{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"XI ZR 423/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 423/01\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. April 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 8. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und\n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Appl\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts \n\nin Berlin vom\n\n9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger verlangt die Rückzahlung eines Betrages, den die be-\n\nklagte Bank aus Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn erlangt\n\nhat, nebst Zinsen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\nMit notariellem Vertrag vom 14. Februar 1995 kauften der Kläger\n\nund zwei weitere Personen, handelnd für die damals noch in Gründung\n\nbefindliche Porzellanwerke C. GmbH (im folgenden: Käuferin), von der\n\nVereinigten Porzellanwerke S. GmbH (im folgenden: Verkäuferin) Grund-\n\nund Anlagevermögen nebst Beständen und immateriellen Werten zum\n\nPreis von 14.487.000 DM. In § 3 Ziffer 2 des Vertrags war unter anderem\n\nvorgesehen, daß der Kaufpreis in der Weise getilgt werden sollte, daß\n\ndie Käuferin ein durch Grundschulden an dem verkauften Grundbesitz\n\ngesichertes Darlehen der Beklagten nebst Zinsen ab 15. Februar 1995\n\nbis zur Höhe des Kaufpreises als Schuldnerin übernahm. Für dieses\n\nDarlehen und den Kaufpreis übernahmen der Kläger und die beiden an-\n\nderen Vertreter der Käuferin als Gesamtschuldner die Mithaftung und\n\nunterwarfen sich der Zwangsvollstreckung aus der Urkunde. Am 1. Juni\n\n1995 schlossen der Kläger, einer der beiden weiteren Vertreter der\n\nKäuferin sowie die Käuferin zwei Verträge mit der Beklagten, in denen\n\nsie Darlehen der Beklagten in Höhe von insgesamt 14.487.000 DM nebst\n\nZinsen ab 15. Februar 1995 als Schuldner übernahmen.\n\nIm September 1995 trat die Verkäuferin von dem notariellen Kauf-\n\nvertrag vom 14. Februar 1995 zurück. In der Folgezeit wurde das Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der Käuferin eröffnet.\n\nDie Beklagte vollstreckte im Dezember 1995 aus der notariellen Urkunde\n\nvom 14. Februar 1995 und ließ Gehaltsansprüche des Klägers gegen\n\ndessen Arbeitgeberin pfänden sowie sich zur Einziehung überweisen.\n\nDaraus erlöste sie 91.426,21 DM.\n\nDer Kläger verlangt Rückzahlung der 91.426,21 DM nebst Zinsen\n\nund behauptet, die Verkäuferin habe auch nach seiner Schuldübernahme\n\ndie Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der Beklagten ord-\n\nnungsgemäß erfüllt. Er macht geltend, nach dem Rücktritt der Verkäufe-\n\nrin vom Kaufvertrag seien sowohl die Schuldübernahme im Kaufvertrag\n\nals auch die Grundlage für den Fortbestand der Darlehensübernahme-\n\nverträge entfallen.\n\nDie Klage hatte in erster Instanz in Höhe eines Teilbetrags von\n\n24.759,75 DM nebst Zinsen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-\n\nfung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger auf dessen Beru-\n\nfung den Klageanspruch bis auf einen Teil der Zinsforderung zuerkannt.\n\nMit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie\n\nfolgt begründet:\n\nDie Beklagte sei dem Kläger nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB\n\nzur Rückzahlung der aus der Zwangsvollstreckung und Forderungsein-\n\nziehung erlangten 91.426,41 DM verpflichtet, weil ihr dieser Betrag auf\n\nKosten des Klägers ohne rechtlichen Grund zugeflossen sei. Aus der\n\nwirksamen Vollstreckungsunterwerfung des Klägers in der notariellen\n\nUrkunde vom 14. Februar 1995 folge nur die formale Rechtmäßigkeit der\n\nZwangsvollstreckung, nicht aber zugleich ein rechtlicher Grund für die\n\ndarin liegende Vermögensverschiebung.