{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VII. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"VII ZR 251/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 635, § 249 Hb ZPO § 287 a) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Ho- telunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu können. b) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhän- gig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. c) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten gemäß § 287 ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n10. April 2003\nSeelinger-Schardt,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nVII ZR 251/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 635, § 249 Hb\n\nZPO § 287\n\na) Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB umfaßt auch die Kosten einer Ho-\n\ntelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchführen zu\n\nkönnen.\n\nb) Steht die Notwendigkeit der Hotelunterbringung fest, sind diese Kosten unabhän-\n\ngig davon ersatzfähig, ob die Mängelbeseitigung durchgeführt wird.\n\nc) Zu den prozessualen Anforderungen an die Feststellung der notwendigen Kosten\n\ngemäß § 287 ZPO.\n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - VII ZR 251/02 - OLG Celle\n LG Lüneburg\n\nDer VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter\n\nProf. Dr. Thode, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 11. Juni 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten der Revision.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen mangelhafter Fußbo-\n\ndenarbeiten.\n\nSie erwarben von dem Beklagten ein Grundstück. Der Beklagte ver-\n\npflichtete sich zugleich zur Errichtung eines Reihenendhauses. Nach dem Ein-\n\nzug in das Haus stellten die Klägerinnen Risse in den Fußbodenfliesen fest. Sie\n\nhaben mit der Klage Schadensersatz und Minderung \n\nin Höhe von\n\n97.069,47 DM gefordert. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 69.368,64 DM wegen folgender Positionen zu zahlen:\n\n1. Entfernen des Fliesenbelags, Auswechseln des Estrichs\n\nund Verlegen neuer Fliesen\n\n2. Malerarbeiten im gesamten Haus, die infolge der Ar-\n\nbeiten unter Pos. 1 notwendig werden\n\n3. Abnehmen und Wiederanbringen der gesamten Deko-\n\nration (Gardinen, Bilder etc.), notwendig wegen der Maler-\n\narbeiten\n\n4. Demontage und Montage von Deckenleuchten, Elektro-\n\nherd, Spiegelschrank und Wandleuchten\n\n5. Umlagerung von Mobiliar und Wiedereinrichten\n\n6. Kosten für die Unterbringung beider Klägerinnen in ei-\n\nnem Hotelzimmer für drei Wochen\n\n7. Ab- und Aufbau der Küche nebst Einlagerung\n\n33.709,60 DM\n\n15.324,18 DM\n\n 2.070,00 DM\n\n 1.677,36 DM\n\n 9.210,50 DM\n\n 6.300,00 DM\n\n 1.290,00 DM\n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen\n\nund auf die Anschlußberufung der Klägerinnen festgestellt, daß der Beklagte\n\nverpflichtet ist, den weiteren infolge der mangelhaften Verlegung des Estrichs\n\nentstandenen Schaden zu ersetzen.\n\nMit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabwei-\n\nsungsantrag hinsichtlich der Positionen 2 bis 7 und des Feststellungsantrags.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nAuf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis\n\nzum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1\n\nEGBGB).\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hält den Beklagten gemäß §§ 634, 635 BGB zum\n\nSchadensersatz verpflichtet, weil der Estrich fehlerhaft verlegt worden sei. Der\n\nSchaden sei durch das Gutachten des Sachverständigen und die Kostenvoran-\n\nschläge hinreichend belegt. Der Beklagte müsse auch die Positionen 2 bis 7\n\nersetzen. Es handele sich zwar um fiktive Mangelfolgeschäden. Es widersprä-\n\nche jedoch der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wollte man diese Positio-\n\nnen nicht zuerkennen, weil die Mängelbeseitigung noch nicht vorgenommen\n\nworden sei. Der Geschädigte müsse dann kostenmäßig in Vorlage treten und\n\ntrüge die Gefahr der Insolvenz des Schädigers.