{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2003-04-03","aktenzeichen":"I ZR 203/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"UWG § 1; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c; HeilmittelwerbeG § 3a; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 21 L-Glutamin a) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG ist der von einem Mittel erweckte Eindruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestim- men, in dem dieses dem Verkehr entgegentritt. Dementsprechend sind ein- zelne Werbeaussagen, auch wenn sie nur für sich allein angegriffen sind, in- soweit im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der Aufmachung und gesamten Erscheinung des Mittels zu würdigen. b) Die Ansicht, Hinweise auf einen Muskelaufbau und eine Muskelvergrößerung deuteten auf Arzneimittel hin, entspricht nicht mehr uneingeschränkt der Auffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft, welche die Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts mitbeeinflussen kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nI ZR 203/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ\n\n :\n\n nein\n\nBGHR : ja\n\nVerkündet am:\n3. April 2003\nWalz\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nUWG § 1; LMBG § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c; HeilmittelwerbeG § 3a;\n\nAMG § 2 Abs. 1 Nr. 5, § 21\n\nL-Glutamin\n\na) Im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG ist der von einem\n\nMittel erweckte Eindruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestim-\n\nmen, in dem dieses dem Verkehr entgegentritt. Dementsprechend sind ein-\n\nzelne Werbeaussagen, auch wenn sie nur für sich allein angegriffen sind, in-\n\nsoweit im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der\n\nAufmachung und gesamten Erscheinung des Mittels zu würdigen.\n\nb) Die Ansicht, Hinweise auf einen Muskelaufbau und eine Muskelvergrößerung\n\ndeuteten auf Arzneimittel hin, entspricht nicht mehr uneingeschränkt der\n\nAuffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft, welche\n\ndie Vorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts\n\nmitbeeinflussen kann.\n\nBGH, Urt. v. 3. April 2003 - I ZR 203/00 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\n Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 3. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die\n\nRichter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Starck, Dr. Büscher und Dr. Schaffert\n\n für Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2000 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\n Von Rechts wegen\n\n Tatbestand:\n\n Die Beklagte vertreibt im Versandhandel von ihr so bezeichnete \"Fitness\n\nProducts\". In der Zeitschrift \"S. \" warb sie für die sämtlich nicht als Arznei-\n\nmittel zugelassenen Mittel \"L-Glutamin Kapseln\", \"BCAA Drops\", \"Super Whey\n\nProtein\" und \"Muscle Super 90\", wobei sie diese teilweise als \"Nahrungsergän-\n\nzungen\" bzw. als \"Sportlernahrung\" bezeichnete.\n\n Der Kläger ist der Verband Sozialer Wettbewerb e.V. Er hat - soweit für\n\ndie Revisionsinstanz von Bedeutung - folgende Aussagen in der Werbung der\n\nBeklagten für die genannten Mittel als wettbewerbswidrig beanstandet und da-\n\nher deren Unterlassung begehrt:\n\n - bezüglich \"L-Glutamin Kapseln\":\n\n-\n-\n-\n\n\"Erhöhtes Muskelzellvolumen\"\n\"Vergrößerung des Muskelvolumens\"\n\"Fördert den Muskelaufbau\"\n\n - bezüglich \"BCAA Drops\":\n\n-\n\n\"Unterstützt den Muskelaufbau\"\n\n - bezüglich \"Super Whey Protein\":\n\n-\n-\n\n\"Muskeln aufbauen wie die Profis\"\n\"Nur so können Sie den Muskelaufbau unterstützen\"\n\n - bezüglich \"Muscle Super 90\":\n\n-\n-\n\n\"Muskelaufbau\"\n\"Eine ausreichende Versorgung mit hochwertigem Protein ist\n\nGrundlage für maximalen Muskelaufbau\".\n\nDer Kläger ist der Auffassung, die Mittel stellten, wenn sie wie verspro-\n\nchen wirkten, nicht zugelassene Arzneimittel und andernfalls Lebensmittel dar,\n\ndie als solche nicht mit den beanstandeten Aussagen beworben werden dürf-\n\nten, da diese dann irreführend wären.