\n\nAn einem solchen Grund fehle es. Zwar sei der Kläger durch die\n\nDarlehensübernahmeverträge vom 1. Juni 1995 Schuldner der Beklagten\n\ngeworden; auch könne dahinstehen, ob § 417 Abs. 2 BGB, der Auswir-\n\nkungen des Rücktritts der Verkäuferin vom Kaufvertrag auf die Wirksam-\n\nkeit der Schuldübernahme ausschließe, hier uneingeschränkt gelte und\n\nob die Darlehensübernahmeverträge nach den Grundsätzen des Weg-\n\nfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen seien. Entscheidend sei aber,\n\ndaß ein Rechtsgrund für die Pfändung der Gehaltsansprüche des Klä-\n\ngers schon deshalb nicht bestanden habe, weil nicht ersichtlich sei, daß\n\nzu diesem Zeitpunkt ein Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von\n\nZinsen bestanden habe. Die Behauptung des Klägers, daß die Verkäufe-\n\nrin ihre Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag erfüllt und Zinsen von\n\ninsgesamt 1.229.123,20 DM an die Beklagte gezahlt habe, sei aufgrund\n\neines Geständnisses der Beklagten, das diese nicht wirksam widerrufen\n\nhabe, als zutreffend anzusehen. Der Betrag dieser Zahlung sei höher als\n\ndie von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November\n\n1995 mit 663.383,70 DM angegebene Zinsforderung gegen den Kläger.\n\nEine höhere Zahlungsverpflichtung als diejenige, die erfüllt worden sei,\n\nhabe jedenfalls bis zum 30. Dezember 1995 nicht bestanden.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\n1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsge-\n\nrichts, daß die formale Rechtmäßigkeit der Zwangsvollstreckung aus der\n\nnotariellen Urkunde vom 14. Februar 1995 nichts darüber besagt, ob die\n\ndadurch erlangten Beträge der Beklagten im Verhältnis zum Kläger mit\n\nRecht zugeflossen sind. Zu Recht hat das Berufungsgericht darauf abge-\n\nstellt, ob der Beklagten ein fälliger Zahlungsanspruch in Höhe des aus\n\nder Gehaltspfändung erlangten Betrages gegen den Kläger zustand.\n\n2. Die Verneinung eines solchen Anspruchs durch das Berufungs-\n\ngericht wird von der Revision mit Recht angegriffen. Sie erweist sich in\n\nmehreren Punkten als fehlerhaft.\n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon\n\nausgegangen, daß fällige Ansprüche der Beklagten aus den Darlehens-\n\nübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 infolge einer Zahlung der Ver-\n\nkäuferin auf die vom Kläger übernommenen Verbindlichkeiten erloschen\n\ngewesen sein könnten. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die\n\nVerkäuferin Zinsen in Höhe von insgesamt 1.229.123,20 DM an die Be-\n\nklagte gezahlt hat, wird von der Revision nicht angegriffen und ist daher\n\nfür die Revisionsinstanz maßgeblich. Diese Feststellung reicht jedoch\n\nzur Begründung eines Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht aus.