{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"VII ZR 314/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 765 Verkündet am: 10. April 2003 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Hat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt, obwohl der Gläubiger aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine selbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfor- dern hat, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Sicherungsgeber herauszugeben. Er muß sich jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bür- gen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als selbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen. AGBG § 9 Abs. 1 Bg Die Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages \"Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes geleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorga- be der Befristung durch den AG) ablösbar\" ist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVII ZR 314/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nBGB § 765\n\nVerkündet am:\n10. April 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nHat der Bürge dem Gläubiger eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestellt, obwohl\nder Gläubiger aufgrund der Sicherungsvereinbarung nur einen Anspruch auf eine\nselbstschuldnerische Bürgschaft ohne die Bürgschaftsverpflichtung auf erstes Anfor-\ndern hat, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die Bürgschaft an den Sicherungsgeber\nherauszugeben. Er muß sich jedoch gegenüber dem Sicherungsgeber und dem Bür-\ngen schriftlich verpflichten, die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur als\nselbstschuldnerische Bürgschaft geltend zu machen.\n\nAGBG § 9 Abs. 1 Bg\n\nDie Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Bauvertrages\n\n\"Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes geleistet.\nDer Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährleistungsbürgschaft (Vorga-\nbe der Befristung durch den AG) ablösbar\"\n\nist gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.\n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 314/01 - OLG Stuttgart\nLG Stuttgart\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. August 2001 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nI.\n\nDie Klägerin, eine italienische Aktiengesellschaft mit Sitz in Trient (Itali-\n\nen), vertreten durch den Vergleichsverwalter Dr. G. M., verlangt von der Be-\n\nklagten die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern\n\nund die Unterlassung der Inanspruchnahme des Bürgen.\n\nII.\n\nDie Beklagte war Generalunternehmerin für ein Bauvorhaben in D. ,\n\ndie Klägerin wurde von ihr als Nachunternehmerin für das Gewerk Leichtme-\n\ntall-Glas-Fassaden beauftragt. Seit November 1999 befindet sich die Klägerin\n\nim gerichtlichen Vergleichsverfahren nach italienischem Recht.\n\nIn dem Nachunternehmervertrag der Parteien vom 18. Februar 1998, der\n\nu.a. die Geltung der VOB/B vorsieht, ist die Gewährleistungssicherheit wie folgt\n\ngeregelt:\n\n\"Zahlungen auf Schlußrechnungen werden bis zu 95 % des Nettowertes\n\ngeleistet. Der Rest ist durch eine kostenlose und befristete Gewährlei-\n\nstungsbürgschaft (Vorgabe der Befristung durch den AG) ablösbar.\"\n\nEine Schriftformklausel sieht vor, daß alle Änderungen und Ergänzungen\n\ndes Vertrages zur Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.\n\nDie Vertragsparteien erweiterten das Auftragsvolumen durch 22 Nach-\n\ntragsvereinbarungen in erheblichem Umfang. In den einzelnen Nachtragsver-\n\nträgen, die jeweils auf die Bestimmungen des Nachunternehmervertrages ein-\n\nschließlich der Sicherungsabrede Bezug nehmen, vereinbarten die Parteien die\n\nZusatzleistung und die Zusatzvergütung sowie die Verpflichtung der Klägerin,\n\njeweils eine Gewährleistungsbürgschaft von 5 % aus der jeweiligen Nachtrags-\n\nauftragssumme zu stellen.