\n\nDas Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil dazu eine\n\nhöchstrichterliche Entscheidung noch nicht ergangen sei.\n\nFür die Feststellungsklage bestehe ein rechtliches Interesse. Da die Ko-\n\nstenschätzungen aus den Jahren 1998 und 1999 stammten, käme ein höherer\n\nSchadensbeseitigungsaufwand in Betracht.\n\nII.\n\nDas Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1. Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, steht dem Besteller\n\nunter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB ein Anspruch auf Schadens-\n\nersatz zu. Der Besteller hat Anspruch auf Ausgleich der durch den Mangel er-\n\nlittenen Vermögensschäden.\n\nIst der Mangel im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch\n\nnicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung noch möglich, hat der Besteller An-\n\nspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen.\n\nDer Mangel selbst ist bereits der Schaden (BGH, Urteil vom 27. Juni 2002\n\n- VII ZR 238/01, BauR 2003, 123 = NZBau 2002, 573). Abweichend von § 249\n\nAbs. 1 BGB kann der Besteller verlangen, daß dieser Schaden mit dem für die\n\nMängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrag abgegolten wird (BGH, Urteil vom\n\n24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28, 30; Urteil vom 8. November 1973\n\n- VII ZR 86/73, BGHZ 61, 369, 371; Urteil vom 11. Juli 1991 - VII ZR 301/90,\n\nBauR 1991, 744). Unerheblich ist, ob der Besteller den zur Verfügung gestellten\n\nBetrag zur Mängelbeseitigung verwendet (BGH, Urteil vom 24. Mai 1973 aaO;\n\nUrteil vom 6. November 1986 - VII ZR 97/85, BGHZ 99, 81, 84).\n\n2. Zu ersetzen sind jedenfalls die Aufwendungen für solche Leistungen,\n\nauf die sich auch die Nachbesserungspflicht des Unternehmers bezieht. Diese\n\nerstreckt sich nicht nur darauf, die eigene mangelhafte Leistung nachträglich in\n\neinen mangelfreien Zustand zu versetzen. Sie umfaßt vielmehr auch alles, was\n\nvorbereitend erforderlich ist, um den Mangel an der eigenen Leistung zu behe-\n\nben. Hinzu kommen die Arbeiten, die notwendig werden, um nach durchge-\n\nführter Mängelbeseitigung den davor bestehenden Zustand wieder herzustellen\n\n(BGH, Urteil vom 7. November 1985 - VII ZR 270/83, BGHZ 96, 221, 225). Der\n\nUnternehmer muß auch Schäden am sonstigen Eigentum des Bestellers behe-\n\nben, die im Zuge der Nachbesserung zwangsläufig entstehen (BGH, Urteil vom\n\n22. März 1979 - VII ZR 142/78, BauR 1979, 333 = ZfBR 1979, 150). Aus die-\n\nsem Grund ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die Positio-\n\nnen 2 bis 5 und 7 ausgeurteilt hat. Insoweit handelt es sich um die Kosten für\n\nMaßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mängelbeseitigung vorzuneh-\n\nmen sind, um den ordnungsgemäßen Zustand wieder herzustellen.\n\n3. Zu dem nach § 635 BGB zu ersetzenden, bereits mit dem Mangel ent-\n\nstandenen Schaden gehört auch derjenige Betrag, den der Besteller dafür auf-\n\nwenden muß, daß er in ein Hotel ziehen muß, um die ordnungsgemäße Män-\n\ngelbeseitigung zu ermöglichen (Pos. 6). Der Schadensersatzanspruch nach\n\n§ 635 BGB geht über den Kostenerstattungsanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB\n\nhinaus. Er erfaßt den gesamten Vermögensnachteil, den der Besteller durch\n\nden Mangel erlitten hat. Der Besteller kann den Betrag verlangen, mit dem der\n\nMangelunwert abgedeckt wird. Dazu gehören nicht nur diejenigen Aufwendun-\n\ngen, die das Bauwerk selbst betreffen, sondern auch diejenigen Aufwendungen,\n\ndie die Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk unmittelbar erst ermögli-\n\nchen. Es gibt im Rahmen des Schadensersatzanspruchs keinen Grund, zwi-\n\nschen solchen Schäden zu unterscheiden, die im Rahmen der Mängelbeseiti-\n\ngung am Bauwerk zwangsläufig entstehen und solchen, die notwendig dadurch\n\nentstehen, daß die Mängelbeseitigung am Bauwerk erst ermöglicht wird. Der\n\nBesteller muß mit dem ihm zur Verfügung gestellten Betrag in die Lage versetzt\n\nwerden, den Mangel ohne Vermögenseinbuße zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil\n\nvom 24. Mai 1973 - VII ZR 92/71, BGHZ 61, 28). Es ist deshalb geboten, auch\n\ndie Hotelkosten in den zu ersetzenden Schaden einzubeziehen, wenn diese\n\nerforderlich sind, um die Mängelbeseitigung zu ermöglichen.