\n\nb) Infolge der Schuldübernahme durch den Kläger war die Ver-\n\nkäuferin nach dem 1. Juni 1995 nicht mehr Darlehensschuldnerin. Ihre\n\nZahlung könnte daher als Leistung eines Dritten nur nach § 267 BGB\n\nErfüllungswirkung gehabt haben. Nach dieser Vorschrift führt die Lei-\n\nstung eines Dritten aber nur dann zur Schulderfüllung, wenn der Dritte\n\nmit dem Willen leistet, die Verpflichtung des Schuldners zu tilgen, und\n\ndies auch zum Ausdruck bringt, wobei es genügt, wenn der Dritte die\n\nLeistung zumindest auch für den wahren Schuldner erbringen will; maß-\n\ngeblich kommt es dabei nicht auf den tatsächlichen inneren Willen des\n\nDritten an, sondern darauf, wie dessen Verhalten bei objektiver Be-\n\ntrachtung aus der Sicht des Zuwendungsempfängers zu beurteilen ist\n\n(BGHZ 137, 89, 95 m.w.Nachw.). Zu diesem Erfordernis des \"Fremdtil-\n\ngungswillens\" im Sinne des § 267 BGB hat das Berufungsgericht keine\n\nFeststellungen getroffen. Damit bleibt offen, ob die Verkäuferin bei ihrer\n\nZahlung an die Beklagte mit der Absicht gehandelt hat, Verbindlichkeiten\n\ndes Klägers zu tilgen, oder ob sie in der irrigen Annahme, noch immer\n\nDarlehensschuldnerin zu sein, auf eigene Rechnung gezahlt hat.\n\nc) Auch wenn der erforderliche \"Fremdtilgungswille\" vorgelegen\n\nhaben sollte, könnte die Zahlung der Verkäuferin dem Kläger nur dann\n\nzugute kommen, wenn und soweit sie vor dem Zufluß des Erlöses aus\n\nder Gehaltspfändung bei der Beklagten eingegangen sein sollte. Nur in\n\ndiesem Fall bzw. Umfang kann die Zahlung der Verkäuferin dazu geführt\n\nhaben, daß fällige Forderungen der Beklagten gegen den Kläger bereits\n\nerloschen waren und der Beklagten der Erlös aus der Gehaltspfändung\n\nrechtsgrundlos zugeflossen ist.\n\nAuch zu diesem Punkt fehlt es an ausreichenden tatsächlichen\n\nFeststellungen. Das Berufungsgericht hat zum Zeitpunkt der Zahlung der\n\n1.229.123,20 DM durch die Verkäuferin überhaupt keine Feststellungen\n\ngetroffen. Auch der genaue Zeitpunkt des Zuflusses der 91.426,41 DM\n\naus der Gehaltspfändung wurde nicht festgestellt. Hierzu findet sich im\n\nTatbestand des Berufungsurteils nur die Angabe, im Dezember 1995 sei\n\nim Wege der Pfändung von Gehaltsansprüchen gegen den Kläger voll-\n\nstreckt worden und aus der \"nachfolgenden Überweisung\" habe die Be-\n\nklagte 91.426,41 DM erhalten.\n\nc) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht ferner nicht berücksichtigt,\n\ndaß als fällige Forderungen der Beklagten aus den beiden Darlehens-\n\nübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 gegen den Kläger, die die Voll-\n\nstreckung in dessen Gehaltsansprüche rechtfertigen konnten, nicht nur\n\nZinsforderungen in Betracht kamen. Nach Ziffer 1.1.2. des Darlehens-\n\nübernahmevertrags über 10 Millionen DM war der Kläger nicht nur zur\n\nZinszahlung, sondern ab 1. August 1995 auch zur monatlichen Entrich-\n\ntung von Tilgungsbeträgen in Höhe einer Jahresrate von anfänglich 2%\n\ndes Darlehensbetrages verpflichtet. Es ist nicht ersichtlich, warum das\n\nBerufungsgericht diesen Umstand, der in der ersten Instanz zur teilwei-\n\nsen Klageabweisung geführt hatte und im Tatbestand des Berufungsur-\n\nteils im Rahmen der Wiedergabe der landgerichtlichen Entscheidungs-\n\ngründe ausdrücklich erwähnt wird, in seinen Entscheidungsgründen\n\nübergangen hat. Geht man mit den bisherigen, in diesem Punkt aller-\n\ndings nicht im einzelnen substantiierten Feststellungen des Berufungsge-\n\nrichts davon aus, daß es sich bei den von der Verkäuferin entrichteten\n\n1.229.123,20 DM um eine Zinszahlung handelte, so liegt die Annahme\n\nnahe, diese Zahlung habe - unabhängig von ihrem Zeitpunkt - in keinem\n\nFalle auf die vom Kläger geschuldeten Tilgungsbeträge