{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-04","aktenzeichen":"V ZR 314/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AusglLeistG § 3a § 3a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nV ZR 314/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n4. April 2003\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nAusglLeistG § 3a\n\n§ 3a AusglLeistG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.\n\nBGH, Urt. v. 4. April 2003 - V ZR 314/02 - OLG Naumburg\n\n LG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 4. April 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes\n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke und Dr. Gaier\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Naumburg vom 20. August 2002 wird auf Kosten des\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin wurde von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte\n\nSonderaufgaben mit der Privatisierung ehemals volkseigener land- und forst-\n\nwirtschaftlicher Flächen beauftragt. Mit notariellem Vertrag vom 1. September\n\n1997 veräußerte sie im Rahmen des Flächenerwerbsprogramms nach § 3\n\nAusglLeistG in der Fassung (a.F.) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2628)\n\nrund 80 ha Ackerland an den Beklagten, der die in nicht benachteiligten Ge-\n\nbieten im Sinne der EG-Verordnung Nr. 950/97 (ABl. EG Nr. L 142 v. 2. Juni\n\n1997 S. 1) gelegenen Flächen zuvor bereits gepachtet hatte. Unter Bezugnah-\n\nme auf die Bestimmungen des Ausgleichsleistungsgesetzes und der hierzu\n\nerlassenen Flächenerwerbsverordnung (FlErwV v. 20. Dezember 1995, BGBl. I\n\nS. 2072) vereinbarten die Parteien einen zum 1. Oktober 1997 fällig werdenden\n\nKaufpreis von insgesamt 443.952 DM, der sich aus einem Anteil für begünstigt\n\nerworbene Flächen von 420.000 DM und aus einem Anteil für zum Verkehrs-\n\nwert erworbene Flächen von 23.952 DM zusammensetzte. Der Kaufpreis ist\n\ngezahlt. Der Beklagte wurde am 29. Juli 1998 als Eigentümer in das Grund-\n\nbuch eingetragen.\n\nAm 20. Januar 1999 entschied die Europäische Kommission (ABl. EG\n\nNr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21), daß das in § 3 AusglLeistG a.F. geregelte\n\nFlächenerwerbsprogramm mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbare Bei-\n\nhilfen enthalte, soweit sich die durch den begünstigten Flächenerwerb ge-\n\nwährten Vorteile - wie hier - nicht auf den Ausgleich von Vermögensschäden\n\nbeschränkten, die auf Enteignungen oder enteignungsgleichen Eingriffen\n\nstaatlicher Stellen beruhten, und die Intensität der Beihilfe die Höchstgrenze\n\nvon 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten ge-\n\nmäß der EG-Verordnung Nr. 950/97 überschreite. Der Bundesrepublik\n\nDeutschland wurde aufgegeben, gewährte Beihilfen nach Maßgabe des deut-\n\nschen Rechts einschließlich Zinsen ab dem Zeitpunkt der Gewährung zurück-\n\nzufordern und zukünftig Beihilfen dieser Art nicht mehr zu gewähren.