{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"XI ZR 193/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 4 a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre- chung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchst- richterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht. b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterli- che Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet. c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzu- lassungsbeschwerde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nXI ZR 193/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n_____________________\n\nZPO § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 Abs. 4\n\na) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\nchung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum\nZeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchst-\nrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.\n\nb) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\nsetzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das\nTatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterli-\nche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.\n\nc) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung\ngeboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzu-\nlassungsbeschwerde.\n\nBGH, Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02 - OLG München\n LG München I\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe, die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin\n\nMayen und den Richter Dr. Appl\n\nam 8. April 2003\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-\n\nsung der Revision in dem Urteil des 21. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 3. Mai 2002\n\nwird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren\n\nbeträgt 185.087,28 \n\nGründe:\n\nDie Rechtssache hat entgegen der Ansicht des Klägers weder\n\ngrundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\n\nRechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) kann\n\neiner Rechtssache nur dann zukommen, wenn sie eine Rechtsfrage auf-\n\nwirft, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig ist\n\n(Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, WM 2002, 2344,\n\n(cid:0)\n\n2347, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Das ist bei den vom\n\nKläger angesprochenen Fragen nicht der Fall.\n\na) Durch die Senatsurteile vom 2. Mai 2000 (XI ZR 150/99, BGHZ\n\n144, 223, 226 ff. und XI ZR 108/99, WM 2000, 1247, 1249) ist geklärt,\n\ndaß es für die Widerruflichkeit einer Vertragserklärung nach dem Haus-\n\ntürwiderrufsgesetz grundsätzlich nicht auf die Haustürsituation des Ver-\n\ntretenen bei der Vollmachtserteilung, sondern auf die des Vertreters bei\n\nAbschluß des Darlehensvertrages ankommt. Ausreichend ist eine Haus-\n\ntürsituation allein des Vertretenen allenfalls dann, wenn der Vertretene\n\ndem Vertreter - anders als hier - für den Abschluß des Rechtsgeschäfts\n\nbestimmte Weisungen gegeben und deshalb sein Geschäftswille Abgabe\n\nund Inhalt der Willenserklärung des Vertreters entscheidend bestimmt\n\nhat.\n\nDie Ausführungen des Klägers geben zu einer Änderung dieser\n\nRechtsprechung keinen Anlaß. Auch die von ihm angeregte Vorlage an\n\nden Europäischen Gerichtshof kommt nicht in Betracht. § 1 Abs. 2 Nr. 3\n\nHWiG schließt einen Widerruf einer von einem Notar beurkundeten Wil-\n\nlenserklärung - wie hier die Vollmachtserteilung - nach dem Haustürwi-\n\nderrufsgesetz aus. Dies gilt nach dem eindeutigen, nicht auslegungsfähi-\n\ngen Wortlaut des Gesetzes ausnahmslos. Eine einschränkende richtlini-\n\nenkonforme Auslegung kommt danach nicht in Betracht, ist aber auch\n\nnicht veranlaßt. Art. 1 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 85/577/EWG des\n\nRates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Ge-\n\nschäftsräumen geschlossenen Verträgen vom 20. Dezember 1985 (Abl.\n\nNr. L 372/31 vom 31. Dezember 1985; Haustürgeschäfterichtlinie) setzt\n\nden Abschluß des Vertrages bzw. die Abgabe der Vertragserklärung in\n\neiner Haustürsituation voraus. An einer solchen Situation fehlt es im\n\nFalle der notariellen Beurkundung einer Willenserklärung in den Kanzlei-\n\nräumen des Notars.\n\nb) Ebenso sind die Voraussetzungen, unter denen die kreditge-\n\nbende Bank bei der Finanzierung des Kaufpreises einer Eigentumswoh-\n\nnung ausnahmsweise eine Aufklärungs- oder Beratungspflicht trifft, ge-\n\nklärt (vgl. Senatsurteile vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91, WM 1992,\n\n901, 902 ff., vom 18. April 2000 - XI ZR 193/99, WM 2000, 1245, 1246\n\nund vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 921, jeweils\n\nm.w.Nachw.). Das gilt auch für die vom Kläger besonders angesproche-\n\nne Frage, ob die Bank über eine vom Verkäufer an den Vermittler ge-\n\nzahlte Vergütung, vom Kläger als versteckte Innenprovision bezeichnet,\n\naufzuklären hat. Durch Urteil vom 12. November 2002 (XI ZR 3/01, WM\n\n2003, 61, 63), das bei Abfassung der Nichtzulassungsbeschwerdebe-\n\ngründung noch nicht vorlag, ist entschieden, daß eine Aufklärungspflicht\n\nder kreditgebenden Bank nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn\n\ndie Innenprovision zu einer - hier nicht dargelegten - so wesentlichen\n\nVerschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert bei-\n\nträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers\n\ndurch den Verkäufer ausgehen muß.