{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"IX ZR 113/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 145, 596 Zur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die Klagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte. BGB § 138 Abs. 1 (Bb) Zur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen aus einer Honorarvereinbarung. AGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2 Ein vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich im Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Ver- braucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die an- erkannten Ansprüche verzichtet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIX ZR 113/02\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nPreuß,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nZPO §§ 145, 596\n\nZur Ermessensausübung bei der Prozeßtrennung im Urkundenverfahren, wenn die\nKlagepartei teilweise in das ordentliche Verfahren übergehen möchte.\n\nBGB § 138 Abs. 1 (Bb)\n\nZur Frage der Sittenwidrigkeit von anerkannten anwaltlichen Gebührenforderungen\naus einer Honorarvereinbarung.\n\nAGBG §§ 9 (A), 24a Nr. 2\n\nEin vorformuliertes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, mit dem beide Seiten sich\nim Wege des gegenseitigen Nachgebens verständigen, benachteiligt einen Ver-\nbraucher nicht deswegen unangemessen, weil er auf Einwendungen gegen die an-\nerkannten Ansprüche verzichtet.\n\nBGH, Urteil vom 3. April 2003 - IX ZR 113/02 - OLG Dresden\n LG Dresden\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter\n\nKirchhof, Dr. Fischer, Raebel und \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Dresden vom 18. April 2002 wird auf Kosten des Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie klagende Rechtsanwalts-GmbH verpflichtete sich im August 1998\n\ngegenüber dem Beklagten, ihn rechtlich zu beraten und in schwebenden sowie\n\nnoch anstehenden Rechtsstreitigkeiten zu vertreten. Über das Honorar für die-\n\nse Tätigkeiten einigten sich die Parteien in einer gesonderten schriftlichen Ver-\n\neinbarung, die der Beklagte zwei Tage nach der Mandatserteilung unterzeich-\n\nnete. Die Klägerin sollte danach einen Stundensatz von 350 DM zuzüglich\n\nAuslagen in tatsächlich entstandener Höhe, mindestens aber 5 v.H. des Netto-\n\nhonorars, außerdem die Erstattung der gesetzlichen Umsatzsteuer, erhalten.\n\nDie Klägerin vertrat den Beklagten auf der Grundlage dieser Vereinbarungen in\n\nmehreren Zivilprozessen, einem arbeitsgerichtlichen Verfahren und einem\n\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.\n\nDie monatlich abgerechneten Leistungen der Klägerin wurden bis zum\n\nMärz 1999 von dem Beklagten bezahlt. Auf die Rechnung vom 7. April 1999\n\nblieb er einen Teilbetrag von 1.888,10 DM schuldig. Die Rechnungen der Klä-\n\ngerin für die Monate Mai bis Oktober 1999 über insgesamt 37.514,40 DM be-\n\nglich der Beklagte nicht.\n\nAm 19./22. Oktober 1999 kamen die Parteien in einer als \"Stundungs-\n\nvereinbarung und Schuldanerkenntnis\" bezeichneten schriftlichen Vereinba-\n\nrung folgenden Inhaltes überein:\n\nAus laufender Rechtsberatung (der Klägerin für den Beklagten) sind folgende\nRechnungen derzeit unbeglichen: (...) Summe 39.402,50 DM.\n\nDies vorausgeschickt, schließen (die Parteien) folgende Stundungsvereinba-\nrung:\n\n1. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) aus derzeit fälligen Rechnungen\neinen Gesamtbetrag in Höhe von 39.402,50 DM zu schulden.\n\n2. (Der Beklagte) erkennt an, der (Klägerin) einen Kostenvorschuß für noch zu\nerbringende Rechtsanwaltsleistungen in Höhe von 30.000 DM brutto zu schul-\nden.\n\n3. Der Kostenvorschuß verringert sich jeweils anteilig um die zukünftig noch zu\nlegenden Rechnungen. Die zukünftigen Rechnungen der (Klägerin) gelten als\nvon (dem Beklagten) anerkannt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von\nvier Wochen ab der Rechnungslegung schriftlich unter Angabe von Gründen\nwiderspricht.\n\n4. (Der Beklagte) verzichtet auf Einwendungen jeglicher Art - bekannt oder un-\nbekannt - hinsichtlich des Grundes und der Höhe der Schuld.\n\n5. Die (Klägerin) stundet (dem Beklagten) den damit offenen Gesamtbetrag in\nHöhe von DM 69.402,50 zinslos bis zum 15.10.2000.\n\n6. (Salvatorische Klausel).\n\nDie von der Klägerin unterzeichnete Übereinkunft war dem Beklagten\n\nmit einem Anschreiben vom 19. Oktober 1999 (Anlage B 1) übersandt worden.\n\nIn diesem Schreiben der Klägerin hieß es:\n\n\"wie zwischen uns am 12.10.1999 vereinbart, übersenden wir Ihnen anbei die\nStundungsvereinbarung nebst Schuldanerkenntnis mit der Bitte, diese bis spä-\ntestens 29.10.1999 unterschrieben an uns zurückzusenden ....\n\nWie zwischen uns abgestimmt, werden wir am 22.10.1999 Berufung gegen das\nUrteil des Landgerichts Dresden einlegen und werden die Berufung unmittelbar\nnach Rücksendung der Stundungsvereinbarung begründen.\"\n\nIn der Zeit von November 1999 bis März 2000 rechnete die Klägerin\n\nweitere 31.546,20 DM an Honoraren ab. Nach dem Ende der Stundung blieben\n\nZahlungen des Beklagten weiterhin aus. Die Klägerin legte infolgedessen das\n\nMandat nieder und nahm den Beklagten, unter anderem gestützt auf die Über-\n\neinkunft vom 19./22. Oktober 1999, im Wege des Urkundenprozesses in An-\n\nspruch. Hierbei ließ sie sich rückerstattete Gerichtskosten von 311,37 DM auf\n\nden Restbetrag der Rechnung vom 7. April 1999 anrechnen.\n\nDas Landgericht verurteilte den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung\n\nvon 69.091,13 DM; die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren wurde ihm\n\nvorbehalten.\n\nIn der Berufungsinstanz hat die Klägerin nach mündlicher Verhandlung\n\ndurch nachgelassenen Schriftsatz für den Kostenvorschuß von 30.000 DM vom\n\nUrkundenprozeß Abstand genommen. Das Oberlandesgericht hat daraufhin die\n\nTrennung des Verfahrens beschlossen, wegen des abgetrennten Teils die\n\nmündliche Verhandlung wiedereröffnet und wegen des im Urkundenprozeß\n\nweiterverfolgten Teils von 39.091,13 DM nebst Zinsen die Berufung zurückge-\n\nwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revisi-\n\non.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist unbegründet.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die teilweise Abstandnahme der Klägerin vom\n\nUrkundenprozeß in zweiter Instanz für zulässig und sachdienlich erachtet, die-\n\nsen Teil des Rechtsstreits nach § 145 ZPO abgetrennt und im ordentlichen\n\nVerfahren anderweitig verhandelt. Die Prozeßtrennung unterliegt im Rechts-\n\nmittelverfahren einer Nachprüfung darauf, ob die Trennungsvoraussetzungen\n\nbestanden und ob die Anordnung auf fehlerhafter Ermessensausübung beruhte\n\n(vgl. BGH, Urt. v. 6. Juli 1995 - I ZR 20/93, NJW 1995, 3120). Sie ist jedoch im\n\nStreitfall rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Trennung ist hier durch das Berufungsgericht unter Beachtung\n\nvon § 145 Abs. 1 ZPO zwischen mehreren in einer Klage erhobenen Ansprü-\n\nchen erfolgt. Denn die Stundenhonorare der Klägerin sind für gegenstandsbe-\n\nzogen und zeitlich getrennte Leistungen berechnet worden.