{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"VI ZR 366/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB § 218 a Abs. 1 Die auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann- ten -gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann gegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und deshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwanger- schaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge- nommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechts- widrig sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n1. April 2003\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVI ZR 366/02\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 Satz 1; BGB §§ 823 Ah Abs. 1, 1004; StGB\n\n§ 218 a Abs. 1\n\nDie auf Handzetteln öffentlich verbreitete Äußerung, in einer - namentlich benann-\n\nten -gynäkologischen Praxis würden „rechtswidrige Abtreibungen“ durchgeführt, kann\n\ngegen den betroffenen Arzt eine nicht hinnehmbare Prangerwirkung entfalten und\n\ndeshalb gerichtlich untersagt werden. Dem steht nicht entgegen, daß Schwanger-\n\nschaftsabbrüche, die nach der Beratungsregelung des § 218 a Abs. 1 StGB vorge-\n\nnommen werden, nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts rechts-\n\nwidrig sind.\n\nBGH, Beschluß vom 1. April 2003 - VI ZR 366/02 - OLG Stuttgart\n\n LG Heilbronn\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2003 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen\n\nund die Richter Stöhr und Zoll\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nStreitwert: 40.000 \n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger betreibt in H. eine gynäkologische Praxis. In deren unmittel-\n\nbarer Nähe verteilte der Beklagte im Oktober 2001 durch Einwerfen in Brief-\n\nkästen und Anheften an Fahrzeuge Handzettel. Auf deren Deckblatt hieß es:\n\n„Stoppt rechtswidrige Abtreibungen in der Praxis Dr. [es folgen Name und An-\n\nschrift des Klägers]“. Weiter hieß es auf dem Handzettel u.a.: „Wußten Sie\n\nschon, daß in ... der Praxis von Dr. ... rechtswidrige Abtreibungen durchgeführt\n\nwerden?“. Das Landgericht hat den Beklagten auf die Klage des Klägers verur-\n\nteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß die Behauptung aufzustellen\n\nund / oder zu verbreiten, der Kläger führe in seiner Praxis rechtswidrige Abtrei-\n\nbungen aus. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des\n\nBeklagten zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet\n\nsich die Beschwerde des Beklagten.\n\nII.\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist statthaft und\n\nin förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 544 Abs. 1, 2 ZPO). In der Sache\n\nhat sie keinen Erfolg, weil der Beklagte keinen Grund für die Zulassung der Re-\n\nvision dargelegt hat (§ 544 Abs. 2 Satz 3, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).\n\n1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1\n\nNr. 1 ZPO). Sie wirft keine entscheidungserheblichen, klärungsbedürftigen und\n\nklärungsfähigen Rechtsfragen auf, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für\n\ndie Allgemeinheit haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02\n\nund V ZB 16/02 - NJW 2002, 2957 und 3029, sowie vom 1. Oktober 2002\n\n- XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65, 67). Die grundlegenden Voraussetzungen, unter\n\ndenen Äußerungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Persönlichkeits-\n\nrechts oder sonstiger geschützter Grundrechtspositionen eines Dritten durch\n\ngerichtliche Entscheidung untersagt werden können, sind geklärt (vgl. nur\n\nBVerfGE 97, 391; 99, 185; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358\n\nund VersR 2000, 778; Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 - VersR\n\n2000, 1162; jeweils mit weiteren Nachweisen). Neue klärungsbedürftige Fragen\n\nstellen sich im Streitfall nicht. Insoweit ist auch eine Zulassung der Revision zur\n\nFortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht angezeigt.\n\n2. Die Revision ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die Sicherung ei-\n\nner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts er-\n\nfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei kann dahinstehen, unter wel-\n\nchen Voraussetzungen dieser Revisionsgrund bei Fehlern des Tatrichters im\n\nRahmen der Abwägung zwischen den Grundrechten der Parteien aus Art. 2\n\nAbs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben\n\nsein kann. Die Einschränkung, die die Äußerungsfreiheit des Beklagten durch\n\ndie vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung erfährt, ist zumindest im Er-\n\ngebnis hinnehmbar. Ein Einschreiten des Revisionsgerichts ist daher nicht er-\n\nforderlich.\n\nDer Nichtzulassungsbeschwerde ist zuzugeben, daß unter Berücksichti-\n\ngung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 88, 203)\n\ndie in der Praxis des Klägers durchgeführten Schwangerschaftsabbrüche, so-\n\nweit sie unter den Voraussetzungen des § 218 a Abs. 1 StGB erfolgen, nicht als\n\nrechtmäßig angesehen werden können und deshalb rechtswidrig sind (vgl. auch\n\nSenatsurteil vom 19. Februar 2002 - VI ZR 190/01 - VersR 2002, 767, 768; fer-\n\nner Senatsurteil BGHZ 129, 178, 182 ff. zu § 218 a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 StGB\n\na.F.). In der beanstandeten Äußerung des Beklagten wird der erforderliche Be-\n\nzug zu dieser Rechtsprechung jedoch nicht hergestellt. Die außerkontextuelle\n\nVerwendung des Wortes „rechtswidrig“ ist deshalb am allgemeinen Sprach-\n\ngebrauch zu messen. Das Berufungsgericht meint, daß der durchschnittliche\n\nAdressat die Äußerung als Hinweis auf verbotene Schwangerschaftsabbrüche\n\nim Sinne strafbarer Handlungen verstehe. Ob dieses Verständnis zwingend ist,\n\nkann dahinstehen.\n\nJedenfalls hat der Beklagte den durch die Rechtsprechung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts geprägten Begriff der Rechtswidrigkeit, der im Rahmen der\n\nin § 218 a Abs. 1 StGB geregelten Beratungslösung ein legales, strafloses\n\nHandeln des Arztes nicht ausschließt, in einer Weise verwendet, die ersichtlich\n\neine Prangerwirkung gegen den als Einzelperson genannten Arzt erzeugt hat\n\nund auch erzeugen sollte. Darin liegt im vorliegenden Fall eine Verletzung des\n\nPersönlichkeitsrechts des Klägers, die so schwer wiegt, daß das Grundrecht\n\ndes Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zurücktreten muß (zur Bedeutung\n\neiner Prangerwirkung bei Abwägung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 in Ver-\n\nbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG vgl. etwa BVerfGE\n\n97, 391, 406; BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, NJW 1999, 2358, 2359; Se-\n\nnatsurteile vom 12. Oktober 1993 - VI ZR 23/93 - VersR 1994, 57, 58 f. und\n\nvom 12. Juli 1994 - VI ZR 1/94 - VersR 1994, 1116, 1117 f.).\n\nIII.\n\nDie Beschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zr-366-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 218a","ref_norm":"218a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zr-366-02","retrieved":"2026-07-10 14:15:45.201125+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-01/vi-zr-366-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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