n\nGrundstück O. L. straße 135 A, zu dem das 12.335 m² große\n\nFlurstück 92 gehört, steht seit 1985 im Miteigentum der Beklagten. Da dieses\n\nGrundstück über keinen eigenen Zugang zum öffentlichen Straßennetz verfügt,\n\nwurde zu Lasten des Grundstücks des Klägers im Jahr 1931 eine Grunddienst-\n\nbarkeit (Wegerecht) eingetragen, die den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks\n\n92 dazu berechtigt, das nunmehr im Miteigentum des Klägers stehende Grund-\n\n(cid:0)\n \n(cid:30)\n\nstück \"zu landwirtschaftlichen Zwecken zu überwegen und mit Fahrzeugen zu\n\nbefahren\". Bei Bestellung der Grunddienstbarkeit wurde das Flurstück 92 als\n\nAckerland genutzt. Der Beklagte zu 1 betreibt jetzt dort eine Gärtnerei, in der\n\nBlumen und Zierpflanzen aufgezogen und an Groß- und Einzelhändler veräu-\n\nßert werden. Zu diesem Zweck pachtete er weitere Grundstücke mit einer Flä-\n\nche von insgesamt 14.927 m² hinzu.\n\nDie Beklagten errichteten im Jahr 1986 auf dem Flurstück 92 Gewächs-\n\nhäuser mit einer Gesamtfläche von 2.000 m² und in den Jahren 1995/1996 ein\n\nWohnhaus (Betriebsleiterhaus). Sie selbst bewohnen ein Haus, das sie auf\n\ndem benachbarten Grundstück O. L. straße 135 B (Flurstück 78)\n\nerrichtet haben. Die Zuwegung zu den Baulichkeiten auf dem Flurstück 92\n\nwurde durch die Eintragung von Grunddienstbarkeiten (Geh- und Fahrrechte\n\nmit Ausnahme der Benutzung zu gewerblichen Zwecken) zu Lasten der im Ei-\n\ngentum Dritter stehenden Flurstücke 60, 62 und 67 gesichert.\n\nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, die Nutzung des über sein\n\nGrundstück verlaufenden Wegs für Zwecke des Gartenbaubetriebs und des auf\n\ndem Flurstück 92 befindlichen Wohnhauses sowie zugunsten der hinzuge-\n\npachteten Grundstücke und des Flurstücks 78 sei durch die Grunddienstbarkeit\n\nnicht gedeckt. Insoweit hat er die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch ge-\n\nnommen. Das – sachverständig beratene - Landgericht hat den Beklagten un-\n\ntersagt, das Grundstück des Klägers von und zu dem Flurstück 78 einschließ-\n\nlich des darauf befindlichen Wohnhauses sowie mit Lastkraftwagen zu über-\n\nwegen oder überwegen zu lassen, deren zulässiges Gesamtgewicht 7,5 t über-\n\nschreitet. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Be-\n\nklagten verboten, dessen Grundstück für Fahrten zu und von den Gewächs-\n\nhäusern und dem Betriebsleiterhaus auf dem Flurstück 92 zu überwegen; dar-\n\nüber hinaus hat es den Beklagten aufgegeben, derartige Fahrten Dritter zu\n\nverhindern. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Ge-\n\nwichtsbeschränkung für den Lkw-Verkehr zu den Freilandkulturen aufgehoben.\n\nMit der in dem Berufungsurteil zugelassenen Revision, deren Zurück-\n\nweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abwei-\n\nsung der Klage, soweit ihr das Oberlandesgericht stattgegeben hat, weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht geht davon aus, daß sowohl die Hinzupachtung\n\nvon Flächen als auch die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebslei-\n\nterhauses zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen auf dem über das Grund-\n\nstück des Klägers verlaufenden Weg geführt hat. Während mit einer räumli-\n\nchen Ausweitung des Gartenbaubetriebs wegen der veränderten Nutzungsin-\n\ntensität im landwirtschaftlichen Bereich zu rechnen gewesen sei, sei die mit