{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"VI ZR 265/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa Wird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, daß seine Taug- lichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt ist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeig- nete Maßnahmen sicherzustellen, daß sich der Patient nach der durchgeführten Be- handlung nicht unbemerkt entfernt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 265/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n8. April 2003\nBöhringer-Mangold,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 823 Aa\n\nWird ein Patient bei einer ambulanten Behandlung so stark sediert, daß seine Taug-\n\nlichkeit für den Straßenverkehr für einen längeren Zeitraum erheblich eingeschränkt\n\nist, kann dies für den behandelnden Arzt die Verpflichtung begründen, durch geeig-\n\nnete Maßnahmen sicherzustellen, daß sich der Patient nach der durchgeführten Be-\n\nhandlung nicht unbemerkt entfernt.\n\nBGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 265/02 - OLG Frankfurt/Main\n\n LG Darmstadt\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter\n\nDr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 13. Zivilsenats in\n\nDarmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n\n12. Juni 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen gegen den Beklagten zu 1 (im folgenden Beklagter),\n\neinen zwischenzeitlich in Ruhestand lebenden Chefarzt für Innere Medizin im\n\nKreiskrankenhaus S., Schadensersatzansprüche u. a. auf Ersatz entgangenen\n\nUnterhalts geltend.\n\nAm 7. Dezember 1993 unterzog sich der Ehemann der Klägerin zu 1 und\n\nVater der Kläger zu 2 und 3, nachstehend als Patient bezeichnet, bei dem Be-\n\nklagten einer Magenspiegelung. Der Patient wurde vor der Sedierung durch den\n\nBeklagten über die Risiken des invasiven Eingriffs aufgeklärt und belehrt, daß\n\ner nach dem Eingriff kein Kraftfahrzeug führen dürfe. Eine entsprechende Be-\n\nlehrung hatte er bereits durch seinen Hausarzt erhalten. Er erklärte dem Be-\n\nklagten, er sei mit dem eigenen Wagen ins Krankenhaus gekommen und werde\n\nmit dem Taxi nach Hause fahren. Der große und schwergewichtige Patient er-\n\nhielt anschließend zur Sedierung 20 mg Buscopan und 30 mg Dormicum (Wirk-\n\nstoff Midazolam). Nach Durchführung der gegen 8.30 Uhr vorgenommenen\n\nUntersuchung verblieb er zunächst eine halbe Stunde im Untersuchungszimmer\n\nunter Aufsicht. Nach dieser halben Stunde wurden ihm 0,5 mg Anexate (Wirk-\n\nstoff Flumazenil) intravenös verabreicht. Danach hielt er sich auf dem Flur vor\n\nden Dienst- und Behandlungsräumen des Beklagten auf, der wiederholt Blick-\n\nund Gesprächskontakt zu ihm hatte. Ohne vorher entlassen worden zu sein,\n\nentfernte er sich kurz vor 11.00 Uhr aus dem Krankenhaus und fuhr mit seinem\n\nKraftfahrzeug weg. Kurz danach geriet er aus ungeklärter Ursache auf die Ge-\n\ngenfahrbahn, wo er mit einem Lastzug zusammenstieß. Er verstarb noch an der\n\nUnfallsteIle.\n\nDie Kläger haben vorgetragen, der Beklagte habe dem Patienten eine zu\n\nhohe Dosis Dormicum verabreicht und weder den Patienten über die Gefahren\n\nder verabreichten Medikamente aufgeklärt noch geeignete Sicherungsmaß-\n\nnahmen ergriffen, um zu verhindern, daß dieser unbemerkt das Krankenhaus\n\nverlassen könne. Der Beklagte habe sich nicht auf dessen Erklärung verlassen\n\ndürfen, mit einem Taxi nach Hause zu fahren.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger ist\n\nohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen diese ihr Kla-\n\ngebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts steht den Klägern weder unter\n\ndeliktsrechtlichen noch unter vertragsrechtlichen Gesichtspunkten ein Scha-\n\ndensersatzanspruch zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne dem\n\nBeklagten nicht angelastet werden, daß er den Patienten wider die Regeln der\n\närztlichen Kunst behandelt, ihn unzureichend aufgeklärt oder unzureichend\n\nüberwacht habe. Jedenfalls sei ein etwaiger Überwachungsmangel nicht kausal\n\nfür dessen Tod gewesen.