{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"XI ZR 385/02","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F. a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das eingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht. b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjäh- rungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNIS-\nURTEIL\n\nXI ZR 385/02\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nVerkündet am:\n1. April 2003\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 826 Ga, 852 Abs. 1 a.F.\n\na) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich,\nschriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das\neingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht\nbringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im\nErgebnis praktisch chancenlos macht.\n\nb) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken\nvon Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjäh-\nrungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich\ndie Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.\n\nBGH, Versäumnisurteil vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02 - OLG Düsseldorf\n LG Duisburg\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 1. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die\n\nRichter Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin Mayen\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des\n\n22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf\n\nvom 15. März 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt den Beklagten zu 1) (im folgenden: Beklagten)\n\nauf Schadensersatz für Verluste aus Warentermin- und Optionsgeschäf-\n\nten in Anspruch.\n\nDer Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH, die gewerbsmäßig\n\nTermin- und Optionsgeschäfte vermittelte. Nach telefonischer Werbung\n\nschloß der Kläger, ein Softwareentwickler, mit der GmbH einen Vermitt-\n\nlungsvertrag und erhielt den Vordruck einer - mehrere \"Risikoerklärun-\n\ngen\" umfassenden - Kundenvereinbarung mit einem auf den Bahamas\n\nansässigen Broker. Der Kläger unterschrieb diese Vereinbarung am\n\n26. Oktober 1995 und übersandte der GmbH am 27. Oktober 1995 einen\n\nScheck in Höhe von 20.000 DM. Nach dem Ausscheiden des Beklagten\n\nals Geschäftsführer zahlte der Kläger weitere 172.000 DM. Für jedes\n\nGeschäft wurden ihm ein Disagio in Höhe von 15% des eingesetzten Ka-\n\npitals und eine Round-Turn-Kommission in Höhe von 160 US-Dollar in\n\nRechnung gestellt.\n\nDer Kläger hat behauptet, der Beklagte habe ihn nicht ausreichend\n\nüber die Risiken der Geschäfte aufgeklärt. Der Beklagte hat die Einrede\n\nder Verjährung erhoben.\n\nDie Klage auf Zahlung von 20.000 DM nebst Zinsen ist in den\n\nVorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt\n\nder Kläger seinen Klageantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDa der Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger\n\nLadung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision des Klä-\n\ngers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine\n\nFolge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.\n\nBGHZ 37, 79, 81).\n\nDie Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\n\ndes angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das\n\nBerufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im wesentli-\n\nchen wie folgt begründet:\n\nDer Kläger habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines vertrag-\n\nlichen Anspruches, eines Anspruches gemäß §§ 812, 852 Abs. 3 BGB\n\na.F. und eines Anspruches gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit\n\n§ 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 StGB wegen Gebührenschinderei bzw. Ver-\n\nuntreuung des Schecks nicht schlüssig vorgetragen.\n\nDer in Betracht kommende Anspruch gemäß § 826 BGB wegen\n\nmangelhafter Belehrung über die Risiken und Kosten der vermittelten\n\nGeschäfte sei gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährt. Der Kläger habe\n\ndie für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis von dem Schaden\n\nund der Person des Beklagten als Ersatzpflichtigen gehabt, als er Ende\n\n1996 seinen erstinstanzlichen Bevollmächtigten aufgesucht habe. In die-\n\nsem Zeitpunkt habe der Kläger sowohl den Verlust seiner Einlage als\n\nauch den Inhalt der ihm erteilten Aufklärung gekannt. Diese Kenntnisse\n\nhätten ausgereicht, um mit Hilfe seines Bevollmächtigten festzustellen,\n\ndaß die Voraussetzungen der Haftung gemäß § 826 BGB wegen man-\n\ngelhafter Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risi-\n\nken der vermittelten Geschäfte erfüllt waren. Die Stellung des Beklagten\n\nals Geschäftsführer der Vermittlungs-GmbH sei aus der dem Kläger\n\nübersandten Eingangsbestätigung für seinen Scheck ersichtlich gewe-\n\nsen. Zwar sei nicht feststellbar, wann dem Kläger oder seinem Bevoll-\n\nmächtigten die Anschrift des Beklagten bekannt geworden sei. Darauf\n\nkönne der Kläger sich aber nicht berufen, weil er die Anschrift in zumut-\n\nbarer Weise ohne nennenswerte Mühe hätte in Erfahrung bringen kön-\n\nnen. Die dreijährige Verjährungsfrist sei vor Klageerhebung im August\n\n2000 abgelaufen.