\n\nAuf der Grundlage der zur Erfüllung der Rückforderungspflicht durch das\n\nVermögensrechtsänderungsgesetz vom 15. September 2000 (BGBl. I S. 1387)\n\neingeführten Vorschriften des § 3 a AusglLeistG bestimmte die Klägerin einen\n\nneuen Kaufpreis für die von dem Beklagten begünstigt erworbenen Flächen in\n\nHöhe von 498.443,89 DM, was 65 % des Verkehrswerts entspricht. Mit Schrei-\n\nben vom 15. November 2000 forderte sie den Beklagten erfolglos zur Nach-\n\nzahlung des Differenzbetrages von 78.443,89 DM sowie zur Zahlung von Zin-\n\nsen für die Zeit vom 1. Oktober 1997 bis zum 15. November 2000 in Höhe von\n\n13.349,81 DM auf. Den Gesamtbetrag von 91.793,70 DM (= 46.933,37 \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:9)(cid:8)\n\nweiterer Zinsen ab dem 16. November 2000 macht die Klägerin mit der vorlie-\n\ngenden Klage geltend, der die Vorinstanzen stattgegeben haben. Mit der zu-\n\ngelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag\n\nweiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht bejaht einen Nachzahlungsanspruch der Klägerin\n\nnach § 3a AusglLeistG. Es hält diese Norm nicht für verfassungswidrig. Sie\n\nverstoße weder gegen das Rückwirkungsverbot noch gegen § 19 Abs. 1 Satz 1\n\nGG.\n\nII.\n\nDies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung stand.\n\n1. Zutreffend, und von der Revision nicht angegriffen, sieht das Beru-\n\nfungsgericht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG\n\nals gegeben an. Danach gilt der am 1. September 1997 zwischen den Parteien\n\ngeschlossene Vertrag mit der Maßgabe als bestätigt, daß sich der Kaufpreis\n\nauf den durch Anhebung der Klägerin nach § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2\n\nAusglLeistG ergebenden Betrag bemißt. Die auf dieser Grundlage von der Klä-\n\ngerin vorgenommene Neuberechnung ist nicht zu beanstanden und wird auch\n\nvon der Revision nicht in Zweifel gezogen. Dasselbe gilt für die nachgeforder-\n\nten Zinsen.\n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 3a AusglLeistG verfas-\n\nsungsrechtlich unbedenklich.\n\na) Die Norm verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwir-\n\nkungsverbot.\n\nAllerdings begrenzen die auf dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3\n\nGG) fußenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit\n\ndie Zulässigkeit rückwirkender belastender Gesetze (BVerfGE 94, 241, 258 f;\n\n95, 64, 86 f; 97, 67, 78 f; 101, 239, 262 f; 103, 392, 403; 103, 271, 278; Senat,\n\nUrt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, WM 1995, 1848, 1853 m.w.N.). Der Einzelne\n\nsoll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß ein Gesetz an abge-\n\nschlossene, der Vergangenheit angehörende Tatbestände keine ungünstigeren\n\nFolgen knüpft, als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraus-\n\nsehbar waren (sog. echte Rückwirkung). Auch kann unter bestimmten Umstän-\n\nden das Vertrauen darauf Schutz verdienen, daß eine Rechtsposition nicht\n\nnachträglich durch Vorschriften entwertet wird, die auf gegenwärtige, noch\n\nnicht abgeschlossene Sachverhalte für die Zukunft einwirken (sog. unechte\n\nRückwirkung). In jedem Fall ist Voraussetzung für einen Vertrauensschutz, daß\n\nes um eine nachträgliche Verschlechterung einer bestehenden Rechtsposition\n\ngeht (BVerfGE 13, 261, 271; 30, 367, 368; 72, 175, 196; 94, 241, 258; 103,\n\n271, 287; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 20 Rdn. VII 66).