\n\nDer Beklagte habe bei der Durchführung seiner diagnostischen Maß-\n\nnahme nicht gegen ärztliche Standards verstoßen. Auch die Kläger machten\n\ndem Beklagten nicht die Gabe des Mittels Dormicum, sondern nur dessen hohe\n\nDosierung zum Vorwurf, die in etwa 0,3 mg pro Kilogramm Körpergewicht ent-\n\nspreche. Richtig sei zwar, daß der Hersteller zum Zwecke der Narkoseeinlei-\n\ntung nur eine Dosis von maximal 0,2 mg pro Kilogramm Körpergewicht emp-\n\nfehle. Nach den Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen sei dies aber\n\nkeine starre Obergrenze. Vielmehr werde Midazolam wirkungsgeleitet dosiert;\n\nvorliegend sei die Dosis - auch im Hinblick auf die post-mortal festgestellte Ein-\n\nnahme des Wirkstoffs Ethyl-Loflazepat durch den Patienten - erforderlich gewe-\n\nsen, um die gewünschte Sedierungswirkung eintreten zu lassen.\n\nMit den gerichtlichen Sachverständigen sei auch davon auszugehen, daß\n\nder Einsatz des Wirkstoffs Flumazenil (Anexate) im ambulanten Bereich trotz\n\nentgegenstehender deutscher Produktempfehlung kein ärztlicher Kunstfehler\n\nsei. Jedenfalls sei seine Gabe nicht kausal geworden, weil der Patient zu dem\n\nZeitpunkt, als er das Krankenhaus verlassen habe, keinesfalls mehr unter dem\n\nEinfluß dieses Wirkstoffs gestanden habe.\n\nAufklärungsmängel habe der Senat ebenfalls nicht feststellen können.\n\nDie Kläger hätten insoweit gerügt, der Patient hätte auch darüber aufgeklärt\n\nwerden müssen, daß ihm eine \"abnorm hohe Dosis\" Dormicum verabreicht\n\nworden sei, Anexate nur für die Behandlung von stationär aufgenommenen Pa-\n\ntienten zugelassen sei und eine retrograde Amnesie (Gedächtnisstörung für\n\nEreignisse, die sich vor Einnahme des Medikaments ereigneten) habe auftreten\n\nkönnen. Hierzu meint das Berufungsgericht, ein behandelnder Arzt müsse den\n\nPatienten nicht darüber aufklären, daß eine bestimmte Medikamentenanwen-\n\ndung nicht in Übereinstimmung mit der Produktempfehlung stehe, soweit sich\n\neine bestimmte Übung herausgebildet habe, von der der Arzt in concreto nicht\n\nabweiche. So verhalte es sich hier hinsichtlich des Medikaments Anexate. Dies\n\ngelte auch für die Dosierungsmenge des Sedativums Dormicum, da der Arzt bei\n\nEinleitung der sedierenden Maßnahme nicht wisse, welche Menge der Sub-\n\nstanz er injizieren müsse. Eine Aufklärung sei auch nicht hinsichtlich der Mög-\n\nlichkeit einer retrograden Amnesie erforderlich gewesen, da der Beklagte nach\n\ndem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit einer solchen habe rechnen müs-\n\nsen.\n\nEine Haftung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Überwa-\n\nchungsdefizits begründet. Dem Beklagten habe es zwar oblegen, für eine Or-\n\nganisationsstruktur zu sorgen, die einen präventiven Schutz des Patienten ge-\n\nwährleiste. 1993 habe es jedoch keine verbindlichen Empfehlungen gegeben,\n\nwie sedierte Patienten zu behandeln seien. Ob der Überwachungsbereich Defi-\n\nzite aufgewiesen habe, könne letztlich dahin stehen, weil etwaige Defizite nicht\n\nim Rechtssinne für den Tod des Patienten kausal geworden seien. Es bestehe\n\nkein Grund für die Annahme, daß der Beklagte diesen hätte hindern können,\n\ndas Krankenhaus zu verlassen und - gegebenenfalls auch nach ordnungsge-\n\nmäßer Entlassung - selbst mit dem Auto zu fahren. Die Gefährdung, die sich\n\ntatsächlich realisiert habe, beruhe auf dem eigenen Entschluß des Patienten,\n\nweil der Senat davon ausgehe, daß ihm das Wissen um das Verbot, im\n\nAnschluß an die Untersuchung Auto zu fahren, nicht aufgrund einer retrograden\n\nAmnesie verloren gegangen sei.\n\nII.\n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen\n\nNachprüfung nicht stand.\n\nDie Revision macht mit Erfolg geltend, daß der Beklagte eine wegen der\n\nmit dem Eingriff verbundenen Sedierung bestehende Überwachungspflicht ver-\n\nletzt hat und diese Pflichtverletzung für den Tod des Patienten kausal geworden\n\nist. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles hätte der Beklagte si-\n\ncherstellen müssen, daß der Patient das Krankenhaus nach der durchgeführten\n\nMagenspiegelung vor seiner Entlassung nicht unbemerkt verlassen und sich\n\ndadurch der Gefahr einer Selbstschädigung aussetzen konnte.\n\n1) a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können die zu den\n\nSorgfaltspflichten gegenüber suizidgefährdeten Patienten ergangenen Ent-\n\nscheidungen nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen\n\nwerden. In jenen Fällen geht die Gefahr einer Selbstschädigung aufgrund sei-\n\nner Veranlagung oder seines Verhaltens, etwa eines vorangegangenen Alko-\n\nhol- oder Drogenmissbrauchs, von dem Patienten selbst aus. Bei solchen\n\n- latent gefährdeten - Patienten ist auch bei einem Aufenthalt in einem psychiat-\n\nrischen Krankenhaus eine lückenlose Überwachung und Sicherung, die jede\n\nnoch so fernliegende Gefahrenquelle ausschalten könnte, im allgemeinen nicht\n\nmöglich. Zudem ist das Sicherheitsgebot abzuwägen gegen Gesichtspunkte der\n\nTherapiegefährdung durch allzu strikte Verwahrung. Dies rechtfertigt es, die\n\nPflicht zum Schutz des Patienten vor einer Schädigung, die diesem wegen sei-\n\nner Krankheit durch ihn selbst droht, auf das Erforderliche und das für das\n\nKrankenhauspersonal und die Patienten Zumutbare zu beschränken (vgl. Se-\n\nnatsurteil vom 20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - VersR 2000, 1240, 1241; BGH,\n\nUrteil vom 23. September 1993 - III ZR 107/92 - VersR 1994, 50, 51). Diese\n\nFallgestaltungen sind nicht mit der hier gegebenen zu vergleichen, bei der die\n\nGefahr einer Selbstschädigung erst durch die vom Beklagten im Zusammen-\n\nhang mit dem Eingriff durchgeführte Sedierung und ihre Folgewirkungen ent-\n\nstand, die u.a. wegen der unstreitig gegebenen Möglichkeit einer anterograden\n\nAmnesie (Gedächtnisstörung für die Zeit nach Verabreichung des Medika-\n\nments) und einer längeren Fahruntüchtigkeit für den Patienten gefährlich waren.\n\nUnter solchen Umständen gewinnt auch für die Pflicht zur Patientensicherung\n\nbzw. Patientenüberwachung der für den Inhalt von Verkehrssicherungspflichten\n\ngeltende Grundsatz in erhöhtem Maß an Bedeutung, daß derjenige, der Gefah-\n\nrenquellen schafft oder verstärkt, auch die notwendigen Vorkehrungen zum\n\nSchutz des Gefährdeten, hier des Patienten, treffen muß (vgl. Senatsurteil vom\n\n20. Juni 2000 - VI ZR 377/99 - VersR 2000, 1240, 1241).\n\nb) Ausgehend von diesen Überlegungen liegt bei dem nach den Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gegebenen Sachverhalt eine Verletzung der\n\ndem Beklagten obliegenden Überwachungspflicht vor, obgleich es für das hier\n\nmaßgebliche Jahr 1993 keine verbindlichen Empfehlungen für die ambulante\n\nBehandlung sedierter Patienten gab und auch in den USA Empfehlungen für\n\nschwer sedierte Patienten erst 1994 und 1996 herausgegeben wurden. Es la-\n\ngen besondere, dem Beklagten auch bekannte Umstände vor, die aufgrund der\n\nvorgenommenen Sedierung und ihrer Folgewirkungen zu einer erhöhten Gefahr\n\nfür den Patienten führten und die vom Beklagten getroffenen Maßnahmen zur\n\nÜberwachung des Patienten nicht ausreichen ließen.\n\nDem Beklagten war bekannt, daß der Patient ohne Begleitperson mit\n\ndem eigenen Kraftfahrzeug in das Krankenhaus gekommen und wegen der\n\nVerabreichung des Wirkstoffs Midazolam noch lange Zeit nach dem Eingriff\n\nnicht in der Lage war, selbst ein Kraftfahrzeug zu führen. Nach seinen Angaben\n\nbei der Anhörung vor dem Berufungsgericht wußte er auch, daß bei der An-\n\nwendung von Midazolam eine anterograde Amnesie auftreten konnte, so daß er\n\nmit einer Gedächtnisstörung für die Zeit nach Verabreichung des Medikaments\n\nrechnen musste, die jedenfalls dann zu einer erheblichen Gefährdung des Pati-\n\nenten führen konnte, wenn sich dieser nicht mehr daran erinnerte, daß er das\n\nKrankenhaus erst nach seiner offiziellen Entlassung verlassen durfte. Zudem\n\nmußte