\n\n2. Ein Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei Anordnung der Pro-\n\nzeßtrennung ist gleichfalls nicht ersichtlich. Die Verfahrenstrennung war von\n\nseinem - jedenfalls gut vertretbaren - Rechtsstandpunkt aus folgerichtig. Sie\n\nwäre entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als ermessens-\n\nfehlerhaft zu beanstanden, wenn gegen die Zulässigkeit einer teilweisen Ab-\n\nstandnahme vom Urkundenprozeß Bedenken bestanden haben sollten. Diese\n\nBedenken konnten gerade durch die Trennung überwunden werden (vgl. Zöl-\n\nler/Greger, ZPO 23. Aufl. § 596 Rn. 2). Auch die Frage, ob die teilweise Ab-\n\nstandnahme bereits mit Zustellung des nachgelassenen Schriftsatzes oder erst\n\ndurch Erklärung in der insoweit wiedereröffneten mündlichen Verhandlung\n\nwirksam werden konnte, stellt sich im Hinblick auf das hier angegriffene Beru-\n\nfungsurteil nicht. Denn insoweit hat die Klägerin an der gewählten Verfahrens-\n\nart festgehalten.\n\n3. Zutreffend, aber im Ergebnis ohne Erfolg weist die Revision darauf\n\nhin, daß es zwischen dem abgetrennten Verfahrensteil bei einem Übergang in\n\ndas ordentliche Verfahren und dem Nachverfahren des Urkundenprozesses im\n\nFalle gemeinsamer Vorfragen zu einander widersprechenden Entscheidungen\n\nkommen kann. Diese Widerspruchsgefahr berührt die Zulässigkeit der Verfah-\n\nrenstrennung nicht. Denn sie bestünde auch dann, wenn die Klägerin - ohne\n\nTrennung - mit einem Teil ihrer Ansprüche durch Prozeßurteil gemäß § 597\n\nAbs. 2 ZPO abgewiesen worden wäre und insoweit neu geklagt hätte. Die Zu-\n\nlässigkeit der Prozeßtrennung bei Anspruchshäufung (§ 260 ZPO) nach § 145\n\nAbs. 1 ZPO begegnet nicht den gleichen Einschränkungen, wie sie gegen die\n\nZulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO in einem solchen Fall angenom-\n\nmen werden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,\n\nNJW 2001, 155; v. 28. November 2002 - VII ZR 270/01, NJW-RR 2003, 303 f,\n\njeweils m.w.N.).\n\nII.\n\nAuch in der Sache hält das Berufungsurteil rechtlicher Nachprüfung\n\nstand.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründetheit der Klage im Urkunden-\n\nprozeß ausgeführt: Die Honorarvereinbarung vom August 1998 und der Aner-\n\nkenntnisvertrag vom 19./22. Oktober 1999 genügten der gesetzlichen Form.\n\nKeine der Vereinbarungen sei nach § 138 BGB nichtig. Der Anerkenntnisver-\n\ntrag sei auch nicht wirksam angefochten worden. Der Einwendungsverzicht als\n\nLeistungsinhalt sei mit dem AGB-Gesetz vereinbar.\n\n2. Demgegenüber rügt die Revision: Die Klägerin habe sich ein sitten-\n\nwidrig überhöhtes Honorar versprechen lassen; denn es betrage nach dem\n\nVorbringen des Beklagten mehr als das Fünffache der gesetzlichen Gebühren.