\n\nEtwaige Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit\n\n§ 89 BörsG, § 31 WpHG seien ebenfalls verjährt.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in einem we-\n\nsentlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Begründung,\n\nmit der das Berufungsgericht vertragliche Ansprüche und Ansprüche ge-\n\nmäß § 812 Abs. 1, § 852 Abs. 3 BGB a.F. sowie § 823 Abs. 2 BGB in\n\nVerbindung mit § 263 Abs. 1, § 266 Abs. 1 StGB verneint hat. Sie wird\n\nvon der Revision nicht angegriffen.\n\n2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts, ein Anspruch gemäß § 826 BGB sei verjährt.\n\nEin etwaiger Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB verjährt\n\ngemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in\n\ndem der Kläger von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\n\nKenntnis erlangt hat. Zu diesem Zeitpunkt hat das Berufungsgericht kei-\n\nne ausreichenden Feststellungen getroffen.\n\na) Zur Kenntnis des Schadens gehört, wenn - wie im vorliegenden\n\nFall - Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risi-\n\nken von Optionsgeschäften verlangt wird, die Kenntnis der Umstände,\n\naus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (Senat, Urteile\n\nvom 29. Januar 2002 - XI ZR 86/01, WM 2002, 557, 558 und vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447 m.w.Nachw.). Wenn ein\n\nDisagio in Höhe von 15% des eingesetzten Kapitals erhoben wird, ergibt\n\nsich die Rechtspflicht zur Aufklärung über die Auswirkungen des Dis-\n\nagios auf die Gewinnchancen des Anlegers daraus, daß eine Gewinner-\n\nzielung unter Berücksichtigung des Disagios einen höheren Kursaus-\n\nschlag als den vom Börsenfachhandel als realistisch angesehenen vor-\n\naussetzt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit\n\nnach im Ergebnis praktisch chancenlos macht. Erst die positive Kenntnis\n\ndieser die Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhänge ermöglicht dem Anleger die aussichtsreiche Geltendmachung ei-\n\nnes Schadensersatzanspruches wegen vorsätzlicher sittenwidriger\n\nSchädigung (Senat, Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002,\n\n1445, 1447).\n\naa) Daß der Kläger selbst diese Kenntnis mehr als drei Jahre vor\n\nder Klageerhebung hatte, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt und\n\nvon den Parteien nicht vorgetragen worden.\n\nbb) Dasselbe gilt für die Kenntnis des Rechtsanwalts, den der Klä-\n\nger Ende 1996 mit der Aufklärung des Sachverhalts sowie der Geltend-\n\nmachung von Schadensersatzansprüchen beauftragt hat und dessen in\n\ndiesem Rahmen erlangtes Wissen er sich entsprechend § 166 Abs. 1\n\nBGB zurechnen lassen muß (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 1989 - VI ZR\n\n251/88, NJW 1989, 2323 und vom 18. Januar 1994 - VI ZR 190/93,\n\nNJW 1994, 1150, 1151, jeweils m.w.Nachw.). Die positive Kenntnis des\n\nRechtsanwalts von den die Aufklärungspflicht begründenden wirtschaftli-\n\nchen Zusammenhängen ist ebenfalls weder festgestellt noch vorgetragen\n\nworden.\n\ncc) Die nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. erforderliche Kenntnis kann\n\nauch nicht mit der Begründung bejaht werden, der Kläger und sein Be-\n\nvollmächtigter hätten sich der Kenntnisnahme der die Aufklärungspflicht\n\nbegründenden Umstände grob fahrlässig entzogen.\n\n(1) Grob fahrlässige Unkenntnis steht der vom Gesetz geforderten\n\npositiven Kenntnis nicht gleich. Eine Ausnahme vom Erfordernis der po-\n\nsitiven Kenntnis kommt nur dann in Betracht, wenn der Geschädigte es\n\nversäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Kenntnismöglichkeit\n\nwahrzunehmen und seine Berufung auf diese Unkenntnis als Förmelei\n\nerscheint, weil jeder andere in seiner Lage unter denselben konkreten\n\nUmständen die Kenntnis gehabt hätte (BGHZ 133, 192, 198 f.; BGH, Ur-\n\nteile vom 5. März 2002 - VI ZR 442/00, NJW 2002, 1877, für BGHZ vor-\n\ngesehen und vom 8. Oktober 2002 - VI ZR 182/01, NJW 2003, 288, 289).