{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"IX ZR 106/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grund- pfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangs- verwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären. b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteige- rung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Woh- nungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemein- schaftseigentum bezog. c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeld- zahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekt- erhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangs- verwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 106/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n10. April 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\nBGHZ:\n\nja\nja\n\nZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1\n\na) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grund-\npfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder -\n verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangs-\nverwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen\nNutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären.\n\nb) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die\nZwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteige-\nrung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Woh-\nnungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des\nZwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemein-\nschaftseigentum bezog.\n\nc) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeld-\nzahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekt-\nerhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangs-\nverwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.\n\nBGH, Urteil vom 10. April 2003 - IX ZR 106/02 - LG Frankfurt a.M.\n AG Frankfurt a.M.\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:10)(cid:11)\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der\n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil der Beklagten erkannt ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 4. Oktober 2001 - 30 C 2493/00 - 25 - wird\n\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Verwalterin (§ 26 WEG) einer aus acht Wohneinheiten\n\nbestehenden Wohnungseigentumsanlage. Die im Aufteilungsplan mit der\n\nNummer 8 bezeichnete Wohnung, belegen im Dachgeschoß (fortan nur Woh-\n\n(cid:12)\n\nnung), befand sich in den Jahren 1998/99 noch im Rohbauzustand. Die Fen-\n\nsteröffnungen waren teilweise mit Folie verschlossen, die Löcher aufwies; der\n\nZugang zu der Wohnung durch das gemeinschaftliche Treppenhaus war unge-\n\nhindert möglich, weil die Trennwände noch nicht gesetzt waren und die Woh-\n\nnungsabschlußtür fehlte.\n\nDie beklagte Bank betrieb seit August 1998 aus der erstrangigen Grund-\n\nschuld III Nr. 3 die Zwangsversteigerung der Wohnung, die am 14. September\n\n2000 dem Meistbietenden zugeschlagen wurde. Während des laufenden\n\nZwangsversteigerungsverfahrens erwirkte die Klägerin als Prozeßstandschafte-\n\nrin der übrigen Wohnungseigentümer wegen titulierter Wohngeldrückstände die\n\nZwangsverwaltung der Wohnung. Auf Anforderung des Vollstreckungsgerichts\n\nerbrachte sie Kostenvorschüsse von 8.000 DM sowie 2.000 DM, die der\n\nZwangsverwalter für Reparaturmaßnahmen, seine eigene Verwaltervergütung,\n\ndie Befriedigung der laufenden Wohngeldansprüche sowie die Bezahlung der\n\nGrundsteuern bis auf einen Betrag von 122,05 DM verbrauchte. Am Tag der\n\nZuschlagserteilung hob das Vollstreckungsgericht die Zwangsverwaltung auf.\n\nIm Verteilungstermin nach der Zwangsversteigerung meldete die Kläge-\n\nrin 10.000 DM in der Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG an. Nach dem festge-\n\nstellten Teilungsplan fiel sie vollständig aus, weil das Gericht die Verwendung\n\nder Vorschüsse zur Erhaltung und nötigen Verbesserung des Wohnungseigen-\n\ntums als nicht nachgewiesen ansah und die Teilungsmasse nicht einmal aus-\n\nreichte, um das erstrangige Grundpfandrecht der Beklagten vollständig zu be-\n\ndienen. Die Klägerin erhob Widerspruch. Das Gericht teilte den von der Kläge-\n\nrin beanspruchten Betrag dieser für den Fall zu, daß ihr Widerspruch sich als\n\nbegründet erweise, anderenfalls der Beklagten, und führte den Teilungsplan\n\ninsoweit durch Hinterlegung aus (§ 124 ZVG).