verrechnet wer-\n\nden dürfen; das hätte zur Folge, daß die Klage jedenfalls in Höhe der\n\nTilgungsbeträge, die bis zum Zeitpunkt des Zuflusses des Erlöses aus\n\nder Gehaltspfändung bei der Beklagten fällig geworden sind, abzuweisen\n\nwäre. Sollte es sich dagegen bei den 1.229.123,20 DM um eine Zahlung\n\ngehandelt haben, die auf alle fälligen Forderungen der Beklagten aus\n\nden den Gegenstand der Übernahmeverträge vom 1. Juni 1995 bilden-\n\nden Darlehen zu verrechnen war, so hätten die fällig gewordenen Til-\n\ngungsbeträge jedenfalls bei der Prüfung der Frage mitberücksichtigt\n\nwerden müssen, ob die Zahlung von 1.229.123,20 DM - ihre Rechtzeitig-\n\nkeit vorausgesetzt - geeignet war, alle fälligen Forderungen der Beklag-\n\nten gegen den Kläger zu tilgen.\n\nd) Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht von\n\nzu geringen Zinsforderungen der Beklagten ausgegangen ist. Das Beru-\n\nfungsgericht hat nur Zinsen in Höhe von 663.383,70 DM für die Zeit vom\n\n1. Mai bis 30. November 1995 berücksichtigt, obwohl der Kläger nach\n\nZiffer 1.1.1. der beiden Darlehensübernahmeverträge jeweils Zinsen ab\n\n15. Februar 1995 schuldete. Den Betrag ihrer Zinsforderungen für den\n\nZeitraum vom 15. Februar bis 30. November 1995 hat die Beklagte in\n\nihrem Schriftsatz vom 26. April 2001 mit 920.005,74 DM angegeben.\n\nDarauf kommt es allerdings nur dann an, wenn die Zahlungen der Ver-\n\nkäuferin an die Beklagte von 1.229.123,20 DM mit \"Fremdtilgungswillen\"\n\nund so rechtzeitig erfolgt sind, daß sie zur Tilgung der hier interessie-\n\nrenden fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger auf Zinsen\n\n- und gegebenenfalls auch auf Tilgungsbeträge - geeignet waren und\n\nwenn außerdem die genannten Zahlungen angesichts ihrer Höhe und\n\nihrer vom Berufungsgericht festgestellten Zweckbestimmung zur Abdek-\n\nkung des Zeitraums vom 15. Februar 1995 bis zum 29. Februar 1996 mit\n\ndem auf die Zeit vom 15. Februar bis 30. November 1995 entfallenden\n\nAnteil hinter den fälligen Forderungen der Beklagten gegen den Kläger\n\nzurückblieben. Zu diesen Punkten hat das Berufungsgericht keine Fest-\n\nstellungen getroffen.\n\nIII.\n\nDie angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 563 ZPO a.F.). Die vom Berufungsgericht of-\n\nfengelassene Frage, ob der Rücktritt der Verkäuferin vom Kaufvertrag\n\nsich auf die Rechtswirksamkeit der Darlehensübernahmeverträge vom\n\n1. Juni 1995 ausgewirkt haben kann, ist zu verneinen. Auswirkungen des\n\nRechtsverhältnisses zwischen dem Kläger als Übernehmer der Darle-\n\nhensverbindlichkeiten und der Verkäuferin als bisheriger Darlehens-\n\nschuldnerin auf die Wirksamkeit der Schuldübernahme werden durch\n\n§ 417 Abs. 2 BGB grundsätzlich ausgeschlossen. Für eine Durchbre-\n\nchung dieses Grundsatzes ist keine Rechtfertigung ersichtlich.\n\n1. Ist eine Schuldübernahme durch Vereinbarung zwischen dem\n\nbisherigen Schuldner und dem Übernehmer mit Genehmigung des Gläu-\n\nbigers (§ 415 BGB) in der Weise erfolgt, daß die Schuldübernahme und\n\ndas ihr zugrunde liegende Grundgeschäft untrennbare Bestandteile eines\n\neinheitlichen Geschäfts sind, so können Einwirkungen auf das Grundge-\n\nschäft wie zum Beispiel eine Anfechtung ungeachtet des § 417 Abs. 2\n\nBGB dazu führen, daß auch die Schuldübernahme ihre Wirksamkeit ver-\n\nliert (BGHZ 31, 321). Eine solche Durchbrechung des § 417 Abs. 2 BGB\n\nkommt hier jedoch nicht in Betracht, weil die Darlehensübernahmever-\n\nträge vom 1. Juni 1995 gemäß § 414 BGB zwischen der Beklagten als\n\nGläubigerin und dem Kläger als übernahmebereitem Dritten vereinbart\n\nworden sind und diese Verträge mit dem Kaufvertrag vom 14. Februar\n\n1995 kein einheitliches Geschäft bilden.