der\n\nErrichtung der Gebäude verbundene Bedarfssteigerung auf eine willkürliche,\n\nnicht voraussehbare Nutzungsänderung des herrschenden Grundstücks zu-\n\nrückzuführen. Das durch die Gewächshäuser und das Betriebsleiterhaus verur-\n\nsachte Verkehrsaufkommen übersteige deshalb das zulässige Maß der Nut-\n\nzung des bestehenden Wegerechts, so daß der Kläger gemäß § 1004 Abs. 1\n\nBGB Unterlassung sämtlicher Fahrten verlangen könne, die durch die Bebau-\n\nung des Flurstücks 92 anfielen. Soweit die Beklagten das Grundstück des Klä-\n\ngers für Fahrten von und zu den Freilandflächen des Gartenbaubetriebs nutzen\n\ndürften, müsse der Kläger grundsätzlich auch das Befahren mit Lkws selbst mit\n\neinem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t hinnehmen. Die Beklagten\n\nseien jedoch wegen des Gebots der möglichst schonenden Ausübung des We-\n\ngerechts gemäß § 1020 BGB verpflichtet, Materialanlieferungen nach Möglich-\n\nkeit auf mehrere kleinere Lastkraftwagen zu verteilen.\n\nDies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.\n\nII.\n\nDer Kläger kann von den Beklagten gemäß §§ 1004 Abs. 1, 1011 BGB\n\nverlangen, daß sie die Nutzung des in seinem Miteigentum stehenden Grund-\n\nstücks für Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiter-\n\nhaus auf dem Flurstück 92 unterlassen.\n\n1. Die mit den Fahrzeugbewegungen verbundene Beeinträchtigung des\n\nGrundeigentums des Klägers ist den Beklagten unabhängig davon zuzurech-\n\nnen, ob die Fahrten von ihnen selbst oder von Dritten, etwa von Arbeitnehmern\n\ndes Gartenbaubetriebs, Besuchern der Gewächshäuser oder Bewohnern des\n\nBetriebsleiterhauses, durchgeführt werden. Auch im letzteren Falle sind die\n\nBeklagten als mittelbare Störer anspruchsverpflichtet, da sie durch die Unter-\n\nhaltung des Gartenbaubetriebs und die Errichtung der Gebäude auf dem Flur-\n\nstück 92 den Fahrzeugverkehr in adäquater Weise verursacht haben (vgl. Se-\n\nnat, BGHZ 144, 200, 203). Dies zieht auch die Revision nicht in Zweifel.\n\n2. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die auf dem Grund-\n\nstück des Klägers lastende Dienstbarkeit ihn nicht zur Duldung des durch die\n\nBebauung des Flurstücks 92 hervorgerufenen gesteigerten Verkehrsaufkom-\n\nmens verpflichtet (§§ 1004 Abs. 2, 1018 BGB). Ihrem Inhalt nach berechtigt die\n\nGrunddienstbarkeit die Beklagten als Miteigentümer des herrschenden Grund-\n\nstücks nämlich nicht zu einer Nutzung des dienenden Grundstücks für Fahrten\n\nvon und zu den Gewächshäusern und dem Betriebsleiterhaus.\n\na) Zur Ermittlung des ursprünglichen Inhalts einer Dienstbarkeit ist vor-\n\nrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug ge-\n\nnommenen Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefan-\n\ngenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt;\n\nUmstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezo-\n\ngen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für je-\n\ndermann ohne weiteres erkennbar sind (Senat, BGHZ 92, 351, 355; 145, 16,\n\n20 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798). Dabei\n\nkann das Revisionsgericht die Grundbucheintragung selbständig würdigen und\n\nauslegen (Senat, BGHZ 37, 147, 148; 92, 351, 355; 106, 348, 351; 145, 16,\n\n21).\n\naa) Nach dem Wortlaut der Grundbucheintragung darf das Wegerecht\n\n\"zu landwirtschaftlichen Zwecken\" ausgeübt werden. Unter den Begriff der\n\nLandwirtschaft fällt nach dem maßgeblichen Verständnis im Zeitpunkt der\n\nRechtseinräumung (Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018 Rdn. 139 m. w.