\n\nMit ihrer in Prozeßstandschaft der Wohnungseigentümer erhobenen Kla-\n\nge hat die Klägerin die Feststellung begehrt, daß ihr Widerspruch begründet\n\nund der Teilungsplan in Höhe von (10.000 DM abzüglich 122,05 DM =)\n\n9.877,95 DM abzuändern sei. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von\n\n3.056,02 DM stattgegeben. Die Berufung der Klägerin war in Höhe von weiteren\n\n610,24 DM erfolgreich. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr\n\nursprüngliches Klageziel weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision\n\ndie Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet. Die rechtzeitig erhobene (§ 554 Abs. 2\n\nSatz 2 ZPO) Anschlußrevision hat dagegen Erfolg.\n\nI.\n\n1. Das Berufungsgericht legt § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG dahin aus, daß \"der\n\nAnspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz sei-\n\nner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks\" die\n\nKosten eines der Zwangsversteigerung vorangegangenen Zwangsverwaltungs-\n\nverfahrens grundsätzlich nicht erfasse. Diese seien regelmäßig aus den in der\n\nZwangsverwaltung zu erzielenden Nutzungen des Objekts zu bestreiten (§ 155\n\nAbs. 1 ZVG). Reichten diese - wie im Streitfall - nicht aus, gehe dies zu Lasten\n\ndes betreibenden Gläubigers. Nur wenn die Zwangsverwaltung als solche be-\n\nreits eine notwendige Maßnahme im Sinne des § 10 ZVG darstelle, also letzt-\n\nlich auch im Interesse des die Zwangsversteigerung betreibenden Gläubigers\n\nliege, weil der Wert des Grundstücks erhöht oder ein Wertausfall vermieden\n\nwerde, könnten diese Kosten in die Rangklasse § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen.\n\n2. Dieser Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu. Die Revision\n\nvermag demgegenüber keine überzeugenden Gründe aufzuzeigen, die für eine\n\ngenerelle Erstreckung des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG auf sämtliche Kosten der\n\nZwangsverwaltung sprechen.\n\na) Schon nach seinem Wortlaut erfaßt die Vorschrift nicht alle Ausgaben\n\neines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers, sondern nur diejenigen\n\n\"zur Erhaltung\" oder \"nötigen Verbesserung\" des Grundstücks. Der Gesetzge-\n\nber hat die gegenüber den dinglich Berechtigten bevorzugten Ausgaben nur\n\ninsoweit der ersten Rangklasse zurechnen wollen, als es sich bei ihnen wenig-\n\nstens um nützliche Verwendungen (impensae utiles) handelt (vgl. Denkschrift\n\nzum Bundesratsentwurf des Zwangsversteigerungsgesetzes, Materialien zu\n\nden Reichs-Justizgesetzen, herausgegeben von Hahn und Mugdan, Band V\n\n1897 S. 37 unter Bezugnahme u.a. auf das preußische Gesetz betreffend die\n\nZwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen vom 13. Juli 1883, dort\n\n§ 24, und RGZ 17, 273, 275; 25, 227, 229 f; s. ferner RGZ 73, 397, 401 f;\n\nDassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG 12. Aufl. § 10 Rn. 7; Stöber, ZVG\n\n17. Aufl. § 10 Rn. 2 Anm. 2.1).\n\nb) Dies stellt letztlich auch die Revision nicht in Frage. Sie meint jedoch,\n\nalle mit der Zwangsverwaltung entstehenden Kosten seien zwangsläufig solche\n\nzur Substanzerhaltung und würden damit von § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG erfaßt, weil\n\ndavon ausgegangen werden müsse, eine angeordnete Zwangsverwaltung wer-\n\nde ordnungsgemäß und gesetzeskonform durchgeführt. Diese Auffassung trifft\n\nnicht zu. In einem Zwangsverwaltungsverfahren können - rechtmäßig - auch\n\nAufwendungen erbracht werden, die im parallel laufenden Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren keinen Vorrang genießen.\n\naa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschl. v.