{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"V ZB 44/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 101 Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nV ZB 44/02\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nja\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 101\n\nWerden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem\n\nNebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein\n\nAnspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses\n\nvom 11. November 1960, V ZR 47/55).\n\nBGH, Beschl. v. 3. April 2003 - V ZB 44/02 - OLG Nürnberg\n\n LG Regensburg\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2003 durch den Vi-\n\nzepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr.\n\nLemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch\n\nbeschlossen:\n\nUnter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientin\n\nauf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.\n\nDie Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfah-\n\nrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Kläger nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Regensburg auf\n\nSchadensersatz wegen Mängeln des von \n\nihnen erworbenen Anwesens\n\nM. weg in S. in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Neben-\n\nintervenienten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten bei-\n\ntraten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die Beklagte und die\n\nNebenintervenienten Berufung ein. Die Parteien schlossen am 23. April 2002\n\nvor dem Berufungsgericht im Beisein der Nebenintervenienten einen Vergleich.\n\nIn dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich aller wechsel-\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:3)(cid:0)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:9)(cid:14)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:11)(cid:10)(cid:20)(cid:19)(cid:16)(cid:21)(cid:23)(cid:22)(cid:25)(cid:24)(cid:26)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:23)(cid:27)(cid:28)(cid:10)(cid:23)(cid:29)(cid:23)(cid:10)(cid:30)(cid:8)(cid:31)(cid:1)(cid:23)(cid:12)(cid:2)(cid:29)! (cid:23)(cid:10)(cid:23)(cid:22)\n\nseitigen Ansprüche an die Kläger 50.000 \n\nVergleichs lautet:\n\n„II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“\n\nDas Oberlandesgericht hat den Klägern auf Antrag der Nebeninterve-\n\nnienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufer-\n\nlegt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der – zugelassenen – Rechtsbe-\n\nschwerde.\n\nII.\n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings durch Beschluß über\n\ndie Pflicht der Kläger zur Tragung der durch die Nebenintervention verursach-\n\nten Kosten entschieden. Denn über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Ne-\n\nbenintervenienten auf Seiten einer Partei entscheidet nach Abschluß des\n\nRechtsstreits durch Prozeßvergleich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in\n\ndiesem Zeitpunkt anhängig war (Senatsbeschl. vom 11. November 1960,\n\nV ZR 47/55, NJW 1961, 460; BGH, Beschl. vom 23. Januar 1967, III ZR 15/64,\n\nNJW 1967, 983; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Kommentar, 61. Aufl.,\n\n§ 101 Rdnr. 31; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Wolst in:\n\nMusielak, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 9; Steiner in: Wieczo-\n\nrek/Schütze, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 12). Eine Entscheidung\n\ndurch Urteil ist nach Erledigung des Rechtsstreits im Wege des Vergleichs\n\nnicht mehr möglich.\n\n2. Das Oberlandesgericht hat den Klägern indessen zu Unrecht die\n\nHälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Diesen\n\nsteht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger nicht zu.\n\na) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verur-\n\nsachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten\n\nHauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98\n\nZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentra-\n\ngungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits ge-\n\ngeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes verein-\n\nbart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Ver-\n\ngleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen\n\nZweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich,\n\nund zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt\n\n(BGH wie vor; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210\n\nund NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Baumbach/Lau-\n\nterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 22; MünchKomm/Belz aaO., § 101\n\nRdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Steiner aaO., § 101 Rdnr. 10). Das gilt nach\n\n§ 101 Abs. 1 ZPO aber nur, soweit eine solche Regelung die Pflicht des Geg-\n\nners zur Tragung der Gerichts- und der Kosten der Hauptparteien betrifft. Denn\n\nnur insoweit wird in § 101 ZPO auf § 98 Satz 1 ZPO verwiesen. Eine weiterge-\n\nhende Disposition über den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Ne-\n\nbenintervenienten steht den Hauptparteien nicht zu (OLG Hamm, OLGR 2001,\n\n146, 147; OLG München, MDR 1998, 989; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 310;\n\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 23; MünchKomm/Belz:\n\naaO., § 101 Rdnr. 30; Musielak/Wolst aaO., § 101 Rdnr. 7; Steiner aaO., § 101\n\nRdnr. 12; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl. 1993/1994, § 101\n\nRdnr. 7). Derartige Regelungen sind nur zulässig, wenn der Nebenintervenient\n\nam Vergleich teilnimmt. Hier haben die Parteien eine Regelung ihrer Kosten-\n\ntragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach werden die Kosten gegeneinan-\n\nder aufgehoben. Das entspricht der gesetzlichen Kostenregelung in § 98\n\nSatz 1 ZPO.\n\nb) Was eine solche Regelung für die Kosten des Nebenintervenienten\n\nbedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht ist dem Senat\n\ngefolgt. Dieser hat sich in seinem erwähnten Beschluß vom 11. November\n\n1960 dem Kammergericht angeschlossen, das in seinem Beschluß vom\n\n16. Februar 1953 (NJW 1953, 1872) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung\n\ndes Reichsgerichts (JW 1938, 820) und des OLG Hamburg (SeuffA 74 (1919)\n\nS. 167, 168; ähnlich auch: KG, OLGE 35 (1919) S. 44, 45) dem Nebeninterve-\n\nnienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zuerkannt hat. Zur\n\nBegründung hatte das Kammergericht ausgeführt, die Aufhebung der Kosten\n\ngegeneinander stelle nur eine besondere Form der technischen Abwicklung\n\nder hälftigen Kostenteilung dar. Für den Nebenintervenienten komme diese\n\nbesondere technische Abwicklung nicht in Betracht, weshalb seine Kosten auf\n\nder Grundlage einer hälftigen Kostenteilung abzurechnen seien. Dieser Ansicht\n\nfolgt der überwiegende Teil der Oberlandesgerichte (OLG Celle, NJW-RR\n\n2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG Nürnberg, OLGR 2001,\n\n61, 62; OLG Hamburg, OLGR 2001, 35 und 1998, 215, 216; OLG Koblenz,\n\nOLGR 2000, 443, 444; OLG Bremen, OLGR 1999, 219 und 1998, 285, 286;\n\nOLG Dresden, OLGR 1997, 342; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1691, 1692\n\nund OLGR 1996, 260; OLG Köln, MDR 1993, 472) und des Schrifttums (Baum-\n\nbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 26; Musielak/Wolst, aaO., § 101\n\nRdnr. 7; Egon Schneider, MDR 1983, 801, 803; Stein/Jonas/Bork, aaO., § 101\n\nRdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 101 Rdnr. 4; Wieczorek/Schüt-\n\nze/Steiner, aaO., § 101 Rdnr. 10; Zimmermann, ZPO, Kommentar, 5. Aufl.,\n\n§ 101 Rdnr. 3; Zöller/Herget, 23. Aufl., § 101 Rdnr. 23; wohl auch: Münch-\n\nKomm/Belz § 101 Rdnr. 30). Andere Oberlandesgerichte wollen die Kosten\n\nanalog § 91a ZPO nach billigem Ermessen aufteilen (OLG Saarbrücken,\n\nKostRspr. ZPO § 101 Nr. 1;OLG Hamm, MDR 1988, 325; OLG Stuttgart, MDR\n\n1974, 937 mit abl. Anm. Stürner; OLG Schleswig, SchlHA 1957, 34). Wiederum\n\nandere Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, HansRGZ 1939, B, 335; OLG\n\nKarlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG\n\nFranfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG\n\nHamm, OLGR 1994, 156) und Schwarz (MDR 1993, 1052, 1054) lehnen dem-\n\ngegenüber einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Erstattung seiner\n\nKosten in diesem Falle ab. Sie verweisen darauf, daß bei einer Aufhebung der\n\nKosten gegeneinander nur die Gerichtskosten hälftig geteilt, die außergerichtli-\n\nchen Kosten aber nicht erstattet würden. Das könne beim Nebenintervenienten\n\nnicht anders sein, der ansonsten auch besser gestellt werde als die Hauptpar-\n\ntei.\n\nc) Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der An-\n\nsicht der zuletzt genannten Oberlandesgerichte an, wonach dem Nebeninter-\n\nvenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander\n\nein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.\n\naa) Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO\n\neinen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kosten-\n\nerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch,\n\nden die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren\n\nGegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Neben-\n\nintervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird\n\nder Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa „sein“ Rechtsstreit. Er bleibt der\n\nRechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur\n\neine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale\n\nSchicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und\n\nsachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unter-\n\nschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten\n\nHauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen\n\nAnspruch ein.