\n\nAuf Wunsch der Klägerin übersandte die Beklagte unter anderem ein\n\nFormular als Muster für eine Bürgschaft, das eine Gewährleistungsbürgschaft\n\nauf erstes Anfordern vorsah. Die Klägerin stellte der Beklagten sechs Bürg-\n\nschaften ihrer italienischen Bank, die dem von der Beklagten übersandten Mu-\n\nster entsprachen. Die Parteien streiten darüber, ob sie die Sicherungsvereinba-\n\nrung des Nachunternehmervertrages vom 18. Februar 1994 nachträglich kon-\n\nkludent dahingehend geändert haben, daß die Klägerin verpflichtet war, Ge-\n\nwährleistungsbürgschaften auf erstes Anfordern zu stellen.\n\nDie Bürgschaft, die die Klägerin in diesem Verfahren herausverlangt,\n\nlautet unter anderem wie folgt:\n\n\"Gemäß Nachunternehmer-Vertrag hat der Auftragnehmer dem Auftrag-\n\ngeber eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Abrech-\n\nnungssumme zu stellen.\n\nDies vorausgeschickt, übernehmen wir hiermit für den Auftragnehmer die\n\nselbstschuldnerische Bürgschaft für die vertragsgemäße Verpflichtung\n\naus Mängelgewährleistung bis zum Höchstbetrag von ... unter Verzicht\n\nauf Einrede der Anfechtung, Aufrechnung, Vorausklage und Vorausbe-\n\nfriedigung (§§ 770, 771, 772 BGB) mit der Maßgabe, dass wir aus dieser\n\nBürgschaft nur auf Zahlung von Geld in Anspruch genommen werden\n\nkönnen. Wir verpflichten uns, den vorgenannten Betrag auf erste schrift-\n\nliche Anforderung an den Auftraggeber zu überweisen. Wir sind nicht be-\n\nrechtigt, uns durch Hinterlegung des Betrages zum Zwecke der Sicher-\n\nheitsleistung von den Verpflichtungen aus dieser Bürgschaft zu befrei-\n\nen...\".\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten\n\nhatte Erfolg. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des\n\nlandgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\n1. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils\n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n2. Das maßgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember\n\n2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).\n\nII.\n\nDie deutschen Gerichte sind für den Rechtsstreit international zuständig.\n\n1. Im Verhältnis zu Italien richtet sich die internationale Zuständigkeit der\n\nGerichte nach dem EG-Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen\n\n(EuGVÜ). Die Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung Nr. 44/2001\n\n(EuGVVO), in Kraft seit dem 1. März 2002, die das EuGVÜ ersetzt, ist nicht\n\nanwendbar. Nach der Übergangsregelung des Art. 66 Abs. 1 EuGVVO sind ihre\n\nVorschriften nur auf Klagen anwendbar, die nach ihrem Inkrafttreten erhoben\n\nworden sind.\n\nDie internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist begründet\n\ndurch die Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien zugunsten der deutschen\n\nGerichte (Art. 17 EuGVÜ).\n\nIII.\n\n1. Das Berufungsgericht hat, ohne nach dem deutschen internationalen\n\nSchuldvertragsrecht (Art. 27 ff EGBGB) zu prüfen, welches materielle Recht für\n\nden Vertrag der Parteien berufen ist, deutsches materielles Recht angewandt.\n\n2. Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen inter-\n\nnationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien von Amts we-\n\ngen zu prüfen ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999,\n\n631 = ZfBR 1999, 193; vgl. Thode/Wenner, Internationales Architekten- und\n\nBauvertragsrecht Rn. 673 m.w.N. der Rechtsprechung des BGH), deutsches\n\nmaterielles Recht anzuwenden.