\n\n18. Juli 2002 - IX ZB 26/02, WM 2002, 1809, 1811 zur Veröffentlichung in\n\nBGHZ vorgesehen) verfolgt die Wohnungseigentümergemeinschaft mit einer\n\nvon ihr beantragten Zwangsverwaltung selbst dann keine zweckwidrigen und\n\ninsoweit nicht schutzwürdigen Ziele, wenn sie sich bei der Antragstellung unter\n\nanderem von der Überlegung leiten läßt, weitere Wohngeldausfälle mit Hilfe des\n\nZwangsverwaltungsverfahrens zu vermeiden. Wird in einem solchen Fall die\n\nZwangsverwaltung angeordnet, folgt hieraus indes nicht, daß die von der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft oder dem Wohnungseigentumsverwalter als\n\nProzeßstandschafter an den Zwangsverwalter geleisteten Vorschüsse nach\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privilegiert sind. Dies zeigt bereits der Vergleich mit\n\n§ 155 Abs. 1 ZVG, der bestimmt, daß \"die Ausgaben der Verwaltung\" aus den\n\nNutzungen des Grundstücks vorweg zu bestreiten sind. In die deutlich enger\n\ngefaßte Rangklasse des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG fallen erbrachte Aufwendungen\n\nerst, wenn die dort genannten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dies\n\nverdeutlicht auch die Entstehungsgeschichte. Im Gesetzgebungsverfahren sind\n\nmehrere Anträge von Kommissionsmitgliedern, das Vorrecht des § 10 Abs. 1\n\nNr. 1 ZVG auf alle Aufwendungen im Interesse des Grundstücks zu erweitern,\n\nabgelehnt worden, weil dies - wie in dem Kommissionsbericht ausdrücklich her-\n\nvorgehoben wird - den Realkredit \"in nachteiligster Weise beeinflussen\" würde\n\n(vgl. Bericht der XVI. Kommission, Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen\n\naaO S. 106 f). Eine solche zu mißbilligende Entwertung des Grundpfandrechts\n\nist in gleicher Weise zu befürchten, wenn die Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft ihren Ausfällen beim laufenden, nicht einmal titulierten Wohngeld mit\n\nHilfe der Zwangsverwaltung und des Rechtsinstituts des Kostenvorschusses\n\n(§ 161 Abs. 3 ZVG) in der Zwangsversteigerung Vorrang vor den Forderungen\n\nder Realgläubiger verschaffen könnte.\n\nbb) Deshalb können nur diejenigen Ausgaben der Zwangsverwaltung in\n\nder Zwangsversteigerung Vorrang vor den bestellten Grundpfandrechten ge-\n\nnießen, von denen eine im Einzelfall festzustellende objekterhaltende oder -\n\nverbessernde Wirkung ausgeht. Dazu reicht es nicht aus, daß die Ausgaben\n\ndes Zwangsverwalters wie zum Beispiel das an den Verwalter einer Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft \"zurückgeflossene\" Wohngeld (§ 28 Abs. 2\n\nWEG) zur Bestreitung der Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigentums-\n\nanlage und der versteigerten Wohnung objektiv bestimmt waren. Die Leistun-\n\ngen des die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers müssen vielmehr für\n\nden Gegenstand der Zwangsverwaltung auch zweckentsprechend verwendet\n\nworden sein und sich werterhöhend ausgewirkt haben, wofür der Gläubiger\n\ndarlegungs- und beweispflichtig ist (vgl. RGZ 17, 273, 276; LG Mönchenglad-\n\nbach RPfleger 2000, 80; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 7;\n\na.A. wohl Wolicki NZM 2000, 321, 324).\n\nII.\n\nDanach erweisen sich die von der Klägerin im Rahmen der Zwangsver-\n\nwaltung geleisteten Aufwendungen, soweit über sie nicht bereits rechtskräftig\n\nentschieden ist, insgesamt als nicht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG privile-\n\ngiert. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan ist deshalb inso-\n\nweit unbegründet. Dies gilt auch für diejenigen Aufwendungen, die das Beru-\n\nfungsgericht - über das amtsgerichtliche Erkenntnis hinausgehend - als erstat-\n\ntungsfähig anerkannt hat.\n\n1. Die weiteren Gebühren und Auslagen des Zwangsverwalters sind\n\nnicht bevorrechtigt.\n\na) aa) Diese Aufwendungen können dem Versteigerungsobjekt und da-\n\nmit dem Realkreditgeber nur werterhöhend oder werterhaltend zugute kommen,\n\nwenn die Tätigkeit des Zwangsverwalters über den üblichen Rahmen hinaus-\n\ngeht. Schon nach allgemeinen Grundsätzen hat der Verwalter auch für die Er-\n\nhaltung des Grundstücks zu sorgen. Diese Fürsorge ist aber nur eine Folge und\n\nnicht - wenigstens nicht in der Regel - der Zweck der angeordneten Zwangs-\n\nverwaltung, so daß die dem Verwalter zu gewährende Vergütung nicht ohne\n\nweiteres der Erhaltung oder notwendigen Verbesserung des Grundstücks dient.