\n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten.\n\nDas Landgericht hat es der Beklagten untersagt, für die genannten Mittel\n\nmit den beanstandeten Aussagen zu werben. Die Berufung der Beklagten ist\n\nohne Erfolg geblieben (OLG Stuttgart ZLR 2002, 231).\n\nMit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die\n\nBeklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Das Berufungsgericht hat die \"L-Glutamin Kapseln\" und die \"BCAA\n\nDrops\" als Lebensmittel angesehen, denen mit den beanstandeten Werbeaus-\n\nsagen der Anschein eines Arzneimittels gegeben werde, weshalb die Beklagte\n\ninsoweit gemäß § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG zur\n\nUnterlassung verpflichtet sei. Die Frage, ob die Produkte \"Super Whey Protein\"\n\nund \"Muscle Super 90\" Arzneimittel oder Lebensmittel sind, hat das Berufungs-\n\ngericht offengelassen, weil es der Auffassung war, daß sich der Unterlassungs-\n\nanspruch insoweit entweder ebenfalls aus § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5\n\nSatz 2 Buchst. c LMBG oder aber aus § 1 UWG i.V. mit § 3a HWG, § 21 AMG\n\nergebe. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\nWegen der Herausstellung des gezielten Muskelaufbaus vermittelten die\n\nWerbeangaben für die beiden ersteren Präparate den Eindruck, sie seien vor-\n\nwiegend nicht der Ernährung oder dem Genuß, sondern der Beeinflussung des\n\nZustandes, der Beschaffenheit oder der Funktionen des Körpers zu dienen be-\n\nstimmt und erfüllten damit einen arzneilichen Zweck i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5\n\nAMG. Die Verneinung einer schon aus der stofflichen Zusammensetzung fol-\n\ngenden Eigenschaft als Arzneimittel schließe es nicht aus, daß Werbeaussagen\n\n- wie auch im Streitfall - den Eindruck erwecken könnten, es handle sich um\n\nArzneimittel. Der Umstand, daß es sich bei den beiden Präparaten um Nah-\n\nrungsergänzungsmittel oder diätetische Lebensmittel handeln solle, stehe dem\n\nnicht entgegen. Denn die in Rede stehenden Werbeaussagen stellten nicht\n\ndarauf ab und beschränkten sich erst recht nicht darauf, daß es bei den ange-\n\npriesenen Wirkungen um die Reaktion auf Mangelerscheinungen oder vorüber-\n\ngehende besondere physiologische Umstände gehe. Die angepriesene Funkti-\n\non des gezielten und gesteigerten Muskelaufbaus habe mit solchen Zuständen\n\nund dementsprechenden Zweckbestimmungen nichts zu tun, sondern gehe weit\n\ndarüber hinaus und überschreite die Grenze zu einem arzneilichen Zweck. An\n\nder vorzunehmenden Beurteilung änderte sich auch dann nichts, wenn man mit\n\nder Beklagten darauf abstellte, daß deren Produkte auch von Ausdauersport-\n\nlern nachgefragt würden. Denn wie die Beklagte selbst vorgetragen habe,\n\nkomme es bei diesen nicht, wie in den angegriffenen Werbeaussagen, auf die\n\nBeschleunigung des Muskelaufbaus oder die Vergrößerung des Muskelzellvo-\n\nlumens, sondern auf die Verhinderung von Muskelabbau an.\n\nDie Werbeaussagen für die Mittel \"Super Whey Protein\" und \"Muscle\n\nSuper 90\" erweckten ebenfalls den Eindruck eines Arzneimittels, da sie Wir-\n\nkungsweisen und Wirkungsziele ausdrückten, die über Ernährungszwecke hin-\n\nausgingen und auf einen arzneilichen Zweck i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 AMG\n\nhinwiesen. Die Frage, ob diese beiden Produkte tatsächlich nicht zugelassene\n\nArzneimittel oder Lebensmittel seien, könne daher dahinstehen.\n\nII. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nvom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht\n\ndessen Annahme, die vom Kläger beanstandeten Werbeaussagen verstießen\n\n(zumindest) gegen § 1 UWG i.V. mit § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG.\n\n1. Nicht zutreffend ist die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Wer-\n\nbung für die Produkte \"L-Glutamin Kapseln\" und \"BCAA Drops\" mit einem Mus-\n\nkelaufbau bzw. einer Vergrößerung des Muskelzellvolumens erwecke bei den\n\nangesprochenen Verkehrskreisen den unzutreffenden Anschein, daß es sich\n\nbei diesen Erzeugnissen um Arzneimittel handle.\n\na) Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des Beru-\n\nfungsgerichts, die \"L-Glutamin Kapseln\" und die \"BCAA Drops\" wiesen in den\n\nAugen des Verkehrs nach den Gesamtumständen keine überwiegend arzneili-\n\nche Zweckbestimmung auf und seien daher nicht als Arzneimittel, sondern als\n\nLebensmittel einzustufen. Denn pharmakologische Wirkungen sind insoweit\n\nnicht festgestellt worden, und Verbraucher, an welche sich die Werbung richtet,\n\nwerden im allgemeinen nicht annehmen, daß ein als Nahrungsergänzungsmittel\n\nangebotenes Präparat tatsächlich ein Arzneimittel sei, wenn dieses in der\n\nempfohlenen Dosierung keine pharmakologischen Wirkungen besitzt (vgl.\n\nBGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate).\n\nb) Die vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen vermö-\n\ngen jedoch dessen Annahme, den beiden Mitteln werde durch die in Rede ste-\n\nhenden Werbeaussagen der Anschein von Arzneimitteln gegeben, nicht zu tra-\n\ngen. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend beachtet, daß im Rahmen des\n\n§ 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG der von einem Mittel erweckte Ein-\n\ndruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestimmen ist, in dem dieses\n\ndem Verkehr entgegentritt. Dementsprechend dürfen einzelne Werbeaussagen\n\nregelmäßig nicht isoliert betrachtet werden, auch wenn sie - wie beispielsweise\n\nbei dem Mittel \"BCAA Drops\" die Angabe \"Unterstützt den Muskelaufbau\" - nur\n\nfür sich allein angegriffen sind. Ebenso wie bei der Abgrenzung zwischen Le-\n\nbens- und Arzneimitteln sind sie vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren\n\nWerbeaussagen sowie mit der Aufmachung und dem gesamten Erscheinungs-\n\nbild des Mittels zu würdigen (vgl. OLG Frankfurt PharmR 1998, 72 f.; Bülow in\n\nBülow/Ring, HWG, 2. Aufl., § 1 Rdn. 82; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, C\n\n100, § 17 LMBG Rdn. 300; Behler/Schroeder, Das Lebensmittel- und Bedarfs-\n\ngegenständegesetz, Rdn. 76). Damit sind etwa bei dem Mittel \"BCAA Drops\" im\n\nRahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung auch die Angaben \"Verfügt über\n\neinen hohen Anteil an verzweigtkettigen Aminosäuren (L-Leucin, L-Valin und L-\n\nIsoleucin) in 100 % freier Form aus natürlichem, pflanzlichem Extrakt\", \"fördert\n\ndie Regeneration nach intensiven Trainingseinheiten\" und \"besonders geeignet\n\nfür die Anwendung während einer kalorienreduzierten Diät und in der unmittel-\n\nbaren Wettkampf-Vorbereitung\" zu berücksichtigen. Das hat im Streitfall zumal\n\ndeshalb zu gelten, weil die hier beanstandeten Werbeaussagen ohne blick-\n\nfangmäßige Hervorhebung im engen Zusammenhang mit den weiteren Werbe-\n\naussagen eines einheitlich gestalteten Textes stehen und keine Anhaltspunkte\n\ndafür gegeben sind, daß diese weiteren Aussagen für den angesprochenen\n\nVerkehr hinter die beanstandeten Aussagen zurücktreten.\n\nDas Berufungsgericht ist ferner unter Bezugnahme auf seine Ausführun-\n\ngen im vorangegangenen Verfahren der einstweiligen Verfügung davon ausge-\n\ngangen, daß sich allein aus der stofflichen Zusammensetzung der Präparate\n\nderen Arzneimittelcharakter nicht entnehmen lasse. Zwar deuten diese Ausfüh-\n\nrungen darauf hin, daß die beworbenen Wirkungen eines Muskelaufbaus und\n\neiner Vergrößerung des Muskelzellvolumens nach der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht pharmakologischer Natur sind. Ohne nähere Begründung ist\n\naber nicht ersichtlich, inwiefern die angekündigten Wirkungen beim verständi-\n\ngen Durchschnittsverbraucher den Eindruck erwecken können, es handle sich\n\num Arzneimittel. Eine solche Begründung ist im Berufungsurteil nicht enthalten.