\n\nbb) Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien ge-\n\ngeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis\n\nzwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten\n\nHauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem\n\nrichterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessver-\n\ngleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessver-\n\ngleich der Hauptparteien folgt.\n\nWenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das\n\nnach allgemeiner Meinung, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und\n\nihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann,\n\naaO., § 92 Rdnr. 40; Musielak/Wolst, aaO., § 92 Rdnr. 5; MünchKomm/Belz,\n\naaO., § 92 Rdnr. 9; Thomas/Putzo, aaO., § 92 Rdnr. 5; Zöller/Vollkom-\n\nmer/Herget, aaO., § 92 Rdnr. 1). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise ge-\n\nsetzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partiku-\n\nlarrechte, die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff der\n\nAufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer CPO aus dem\n\nRechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den insbesondere\n\ndas frühere preußische Zivilprozessrecht kannte. Die preußische Allgemeine\n\nGerichtsordnung (prAGO) hat in Teil I Titel 23 § 3 eine Reihe von Fällen be-\n\nstimmt, in denen die Kosten „kompensiert“ werden sollte. Den Inhalt dieser\n\nKompensation beschreibt die prAGO in I 23 § 4 Satz 1 wie folgt:\n\n„Das Erkenntnis auf Kompensation der Kosten hat die Wirkung, dass jeder Theil seine\n\neigenen Kosten tragen muss, und einigen Ersatz derselben von dem anderen weder\n\nganz noch zum Theil verlangen kann.“\n\nEine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Entwurf einer Prozess-\n\nordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Königreich Bayern von\n\n1861 in Art. 93 Abs. 2 vorgesehen. An dieses Begriffsverständnis knüpften die\n\nVerfasser des Entwurfs der CPO an. In den Motiven zu der Vorgängervorschrift\n\ndes heutigen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem früheren § 86 CPO, heißt es dazu\n\nwörtlich (nach: Hahn/Stegemann, Die gesammelten Materialien zur Civilpro-\n\nzeßordnung und zum Einführungsgesetz zu derselben, Bd. 1, 2. Aufl. 1881,\n\nS. 198):\n\n„Das Aufheben der Kosten gegeneinander bezeichnen die preuß. AGO I, 23 §§ 3, 4 als\n\nKompensation, Hannover § 47 und sächs. Entw. § 273, preuß. Entw. § 1339 als Kom-\n\npensation. Die nur uneigentlich als Kompensation zu bezeichnende Maßregel besteht\n\ndarin, daß jeder Theil die von ihm aufgewendeten Kosten oder noch aufzuwendenden\n\nKosten ohne Ersatzanspruch selbst trägt (vgl. Bayern Art. 10).“\n\nUnklarheiten hatten sich in der Folgezeit nur bei der Behandlung der\n\nGerichtskosten ergeben, weil die Motive hierzu nichts ausführten und auch die\n\nRegelungen der früheren Partikularrechte hier nur eingeschränkt aussagefähig\n\nwaren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage hatte das\n\nLandgericht Bremen auf den Gedanken gebracht, der Kläger könne in einem\n\nsolchen Fall die Gerichtskosten allein zu tragen haben. In seinem Beschluß\n\nvom 11. März 1882 (RGZ 6, 398, 400) hatte das Reichsgericht diese Ansicht\n\nverworfen und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung der\n\nKosten gegeneinander von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. Dafür\n\nließe sich etwa auch auf Anh. § 135 zu I 23 § 4 prAGO verweisen, der bei den\n\nKosten einer Berufung eine ähnliche Regelung vorgesehen hatte. Diese Sicht\n\nhat sich der Gesetzgeber zueigen gemacht und den heutigen § 92 Abs. 1\n\nSatz 2 in die ZPO eingefügt.\n\ncc) Weder den Motiven noch den früheren Partikularrechten lassen sich\n\nAnhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Kompensation und ihr folgend die\n\nAufhebung der Kosten gegeneinander im Grunde nur eine hälftige Kostentei-\n\nlung mit der technischen Erleichterung darstellen soll, daß die typischerweise\n\ngleichen Kosten nicht abgerechnet werden soll, wie dies die herrschende Mei-\n\nnung bei der Auslegung von § 101 ZPO (im Gegensatz zur Auslegung von\n\n§§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 98 Satz 1 ZPO) meint. I 23 § 4 Satz 1 prAGO schnitt\n\nden Kostenerstattungsanspruch vielmehr auch dann ab, wenn die Kosten un-\n\ngleich waren. Gerade wegen dieser Folge ist in den heutigen § 98 Satz 1 ZPO\n\ndie Aufhebung der Kosten gegeneinander als regelmäßige Kostenfolge eines\n\nVergleichs vorgesehen worden. Man versprach sich gerade davon eine Förde-\n\nrung der Vergleichsbereitschaft. An diesem Verständnis hat sich durch die Er-\n\ngänzung des früheren § 86 Abs. 1 CPO durch den heutigen § 91 Abs. 1 Satz 2\n\nZPO nichts geändert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur die - durch\n\ndas RG in seinem Beschluß vom 11. März 1882 auch bereits im gleichen Sinne\n\nbeantwortete - Frage geklärt, bei der im Zusammenhang mit der Aufhebung der\n\nKosten gegeneinander kein eindeutiges und einheitliches Begriffsverständnis\n\nvorausgesetzt werden konnte. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit das eindeutig\n\nvorgeprägte und heute noch herrschende Verständnis einer Aufhebung der\n\nKosten gegeneinander ändern wollen, hätte er dies gerade auch angesichts\n\ndes Beschlusses des RG vom 11. März 1882 ausdrücklich regeln müssen und\n\nauch geregelt.\n\ndd) Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten\n\ngegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenin-\n\ntervention läßt sich entgegen der herrschenden Meinung auch nicht auf den\n\nGesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Versteht man diese Kostenfol-\n\nge - wie hier - in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das\n\ndazu, daß dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch\n\nstreitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung\n\nseiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist aber entgegen der Ansicht vieler\n\nVertreter der herrschenden Meinung keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge\n\nwird der Nebenintervenient kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm\n\nunterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kos-\n\nten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung.\n\nWürde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebeninter-\n\nvenienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner\n\nKosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei.\n\nDafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der\n\nHauptpartei ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden Prinzip\n\ndes § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Anse-\n\nhung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen\n\nsoll.\n\nDem läßt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht entgegen-\n\nhalten, dass die Hauptpartei im angeblichen Gegensatz zum Nebeninterve-\n\nnienten – einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostener-\n\nstattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient in gleicher Weise.\n\nAuch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unter-\n\nstützten Hauptpartei zu beteiligen. Dieses Argument zeigt, worauf Schwarz\n\n(aaO) mit Recht hingewiesen hat, die Inkonsequenz der herrschenden Mei-\n\nnung. Einerseits soll der Nebenintervenient hälftigen Ausgleich verlangen kön-\n\nnen; seinerseits soll er aber gerade nicht zur Beteiligung an den Kosten des\n\nGegners der Hauptpartei verpflichtet sein. Das wäre aber unvermeidlich, wenn\n\n§ 101 ZPO i.V.m. § 98 Satz 1 ZPO wirklich von einer hälftigen Kostenteilung\n\nausginge. Diesen Schluß will aber niemand ziehen. Das führt zwangsläufig da-\n\nzu, die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention im\n\nherkömmlichen Sinne zu verstehen und dem Nebenintervenienten einen Kos-\n\ntenerstattungsanspruch zu versagen.\n\nee) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauptparteien\n\nim Vergleich und das Gericht nicht gezwungen sind, die Kosten gegeneinander\n\naufzuheben, sondern auch eine z. B. hälftigen Kostenquote ausbringen dürfen,\n\nwenn dies sachgerecht ist. Diese Möglichkeit ist dem Nebenintervenienten\n\nnicht verschlossen. Er kann diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen\n\nund sich an einer vergleichsweisen Regelung beteiligen, statt sich - wie hier -\n\ndarauf zurückzuziehen, die Parteien beim Abschluß des Vergleichs zu beo-\n\nbachten.\n\nIII.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel Tropf Lemke\n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/v-zb-44-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/v-zb-44-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:24.930743+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-03/v-zb-44-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2003-04-03","dockets":["V ZB 44/02"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.04.2003 – V ZB 44/02","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/v-zb-44-02","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO § 101 Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürn-\n\nberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientin\n\nauf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.\n\nDie Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfah-\n\nrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/101","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"101","label":"§ 101 ZPO","mentions":8},{"id":"ZPO/98","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"98","label":"§ 98 ZPO","mentions":6},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 154, 351","basis":"cited_by_decisions","votes":6},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2003, 1948","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T14:18:24.930743+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}