\n\nIn dieser Beziehung unterscheidet sich das Honorar des Zwangsverwalters\n\nnicht von den sonstigen Kosten der Zwangsverwaltung (RGZ 25, 227, 230).\n\nAnders liegt es nur dann, wenn durch die Einleitung der Zwangsverwal-\n\ntung der Verwalter an die Stelle des Eigentümers tritt, um das Grundstück für\n\ndie Zwangsversteigerung zu erhalten oder wieder herzustellen. Das Reichsge-\n\nricht (aaO) nennt hierzu den Beispielsfall, daß durch die Einleitung der Zwangs-\n\nverwaltung \"Verwüstungen des Gutes durch den Eigentümer Einhalt gethan\n\nwurde\". Nur in diesen oder vergleichbaren Fällen kann die dem Verwalter ge-\n\nzahlte, aus den Einkünften nicht zu deckende Vergütung als eine zur Erhaltung\n\noder Wiederherstellung des Grundstücks dienende Ausgabe angesehen wer-\n\nden (RGZ aaO; Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth aaO § 10 Rn. 8; Stöber aaO\n\n§ 10 Rn. 2 Anm. 2.1).\n\nbb) Im Streitfall ist weiterhin zu berücksichtigen, daß Gegenstand der\n\nImmobiliarvollstreckung kein Grundstück, sondern ein Wohnungseigentum ist\n\n(vgl. § 1 Abs. 2 WEG, § 864 Abs. 2 ZPO). Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich\n\ndes Gemeinschaftseigentums (vgl. § 5 Abs. 2 und 3 WEG) fallen deshalb in den\n\nZuständigkeitsbereich des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft\n\n(§ 27 Abs. 1 Nr. 3 WEG) oder können als Maßnahmen der Notgeschäftsführung\n\nder Wohnungseigentümer gerechtfertigt sein (§ 21 Abs. 2 WEG). Nur soweit die\n\nEigentümergemeinschaft aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht\n\nselbst oder durch den Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft han-\n\ndeln kann, in aller Regel also nur dann, wenn sich die Sicherungsmaßnahmen\n\nauf das Sondereigentum des Schuldners (vgl. § 5 Abs. 1 WEG) beschränken,\n\nkann die Vergütung des Zwangsverwalters als bevorrechtigte Aufwendung an-\n\ngesehen werden.\n\nb) Hierzu fehlt ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin. Dies gilt so-\n\nwohl für den Teil der Vergütung (23,20 DM), die das Berufungsgericht über den\n\nvom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus zugesprochen hat und der Gegen-\n\nstand der Anschlußrevision der Beklagten ist, als auch für die mit der Revision\n\nweiterverfolgte Mehrvergütung für den Zeitraum ab Abschluß der Arbeiten im\n\nJuli 1999 bis zur Aufhebung der Zwangsverwaltung. Die den Vergütungsanträ-\n\ngen des Zwangsverwalters beigefügten Übersichten über den Zeitaufwand ge-\n\nben für diesen Zeitraum keinen Hinweis auf besondere objekterhaltende Tätig-\n\nkeiten; im wesentlichen wird \"allgemeine Verwaltung\" und \"Objektbegehung\"\n\nabgerechnet. Der notwendige Bezug gerade zum Sondereigentum des Schuld-\n\nners wird ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Die Aufrechterhaltung der\n\nZwangsverwaltung ab Juli 1999 diente ersichtlich dem Zweck, sich den Rang\n\nder Reparaturkosten aus § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG zu erhalten, weil dieser von der\n\nFortdauer der Verwaltung bis zur Zuschlagserteilung abhängig war. Eine ob-\n\njekterhaltende Wirkung ging hiervon nicht mehr aus. Aus dem gleichen Grund\n\nkann auch der fiktive Zeitaufwand, der im Falle einer frühzeitigen Beendigung\n\nder Zwangsverwaltung angefallen wäre, entgegen der Rechtsauffassung der\n\nRevision nicht berücksichtigt werden.\n\n2. Gleiches gilt für die vom Landgericht (teilweise) zuerkannten Kontofüh-\n\nrungsgebühren sowie die von der Klägerin beanspruchten, aber von den Vorin-\n\nstanzen nicht berücksichtigten Gerichtsgebühren \n\nfür die Anordnung der\n\nZwangsverwaltung. Diese Aufwendungen mögen zwar als Ausgaben der Ver-\n\nwaltung unter § 155 Abs. 1 ZVG fallen, wirken sich aber nicht wertsteigernd aus\n\nund genießen deshalb keinen Vorrang (vgl. LG Augsburg RPfleger 2001, 92;\n\nWeitnauer/Hauger, WEG 8. Aufl. § 45 Rn. 15).