\n\nbb) Schon daran fehlt es im vorliegenden Fall. § 3a AusglLeistG greift,\n\nauch soweit die Vorschrift dem Verkäufer die Möglichkeit gibt, den ursprünglich\n\nvereinbarten Kaufpreis einseitig zu erhöhen, nicht in eine bestehende Rechts-\n\nposition des Käufers ein. Der auf der Grundlage von § 3 AusglLeistG a.F. ge-\n\nschlossene Kaufvertrag gewährte dem Käufer eine solche Rechtsposition nicht,\n\nda er gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Gebot nich-\n\ntig war.\n\n(1) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, daß der begünstigte Flä-\n\nchenerwerb unter den hier obwaltenden Umständen nach der Entscheidung der\n\nEuropäischen Kommission vom 20. Januar 1999 eine mit dem Gemeinsamen\n\nMarkt unvereinbare Beihilfe darstellte und deshalb gegen das Beihilfeverbot\n\ngemäß Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag (früher Art. 92 Abs. 1 EG-Vertrag) verstieß.\n\nDenn diese Bestimmung entfaltet in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten\n\nerst dann unmittelbare Wirkung, wenn sie insbesondere durch eine Entschei-\n\ndung der Europäischen Kommission nach Art. 88 Abs. 2 EG-Vertrag (früher\n\nArt. 93 Abs. 2 EG-Vertrag) konkretisiert wurde (EuGH, Rs. 77/72, Capolongo/\n\nMaya, Slg. 1973, 611 Rdn. 6; Rs. 78/76, Steinike und Weinlig/Deutschland,\n\nSlg. 1977, 595 Rdn. 10; Geiger, EUV/EGV, 3. Aufl., Art. 87 EGV Rdn. 6). Daran\n\nfehlte es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen den Parteien.\n\n(2) Der Vertrag verstieß darüber hinaus aber gegen das in Art. 88 Abs. 3\n\nSatz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag enthaltene Verbot der Durch-\n\nführung beabsichtigter Beihilfemaßnahmen. Diese Norm ist unmittelbar an-\n\nwendbar und betrifft nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs\n\ninsbesondere jede Beihilfemaßnahme, die ohne die in Art. 88 Abs. 3 Satz 1\n\nEG-Vertrag vorgeschriebene Notifizierung durchgeführt wird (EuGH, Rs.\n\n120/73, Lorenz/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 8; Rs. C-354/90, FNCE,\n\nSlg. 1991, I-5505 Rdn. 11; Rs. C-3994, SFEI, Slg. 1996, I-3547 Rdn. 39; vgl.\n\nBFH, NVwZ 2001, 715, 718; Geiger aaO Art. 87 EGV Rdn. 6, Art. 88 EGV\n\nRdn. 17; Grabitz/Hilf/von Wallenberg, Das Recht der Europäischen Union,\n\nStand: Januar 2000, Art. 88 EGV Rdn. 101). Eine Notifizierung des Flächener-\n\nwerbsprogramms ist hier unterblieben (vgl. Schreiben der Europäischen Kom-\n\nmission an die Deutsche Bundesregierung vom 30. März 1998, ABl. EG Nr. C\n\n215 vom 10. Juli 1998 S. 7; Begründung der Kommissionsentscheidung vom\n\n20. Januar 1999, ABl. EG Nr. L 107 vom 24. April 1999 S. 21, 35 f, 47).\n\nDieser Verstoß führt zur Nichtigkeit des Vertrages; denn Art. 88 Abs. 3\n\nSatz 3 (früher Art. 93 Abs. 3 Satz 3) EG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne\n\nvon § 134 BGB (vgl. LG-Rostock, VIZ 2002, 632, 636; MünchKomm-\n\nBGB/Mayer-Maly/Armbrüster, 4. Aufl., § 134 Rdn. 38; Zimmermann, in: RVI,\n\n§ 3a AusglLeistG Rdn. 4; Pechstein, EuZW 1998, 495, 497; ders., NJW 1999,\n\n1429, 1432; Purps, VIZ 2001, 401, 407; Remmert, EuR 2000, 469, 476, 478,\n\n480; Schroeder, ZHR 161 (1997), 805, 811; Steindorff, EuZW 1997, 7, 10; a.A.\n\nMeixner, ZOV 1999, 251, 258; Hopt/Mestmäcker, WM 1996, 801, 805, für den\n\nFall, daß durch die Nichtigkeitsfolge Rechte Dritter beeinträchtigt würden).