\n\nEin Geschädigter, der sich die erforderliche Kenntnis in zumutbarer Wei-\n\nse ohne nennenswerte Mühe verschaffen kann, darf es nicht in der Hand\n\nhaben, einseitig die Verjährungsfrist dadurch zu verlängern, daß er die\n\nAugen vor der sich aufdrängenden Kenntnis verschließt. Dies kann der\n\nFall sein, wenn zur Vervollständigung des Wissens um ein bestimmtes\n\nDetail, etwa die Anschrift des Schädigers, nur eine einfache Anfrage\n\noder ein Telefongespräch erforderlich sind (BGH, Urteile vom 31. Januar\n\n1995 - VI ZR 305/94, VersR 1995, 551, 552 und vom 18. Januar 2000\n\n- VI ZR 375/98, NJW 2000, 953, 954). Eine Wissenslücke, die nur durch\n\nlängere und zeitraubende Telefonate geschlossen werden kann, steht\n\npositiver Kenntnis hingegen nicht gleich (BGHZ 133, 192, 199 f.).\n\n(2) Gemessen hieran kann nicht von der gemäß § 852 Abs. 1 BGB\n\na.F. erforderlichen Kenntnis des Klägers oder seines Bevollmächtigten\n\nausgegangen werden. Der Kläger selbst, der weder eine juristische Aus-\n\nbildung noch besondere Erfahrungen mit Termin- und Optionsgeschäften\n\nbesaß, konnte sich die Kenntnis der die Aufklärungspflicht begründenden\n\nwirtschaftlichen Zusammenhänge nicht ohne nennenswerte Mühe ver-\n\nschaffen. Auch für den von ihm beauftragten Rechtsanwalt war die Bear-\n\nbeitung des Falles mit einem erheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand ver-\n\nbunden, weil es um eine nicht alltägliche Rechtsmaterie ging und Scha-\n\ndensersatzansprüche auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten,\n\netwa wegen Veruntreuung der Einlage oder wegen Gebührenschinderei,\n\nzu prüfen waren. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein,\n\nder Bevollmächtigte des Klägers habe die Augen vor den die Aufklä-\n\nrungspflicht begründenden tatsächlichen Umständen verschlossen.\n\nb) Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat der Geschä-\n\ndigte nur, wenn ihm außer dessen Name auch die Anschrift bekannt ist\n\n(BGH, Urteil vom 6. März 2001 - VI ZR 30/00, ZIP 2001, 706, 707,\n\nm.w.Nachw.).\n\naa) Das Berufungsgericht hat die positive Kenntnis des Klägers\n\nvon der Anschrift des Beklagten nicht festgestellt, aber gemeint, die Be-\n\nrufung auf diese Unkenntnis erscheine als Förmelei, weil zur Vervoll-\n\nständigung des Wissens lediglich eine Anfrage oder ein Telefongespräch\n\nausgereicht hätten.\n\nbb) Dies ist rechtsfehlerhaft. Zwar ist, wie dargelegt, von der erfor-\n\nderlichen Kenntnis auszugehen, wenn zur Vervollständigung des Wis-\n\nsens um die Anschrift des Schädigers nur eine einfache Anfrage oder ein\n\nTelefongespräch erforderlich sind. Dies bedeutet aber, wie die Revision\n\nzu Recht geltend macht, nicht, daß die Anschrift des Schädigers immer\n\nauf diese einfache Weise ermittelt werden kann. Die Ermittlung einer An-\n\nschrift kann vielmehr, je nach der Lage des Einzelfalles, unterschiedliche\n\nSchwierigkeiten bereiten. Zu dem im vorliegenden Fall erforderlichen\n\nErmittlungsaufwand hat das Berufungsgericht keine ausreichenden Fest-\n\nstellungen getroffen. Es hat \n\ninsbesondere nicht \n\nfestgestellt, daß\n\n- entsprechend dem Vortrag des Beklagten - der Prozeßbevollmächtigte\n\ndes Klägers den Wohnort des Beklagten kannte und seine Anschrift\n\ndurch eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt hätte in Erfahrung bringen\n\nkönnen.\n\nIII.\n\nDas Urteil des Berufungsgerichts stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus\n\n§ 826 BGB kann insbesondere nicht mit der Begründung verneint wer-\n\nden, der Beklagte habe in ausreichender Weise für eine korrekte Aufklä-\n\nrung des Klägers Sorge getragen.\n\n1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind\n\ngewerbliche Vermittler von Terminoptionen verpflichtet, Kaufinteressen-\n\nten vor Vertragsschluß schriftlich die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in\n\ndie Lage versetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringe-\n\nrung ihrer Gewinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie\n\nrichtig einzuschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der\n\nOptionsprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammen-\n\nhänge des Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihren\n\nEinfluß auf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muß darauf\n\nhingewiesen werden, daß die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch\n\nals vertretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe\n\nden noch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulati-\n\nven Kurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist dar-\n\nzulegen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben\n\nwird, und daß ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert,\n\nweil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als reali-\n\nstisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen (vgl.