\n\n3. Die übrigen laufenden Bewirtschaftungskosten der Wohnungseigen-\n\ntumsanlage, zu denen der Zwangsverwalter im Streitfall durch Zahlung einer\n\n(herabgesetzten) monatlichen Wohngeldzahlung (§ 28 Abs. 2 WEG) beigetra-\n\ngen hat, stellen ebenfalls Ausgaben der Verwaltung im Sinne des § 155 Abs. 1\n\nZVG dar (vgl. OLG Hamburg OLGZ 1993, 431, 432), genießen aber nicht den\n\nVorrang des § 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG, soweit sie nicht der Erhaltung oder Verbes-\n\nserung des Versteigerungsobjekts dienten (vgl. LG Hamburg ZMR 2001, 395,\n\n396; LG Mönchengladbach RPfleger 2000, 80; siehe ferner LG Augsburg\n\nRPfleger 2001, 92; a.A. LG Aachen NZM 2002, 141, 142; LG Frankfurt am Main\n\nNZM 1998, 635; Weitnauer/Hauger aaO § 45 Rn. 15; Wolicki NZM 2000, 321,\n\n324).\n\na) Daß vorliegend mit dem Wohngeld Reparaturen am Sondereigentum\n\ndes Schuldners oder andere Erhaltungs- oder Verbesserungsmaßnahmen im\n\nengeren Sinne durchgeführt worden sind, die dem Versteigerungsobjekt zugute\n\ngekommen wären, ist von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht be-\n\nhauptet worden.\n\nb) Nach ihrem Vortrag sind die laufenden Wohngeldzahlungen aus-\n\nschließlich auf Straßenreinigung, Feuer- und Gebäudehaftpflichtversicherung\n\nsowie anteilige Einzahlungen zur Instandhaltungsrücklage verwandt worden.\n\nVon diesen Positionen kommt nur der Teil des Wohngeldes als vorrangi-\n\nge Forderung in Betracht, der auf die Feuerversicherung (§ 21 Abs. 5 Nr. 3\n\nFall 1 WEG) entfällt, weil Leistungen dieser Sachversicherung im Gegensatz zu\n\nLeistungen der Gebäudehaftpflichtversicherung dem Objekt im Sinne des § 10\n\nAbs. 1 Nr. 1 ZVG zugute gekommen wären (LG Augsburg RPfleger 2001, 92;\n\na.A. Stöber aaO § 10 Rn. 2 Anm. 2.1). Die Klägerin hat den auf diese Versiche-\n\nrung entfallenden Teilbetrag nicht spezifiziert, sondern verweist auf Seite 5 ih-\n\nres Schriftsatzes vom 13. Juni 2001 wegen der Verwendung der Wohngelder\n\npauschal auf die diesem Schriftsatz als Anlage Nr. 20 beigefügte Wohngeldab-\n\nrechnung für das Jahr 1999; diese weist keinen besonderen Betrag für die Feu-\n\nerversicherung aus. Der Prämienanteil kann deshalb nicht berücksichtigt wer-\n\nden.\n\nDie Einzahlungen des Zwangsverwalters in die Instandhaltungsrückstel-\n\nlung (§ 21 Abs. 5 Nr. 4 WEG) kommen nicht dem Versteigerungsobjekt, son-\n\ndern allenfalls mittelbar dem jeweiligen Eigentümer der Wohnung zugute, wenn\n\nnämlich die angesammelten Mittel zu einem späteren Zeitpunkt anstelle einer\n\nSonderumlage eingesetzt werden, um Ausgaben der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft zu begleichen. Erst die spätere Beschlußfassung in der Wohnungs-\n\neigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) und die Durchführung des Be-\n\nschlusses durch den Verwalter (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG) entscheiden darüber,\n\nob die Rücklage für eine nützliche Verwendung oder für andere, nicht privile-\n\ngierte Zwecke eingesetzt wird (z.B. für eine nicht werterhöhende Umgestaltung\n\nder Außenanlagen). Die Einzahlungen in die Instandhaltungsrücklage stellen\n\ndeshalb keine bevorrechtigten Aufwendungen dar.\n\n4. Schließlich fällt auch die von dem Zwangsverwalter für die versteigerte\n\nWohnung an die Stadt Frankfurt am Main entrichtete Grundsteuer nicht unter\n\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 ZVG. Nur hierüber ist im Streitfall zu entscheiden. Die\n\nGrundsteuer ruht zwar als öffentliche Last nach § 12 GrStG auf dem Woh-\n\nnungseigentum. Ihre Begleichung durch den Zwangsverwalter dient aber weder\n\nder Objekterhaltung noch der Objektverbesserung.\n\nKreft\n\nGanter\n\nRaebel\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\n(cid:13)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:17)(cid:18)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:8)(cid:23)\n\n(cid:24)(cid:25)(cid:23)\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:29)(cid:14)(cid:31)(cid:30) (cid:18)!(cid:30)#\"(cid:31)$%(cid:18)&(cid:27)(cid:10)’%$!()((cid:8)\"(cid:31)*(cid:17)(cid:14)(cid:31)(cid:30)\n\nverhindert, seine Unterschrift\nbeizufügen.