\n\nc) Zudem entspricht auch die vom Berufungsgericht geäußerte Ansicht,\n\ndie Hinweise auf einen Muskelaufbau und eine Muskelvergrößerung deuteten\n\nbei isolierter Betrachtung auf Arzneimittel hin, nicht mehr uneingeschränkt der\n\nAuffassung der pharmazeutischen und medizinischen Wissenschaft, welche die\n\nVorstellung der Verbraucher von der Zweckbestimmung eines Produkts mitbe-\n\neinflussen kann (vgl. BGHZ 151, 286, 292 - Muskelaufbaupräparate, m.w.N.).\n\nDenn eine muskelaufbauende und das Muskelzellvolumen erweiternde Wirkung\n\neines Mittels weist nicht stets und zwangsläufig auf einen arzneilichen Anwen-\n\ndungszweck hin (vgl. Schmidt-Felzmann, ZLR 2002, 241, 248 f.). In Betracht\n\nkommt vielmehr auch, daß ein solches Mittel der Befriedigung besonderer phy-\n\nsiologischer Bedürfnisse und sich daraus ergebender Ernährungserfordernisse\n\neiner speziellen Personengruppe - wie etwa hier der Hochleistungs-, Kraft- oder\n\nAusdauersporttreibenden - dient, somit ein diätetisches Lebensmittel i.S. des\n\n§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b der Diätverordnung (DiätV) darstellt und auch beim\n\nVerbraucher den entsprechenden Eindruck erweckt. Diätetische Lebensmittel\n\nsind nach der Definition des § 1 Abs. 1 DiätV Lebensmittel, die für eine beson-\n\ndere Ernährung bestimmt sind. Dies ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b DiätV\n\nnamentlich dann der Fall, wenn ein Mittel den besonderen Ernährungserforder-\n\nnissen bestimmter Gruppen von Personen entspricht, die sich in besonderen\n\nphysiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen\n\naus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe\n\nziehen können. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß eine\n\nSteigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit zunehmend als Zweck einer Er-\n\nnährung anerkannt wird (vgl. Rathke, ZLR 2000, 285, 299; Schmidt-Felzmann,\n\nZLR 2000, 859, 867). Der Aufbau von (neuem) Muskelgewebe kann daher un-\n\nter Umständen auch den physiologischen Bedürfnissen bestimmter Personen-\n\ngruppen - wie etwa intensiv trainierender Kraft- oder Ausdauersportler nach\n\nMaßgabe des Trainingsfortschritts - Rechnung tragen. Daß dies im Grundsatz\n\nauch dem Standpunkt des Verordnungsgebers entspricht, belegt die Anlage 8\n\nzu § 4a Abs. 1 DiätV, die unter Nr. 7 (diätetische) \"Lebensmittel für intensive\n\nMuskelanstrengungen, vor allem für Sportler\" anführt. Aufgrund dieser Gege-\n\nbenheiten vermögen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen des-\n\nsen Annahme, die Hinweise auf ein \"erhöhtes Muskelzellvolumen\", eine \"Ver-\n\ngrößerung des Muskelzellvolumens\" sowie der Hinweis \"Fördert/Unterstützt den\n\nMuskelaufbau\" vermittelten den unzutreffenden Anschein eines Arzneimittels,\n\nnicht zu tragen.\n\nd) Im übrigen ist bei der Beurteilung auch zu berücksichtigen, daß die in\n\nden Mitteln \"L-Glutamin Kapseln\" und \"BCAA Drops\" insbesondere enthaltenen\n\nAminosäuren nach dem Gemeinschaftsrecht (vgl. Begründungserwägung 1,\n\nArt. 1 Abs. 1 und Anh. Kategorie 3 der Richtlinie 2001/15/EG der Kommission\n\nvom 15.2.2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernäh-\n\nrung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dür-\n\nfen, ABl. L 52 v. 22.2.2001, S. 19) zu den Stoffen zählen, die Lebensmitteln für\n\neine besondere Ernährung beigegeben werden dürfen, um sicherzustellen, daß\n\ndie besonderen ernährungsphysiologischen Bedürfnisse der Personen, für die\n\ndiese Lebensmittel bestimmt sind, erfüllt werden. Entsprechend wird in der Be-\n\ngründungserwägung 6 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments\n\nund des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\n\nMitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 v. 12.7.2002,\n\nS. 51) vorausgesetzt, daß Nahrungsergänzungsmittel als Nährstoffe u.a. Ami-\n\nnosäuren enthalten können. Das spricht dafür, daß die Verbraucher zumindest\n\nbei aminosäurehaltigen Produkten grundsätzlich nicht erwarten werden, ein bei\n\nihrer Einnahme in Aussicht gestellter Muskelaufbau beruhte auf von den Pro-\n\ndukten ausgehenden pharmakologischen Wirkungen.