\n\nDie Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1\n\nSatz 2 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist anwendbar, weil\n\nder Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente\n\nRechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB zugunsten des deutschen mate-\n\nriellen Rechts enthält. Die Parteien haben die VOB/B vereinbart und die beson-\n\nderen Vereinbarungen des Vertrages an der VOB/B und den gesetzlichen Vor-\n\nschriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert. Weitere Anhaltspunkte\n\nsind die Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der Gerichte S. und die\n\nFassung des Textes in deutscher Sprache. Diese Umstände sind für eine kon-\n\nkludente Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts ausreichend (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 19/98, BauR 1999, 631 = ZfBR 1999, 193).\n\nIV.\n\n1. Das Berufungsgericht hat die Herausgabe- und Unterlassungsklage\n\nmit folgenden Erwägungen abgewiesen:\n\na) Die Beklagte sei nicht zur Herausgabe der Bürgschaft verpflichtet. Die\n\nVertragsparteien hätten die ursprüngliche Sicherungsabrede durch eine Indivi-\n\ndualvereinbarung geändert und vereinbart, daß die Klägerin statt einer einfa-\n\nchen Gewährleistungsbürgschaft eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stel-\n\nlen habe.\n\nb) Die Parteien hätten sich nach Durchführung des Bauvorhabens darauf\n\ngeeinigt, daß die Auftragssumme auf sechs Gewährleistungsbürgschaften habe\n\naufgeteilt werden sollen. Nach der Ausführung der Arbeiten sei die Beklagte an\n\ndie Klägerin mit dem Verlangen herangetreten, daß die Klägerin eine Bürg-\n\nschaft auf erstes Anfordern stellen solle. Die Übergabe eines Formulars einer\n\nBürgschaft auf erstes Anfordern sei kein \"einseitig formularmäßiges Verlangen\n\ni.S. von AGB gegenüber der Klägerin\". Da das Formular für die Bank vorgese-\n\nhen gewesen sei, sei die Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien keine\n\nFormularvereinbarung.\n\nc) Mit ihrem Verlangen nach einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sei\n\ndie Beklagte erkennbar von der Sicherungsvereinbarung der Parteien abgewi-\n\nchen. Die Klägerin habe die von der Beklagten geforderte Änderung der Siche-\n\nrungsabrede akzeptiert. Sie habe die Bürgschaft auf erstes Anfordern zugesagt\n\nund mit der Aushändigung der Bürgschaft an die Beklagte ihren Willen bestä-\n\ntigt, eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Aus dem Schriftverkehr\n\nund dem Verhalten der Klägerin ergebe sich eine derartige Erklärung konklu-\n\ndent. Im Hinblick auf dieses Verhalten sei es rechtsmißbräuchlich, wenn die\n\nKlägerin sich auf die vereinbarte Schriftform berufen würde.\n\nd) Als Individualvereinbarung könnten die Parteien wirksam vereinbaren,\n\ndaß die Klägerin eine Bürgschaft auf erstes Anfordern stelle, \"zumal wenn es\n\nhier um die Verpflichtung eines großen, international tätigen Bauunternehmens\n\ngeht\".\n\nstand:\n\n2. Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nFür eine konkludente Änderung der ursprünglichen Sicherungsvereinba-\n\nrung zu Lasten der Klägerin fehlt es an jedem tatsächlichen Anhaltspunkt. Allein\n\nin der Übersendung eines nicht dem Vertrag entsprechenden Formulars liegt\n\nregelmäßig kein Angebot auf Abänderung des Vertrags. Für ein solches Ange-\n\nbot sind zusätzliche Umstände erforderlich, die für den Empfänger des Formu-\n\nlars erkennen lassen, daß eine Änderung des Vertrags gewollt ist. Solche Um-\n\nstände liegen nicht vor. Nach dem übereinstimmenden Sachvortrag der Partei-\n\nen haben sie nicht darüber verhandelt, daß an die Stelle der vereinbarten Ge-\n\nwährleistungsbürgschaft eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern\n\ntreten