{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2003-04-08","aktenzeichen":"3 StR 30/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 30/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. April 2003\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäß\n\n§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\n1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung\n\nder Revision gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n\n30. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristge-\n\nrecht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO). Denn bei Ein-\n\ngang der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt E. am\n\n5. Dezember 2002 war die in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmte Monatsfrist\n\nbereits abgelaufen, weil das am 30. September 2002 in Anwesenheit des An-\n\ngeklagten verkündete Urteil, das dem Angeklagten formlos übersandt wurde,\n\nRechtsanwalt E. am 4. November 2002 wirksam zugestellt worden war\n\n(§ 345 Abs. 1 Satz 2, § 145 a Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die weitere Zustellung\n\ndes Urteils an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt A. war für die Be-\n\nrechnung der Begründungsfrist ohne Bedeutung. Denn sie wurde erst am\n\n9. Dezember 2002 bewirkt, demnach zu einem Zeitpunkt, als die durch die er-\n\nste Zustellung in Lauf gesetzte Begründungsfrist schon abgelaufen war, so daß\n\n§ 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 22, 221, 223; Meyer-\n\nGoßner, StPO 46. Aufl. § 37 Rdn. 29 m. w. N.).\n\n2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Ge-\n\nneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:\n\n\"Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht alle notwendigen Angaben ent-\n\nhält. Denn hierzu gehören nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den\n\nHinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hinder-\n\nnisses. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1\n\nStPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen (BGHR StPO\n\n§ 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Das Hindernis bestand hier in der Unkenntnis\n\ndavon, dass die Revisionsbegründungsschrift vom 3. Dezember 2002 erst nach\n\nAblauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingegangen ist.\n\nWann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis sei-\n\nnes Verteidigers erfahren hat und damit das Hindernis weggefallen ist, teilt der\n\nAntrag nicht mit, obwohl im Hinblick auf die bereits am 6. Februar 2003 erfolgte\n\nfernmündliche Mitteilung Anlass hierzu bestand. Ob die Frist des § 45 Abs. 1\n\nStPO gewahrt ist, lässt sich anhand der Angaben in dem Antrag daher nicht\n\nüberprüfen, so dass er unzulässig ist.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nTolksdorf Pfister von Lienen\n\n Richter am Bundesgerichtshof Hubert\n\n Becker ist im Urlaub und an \n\n der Unterzeichnung gehindert.\n\n Tolksdorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/3-str-30-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-08/3-str-30-03","retrieved":"2026-07-10 14:16:09.993264+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-08/3-str-30-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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