\n\nNachw.) auch der erwerbsgärtnerische Anbau von Blumen und Zierpflanzen,\n\njedenfalls dann, wenn er – wie hier – überwiegend in Freilandkulturen und nicht\n\nüberwiegend in Gewächshäusern betrieben wird (vgl. Senat, BGHZ 8, 109,\n\n112 f. [zu § 1 HöfeO]; MünchKomm-BGB/Voelskow, 3. Aufl., § 585 Rdn. 4;\n\nSoergel/Heintzmann, BGB, 12. Aufl., § 585 Rdn. 6). Da ebenso wie die Ge-\n\nwächshäuser auch das auf dem Flurstück 92 befindliche Wohnhaus, welches\n\ndem Betriebsleiter als Unterkunft dient, Bestandteil des von dem Beklagten\n\nzu 1 unterhaltenen Gartenbaubetriebs ist (vgl. Erman/Jendrek, BGB, 10. Aufl.,\n\n§ 585 Rdn. 3), dienen Fahrten von und zu den Gewächshäusern und dem Be-\n\ntriebsleiterhaus landwirtschaftlichen Zwecken.\n\nbb) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegen jedoch An-\n\nhaltspunkte außerhalb der Grundbucheintragung dafür vor, daß das Wegerecht\n\nnicht zu dem Zweck bestellt wurde, den Zugang zu einem landwirtschaftlichen\n\nBetrieb, zu dem neben Freilandflächen auch Gewächshäuser und ein Wohn-\n\nhaus gehören, zu ermöglichen. Zu den bei der Auslegung einer Grundbuchein-\n\ntragung zu berücksichtigenden ohne weiteres erkennbaren Umständen gehö-\n\nren die tatsächlichen Verhältnisse der beteiligten Grundstücke, insbesondere\n\ndie Lage und Verwendungsart des herrschenden Grundstücks (Senat, Urt. v.\n\n3. Juli 1992, V ZR 218/91, NJW 1992, 2885 f.; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR\n\n252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Staudinger/Mayer, § 1018 Rdn. 138; Münch-\n\nKomm-BGB/Falckenberg, § 1018 Rdn. 17). Zum Zeitpunkt der Eintragung des\n\nWegerechts im Jahr 1931 handelte es sich sowohl bei dem dienenden als auch\n\nbei dem herrschenden Grundstück um reine Ackerflächen. Eine Bebauung der\n\nGrundstücke stand seinerzeit nicht in Rede. Nach den örtlichen Verhältnissen\n\nsollte somit die Grunddienstbarkeit dem jeweiligen Eigentümer des herrschen-\n\nden Grundstücks lediglich ermöglichen, dort Landwirtschaft zu betreiben.\n\nb) Allerdings liegen Inhalt und Umfang einer zeitlich unbegrenzten\n\nDienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten fest, son-\n\ndern sind gewissen Veränderungen unterworfen, die sich aus der wirtschaftli-\n\nchen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augen-\n\nblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Nutzung;\n\nes kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechen-\n\nden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen\n\nGrundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rah-\n\nmen Gebrauch zu machen (Senat, Urt. v. 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW\n\n1960, 673; Urt. v. 30. März 1965, V ZR 43/63, NJW 1965, 1229; Urt. v. 21. Mai\n\n1971, V ZR 8/69, LM Nr. 20 zu § 1018 BGB, Bl. 1000; Urt. v. 25. April 1975,\n\nV ZR 185/73, DNotZ 1976, 20 f.; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 31, S. 9).