\n\nDie vereinbarte und verlangte Erstattung der Mindestauslagen in Höhe von 5 %\n\ndes Nettohonorars (ohne Umsatzsteuererstattung) enthalte abweichend von\n\n§ 26 BRAGO keine Obergrenze; damit sei sie ein verdeckter Teil des Hono-\n\nrars. Die Nichtigkeit der Honorarvereinbarung werde durch das Anerkenntnis\n\nnicht überwunden, sondern das Anerkenntnis werde von der Nichtigkeit der\n\nHonorarvereinbarung ergriffen. Die Bestimmungen der Nummer 3 und 4 des\n\nSchuldanerkenntnisses verstießen gegen § 9 AGBG und Klauselverbote. Das\n\nSchuldanerkenntnis könne wegen der Aufnahme anderweitiger Abreden nach\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO den Honoraranspruch auch nicht selbständig be-\n\ngründen.\n\n3. Die Rügen der Revision greifen nicht durch. Der anerkannte Vergü-\n\ntungsanspruch der Klägerin ist im Urkundenprozeß rechtlich nur darauf zu\n\nprüfen, ob die abschriftlich vorgelegten Urkunden (§ 593 Abs. 2 ZPO) zum Be-\n\nweis sämtlicher anspruchsbegründenden Tatsachen geeignet sind (§ 592 ZPO)\n\nund Einwendungen des Beklagten aus den Urkunden selbst hervorgehen oder\n\nunstreitig sind. Für andere als die in § 592 ZPO erwähnten und hier entschei-\n\ndungserheblichen Tatsachen hat der Beklagte jedenfalls keinen nach § 595\n\nAbs. 2 ZPO zulässigen Beweis angetreten.\n\na) Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil nur über die\n\nunter Nummer 1 der Vereinbarung vom 19./22. Oktober 1999 anerkannten Be-\n\nträge aus den Rechnungen vom April 1999 (Rest von 1.888,10 DM) und von\n\nMai bis Oktober 1999 (insgesamt 37.514,40 DM) befunden. Rügen, welche die\n\nRevision im Zusammenhang mit dem Vorschußanspruch gemäß Nummer 3 der\n\ngenannten Vereinbarung aus § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO und aus dem AGB-\n\nGesetz herleitet, sind deshalb für dieses Revisionsverfahren von vornherein\n\nohne Belang.\n\nb) Die Anerkenntnis- und Stundungsvereinbarung der Parteien vom\n\n19./22. Oktober 1999 ist nach der Entscheidungsgrundlage des Urkundenpro-\n\nzesses wirksam.\n\naa) Das Berufungsgericht hat das Anerkenntnis vom 19./22. Oktober\n\n1999 in seinem hier maßgebenden Teil - insoweit unangegriffen - als Schuld-\n\nbestätigung (deklaratorisches Schuldanerkenntnis) verstanden. Aus der Ur-\n\nkunde selbst ergibt sich allerdings nicht, daß die Parteien schon im Oktober\n\n1999 ernsthaft darüber gestritten haben oder eine erkannte rechtliche Unsi-\n\ncherheit darüber ausräumen wollten, ob die Honorarvereinbarung vom August\n\n1998 infolge eines überhöhten Vergütungssatzes gegen die guten Sitten ver-\n\nstieß. Der Beklagte kann sich daher ungeachtet des Anerkenntnisses auf eine\n\nSittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung berufen.\n\nDas Berufungsgericht hat aber zu Recht verneint, daß der Beklagte die\n\nSittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung vom August 1998 und des hierauf\n\nbezogenen Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober 1999 mit den im Ur-\n\nkundenprozeß statthaften Mitteln dargetan hat.\n\nDer Beklagte hat den gesetzlichen Gebührenanspruch der Klägerin für\n\ndie im Rahmen des Dauermandates vom August 1998 geführten Zivil- und Ar-\n\nbeitsgerichtsverfahren erstinstanzlich unwidersprochen mit 50.345,15 DM be-\n\nziffert (Schriftsatz vom 14. Juni 2001 S. 6 bis 8, GA 23 bis 25; Schriftsatz der\n\nKlägerin vom 27. Juni 2001 S. 5, GA 38), während insgesamt 237.366,54 DM\n\nnach der Honorarvereinbarung in Rechnung gestellt worden sind. Damit hätte\n\ndas berechnete Stundensatzhonorar weniger als das Fünffache der gesetzli-\n\nchen Gebühren betragen. Zumindest innerhalb dieser Spannbreite