\n\nZwar stellt die unterlassene Notifizierung (Art. 88 Abs. 3 Satz 1 EG-\n\nVertrag) einen lediglich formellen Verstoß dar, der für sich genommen noch\n\nnicht die Sanktion des § 134 BGB auslöst (MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Arm-\n\nbrüster aaO). Doch kommt dem Abschluß Beihilfe gewährender Verträge ohne\n\nvorherige Notifizierung und ohne abschließende (positive) Kommissionsent-\n\nscheidung materielle Bedeutung zu. Das Durchführungsverbot des Art. 88\n\nAbs. 3 Satz 3 EG-Vertrag soll im Interesse gleicher Wettbewerbsvoraussetzun-\n\ngen eine solche verfrühte Beihilfegewährung verhindern (Generalanwalt Ja-\n\ncobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505, Schlußanträge Rdn. 28; Gra-\n\nbitz/Hilf/von Wallenberg aaO Art. 88 EGV Rdn. 63). Um diesen materiellen Ge-\n\nsetzesverstoß geht es (vgl. auch Remmert, EuR 2000, 469, 476 f).\n\nAllerdings richtet sich das Durchführungsverbot seinem Wortlaut nach\n\nnur an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht jedoch an die Emp-\n\nfänger staatlicher Beihilfen. Das steht der Anwendbarkeit des § 134 BGB je-\n\ndoch nicht entgegen. Zum einen ist fraglich, ob es sich nach dem Sinn und\n\nZweck der Norm nicht auch an die Begünstigten richtet. Denn der Schutz des\n\nfreien Wettbewerbs als Voraussetzung für einen Gemeinsamen Markt läßt sich\n\nohne Einbeziehung der durch die staatlichen Beihilfen Begünstigten nicht ver-\n\nwirklichen. Jedenfalls ist aber anerkannt, daß § 134 BGB auch dann Anwen-\n\ndung findet, wenn es zwar um die Verletzung eines nur an eine Vertragspartei\n\ngerichteten gesetzlichen Verbots geht, wenn aber der Zweck des Gesetzes\n\nnicht anders zu erreichen ist als durch Annullierung der durch das Rechtsge-\n\nschäft getroffenen Regelung (BGHZ 46, 24, 26; 65, 368, 370; 88, 240, 253;\n\nBGH, Urt. v. 30. April 1992, III ZR 151/91, NJW 1992, 2021; Urt. v. 22. Oktober\n\n1998, VII ZR 99/97, NJW 1999, 51, 52). So ist es hier. Das Durchführungsver-\n\nbot des Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EG-Vertrag dient nicht nur der Sicherung des\n\nSystems der präventiven Beihilfenkontrolle durch die Europäische Kommission.\n\nEs geht auch konkret darum, Wettbewerbsvorteile des Einzelnen zu verhin-\n\ndern, die er aus einer nicht auf dem vorgesehenen Weg gewährten Beihilfe\n\nziehen könnte (vgl. Generalanwalt Jacobs, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-\n\n5505, Schlußanträge Rdn. 28; Remmert, EuR 2000, 469, 471, 476; Pechstein,\n\nEuZW 1998, 495, 496). Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn der privat-\n\nrechtliche Vertrag, durch den die Beihilfe gewährt wird, als nichtig angesehen\n\nwird, damit der Beihilfegeber oder ein Wettbewerber des Begünstigten (vgl.\n\nEuGH, Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991, I-5505 Rdn. 12; Rs. C-144/91 und C-\n\n145/91, Demoor, Slg. 1992, I-6613 Rdn. 26 f; Rs. C-39/94, SFEI, Slg. 1996, I-\n\n3547 Rdn. 40) in die Lage versetzt wird, zur Vermeidung einer - weiteren -\n\nWettbewerbsverzerrung umgehend die Erstattung der nicht genehmigten Bei-\n\nhilfe zu verlangen. Daher läßt der Europäische Gerichtshof keinen Zweifel dar-\n\nan, daß ein Verstoß gegen das Durchführungsverbot die Unwirksamkeit der\n\nbetreffenden Beihilfemaßnahme zur Folge hat (EuGH, Rs. 120/73, Gebrüder\n\nLorenz GmbH/Deutschland, Slg. 1973, 1471 Rdn. 4; Rs. 84/82, Deutsch-\n\nland/Kommission, Slg. 1984, 1451 Rdn. 11; Rs. C-354/90, FNCE, Slg. 1991,\n\nI-5505 Rdn. 12, 16, 17), und zwar selbst dann, wenn die Europäische Kommis-\n\nsion in ihrer abschließenden Entscheidung die Beihilfe für mit dem Gemeinsa-\n\nmen Markt vereinbar erklärt (EuGH, Rs. C-354/90 aaO Rdn. 16, 17; Rs.