\n\n4. Der für die Mängelbeseitigung erforderliche Betrag kann mit Hilfe ei-\n\nnes Sachverständigen ermittelt werden. Auch der Sachverständige wird in den\n\nmeisten Fällen nicht daran vorbeikommen, den erforderlichen Betrag zu schät-\n\nzen. Eine derartige Schätzung ist dem Gericht nach § 287 ZPO erlaubt. Zweifel\n\nan der Höhe der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten gehen nicht zu\n\nLasten des Schädigers. Es darf nur derjenige Betrag ausgeurteilt werden, der\n\nim Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher\n\nanfällt. Das betrifft nicht nur die Kosten für die Maßnahmen am Bauwerk, son-\n\ndern auch diejenigen Aufwendungen, die notwendig sind, um diese Maßnahme\n\nüberhaupt zu ermöglichen. Insoweit wird es häufig nicht möglich sein, sichere\n\nKosten festzustellen. Denn in den meisten Fällen ist nicht klar, inwieweit unter\n\nBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Kosten für eine Hotelnutzung\n\nanfallen werden, wenn die Mängelbeseitigung durchgeführt wird. Das betrifft\n\nsowohl die Notwendigkeit, die Räume insgesamt vorübergehend zu verlassen\n\nals auch die dadurch etwa entstehenden Kosten. Die Maßnahmen und Kosten\n\nmüssen sich an den Möglichkeiten orientieren, die der Besteller im Rahmen der\n\nSchadensminderungspflicht nutzen muß. Steht der zu erwartende, aber noch\n\nnicht bezifferbare Schaden nicht fest, bleibt dem Besteller die Möglichkeit der\n\nFeststellungsklage.\n\nSteht allerdings fest, daß während der Mängelbeseitigung ein Hotel für\n\neine bestimmte Dauer genutzt werden muß, so können diese Kosten unabhän-\n\ngig davon ausgeurteilt werden, ob der Besteller die Mängelbeseitigung durch-\n\nführen läßt. Denn das unterliegt allein seiner Disposition. So liegt der Fall hier.\n\nZu Unrecht rügt die Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerinnen wäh-\n\nrend der Dauer der Reparaturarbeiten in ein Hotel ziehen müßten. Sie übergeht\n\ndie Feststellungen aus dem landgerichtlichen Urteil, auf die das Berufungsge-\n\nricht Bezug nimmt und die in der Berufung nicht angegriffen worden sind. Da-\n\nnach kommt infolge des Ausmaßes des Estrichschadens ein Umräumen von\n\nMöbeln nicht in Betracht, sondern ist ein mindestens dreiwöchiger Aufenthalt im\n\nHotel unumgänglich. Zudem ergibt sich aus dem in Bezug genommenen Gut-\n\nachten, daß den Klägerinnen ein Verweilen in den Räumen während der Män-\n\ngelbeseitigung auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand nicht zugemutet\n\nwerden kann. Der Senat ist an diese Feststellungen gebunden.\n\n5. Die weiteren Rügen der Revision zur unterlassenen Prüfung der Vor-\n\nteilsausgleichung und zur unterlassenen Berücksichtigung eines Mitverschul-\n\ndens im Zusammenhang mit dem Feststellungsbegehren haben schon deshalb\n\nkeinen Erfolg, weil die Revision nicht dartut, daß das Berufungsgericht aufgrund\n\ndes ihm unterbreiteten Sachverhalts Anlaß hatte, diese Punkte zu prüfen. Die\n\nRevision legt nicht dar, daß die von ihr vorgetragenen tatsächlichen Umstände\n\nin den Instanzen vorgebracht worden sind. Es ist Sache des Schädigers, dieje-\n\nnigen Umstände vorzutragen, die eine Vorteilsausgleichung oder ein Mitver-\n\nschulden des Geschädigten begründen.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO\n\nDressler Thode Kuffer\n Kniffka Bauner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zr-251-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 633","ref_norm":"633","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/vii-zr-251-02","retrieved":"2026-07-10 14:14:56.963547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/vii-zr-251-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VII. 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