\n\n2. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine\n\nZulassung der Revision nicht erforderlich. Dieser Zulassungsgrund soll\n\nverhindern, daß schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung\n\nentstehen oder fortbestehen. Das ist nicht schon dann anzunehmen,\n\nwenn ein Gericht in einem Einzelfall eine Fehlentscheidung getroffen hat,\n\nselbst wenn der Fehler offensichtlich ist, wohl aber dann, wenn es von\n\nder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und die Gefahr einer\n\nWiederholung durch dasselbe Gericht oder einer Nachahmung durch an-\n\ndere Gerichte besteht (Senatsbeschluß vom 1. Oktober 2002 - XI ZR\n\n71/02, WM 2002, 2344, 2345; BGH, Beschluß vom 4. September 2002\n\n- VIII ZB 23/02, WM 2003, 554, 555 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO;\n\nMusielak/Ball, ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 8 unter Bezugnahme auf die amt-\n\nliche Begründung BT-Drucks. 14/4722, S. 104). An diesen Vorausset-\n\nzungen fehlt es, wenn das angefochtene Urteil nicht von einer in der Be-\n\ngründung der Nichtzulassungsbeschwerde konkret zu benennenden Vor-\n\nentscheidung abweicht.\n\na) Als Vorentscheidung, von der das angefochtene Urteil vom\n\n3. Mai 2002 angeblich abweicht, benennt der Kläger nur die Entschei-\n\ndung des erkennenden Senats vom 14. Mai 2002 (XI ZR 155/01, WM\n\n2002, 1273). Dieses Urteil ist indes erst nach dem Berufungsurteil er-\n\ngangen und damit keine Vorentscheidung. Ein Abweichen setzt aber be-\n\ngriffsnotwendig voraus, daß bereits eine anderslautende Entscheidung\n\nexistent ist. Schon deshalb liegt eine Divergenz des Berufungsurteils zur\n\nSenatsentscheidung vom 14. Mai 2002, die dem Berufungsgericht nicht\n\nbekannt sein konnte, nicht vor. Unter diesem Gesichtspunkt scheidet\n\nauch eine Wiederholungsgefahr aus. Eine solche wird in der Regel nur\n\ndann angenommen werden können, wenn ein Gericht anderslautende\n\nhöchstrichterliche Rechtsprechung in vorwerfbarer Weise nicht beachtet.\n\nEin solches vorwerfbares Abweichen setzt aber stets voraus, daß die\n\nentgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung zum einen schon\n\nergangen und zum anderen auch schon veröffentlicht ist, so daß das\n\nTatgericht zumindest die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat.\n\nb) Das angefochtene Berufungsurteil weicht zwar von der Ent-\n\nscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Oktober\n\n2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260, 2261), auf die der erkennende Se-\n\nnat in seinem Urteil vom 14. Mai 2002 (aaO) lediglich hingewiesen hat,\n\nab; dies macht der Kläger aber nicht - wie erforderlich - geltend. Wäh-\n\nrend nach Ansicht des III. Zivilsenats ein Verstoß eines Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG ohne weiteres die Nich-\n\ntigkeit der dem Geschäftsbesorger erteilten Ausführungsvollmacht zur\n\nFolge hat, hat das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Ausführungs-\n\nvollmacht für den unbefugten Rechtsberater bejaht. Es ist dabei dem Se-\n\nnatsurteil vom 18. September 2001 (XI ZR 321/00, WM 2001, 2113,\n\n2115) gefolgt, wonach es für die Frage der Nichtigkeit der Ausführungs-\n\nvollmacht entscheidend darauf ankommt, ob der Geschäftsbesorgungs-\n\nvertrag und die Vollmacht ein einheitliches Rechtsgeschäft im Sinne von\n\n§ 139 BGB bilden.\n\nc) Inzwischen sind Unterschiede in der Rechtsprechung des er-\n\nkennenden Senats und des III. Zivilsenats insoweit ausgeräumt. Mit Ur-\n\nteilen vom 18. März 2003 (XI ZR 188/02, WM 2003, 918, 919 f.) und vom\n\n25. März 2003 (XI ZR 227/02, Urteilsumdr. S. 9 f.) hat sich der erken-\n\nnende Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dem Er-\n\nkenntnis des III. Zivilsenats vom 11. Oktober 2001 (aaO), dem auch der\n\nII. und der IV. Zivilsenat folgen (Urteile vom 16. Dezember 2002 - II ZR\n\n109/01, WM 2003, 247, 249 und vom 26. März 2003 - IV ZR 222/02, Ur-\n\nteilsumdr. S. 6 f.), ausdrücklich angeschlossen. Damit besteht zum allein\n\nmaßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde (BGH, Beschlüsse vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02,\n\nWM 2003, 554 und vom 12. März 2003 - IV ZR 278/02, Umdr. S. 5) keine\n\nNotwendigkeit mehr für eine Vereinheitlichung der höchstrichterlichen\n\nRechtsprechung. Es spricht auch nichts dafür, das Berufungsgericht\n\nwerde die nunmehr vereinheitlichte Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs künftig nicht beachten.\n\nNobbe \n\nRiBGH Dr. Bungeroth ist Joeres\nwegen Krankheit an der\nUnterschrift gehindert.\n\nNobbe\n\n Mayen Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-193-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/xi-zr-193-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:55.545463+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-08/xi-zr-193-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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