\n\nC-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145 Rdn. 29; Rs. C-3994, SFEI, Slg.\n\n1996, I-3547 Rdn. 67). Im nationalen Zivilrecht ergibt sich dieselbe Rechtsfolge\n\naus § 134 BGB.\n\ncc) Eine rückwirkende unzulässige Belastung für den Kläger ergibt sich\n\nauch nicht aus dem Umstand, daß § 3a AusglLeistG denjenigen, der zu be-\n\nstimmten günstigeren Bedingungen hat kaufen wollen, nunmehr zu anderen,\n\nweniger günstigen Bedingungen bindet.\n\nDa die nach § 3 AusglLeistG a.F. abgeschlossenen Verträge nichtig\n\nsind, wären sie nach bereicherungsrechtlichen Kategorien rückabzuwickeln\n\ngewesen. Ein Neuabschluß wäre nur unter den sich aus der Entscheidung der\n\nEuropäischen Kommission vom 20. Januar 1999 ergebenden Bedingungen\n\nzulässig gewesen. Bei einem Verstoß hiergegen wäre der Vertrag, nunmehr\n\nwegen des Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 1 (früher Art. 92 Abs. 1) EG-Vertrag,\n\nwiederum nach § 134 BGB nichtig gewesen (vgl. nur Remmert, EuR 2000, 469,\n\n479; Schroeder, ZHR 161 [1997], 805, 811 f; Schütterle, EuZW 1993, 625,\n\n627). Um den mit einem solchen Neuabschluß verbundenen Verwaltungs- und\n\nKostenaufwand zu vermeiden (Zimmermann, in: RVI, § 3a AusglLeistG Rdn. 5),\n\nhat der Gesetzgeber in § 3a AusglLeistG eine Bestätigung der nichtigen Kauf-\n\nverträge entsprechend § 141 BGB mit geänderten, den gemeinschaftsrechtli-\n\nchen Vorgaben entsprechenden Vertragsbedingungen fingiert. Er hat sich da-\n\nbei an dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien orientiert, bürdet dem\n\nKäufer aber keine ihn belastenden Leistungen gegen dessen Willen auf, da er\n\nihm zugleich ein Rücktrittsrecht eingeräumt hat, das zwar befristet, aber nicht\n\nan weitere Voraussetzungen gebunden ist (§ 3a Abs. 4 AusglLeistG). Es liegt\n\nalso in der Hand des Käufers, ob er die Bindung an einen gemeinschaftsrecht-\n\nlich unbedenklichen, für ihn aber mit einer Nachforderung verbundenen Vertrag\n\nwill oder ob er eine Rückabwicklung der auf den unwirksamen Vertrag er-\n\nbrachten Leistungen vorzieht. Verfassungsrechtlich ist dies unbedenklich (vgl.\n\nauch BVerfG NJW 2001, 2323 [Nr. 5]).\n\nb) Die Vorschriften des § 3a AusglLeistG verstoßen auch nicht gegen\n\ndas Verbot des Einzelfallgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.\n\nDieses Verbot richtet sich gegen Einzelfallgesetze, die ein Grundrecht\n\neinschränken oder die Grundlage für eine solche Einschränkung bilden. Um\n\neinen Fall dieser Art handelt es sich vorliegend nicht. Zwar ist § 3a\n\nAusglLeistG insofern ein Einzelfallgesetz, als es nur für einen abschließend\n\nbestimmten\n\nAdressatenkreis gilt, nämlich für die Vertragsparteien, die vor dem 28. Januar\n\n1999 Kaufverträge auf der Grundlage des § 3 AusglLeistG a.F. geschlossen\n\nhaben. Es enthält aber keine Grundrechtseinschränkung, und zwar schon des-\n\nwegen nicht, weil - wie dargelegt - die Rechtsstellung des Käufers ohnehin\n\nnicht verschlechtert wird.\n\n3. Die durch § 3a AusglLeistG letztlich bezweckte Rückforderung der\n\nBeihilfe ist nicht aufgrund außergewöhnlicher Umstände des Einzelfalls ausge-\n\nschlossen.