kann bei\n\nSachen mit kleineren und mittleren Streitwerten aus dem Quotienten von be-\n\nrechnetem Honorar und gesetzlichen Gebühren allein ein sittenwidriges Miß-\n\nverhältnis von anwaltlicher Leistung und vereinbarter Gegenleistung nicht ent-\n\nnommen werden (vgl. BGHZ 144, 343, 346; BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR\n\n153/01, NJW 2002, 2774, 2775). Das gilt namentlich dann, wenn - wie hier -\n\neine arbeitszeitabhängige Vergütung vereinbart wurde, der vereinbarte Stun-\n\ndensatz nicht außergewöhnlich hoch ist und die Gesamtvergütung durch die\n\nAnzahl der rechnungsmäßig anfallenden Stunden - anders als die gesetzlichen\n\nWertgebühren - aufwandsabhängig wuchs. Denn eine aufwandsangemessene\n\nanwaltliche Honorarvereinbarung kann das Sittengesetz nicht verletzen.\n\nKeinen Erfolg hat auch der Angriff der Revision gegen die Auslagenver-\n\neinbarung; denn sie ist nicht bereits deshalb sittenwidrig, weil die Erstattung\n\nabweichend von § 26 BRAGO betragsmäßig nicht begrenzt war. Welche Aus-\n\nlagen der Klägerin tatsächlich während der Laufzeit des Mandates entstanden\n\nsind, hat der Beklagte nicht mit den im Urkundenprozeß statthaften Mitteln un-\n\nter Beweis gestellt.\n\nbb) Der Beklagte konnte das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober\n\n1999 auch nicht nach § 123 BGB anfechten oder wegen Verschuldens beim\n\nVertragsschluß Befreiung von der anderweitig nicht bestehenden Schuld ver-\n\nlangen, weil die Klägerin für den Fall der Nichtannahme zu erkennen gegeben\n\nhatte, daß sie ein Mandat ohne Rücksicht auf die demnächst laufende Beru-\n\nfungsbegründungsfrist niederlegen werde. Denn diese Drohung war nicht ohne\n\nweiteres rechtswidrig (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 2002 - IX ZR 153/01, aaO).\n\ncc) Die Revision beanstandet ohne Erfolg, bei dem Schuldanerkenntnis\n\nvom 19./22. Oktober 1999 sei die Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für an-\n\nwaltliche Honorarvereinbarungen nicht eingehalten worden. Das Anerkenntnis\n\nbedurfte mit seinem schuldbestätigenden Inhalt entgegen dem Ausgangspunkt\n\ndes Berufungsgerichts dieser gesetzlichen Form jedenfalls deshalb nicht, weil\n\ndie bestätigte Honorarabrede vom August 1998, auf welche in der Mandatsver-\n\neinbarung verwiesen wurde, die Form wahrte. Ob ein ursprünglicher Formman-\n\ngel anwaltlicher Honorarvereinbarungen entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 2 BRA-\n\nGO im Rahmen einer Schuldbestätigung verzichtsfähig ist, braucht deshalb\n\nnicht geprüft zu werden.\n\nAus dem Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom\n\n16. September 1971 (BGHZ 57, 53, 57 f), auf welches sich die Parteien bezo-\n\ngen haben, kann für den vorliegenden Fall keine weitergehende Formanforde-\n\nrung entnommen werden. Dort ist der Rechtssatz aufgestellt worden, daß ein\n\nabstraktes Schuldanerkenntnis der Form des § 3 Abs. 1 BRAGO nicht genüge.\n\nDer damalige Bestimmtheitsmangel des Schuldanerkenntnisses kommt hier\n\nnicht in Betracht. Denn das Schuldanerkenntnis vom 19./22. Oktober 1999 hat\n\ndie unter Nummer 1 anerkannten Honorarrechnungen der Beklagten im Vor-\n\nspruch nach Rechnungsdatum, Rechnungsnummer und Betrag bezeichnet.\n\ndd) Der Wirksamkeit des Schuldanerkenntnisses vom 19./22. Oktober\n\n1999, soweit hier von Interesse, stehen auch die Vorschriften des AGB-\n\nGesetzes nicht entgegen.