{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"IX ZR 163/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F. Im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch des Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu- standes der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine Masseschuld.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 163/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nPreuß\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nInsO § 55 Abs. 1 Nr. 2, § 108 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 1 Satz 2 n.F.\n\nIm Insolvenzverfahren über das Vermögen des Vermieters begründet der Anspruch\n\ndes Mieters auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zu-\n\nstandes der Mietsache unabhängig davon, ob der mangelhafte Zustand vor oder\n\nnach Eröffnung des Verfahrens entstanden ist, bei fortdauerndem Mietverhältnis eine\n\nMasseschuld.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 163/02 - LG Hildesheim\n\n AG Hildesheim\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 20. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklag-\n\nten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte ist Verwalter in dem am 1. Oktober 1999 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen \n\nder W. \n\nGbR. Die Schuldnerin ist Vermieterin der von dem Kläger seit 1984 gemieteten\n\nund bewohnten Räume H. straße in H.\n\nDer Kläger verlangt von dem Beklagten, die Fenster in der Küche, im\n\nSchlaf-, Bade- und Kinderzimmer sowie die Balkontür der Wohnung in wind-\n\nund wasserdichten Zustand zu versetzen, gangbar zu machen und deren mil-\n\nchige und blinde Fensterscheiben gegen klare Scheiben auszutauschen. Der\n\nBeklagte verweigert die Vornahme der verlangten Maßnahmen mit der Begrün-\n\ndung, die Mängel seien bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorhan-\n\nden gewesen und begründeten daher lediglich eine Insolvenzforderung. Die\n\nVorinstanzen haben den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Dagegen wendet\n\nsich dieser mit seiner zugelassenen Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe ein Anspruch auf\n\nErfüllung des zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrages als Massever-\n\nbindlichkeit zu. Das Mietverhältnis bestehe nach der Eröffnung des Insolvenz-\n\nverfahrens weiter, weil die Mietsache vor Verfahrenseröffnung dem Mieter\n\nüberlassen worden sei. Die vom Kläger behaupteten Mängel der Mieträume, die\n\nbei Vertragsschluß unstreitig fehlerfrei gewesen seien, lägen vor. Auf den zwi-\n\nschen den Parteien streitigen Entstehungszeitpunkt komme es nicht an. Da die\n\nMängelbeseitigung wie die Gebrauchsüberlassung vertragliche Hauptleistungs-\n\npflicht sei, schulde die Masse den uneingeschränkten Mietgebrauch auch dann,\n\nwenn das Mietobjekt schon vor der Verfahrenseröffnung mangelhaft gewesen\n\nsei. Die Pflicht zur Erhaltung der Mietsache aus § 536 BGB a.F. bzw. § 535\n\nBGB n.F. korrespondiere unmittelbar mit der wiederkehrend geschuldeten Ge-\n\ngenleistung, dem zu leistenden Mietzins. Der Vermieter sei ungeachtet mögli-\n\ncherweise bestehender Minderungsansprüche immer zur vollen Erfüllung ver-\n\npflichtet, wobei sich der Anspruch ebenso wiederkehrend letztlich mit jeder vom\n\nMieter erbrachten Mietzinsrate erneuere. Der vom Vermieter geschuldete An-\n\nspruch verteile sich damit weder auf die gesamte Laufzeit des Vertrages noch\n\nändere sich mit Beendigung des Mietverhältnisses sein Inhalt. Die geleistete\n\nMietzinsrate komme monatlich der Masse zugute; diese schulde im unmittelba-\n\nrem Gegenzug die volle und wirtschaftlich gleichwertige Gebrauchsgewährung.\n\nDem Mieter, der aufgrund der Insolvenz nicht kündigen könne und das Mietver-\n\nhältnis vertragstreu zu erfüllen habe, könne damit billigerweise nicht zugemutet\n\nwerden, auf die Gegenleistung auch nur teilweise zu verzichten.\n\nII.\n\nDie gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts gerichteten Angriffe\n\nder Revision greifen nicht durch.\n\n1. Das Berufungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß\n\ndas Mietverhältnis nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das\n\nVermögen der Vermieterin beendet worden ist, sondern gemäß § 108 Abs. 1\n\nSatz 1 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbesteht (zu Ansprüchen,\n\ndie aus einem vor Verfahrenseröffnung beendeten Mietverhältnis herrühren,\n\nvgl. BGHZ 148, 252). Ansprüche aus einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO\n\nfortbestehenden Mietverhältnis sind Masseverbindlichkeiten, wenn ihre Erfül-\n\nlung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß\n\n(§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO). Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens kann der Mieter dagegen nur als Insolvenzgläubiger gel-\n\ntend machen (§ 108 Abs. 2 InsO).\n\n2. Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Herstellung eines\n\nzum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustandes der Mietsache (§ 535\n\nAbs. 1 Satz 2 BGB n.F., § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.) ist ein echter Erfül-\n\nlungsanspruch, der dem Mieter neben seinen Gewährleistungsrechten nach\n\nden § 536 ff BGB n.F. (§§ 537 ff BGB a.F.) zusteht (vgl. BGHZ 84, 42, 45 f;\n\nBGH, Urt. v. 18. Juni 1997 - XII ZR 63/95, NJW 1997, 2674, 2675; Kraemer, in:\n\nBub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 3. Aufl. III B\n\nRn. 1374). Die Erhaltung der Mietsache in gebrauchsfähigem Zustand ist die\n\nvertragliche Gegenleistung zur Mietzahlung (BGHZ 92, 363, 367; 108, 1, 6;\n\nSoergel/Heintzmann, BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 Rn. 299; Staudinger/\n\nEmmerich, BGB §§ 535, 536 Rn. 32). Die Erhaltungspflicht des Vermieters ist\n\neine Dauerverpflichtung (RGRK/Gelhaar, BGB 12. Aufl. §§ 535, 536 Rn. 28).\n\n3. Daraus folgt, daß der Mieter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes der Mietsache verlangt,\n\nselbst dann keinen Anspruch für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-\n\nrens (§ 108 Abs. 2 InsO) geltend macht, wenn der mangelhafte Zustand bereits\n\nvor Eröffnung des Verfahrens bestanden hat. Um Ansprüche für die Zeit vor\n\nEröffnung des Verfahrens handelt es sich nur, wenn Gewährleistungsansprüche\n\nauf einen bereits vor Eröffnung entstandenen Mangel gestützt werden. Der An-\n\nspruch auf Herstellung eines zum vertragsgemäßen Gebrauchs geeigneten Zu-\n\nstandes ist dagegen nicht auf eine Leistung \"für die Zeit vor der Eröffnung des\n\nInsolvenzverfahrens\" gerichtet, sondern die Erfüllung dieses Anspruches soll für\n\ndie Zeit nach der Eröffnung erfolgen. Mit der Fortdauer des Mietverhältnisses\n\nbesteht auch die Erhaltungspflicht des Vermieters nach Verfahrenseröffnung\n\nweiter und ist vertragliche Gegenleistung des vom Mieter an die Masse weiter\n\ngezahlten Mietzinses. Der Anspruch des Mieters auf Herstellung des vertrags-\n\ngemäßen Zustandes der Mietsache begründet daher unabhängig davon, ob der\n\nmangelhafte Zustand vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ent-\n\nstanden ist, keine Insolvenzforderung (§ 108 Abs. 2 InsO), sondern eine Mas-\n\nseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO (ebenso Kübler/Prütting/\n\nTintelnot, InsO § 108 Rn. 31; MünchKomm-InsO/Eckert, § 108 Rn. 70).\n\nSoweit für die gegenteilige Auffassung angeführt wird, der Anspruch auf\n\nHerstellung des vertragsgemäßen Zustandes sei deshalb eine Insolvenzforde-\n\nrung, weil der schuldrechtliche Grund dafür vor Eröffnung des Verfahrens gelegt\n\nworden sei (so MünchKomm-InsO/Ehricke, § 38 Rn. 68; ähnlich Franken, Miet-\n\nverhältnisse in der Insolvenz, 2002, S. 148 Rn. 441; Wolf/Eckert/Ball, Handbuch\n\ndes gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts 8. Aufl. Rn. 1561), kann dem\n\nnicht zugestimmt werden. Ob ein Anspruch nach § 108 Abs. 2 InsO insolvenz-\n\nrechtlicher Natur ist oder ob er eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 2\n\nInsO darstellt, richtet sich nach der zu entgeltenden Leistung. Die genannten\n\nVorschriften sollen wie schon früher die Regelung des § 59 Abs. 1 Nr. 2 KO\n\ngewährleisten, daß derjenige, der seine vollwertige Leistung weiterhin zur\n\nMasse erbringen und sie der Masse damit zugute kommen lassen muß, die\n\ndafür zu entrichtende volle Gegenleistung erhalten und nicht auf eine Insol-\n\nvenzforderung beschränkt sein soll (so BGHZ 72, 263, 266 zu § 59 Abs. 1 Nr. 2\n\nKO; vgl. \n\nferner MünchKomm-InsO/Hefermehl § 55 Rn. 140; Uhlenbruck/\n\nBerscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 46; Eckert ZIP 1997, 2077). Der aus\n\nder Erhaltungspflicht folgende Erfüllungsanspruch auf Herstellung eines zum\n\nvertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache geeigneten Zustands stellt aber, wie\n\ndargelegt, ein Äquivalent für die an die Masse zu erbringenden Mietzahlungen\n\ndar.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel Bergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-163-02","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-163-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:22.422851+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-03/ix-zr-163-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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