{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-10","aktenzeichen":"I ZB 33/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nI ZB 33/02\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. April 2003\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.\n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Sep-\n\ntember 2002 aufgehoben.\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Stuttgart \n\nvom\n\n19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses\n\nvom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstel-\n\nlerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.\n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antrags-\n\ngegnerin auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92 \n\nfestgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung\n\ndurch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes ei-\n\nne Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß\n\neiner einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim\n\nLandgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\n\nnahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin\n\nzur mündlichen Verhandlung zurück.\n\nFür die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Fest-\n\nsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das\n\nLandgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungs-\n\nverfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO\n\naus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin\n\nhat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstat-\n\ntenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen\n\nRechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die\n\nvom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der\n\nSchutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstat-\n\ntungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht\n\nnur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abwei-\n\nsung des Verfügungsantrags enthält.\n\n2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand.\n\nNach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin\n\nnur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen ent-\n\nstanden sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig\n\nwaren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevoll-\n\nmächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben\n\nProzeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).\n\na) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung ge-\n\ngen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung einge-\n\nreicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender\n\nAntrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,\n\nauch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine\n\nmündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003\n\n- I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).\n\nb) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist\n\nnach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) ge-\n\nschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch\n\naber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt\n\neinen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32\n\nAbs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-\n\nsorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachan-\n\nträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer\n\nSchutzschrift).\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.\n\nUllmann\n\nStarck\n\nBornkamm\n\nBüscher\n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-33-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-10/i-zb-33-02","retrieved":"2026-07-10 14:17:12.956139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-10/i-zb-33-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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