\n\n2. Aus den Rechtsgrundsätzen über den Wegfall der Geschäfts-\n\ngrundlage ergibt sich entgegen der Ansicht des Landgerichts nichts an-\n\nderes. Dabei mag dahinstehen, ob überhaupt Fälle denkbar sind, in de-\n\nnen die auf eine klare Trennung der Rechtsbeziehungen zwischen dem\n\nGläubiger und dem Schuldübernehmer einerseits sowie dem Schuld-\n\nübernehmer und dem bisherigen Schuldner andererseits ausgerichtete\n\nVorschrift des § 417 Abs. 2 BGB mit Hilfe der aus der allgemeinen Billig-\n\nkeitsvorschrift des § 242 BGB abgeleiteten Rechtsgrundsätze über den\n\nWegfall der Geschäftsgrundlage überspielt werden kann. Ein Wegfall der\n\nGeschäftsgrundlage, der den Zufluß des Erlöses aus der Gehaltspfän-\n\ndung an die Beklagte rechtsgrundlos machen könnte, kommt hier jeden-\n\nfalls nicht in Betracht, weil zur Zeit dieses Zuflusses der Beklagten ein\n\nVerzicht auf ihre Gläubigerstellung gegenüber dem Kläger schon deshalb\n\nnicht zumutbar war, weil die Beklagte die frühere Darlehensschuldnerin\n\nmit den Schuldübernahmeverträgen vom 1. Juni 1995 wirksam aus der\n\nSchuld entlassen hatte. Der Umstand, daß die frühere Darlehensschuld-\n\nnerin auch über die oben erörterten Zinszahlungen hinaus später noch\n\nweitere Zahlungen auf das Darlehen an die Beklagte geleistet hat, ändert\n\ndaran nichts, weil die Beklagte darauf zur Zeit ihrer Zwangsvollstreckung\n\ngegen den Kläger keinen Rechtsanspruch hatte.\n\nIV.\n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO\n\na.F.) und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an\n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).\n\nNobbe Bungeroth Müller\n\n Joeres Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-423-01","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-423-01","retrieved":"2026-07-10 14:15:00.320514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-08/xi-zr-423-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2003-04-08","dockets":["XI ZR 423/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 08.04.2003 – XI ZR 423/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-423-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n25. Zivilsenats des Kammergerichts\n\nin Berlin vom\n\n9. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit auf-\n\ngehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten erkannt\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/417","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"417","label":"§ 417 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/267","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"267","label":"§ 267 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/414","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"414","label":"§ 414 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/415","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"415","label":"§ 415 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/812","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"812","label":"§ 812 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:15:00.320514+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}