\n\na) Bei der Beurteilung des Zahlungsverlangens nach rein zivilrechtlichen\n\nKategorien kommt ein Ausschluß der Rückforderung der Beihilfe an sich nicht\n\nin Betracht. Hätte der Kläger von seinem Rücktrittsrecht nach § 3a Abs. 4\n\nSatz 1 AusglLeistG Gebrauch gemacht, wäre der Kaufvertrag rückabzuwickeln\n\ngewesen (§ 3a Abs. 4 Satz 2 AusglLeistG). Die Folge wäre der Verlust des\n\ndurch die Beihilfe unterstützten Grunderwerbs gewesen. Da der Kläger von der\n\nRücktrittsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, hat er den Vertrag unter\n\nden geänderten Bedingungen hingenommen, also auch die Kaufpreisnachfor-\n\nderung, in der wirtschaftlich die Rückforderung der Beihilfe liegt.\n\nb) Diese in die Kaufpreisnachforderung gekleidete Rückforderung kann\n\nim Ausnahmefall unter Berücksichtigung von Grundsätzen des Verwaltungs-\n\nverfahrensrechts (§ 48 Abs. 2 VwVfG) treuwidrig und damit nach § 242 BGB\n\nunzulässig sein. Folge davon wäre, daß der Kaufvertrag als zu den ursprüngli-\n\nchen Bedingungen bestätigt gilt. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht\n\nvor.\n\naa) Werden Beihilfen, wie üblich, durch Verwaltungsakt gewährt, so ist\n\neine Rückforderung nicht generell ausgeschlossen, aber nur unter den sich\n\naus § 48 Abs. 2 VwVfG ergebenden Voraussetzungen möglich (BVerwGE 92,\n\n81, 82; 106, 328, 336). Diesen öffentlich-rechtlichen Bindungen kann sich der\n\nStaat nicht dadurch entziehen, daß er die Beihilfegewährung - wie hier - durch\n\neine von ihm beherrschte Kapitalgesellschaft (vgl. Ludden, in: Kimme, Offene\n\nVermögensfragen, § 4 AusglLeistG Rdn. 7) vornehmen läßt (vgl. BGHZ 91, 84,\n\n96 f). Daher können in einem solchen Fall die ansonsten nach § 48 Abs. 2\n\nVwVfG zu berücksichtigenden Gesichtspunkte in ihrem sachlichen Gehalt zivil-\n\nrechtlich nicht ausgeblendet werden. Es geht bei der Frage, unter welchen\n\nVoraussetzungen eine Rückforderung ausnahmsweise ausscheidet, um Fragen\n\ndes Vertrauensschutzes, um die Berücksichtigung besonderer Belange des\n\nEmpfängers der Beihilfe, die auch dem Zivilrecht nicht fremd sind und hier un-\n\nter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu prüfen sind (vgl.\n\nSchneider, NJW 1992, 1197, 1201).\n\nbb) § 48 Abs. 2 VwVfG verbietet die Rücknahme eines rechtswidrigen\n\nVerwaltungsaktes, der eine Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt,\n\ndann, wenn der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut\n\nhat und sein Vertrauen unter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an ei-\n\nner Rücknahme schutzwürdig ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor.\n\nEs kann dahinstehen, ob der von dem Berufungsgericht im Anschluß an\n\nden Europäischen Gerichtshof (Rs. C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg.\n\n1990, I-3437 Rdn. 14; Rs. C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135\n\nRdn. 51; Rs. C-2495, Alcan, Slg. 1997, I-1591 Rdn. 25; Rs. T-67/94, Ladbroke\n\nRacing Kommission, Slg. 1998, II-182; ebenso BVerwGE 92, 81, 86; 106, 328,\n\n336) vertretenen Auffassung zuzustimmen ist, daß ein Beihilfebegünstigter we-\n\ngen der durch Art. 88 EG-Vertrag zwingend vorgeschriebenen Überwachung\n\nstaatlicher Beihilfen durch die Europäische Kommission nur dann auf die\n\nRechtmäßigkeit der Beihilfe vertrauen darf, wenn diese