sollte. Die Klägerin hat die von ihr als Garantien bezeichneten Bürg-\n\nschaften, die dem Formular der Beklagten entsprachen, mit Anschreiben vom\n\n11. Juni 1997 an die Beklagte zur Prüfung übersandt. Unter diesen Bürgschaf-\n\nten befand sich unter anderem die Bürgschaft, deren Herausgabe die Klägerin\n\nin diesem Verfahren verlangt. Mit diesem Anschreiben hat die Klägerin der Be-\n\nklagten kein Angebot zur Änderung der Sicherungsvereinbarung gemacht, son-\n\ndern sie aufgefordert zu überprüfen, ob die Bürgschaften der vertraglichen Ver-\n\neinbarung entsprachen.\n\n3. Da die Vertragsparteien die ursprüngliche Sicherungsvereinbarung\n\ndes Nachunternehmervertrages nicht geändert haben, ist diese Sicherungsver-\n\neinbarung die Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob die Herausgabe- und\n\nUnterlassungsklage begründet ist.\n\nDer Senat kann nicht abschließend über die Klage entscheiden, weil das\n\nBerufungsgericht zwar in seiner die Entscheidung nicht tragenden Beurteilung\n\nvon Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ausgegangen ist, dazu\n\naber keine Feststellungen getroffen hat.\n\na) Sollte die Sicherungsabrede in Nr. 8 des Nachunternehmervertrags\n\nindividuell vereinbart worden sein, wäre die Klage auf Herausgabe unbegrün-\n\ndet. Die Klägerin könnte jedoch verlangen, daß sich die Beklagte ihr gegenüber\n\nund gegenüber der Bürgin schriftlich verpflichtet, sie werde die Bürgin nicht auf\n\nerstes Anfordern, sondern nur aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in An-\n\nspruch nehmen.\n\naa) Nach der Sicherungsvereinbarung hat die Beklagte einen Anspruch\n\nauf eine selbstschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft (§ 17 Nr. 4 VOB/B)\n\nnach deutschem materiellem Recht.\n\n(1) Die der Beklagten gestellte Bürgschaft ist eine Gewährleistungsbürg-\n\nschaft nach deutschem Recht. Auf den Bürgschaftsvertrag zwischen der Bürgin\n\nund der Beklagten ist das deutsche materielle Recht anwendbar.\n\nDas für die Bürgschaft einer Bank mit Sitz im Ausland maßgebliche\n\nRecht bestimmt sich nach dem deutschen internationalen Schuldvertragsrecht\n\n(vgl. Thode/Wenner, Internationales Architekten- und Bauvertragsrecht, Rn. 393\n\nm.w.N.). Eine ausdrückliche Rechtswahlvereinbarung zugunsten des deutschen\n\nRechts haben die Vertragsparteien des Bürgschaftsvertrages nicht getroffen.\n\nDas deutsche materielle Bürgschaftsrecht ist für das Bürgschaftsverhältnis be-\n\nrufen, weil die Vertragsparteien das deutsche materielle Recht konkludent ge-\n\nmäß Art. 27 Abs. 1 Satz 2 EGBGB vereinbart haben. Der Text der Bürgschafts-\n\nurkunde enthält hinreichende Anhaltspunkte für die konkludente Wahl des deut-\n\nschen Rechts. Der Text der Urkunde ist orientiert an dem deutschen Bürg-\n\nschaftsrecht, es enthält die Rechtsbegriffe des deutschen Rechts und nennt\n\nRegelungen des deutschen Bürgschaftsrechts.\n\n(2) Die der Beklagten tatsächlich gestellte Bürgschaft ist eine selbst-\n\nschuldnerische Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Diese Bürg-\n\nschaft entspricht nur insoweit nicht der Sicherungsvereinbarung, als sie der Be-\n\nklagten als Gläubigerin des Bürgschaftsvertrages das Recht auf erstes Anfor-\n\ndern einräumt. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel\n\neigener Art, sondern lediglich eine besondere Form der Bürgschaftsverpflich-\n\ntung, die den Gläubiger privilegiert (Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98,\n\nNJW 1999, 2361, 2363; Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 502/99, BGHZ 151,\n\n229; Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236 = NJW 2002, 3170;\n\nUrteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt).\n\nStellt der Bürge dem Gläubiger eine selbstschuldnerische Bürgschaft auf\n\nerstes Anfordern, obwohl der Gläubiger als Sicherungsnehmer aufgrund der\n\nSicherungsvereinbarung mit dem Sicherungsgeber die selbstschuldnerische\n\nBürgschaft nicht in der ihn privilegierenden Form hätte verlangen können, ist\n\nder Bürge im Zweifel dem Gläubiger aus der selbstschuldnerischen Bürgschaft\n\nverpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999,\n\n2361, 2363; Urteil vom 4. Juli 2002 - IX ZR 97/99, BGHZ 151, 236 = NJW 2002,\n\n3170; Urteil vom 24. Oktober 2002 - IX ZR 355/00, zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ bestimmt; Urteil vom 23. Januar 2003 - VII ZR 210/01, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHZ bestimmt).\n\n(3) Mit der Bürgschaft hat die Klägerin die von ihr aufgrund der Siche-\n\nrungsvereinbarung nach materiellem Bürgschaftsrecht geschuldete Bürgschaft\n\ngestellt, die lediglich hinsichtlich der den Gläubiger privilegierenden Form nicht\n\ngeschuldet war. Nur diese Privilegierung durch die Verpflichtung der Bürgin, auf\n\nerstes Anfordern zu zahlen, steht der Beklagten aufgrund der Sicherungsver-\n\neinbarung nicht zu. Die Sicherungsvereinbarung berechtigt die Beklagte gegen-\n\nüber der Klägerin nicht, das ihr in der Bürgschaft eingeräumte Recht auf erstes\n\nAnfordern gegenüber der Bürgin geltend zu machen. Sie kann die Bürgin, so-\n\nweit die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs gegeben sind,\n\naus der selbstschuldnerischen Bürgschaft in Anspruch nehmen.\n\nbb Da durch die gestellte Bürgschaft das Risiko begründet ist, daß die\n\nBeklagte die Bürgin auf erstes Anfordern in Anspruch nimmt, kann die Klägerin\n\nvon der Beklagten verlangen, daß sie sich ihr und der Bürgin gegenüber schrift-\n\nlich verpflichtet, daß sie die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern, sondern nur\n\nals selbstschuldnerische Bürgschaft geltend machen wird.\n\nMit den schriftlichen Erklärungen ist dem Interesse der Klägerin daran,\n\ndaß die Bürgschaft nicht auf erstes Anfordern in Anspruch genommen wird,\n\nausreichend Rechnung getragen. Nach dem Empfang der Erklärung darf die\n\nBürgin, auch mit Rücksicht auf die vertragliche Verpflichtung gegenüber der\n\nKlägerin, nicht mehr auf erstes Anfordern auszahlen.\n\ne) Sollte die Sicherungsabrede nach Nr. 8 des Nachunternehmervertra-\n\nges eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung sein, so\n\nwürde diese einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht standhalten.\n\nDie Sicherungsvereinbarung sieht einen Einbehalt von 5 % von dem\n\nNettobetrag der Schlußrechnungen vor. Der Zeitraum für den Einbehalt ist nicht\n\ngeregelt. Dem Auftragnehmer ist lediglich das Recht eingeräumt, den Barein-\n\nbehalt durch eine befristete Gewährleistungsbürgschaft abzulösen. Die Befri-\n\nstung soll nach Vorgabe des Auftraggebers erfolgen.\n\nDiese Vertragsklausel ist unangemessen. Sie ermöglicht dem Auftragge-\n\nber, die Bürgschaft nach seinem Belieben zu befristen. Für eine Begrenzung\n\ndes Bestimmungsrechts auf die Dauer der Gewährleistungsfrist gibt die Klausel\n\nnichts her. Wäre dies gewollt gewesen, hätte dies zum Ausdruck gebracht wer-\n\nden müssen.\n\nDressler Thode Kuffer\n\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zr-314-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 770","ref_norm":"770","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 772","ref_norm":"772","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zr-314-01","retrieved":"2026-07-10 14:15:07.288845+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/vii-zr-314-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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