\n\n2. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, bei den Mitteln \"Super Whey\n\nProtein\" und \"Muscle Super 90\" handle es sich entweder um zulassungspflichti-\n\nge Arzneimittel oder aber deren Bewerbung mit Hinweisen auf einen Muskel-\n\naufbau bzw. dessen Unterstützung sowie auf eine ausreichende Versorgung mit\n\nhochwertigem Protein als Grundlage für maximalen Muskelaufbau erwecke\n\nden unzutreffenden Anschein von Arzneimitteln, hält der rechtlichen Überprü-\n\nfung ebenfalls nicht stand.\n\na) Das Berufungsgericht hat auch bei diesen beiden Mitteln nicht den von\n\nihnen ausgehenden Gesamteindruck beurteilt, sondern allein auf die vom Klä-\n\nger angegriffenen, auf eine muskelaufbauende Wirkung hindeutenden Werbe-\n\naussagen abgestellt. Auf den Gesamteindruck kam es jedoch nicht nur für die\n\nBeurteilung an, ob die Mittel als Lebensmittel oder Arzneimittel einzuordnen\n\nsind, sondern, wie zu vorstehend 1. b) bereits ausgeführt wurde, ebenso bei der\n\nFrage einer Beilegung des unzutreffenden Anscheins eines Arzneimittels ge-\n\nmäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchst. c LMBG. Für die Beurteilung, es werde\n\njedenfalls der Anschein eines Arzneimittels erweckt, fehlt es daher bislang an\n\neiner tragfähigen Tatsachengrundlage.\n\nb) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zudem nicht be-\n\nrücksichtigt, daß ein gezielter Muskelaufbau nicht notwendig außerhalb eines\n\nErnährungszwecks liegt. Die Annahme, ein schneller und gezielter Muskelauf-\n\nbau habe nichts mit der Befriedigung der stofflichen und energetischen Bedürf-\n\nnisse des Körpers oder einem besonderen physiologischen Umstand zu tun,\n\nläßt außer Betracht, daß bei Sportlern unter intensiven Trainingsbelastungen\n\naus physiologischen Gründen durchaus ein erhöhter Bedarf an Proteinen be-\n\nstehen kann, um das Training im Sinne einer Leistungssteigerung effektiv zu\n\ngestalten und gemäß dem Trainingsfortschritt ein entsprechendes Muskelvolu-\n\nmen aufzubauen (vgl. zu vorstehend 1. c)).\n\nPharmakologische Wirkungen hat das Berufungsgericht auch bei den\n\nMitteln \"Super Whey Protein\" und \"Muscle Super 90\" nicht festgestellt. Es ist\n\nnicht ersichtlich, warum der Verkehr diesen Erzeugnissen allein aufgrund der\n\nbeanstandeten Werbeaussagen Arzneimitteleigenschaften beimessen sollte.\n\nNamentlich ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, daß es sich um Prä-\n\nparate handelt, deren Einnahme mit gesundheitlichen Risiken verbunden ist\n\n(vgl. dazu Forstmann, ZLR 2000, 381, 384; Köhler, GRUR 2002, 844, 849).\n\nEbensowenig ist das Berufungsgericht zu der Beurteilung gelangt, die ange-\n\ngriffene Werbung vermittle den Eindruck, die angepriesene Muskelaufbauwir-\n\nkung könne auch ohne jedes Training allein mit Hilfe der beworbenen Präparate\n\nerreicht werden. Bei dieser Sachlage hat die Feststellung des Berufungsge-\n\nrichts, die beanstandeten Werbeaussagen vermittelten jedenfalls den Anschein,\n\ndaß es sich bei den beworbenen Erzeugnissen um Arzneimittel handle, keine\n\nhinreichend tragfähige Grundlage.\n\nSoweit die Revisionserwiderung demgegenüber geltend macht, ent-\n\nscheidend sei, daß in der Werbung speziell die muskelaufbauende Wirkung der\n\nPräparate herausgestellt sei, fehlt es an entsprechenden tatrichterlichen Fest-\n\nstellungen.\n\nIII. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur an-\n\nderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\n\nan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird auf der Grundlage der\n\nzu vorstehender Ziffer II. dargestellten Grundsätze zu beurteilen haben, ob die\n\nin Rede stehenden Mittel, sofern sie keine Arzneimittel sind, sich einem ver-\n\nständigen Durchschnittsverbraucher in ihrer Gesamterscheinung immerhin als\n\nsolche darstellen.\n\nUllmann\n\nv. 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