\n\nDementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des\n\nherrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den\n\nGrenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks\n\nhält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehba-\n\nre oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (Senat,\n\nBGHZ 44, 171, 172 f.; 145, 16, 21; Urt. v. 30. September 1994, V ZR 1/94,\n\nNJW-RR 1995, 15, 16; Urt. v. 2. Oktober 1998, V ZR 301/97, NJW-RR 1999,\n\n166, 167; Urt. v. 8. Februar 2002, V ZR 252/00, NJW 2002, 1797, 1798; Stau-\n\ndinger/Mayer, § 1018 Rdn. 156, 157; MünchKomm-BGB/Falckenberg, § 1018\n\nRdn. 52). Auf eine derartige entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der\n\nGrunddienstbarkeit können sich die Beklagten jedoch entgegen der Auffassung\n\nder Revision nicht berufen.\n\nDer ursprüngliche Charakter des Ackergrundstücks änderte sich zwar\n\nnicht schon dadurch, daß die Beklagten, anstatt Feldfrüchte anzubauen, damit\n\nbegannen, Blumen und Zierpflanzen auf den Freiflächen heranzuziehen. Da-\n\ngegen hatte die Errichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses\n\neine grundlegende Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung zur Folge, da\n\nhierdurch ein Gartenbaubetrieb mit vielfältigen Außenbeziehungen geschaffen\n\nwurde, die eine erhebliche Steigerung des Verkehrsaufkommens mit sich\n\nbrachten. Nach dem von dem Berufungsgericht in Bezug genommenen Gut-\n\nachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. erfordert der Betrieb der Be-\n\nklagten den Antransport sowohl von Verbrauchsmaterialien wie Töpfen, Erden,\n\nJungpflanzen, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, Heizöl, Folien oder Verpa-\n\nckungsmaterialien, als auch von Investitionsgütern wie Maschinen, Geräten,\n\nGewächshäusern oder Heizungsanlagen, sowie den Abtransport von Ver-\n\nkaufswaren und Abfallprodukten. Darüber hinaus müssen zahlreiche in dem\n\nBetrieb tätige Personen wie Arbeitnehmer, Handwerker, Betriebsberater und\n\nKaufinteressenten sowie die Bewohner und Besucher des Betriebsleiterhauses\n\nvon dem und zu dem Grundstück der Beklagten gelangen. Hierfür ist der Ein-\n\nsatz verschiedenartiger Kraftfahrzeuge, auch schwerer Lastkraftwagen, erfor-\n\nderlich. Für das Wirtschaftsjahr 1998/1999 hat der Sachverständige anhand\n\nder Buchhaltungsunterlagen mindestens 868 durch den Produktionsabsatz ve-\n\nranlaßte Fahrten und mindestens 360 Fahrten von Lieferanten und Handwer-\n\nkern festgestellt. Dies zeigt, daß der Verkehrsbedarf des Gartenbaubetriebs in\n\nseiner jetzigen Form mit demjenigen einer landwirtschaftlichen Freifläche we-\n\nder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht vergleichbar ist. Die Bedarfs-\n\nsteigerung beruht damit nicht allein auf einer naturgemäßen Fortentwicklung\n\nder technischen oder wirtschaftlichen Verhältnisse, sondern wesentlich auch\n\nauf einer von den Beklagten vorgenommenen, im Zeitpunkt der Dienstbarkeits-\n\nbestellung nicht vorhersehbaren Intensivierung der Nutzung.\n\n3. Nach alledem haben die Beklagten die Benutzung des im Miteigentum\n\ndes Klägers stehenden Grundstücks auf ein Maß zu beschränken, das dem\n\nDurchschnittsmaß der Nutzung des dienenden Grundstücks in der Zeit vor der\n\nErrichtung der Gewächshäuser und des Betriebsleiterhauses unter Berück-\n\nsichtigung des Fortschritts der Technik entspricht (vgl. Senat, BGHZ 44, 171,\n\n177; Urt. v. 14. Dezember 1973, V ZR 136/71, DNotZ 1974, 290, 291). Hieraus\n\nfolgt, daß sie, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, sämtliche\n\nFahrten über das Grundstück des Klägers zu unterlassen haben, die aus-\n\nschließlich durch die Bebauung des Flurstücks 92 veranlaßt sind. Die