{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"VI ZR 251/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 Zur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten errichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise abbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem ande- ren Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig befestigten Teil des Gerüsts stürzt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n8. April 2003\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nVI ZR 251/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nSGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3\n\nZur Haftungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII (Unfall bei Tätigkeiten\n\nauf einer gemeinsamen Betriebsstätte), wenn ein Handwerker ein von einem Dritten\n\nerrichtetes Gerüst, das ihn bei der Ausführung seiner Arbeiten behindert, teilweise\n\nabbaut und es anschließend nur unvollständig wieder aufbaut und ein in einem ande-\n\nren Unternehmen tätiger Handwerker am nächsten Tag von diesem unvollständig\n\nbefestigten Teil des Gerüsts stürzt.\n\nBGH, Urteil vom 8. April 2003 - VI ZR 251/02 - OLG Hamm\n\n LG Münster\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 8. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr.\n\nGreiner, Wellner, Pauge und Stöhr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger begehrt Schmerzensgeld und die Feststellung der Ersatzver-\n\npflichtung des Beklagten für materielle und zukünftige immaterielle Schäden\n\naufgrund eines Unfalls vom 21. September 1999. Der Kläger ist Beschäftigter\n\nder G. Holzbau GmbH, die als Subunternehmerin beauftragt war, auf dem Dach\n\nder Königlich Norwegischen Residenz in Berlin eine Holzverkleidung anzubrin-\n\ngen. Der Beklagte, ein selbständiger Tischler, hatte - ebenfalls als Subunter-\n\nnehmer - den Auftrag, an dem Gebäude Türen einzusetzen und Fenster zu ver-\n\nglasen. Der dreistöckige Neubau war von einem 8 m hohen Arbeits- und\n\nSchutzgerüst umstellt, welches ein Drittunternehmer errichtet hatte. Um Türen\n\nbesser einbauen zu können, hatten der Beklagte und seine Hilfskräfte das Ge-\n\nrüst am Vortag teilweise abgebaut und anschließend nur unvollständig wieder\n\naufgebaut. So war auf der vierten Gerüstlage eine Laufbohle nur lose aufgelegt.\n\nAls der Kläger diese Bohle vom Dach aus betrat, rutschte sie von der Ge-\n\nrüststange. Der Kläger stürzte etwa 8 m tief und zog sich schwere Verletzungen\n\nzu. Er hat den Beklagten auf Schadensersatz und Zahlung eines Schmerzens-\n\ngeldes von mindestens 50.000 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht\n\nhat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Dagegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revisi-\n\non des Klägers.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht, dessen Urteil in r+s 2002, 331 = NZV 2002, 561\n\nveröffentlicht ist, meint, die Haftung des Beklagten sei gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3\n\nSGB VII ausgeschlossen, da sich der Unfall bei Tätigkeiten auf einer gemein-\n\nsamen Betriebsstätte ereignet habe. Diese Haftungsfreistellung komme dem\n\nBeklagten als selbst mitarbeitendem Unternehmer zugute. Sie sei auch nicht\n\nwegen vorsätzlichen Handelns ausgeschlossen, denn der Beklagte habe den\n\nVersicherungsfall nicht vorsätzlich herbeigeführt.\n\nII.\n\nDas angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht\n\nstand. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haf-\n\ntungsprivilegierung gem. § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII bejaht. Die getroffenen\n\nFeststellungen tragen nicht die Entscheidung, daß sich der Unfall auf einer ge-\n\nmeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.\n\n1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erfaßt der Begriff\n\nder gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII über\n\ndie Fälle der Arbeitsgemeinschaft hinaus betriebliche Aktivitäten von Versi-\n\ncherten mehrerer Unternehmen, die bewußt und gewollt bei einzelnen Maß-\n\nnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder un-\n\nterstützen, wobei es ausreicht, daß die gegenseitige Verständigung stillschwei-\n\ngend durch bloßes Tun erfolgt (grundlegend: Senatsurteil vom 17. Oktober\n\n2000, BGHZ 145, 331, 336; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 148, 209, 211; 148,\n\n214, 216; vom 23. Januar 2001 - VI ZR 70/00 - VersR 2001, 372, 373 und vom\n\n25. Juni 2002 - VI ZR 279/01 - VersR 2002, 1107 f.). Die Instanzgerichte (vgl.\n\nOLG Hamm, VersR 2002, 1108, 1109; OLG Köln, r+s 2001, 328, 329; KG,\n\nVersR 2002, 573 f.; OLG Schleswig, r+s 2001, 197, 198 mit NA-Beschluß des\n\nSenats vom 10. Juli 2001 - VI ZR 53/01; OLG München, r+s 2002, 507) und das\n\nBundesarbeitsgericht (Urteil vom 12. Dezember 2002 - 8 AZR 94/02 - zur Ver-\n\nöffentlichung in BAGE vorgesehen) haben sich der Auffassung des erkennen-\n\nden Senats angeschlossen. An diesem Verständnis des Begriffs der gemein-\n\nsamen Betriebsstätte, das auch im Schrifttum überwiegend Zustimmung gefun-\n\nden hat (vgl. Dahm, SozVers 2001, 208 ff.; ders., r+s 2001, 397, 398; Rolfs, DB\n\n2001, 2294, 2296; Freyberger, MDR 2001, 541, 542; Waltermann, NJW 2002,\n\n1225, 1229; im wesentlichen auch Imbusch, VersR 2001, 547, 550; Höher,\n\nVersR 2001, 372; kritisch hingegen Otto, NZV 2002, 10 ff.), hält der Senat fest.