der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit einbe-\n\nziehen, daß sich nach Abklingen der Wirkung des Flumazenils wieder signifi-\n\nkante Sedierungswirkungen einstellen konnten. Aufgrund dieser Umstände geht\n\ndas Berufungsgericht nach sachverständiger Beratung selbst davon aus, daß\n\nder Patient wegen der Wirkung des Medikaments zum Zeitpunkt seines Weg-\n\ngehens aus dem Krankenhaus zwar nicht mehr vital gefährdet, aber im Sinne\n\nder Fachterminologie nur „home ready“, nicht jedoch „street ready“ war. Die\n\nRevision weist in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die Ausführungen\n\nder Sachverständigen zu Recht darauf hin, daß wegen der Folgewirkungen der\n\nSedierung noch zum Zeitpunkt seiner Entfernung aus dem Krankenhaus bei\n\ndem Patienten eine Bewußtseinstrübung und Einschränkung der Einsichtsfä-\n\nhigkeit nicht ausgeschlossen werden konnte und er deswegen möglicherweise\n\nnicht in der Lage gewesen sei, abgewogene und eigenverantwortliche Ent-\n\nscheidungen zu treffen.\n\nJedenfalls bei einem Medikament mit diesem - auch von den Sachver-\n\nständigen aufgezeigten - Gefahrenpotential war die im Anschluß an den wegen\n\neiner akuten Gefährdung von Vitalfunktionen notwendigen Aufenthalt im Unter-\n\nsuchungszimmer veranlasste Unterbringung auf dem Flur vor den Dienst- und\n\nBehandlungsräumen des Beklagten nicht geeignet, die nach den Gesamtum-\n\nständen bestehenden Überwachungspflichten zu erfüllen. Auch wenn der Be-\n\nklagte den Patienten während der Aufenthaltszeit von ca. zwei Stunden mehr-\n\nfach angesprochen hat, konnte dieser bei einem solchen Aufenthaltsort leicht\n\nden Eindruck gewinnen, daß er eigentlich nach Hause könne und nur müde sei.\n\nDen Hinweis, daß er erst nach einer offiziellen Entlassung weggehen durfte,\n\nkonnte er - wie dem Beklagten bekannt war - wegen der möglichen anterogra-\n\nden Amnesie vergessen haben. Die dem Beklagten aufgrund der ihm bekann-\n\nten und von ihm geschaffenen gefahrerhöhenden Umstände obliegende Für-\n\nsorgepflicht hätte es deshalb erfordert, den Patienten in einem Raum unterzu-\n\nbringen, in dem er unter ständiger Überwachung stand und gegebenenfalls\n\ndaran erinnert werden konnte, daß er das Krankenhaus nicht eigenmächtig\n\nverlassen durfte. In Betracht kam insoweit ein Vorzimmer oder ein besonderes\n\nWartezimmer, wobei sich die Organisation im einzelnen nach den Möglichkeiten\n\nvor Ort richten durfte. Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt kommt es im\n\nErgebnis nur darauf an, daß jedenfalls die tatsächlich erfolgte Unterbringung\n\nauf dem Flur ohne die Möglichkeit einer ständigen Beobachtung nicht aus-\n\nreichte, um den Patienten daran zu hindern, sich gegebenenfalls unbemerkt zu\n\nentfernen und die Gefahr eines selbstgefährdenden Verhaltens auszuschließen.\n\nDie Revision verweist in diesem Zusammenhang mit Recht darauf, daß auch\n\nnach den Angaben der Sachverständigen das Entfernen des Patienten aus dem\n\nKrankenhaus nicht hätte unbemerkt bleiben dürfen und Überwachungsdefizite\n\nbestanden, die letztlich auch in den Ausführungen des Berufungsgerichts an-\n\nklingen, das diese Frage allerdings im Ergebnis offengelassen hat, weil es die\n\nKausalität verneint hat.\n\nc) Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kommt es nicht auf die vom\n\nBerufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellte Frage an, ob\n\nder Beklagte mit der Möglichkeit einer retrograden Amnesie zu rechnen hatte.\n\nAuch wenn man von der nach Auffassung des erkennenden Senats im Ergeb-\n\nnis vertretbaren Würdigung des Berufungsgerichts ausgeht, daß der Beklagte\n\nmit dieser Möglichkeit nicht rechnen mußte, würde dies hinsichtlich der oben\n\nerörterten Umstände nicht zu einer anderen Bewertung führen. Im Ergebnis hat\n\nder Beklagte auch ohne Einbeziehung der Möglichkeit einer retrograden Amne-\n\nsie die ihm obliegende Verpflichtung verletzt, den Patienten so zu überwachen,\n\ndaß er das Krankenhaus nicht unbemerkt verlassen konnte. Obgleich das Be-\n\nrufungsgericht die rechtliche Wertung hinsichtlich einer Verletzung der Überwa-\n\nchungspflicht im Ergebnis offen gelassen hat, ist der erkennende Senat nicht\n\ngehindert, diese Wertung zu treffen, da der maßgebliche Sachverhalt festge-\n\nstellt und eine weitere Aufklärung nicht erforderlich ist.