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Recht offengelassen, ob das AGB-Gesetz\n\nhier nach § 24a Nr. 2 in dem dort bezeichneten Umfang Anwendung findet.\n\nDenn das AGB-Gesetz verbietet deklaratorische Schuldanerkenntnisse mit\n\nVergleichscharakter auch dann nicht allgemein, wenn sie gegenüber einem\n\nVerbraucher vorformuliert werden. Der hier ausbedungene Einwendungsver-\n\nzicht des Beklagten gegen die anerkannten vorliegenden Rechnungen der Klä-\n\ngerin ist zwar keine bloße Leistungsbeschreibung (vgl. dazu BGHZ 100, 157,\n\n173), widerspricht mit seinem Inhalt aber nicht dem in der Rechtsprechung an-\n\nerkannten Leitbild eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und be-\n\nnachteiligt den Beklagten auch nicht unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1\n\nAGBG. Denn es steht in einem Austauschverhältnis zu der annähernd einjähri-\n\ngen zinslosen Leistungsstundung von seiten der Klägerin.\n\nDas deklaratorische Schuldanerkenntnis läßt sich mit der Erteilung eines\n\nabstrakten Schuldanerkenntnisses, welches trotz seiner Beweislastwirkung im\n\nRahmen von § 812 Abs. 2 BGB mit § 11 Nr. 15 AGBG vereinbar ist (vgl.\n\nBGHZ 99, 274, 284 f; 114, 9, 12), auch vor dem Hintergrund des AGB-\n\nGesetzes nur bedingt vergleichen. Die Anerkenntniswirkung liegt beim dekla-\n\nratorischen Schuldanerkenntnis allein in der Feststellung des Ausgangsschuld-\n\nverhältnisses. Damit hat sich keine Beweislast der Parteien verlagert, sondern\n\nes sind mögliche Beweisfragen durch das materielle Recht beseitigt worden. Im\n\nInteresse einer einvernehmlichen Streiterledigung oder Streitvermeidung hat\n\ndas Gesetz solche Möglichkeiten trotz Klauselverwendung nicht allgemein be-\n\nschränkt.\n\nc) Infolge des Schuldanerkenntnisses des Beklagten ist ein Bestreiten\n\nder in Rechnung gestellten honorarpflichtigen Stunden, gleich ob sie nicht er-\n\nbracht oder nicht erforderlich gewesen sein sollen, materiell-rechtlich ausge-\n\nschlossen. Eines Urkundenbeweises durch die Klägerin bedarf es demgegen-\n\nüber nicht mehr. Das gilt auch für die Frage, ob der Beklagte die Klägerin ur-\n\nkundlich damit beauftragt hat, den Arbeitsgerichtsprozeß, an dem er persönlich\n\nnicht beteiligt war, für die Arbeitnehmerin auf seine Rechnung und zu den für\n\nihn selbst geltenden Bedingungen zu führen.\n\n4. Das Berufungsgericht hat der Klägerin keinen höheren Zinsfuß zuge-\n\nsprochen als beantragt. Es hat in diesem Punkt nur das landgerichtliche Urteil\n\nunrichtig wiedergegeben. Dieses offenkundige Schreibversehen kann durch\n\ndas Berufungsgericht selbst nach § 319 ZPO im Bedarfsfall berichtigt werden.\n\nKreft Kirchhof Fischer\n\n Raebel \n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:4)(cid:11)(cid:13)(cid:12)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-113-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 593","ref_norm":"593","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 595","ref_norm":"595","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 597","ref_norm":"597","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-03/ix-zr-113-02","retrieved":"2026-07-10 14:18:32.746383+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-03/ix-zr-113-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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