Unter-\n\nlassungspflicht der Beklagten beinhaltet auch die Verpflichtung, solche Fahrten\n\ndurch Dritte zu verhindern (vgl. Staudinger/Gursky, BGB [1999], § 1004\n\nRdn. 204). Bleiben die Beklagten insoweit untätig, können sie nach § 890 ZPO\n\nzu einem Ordnungsgeld oder zu Ordnungshaft verurteilt werden, weil der ne-\n\ngatorische Anspruch auch die titulierbare Verpflichtung zu einem positiven Tun\n\nerfaßt (vgl. OLG Saarbrücken NJW-RR 2001, 163, 164; Zöller/Stöber, ZPO,\n\n23. Aufl., § 890 Rdn. 3a; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 890 Rdn. 5).\n\nEntgegen der Auffassung der Revision ist eine Abgrenzung der Fahrten\n\nnach ihrem jeweiligen Zweck keineswegs praktisch undurchführbar. Insbeson-\n\ndere trifft es nicht zu, daß es keinen Verkehr allein von oder zu den Baulich-\n\nkeiten gäbe. So stehen etwa die Anlieferung von Heizöl oder der Abtransport\n\nvon Hausabfällen ebensowenig in einem Zusammenhang mit der Kultivierung\n\nvon Pflanzen auf den Freiflächen wie Fahrten von Besuchern des Betriebslei-\n\nterhauses oder von Handwerkern, die mit der Durchführung von Reparaturar-\n\nbeiten an den Baulichkeiten beauftragt sind. Durchgreifende Zweifel an der\n\nVollstreckungsfähigkeit des angefochtenen Urteils bestehen daher nicht.\n\n4. Gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers können sich die\n\nBeklagten nicht auf den Einwand des Rechtsmißbrauchs berufen (§§ 226, 242\n\nBGB). Zum einen hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Einschrän-\n\nkung des sein Grundeigentum beeinträchtigenden Fahrzeugverkehrs. Zum an-\n\nderen ist mit dieser Einschränkung nicht, wie von der Revision geltend gemacht\n\nwird, die Gefahr verbunden, daß den Beklagten und den in ihrem Gartenbau-\n\nbetrieb beschäftigten Arbeitnehmern die Existenzgrundlage entzogen wird. Das\n\nBerufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Zuwegung zu den\n\nGebäuden auf dem Flurstück 92 durch die auf den Flurstücken 60, 62 und 67\n\nlastenden Wegerechte gesichert ist, die nur eine Benutzung zu gewerblichen\n\nZwecken ausschließen, worunter die hier in Rede stehende Benutzung zu\n\nlandwirtschaftlichen Zwecken nicht fällt.\n\n5. Schließlich ist die von der Revision erhobene Rüge, eine Verpflich-\n\ntung der Beklagten, Materialanlieferungen nach Möglichkeit auf mehrere klei-\n\nnere Lastkraftwagen zu verteilen, sei mangels hinreichender Bestimmtheit nicht\n\nvollstreckungsfähig, unbeachtlich. Insoweit enthält das Berufungsurteil lediglich\n\neinen allgemeinen Hinweis auf das Gebot der schonenden Ausübung der\n\nGrunddienstbarkeit (§ 1020 BGB), den das Berufungsgericht im Zusammen-\n\nhang mit der den Beklagten günstigen und deshalb mit der Revision nicht an-\n\ngefochtenen Aufhebung der vom Landgericht angeordneten Gewichtsbe-\n\nschränkung für den Lkw-Verkehr erteilt hat.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Klein\n\nLemke\n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-323-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1018","ref_norm":"1018","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1020","ref_norm":"1020","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-11/v-zr-323-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:10.808866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-11/v-zr-323-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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