\n\n2) Mit Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Ausführungen des\n\nBerufungsgerichts zur Kausalität. Dies folgt schon daraus, daß der Patient auf-\n\ngrund einer ausreichenden Überwachung daran gehindert werden mußte, das\n\nKrankenhaus unbemerkt zu verlassen. Bei einer ausreichenden Beaufsichti-\n\ngung wäre es nicht zu dem Unfall gekommen, da nichts dafür spricht, daß der\n\nPatient sich auch dann entfernt hätte, indem er etwa eine Intervention der Auf-\n\nsichtsperson nicht beachtet hätte. Aus dem gleichen Grund hätte sich auch das\n\nweitere Medikament mit dem Wirkstoff Ethyl-Loflazepat nicht ausgewirkt, das\n\nder Patient nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ohne Wissen des\n\nBeklagten eingenommen hatte und welches die Wirkung des Midazolams er-\n\nhöhte.\n\n3) Ein Mitverschulden des Patienten liegt nach den gegebenen Umstän-\n\nden nicht vor. Zwar ist auch derjenige, der Schutzpflichten gegenüber einem\n\nanderen verletzt, grundsätzlich berechtigt, sich auf § 254 Abs. 1 BGB zu beru-\n\nfen, wenn sich die zu schützende Person durch mitursächliches schuldhaftes\n\nVerhalten selbst einen Schaden zufügt. § 254 BGB als Ausprägung des in\n\n§ 242 BGB normierten Grundsatzes von Treu und Glauben soll den Schädiger\n\njedoch nur in dem Umfang von der Haftung entlasten, in dem der Schaden billi-\n\ngerweise dem eigenen Verhalten des Geschädigten zugerechnet werden muß.\n\nEine solche (auch nur teilweise) Schadenszurechnung scheidet daher aus,\n\nwenn die Verhütung des entstandenen Schadens dem Beklagten allein oblag\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 96, 98 ff.). So war es hier. Der Beklagte hätte sicher-\n\nstellen müssen, daß der Patient das Krankenhaus nicht unbemerkt verlassen\n\nkonnte und sich dadurch der Gefahr einer Selbstschädigung aussetzte. Hätte er\n\nseine Pflicht erfüllt, wäre es nicht zu dem eigenmächtigen Entfernen und dem\n\nnachfolgenden Unfall gekommen. Der eingetretene Schaden ist daher aus-\n\nschließlich auf die Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführen, die gerade\n\ndarauf gerichtet war, das Verhalten des Patienten zu verhindern, welches als\n\nmögliches Mitverschulden in Betracht gezogen werden könnte. Aus demselben\n\nGrund scheidet auch eine Mitverursachung wegen der Einnahme des weiteren\n\nMedikaments durch den Patienten aus.\n\n4) Einer Haftung des Beklagten steht auch nicht das Verweisungsprivileg\n\ndes § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB entgegen. Der Patient wurde nicht stationär in\n\ndas Kreiskrankenhaus S. aufgenommen, in dem der Beklagte damals Chefarzt\n\nfür Innere Medizin war. Der Beklagte hat vielmehr eine ambulante diagnosti-\n\nsche Maßnahme durchgeführt. Bei einer solchen ambulanten Behandlung ist\n\nauch der behandelnde beamtete Krankenhausarzt grundsätzlich selbst Haf-\n\ntungsschuldner, so daß er sich nicht auf das Verweisungsprivileg des § 839\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB berufen kann (vgl. Senatsurteile BGHZ 100, 363, 366 ff.;\n\nBGHZ 120, 376, 380 ff.; BGHZ 124, 128, 131 ff.)\n\nIII.\n\nNach alledem ist eine Haftung des Beklagten dem Grunde nach gege-\n\nben. Der erkennende Senat sieht sich am Erlaß eines Grundurteils nur deswe-\n\ngen gehindert, weil der Beklagte hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten\n\nAnsprüche die Einrede der Verjährung erhoben hat.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/vi-zr-265-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/vi-zr-265-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:19.884222+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-08/vi-zr-265-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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