\n\n2. Von dieser Definition der gemeinsamen Betriebsstätte geht im Ansatz\n\nauch das Berufungsgericht aus. Es mißversteht jedoch die Bedeutung der vom\n\nerkennenden Senat in seinem Urteil vom 17. Oktober 2000 herausgestellten\n\nBegriffsmerkmale, wonach es erforderlich ist, daß die Tätigkeiten der beteiligten\n\nUnternehmen bewußt und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen,\n\nmiteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Das ist nicht\n\nschon dann der Fall, wenn zwei Unternehmen auf derselben Betriebsstätte auf-\n\neinandertreffen oder dieselbe Baustelleneinrichtung benutzen. Eine \"gemein-\n\nsame\" Betriebsstätte ist nach allgemeinem Verständnis mehr als dieselbe Be-\n\ntriebsstätte, weshalb das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer\n\nUnternehmen nicht ausreichend ist (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2000,\n\naaO sowie BAG, aaO unter II.3.d). Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos\n\nnebeneinander vollziehen, genügen ebensowenig wie eine bloße Arbeitsberüh-\n\nrung. Eine gemeinsame Betriebsstätte erfordert vielmehr eine Arbeitsverknüp-\n\nfung (BAG, aaO). Diese ist nur bei solchen betrieblichen Aktivitäten gegeben,\n\ndie im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen oder mitein-\n\nander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausge-\n\nrichtet sind (Senatsurteil vom 17. Oktober 2000, aaO).\n\n3. Wie die Revision mit Recht geltend macht, sind diese Voraussetzungen\n\nnach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hier nicht erfüllt.\n\na) Die vom Kläger anzubringende Holzverkleidung auf dem Dach hatte mit\n\nden von dem Beklagten einzusetzenden Türen und Fenstern nichts zu tun. Der\n\nUmstand, daß beide Tätigkeiten letztlich demselben Ziel, nämlich der Errichtung\n\ndesselben Gebäudes dienten, genügt nach der Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats nicht. Für den Begriff der gemeinsamen Betriebstätte ist vielmehr\n\nerforderlich, daß bei betrieblichen Aktivitäten einzelne Maßnahmen ineinander-\n\ngreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen. Diese\n\nVoraussetzung ist hier auch nicht deshalb erfüllt, weil sich der Unfall auf einem\n\nGerüst ereignet hat, welches der Beklagte teilweise demontiert und anschlie-\n\nßend unvollständig wieder aufgebaut hatte. Die von dem Beklagten an dem\n\nvorhandenen Gerüst vorgenommenen Veränderungen zielten nicht darauf ab,\n\ndie Tätigkeiten des Klägers (Anbringung der Dachverkleidung) zu ergänzen\n\noder zu unterstützen, sondern erfolgten allein deshalb, um die eigenen Arbeiten\n\n(Einsetzen von Türen), bei deren Ausführung das Gerüst störte, zu ermögli-\n\nchen. Zwar waren die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang ergriffe-\n\nnen Maßnahmen in der Weise mit den Aktivitäten des Klägers verknüpft, daß\n\nsie rein faktisch in dessen Arbeitsablauf eingriffen, doch geschah dies gerade\n\nnicht, um dessen Tätigkeiten zu ergänzen, zu fördern oder zu unterstützen. Im\n\nGegenteil führten sie zwangsläufig dazu, daß die Ausführung der Arbeiten des\n\nKlägers behindert und erschwert und der Kläger selbst gefährdet wurde.\n\nb) Allerdings kann eine Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann anzu-\n\nnehmen sein, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen\n\nvorzunehmenden Maßnahmen sich zwar nicht sachlich ergänzen oder unter-\n\nstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der\n\nräumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und\n\nhierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Das kann z.B. der Fall sein,\n\nwenn ein zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur bei Ein-\n\nhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und\n\ndie Beteiligten solche vereinbaren (vgl. OLG Schleswig, aaO mit NA-Beschluß\n\ndes Senats). Eine solche Verständigung über ein bewußtes Nebeneinander im\n\nArbeitsablauf (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02 - NJW\n\n2002, 3334, 3335, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) hat es im Streitfall\n\nnach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen aber gerade nicht\n\ngegeben. Der Beklagte hat vielmehr ohne jede Absprache Teile des Gerüsts\n\ndemontiert. Mit dieser Vorgehensweise hat er nicht dazu beigetragen, die be-\n\ntrieblichen Aktivitäten des Klägers in irgendeiner Weise zu ergänzen, zu fördern\n\noder zu unterstützen. Damit fehlt es an den Voraussetzungen für eine Arbeits-\n\nverknüpfung.\n\nIII.\n\nNach alledem kann die mit dem angefochtenen Urteil bestätigte Klageab-\n\nweisung keinen Bestand haben. Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung\n\nund Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.\n\nMüller Greiner Wellner\n\n Pauge Stöhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/vi-zr-251-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 7","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":4}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/vi-zr-251-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:03.922470+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-08/vi-zr-251-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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