\n\nKayser\n\nKreft","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/ix-zr-106-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":14},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"GrStG 1973","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 864","ref_norm":"864","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/ix-zr-106-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:03.757352+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/ix-zr-106-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. Zivilsenat","date":"2003-04-10","dockets":["IX ZR 106/02"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 10.04.2003 – IX ZR 106/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/ix-zr-106-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZVG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a) Ausgaben der Zwangsverwaltung genießen nur dann den Vorrang vor Grund- pfandrechten, wenn von ihnen im Einzelfall eine objekterhaltende oder - verbessernde Wirkung ausgeht; hierfür reicht es weder aus, daß die Zwangs- verwaltung mit Recht angeordnet ist, noch, daß die Ausgaben bei vorhandenen Nutzungen aus diesen zu bestreiten gewesen wären. b) Die Vergütung des Zwangsverwalters kann nur berücksichtigt werden, wenn die Zwangsverwaltung notwendig war, um das Grundstück für die Zwangsversteige- rung zu erhalten oder wiederherzustellen. Im Falle der Versteigerung eines Woh- nungseigentums muß regelmäßig hinzukommen, daß sich die Tätigkeit des Zwangsverwalters gerade auf das Sondereigentum und nicht auf das Gemein- schaftseigentum bezog. c) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum versteigert, sind erbrachte Wohngeld- zahlungen des Zwangsverwalters nur insoweit zu berücksichtigen, als sie objekt- erhaltend oder - verbessernd verwandt worden sind; dies muß der die Zwangs- verwaltung betreibende Gläubiger darlegen und beweisen.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil der\n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom\n\n28. März 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum\n\nNachteil der Beklagten erkannt ist.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts\n\nFrankfurt am Main vom 4. Oktober 2001 - 30 C 2493/00 - 25 - wird\n\ninsgesamt zurückgewiesen.\n\nDie Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/10","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"10","label":"§ 10 ZVG","mentions":14},{"id":"ZVG/155","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"155","label":"§ 155 ZVG","mentions":4},{"id":"WoEigG/21","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"21","label":"§ 21 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/27","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"27","label":"§ 27 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/28","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"28","label":"§ 28 WoEigG","mentions":2},{"id":"GrStG 1973/12","law":"GrStG 1973","abbreviation":"GrStG 1973","ref":"12","label":"§ 12 GrStG 1973","mentions":1},{"id":"ZPO/554","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"554","label":"§ 554 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/864","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"864","label":"§ 864 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/124","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"124","label":"§ 124 ZVG","mentions":1},{"id":"ZVG/161","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"161","label":"§ 161 ZVG","mentions":1},{"id":"WoEigG/1","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"1","label":"§ 1 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/5","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"5","label":"§ 5 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/26","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"26","label":"§ 26 WoEigG","mentions":1},{"id":"WoEigG/23","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"23","label":"§ 23 WoEigG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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