unter Beachtung des\n\ndarin vorgesehenen Verfahrens gewährt wurde, und ob es dem Beklagten im\n\nkonkreten Fall bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt möglich und von ihm zu\n\nerwarten gewesen wäre, sich über die Einhaltung des Notifikationsverfahrens\n\nzu vergewissern. Dagegen spricht, daß der Kaufvertrag, der dem Beklagten die\n\nVergünstigung gewährte, dem geltenden Recht zu entsprechen schien. Daß\n\nder Beklagte hätte erkennen können, daß die in dem Vertrag enthaltene Bei-\n\nhilfegewährung dem Gemeinschaftsrecht widersprach, ist immerhin zweifelhaft.\n\nHierauf verweist die Revision zu Recht.\n\nAber auch wenn man davon ausgeht, daß dem Beklagten eine Sorg-\n\nfaltspflichtverletzung nicht anzulasten ist, so ist sein Vertrauen in den unge-\n\nschmälerten Bestand der rechtswidrig gewährten Beihilfe nicht schutzwürdig.\n\nBei der Rückforderung gemeinschaftsrechtswidriger nationaler Beihilfen tritt\n\nneben das öffentliche Interesse der Mitgliedstaaten an einer Wiederherstellung\n\ndes rechtmäßigen Zustands ein öffentliches Interesse der Europäischen Union\n\nan der Durchsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Wettbewerbsordnung\n\n(BVerfG NJW 2000, 2015; BVerwGE 92, 81, 85 f; 106, 328, 336; BFH NVwZ\n\n2001, 715, 718). Gegenüber diesem gesteigerten öffentlichen Rückforde-\n\nrungsinteresse kann sich der Beklagte nicht auf Umstände stützen, die es aus-\n\nnahmsweise gerechtfertigt erscheinen lassen, seinen Interessen den Vorrang\n\nzu geben. Die Revision verweist nicht auf Sachvortrag in den Tatsacheninstan-\n\nzen, wonach die Rückgewähr der Beihilfe für ihn mit unzumutbaren Nachteilen\n\nverbunden wäre, etwa weil er Vermögensdispositionen getroffen hätte, die er\n\nnicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könn-\n\nte, oder weil er die gewährten Leistungen verbraucht hätte (vgl. § 48 Abs. 2\n\nSatz 2 VwVfG; s. auch Schneider, NJW 1992, 1197, 1201). Im übrigen hat ihm\n\ndie Klägerin für den Fall, daß er zur Erbringung des nachgeforderten Betrages\n\naus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein sollte, mit Schreiben vom\n\n15. November 2000 angeboten, begünstigt erworbene landwirtschaftliche Flä-\n\nchen aus dem Kaufvertrag vom 1. September 1997 herauszunehmen und den\n\nVertrag nur im übrigen aufrechtzuerhalten. Daß diese Lösung die Existenz des\n\nBeklagten gefährden könnte oder ihn in anderer Weise mit unzumutbaren\n\nNachteilen belastete, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\nAngesichts dieser Umstände ist eine Einschränkung oder ein Ausschluß des\n\nNachforderungsrechts aus § 3a AusglLeistG auch unter dem Gesichtspunkt\n\ndes § 242 BGB nicht geboten.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\n Tropf\n\n Krüger\n\nLemke\n\nGaier","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-04/v-zr-314-02","cited_norms":[{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":16},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":7},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"AusglLeistG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-04/v-zr-314-02","retrieved":"2026-07-10 14:16:28.146851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-04/v-zr-314-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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