\n\nBGHZ 105, 108, 110; Senat BGHZ 124, 151, 154 f.; Urteile vom\n\n16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, 2313, 2314 und vom 28. Mai\n\n2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446). In diesem Zusammenhang\n\nist unmißverständlich darauf hinzuweisen, daß höhere Aufschläge vor\n\nallem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen erwerben, aller\n\nWahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos machen. Die\n\nAussagekraft dieses Hinweises, der schriftlich und in auch für flüchtige\n\nLeser auffälliger Form zu erfolgen hat, darf weder durch Beschönigungen\n\nnoch auf andere Weise beeinträchtigt werden (Senat BGHZ 124, 151,\n\n155 f.; Urteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446).\n\nb) Für diese Aufklärung hat der Geschäftsführer einer Optionsver-\n\nmittlungs-GmbH Sorge zu tragen. Ein Geschäftsführer, der Optionsge-\n\nschäfte ohne gehörige Aufklärung der Kunden abschließt, den Abschluß\n\nveranlaßt oder bewußt nicht verhindert, mißbraucht seine geschäftliche\n\nÜberlegenheit in sittenwidriger Weise und haftet den Optionserwerbern\n\ngemäß § 826 BGB auf Schadensersatz (Senat BGHZ 124, 151, 162; Ur-\n\nteil vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446 jeweils\n\nm.w.Nachw.).\n\n2. Diese Pflicht hat der Beklagte nach dem bisherigen Parteivor-\n\ntrag nicht erfüllt.\n\na) Die Kundenvereinbarung, die der Kläger am 26. Oktober 1995\n\nunterschrieben hat, und die darin enthaltenen \"Risikoerklärungen\" brin-\n\ngen nicht klar zum Ausdruck, daß das vereinbarte Disagio von 15% auf\n\ndas eingesetzte Kapital die Gewinnerwartung verschlechtert, weil ein hö-\n\nherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch ange-\n\nsehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Sie enthalten\n\nauch nicht den Hinweis, daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahr-\n\nscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht. Statt des-\n\nsen wird der Anleger durch die Bemerkung irre geführt, er erziele nur\n\ndann einen Gewinn, wenn sich der Kurs um mehr als die an den Broker\n\nzu zahlende Optionsprämie bewege. Dabei wird verschwiegen, daß der\n\nKurs zusätzlich um den als Disagio bezeichneten Gebührenaufschlag\n\nsteigen muß, um die Gewinnzone zu erreichen.\n\nSoweit die Kundenvereinbarung allgemeine, nicht auf den Gebüh-\n\nrenaufschlag bezogene Risikohinweise enthält, werden diese durch die\n\nGegenüberstellung hoher Gewinnchancen relativiert. Die Aufnahme der\n\nRisikohinweise wird den Anlegern zudem dadurch erschwert, daß sie ei-\n\nner auch für den flüchtigen Leser auffälligen Form entbehren.\n\nb) Der Beklagte, der als Geschäftsführer der GmbH für die kor-\n\nrekte Aufklärung der Anleger Sorge zu tragen hatte, hat den Abschluß\n\nvon Geschäften unter Einsatz der vom Kläger gezahlten 20.000 DM ohne\n\nsachgerechte Aufklärung zumindest nicht verhindert. Seine Behauptung,\n\ndie Telefonverkäufer der Vermittlungs-GmbH seien angehalten worden,\n\nden Anlegern die Auswirkungen des Disagios zu erläutern, rechtfertigt\n\nkeine andere Beurteilung. Sie läßt nicht erkennen, daß der Beklagte für\n\neine schriftliche und inhaltlich ausreichende Aufklärung der Anleger Sor-\n\nge getragen hat.\n\nIV.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und\n\ndie Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird\n\nnunmehr insbesondere zum Vorsatz des Beklagten gemäß § 826 BGB\n\nFeststellungen zu treffen haben. Dabei wird außer den schwerwiegenden\n\nAufklärungsmängeln zu berücksichtigen sein, daß ein etwaiger Irrtum\n\nüber die Reichweite der Aufklärungspflicht vorsätzliches Handeln nicht\n\nohne weiteres ausschließt (Senat BGHZ 124, 151, 163; Urteil vom\n\n28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1447).\n\nNobbe Müller Joeres\n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/xi-zr-385-02","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"WpHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/xi-zr-385-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-01/xi-zr-385-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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