{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2003-04-01","aktenzeichen":"VI ZR 321/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Abs. 1 Ha; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1; KfzPflVV § 4 Nr. 4 Bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Re- gelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autoren- nen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht versicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige Regelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVI ZR 321/02\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n1. April 2003\nH o l m e s,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 823 Abs. 1 Ha; StVG § 7 Abs. 1; AKB § 2 b Abs. 3 b; PflVG § 3 Nr. 1;\n\nKfzPflVV § 4 Nr. 4\n\nBei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen\n\ntypischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringfügiger Re-\n\ngelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht (hier: Autoren-\n\nnen), ist die Inanspruchnahme des schädigenden Wettbewerbers für solche - nicht\n\nversicherten - Schäden eines Mitbewerbers ausgeschlossen, die er ohne gewichtige\n\nRegelverletzung verursacht (Fortführung von BGHZ 63, 140).\n\nBGH, Urteil vom 1. April 2003 - VI ZR 321/02 - OLG Karlsruhe\n\n LG Mannheim\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 1. April 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Well-\n\nner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des\n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Juli 2002 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger und der Beklagte zu 1) nahmen am 6. August 2000 mit ihren\n\nPorsche-Kraftfahrzeugen an einer vom Porsche Club Schwaben e.V. veran-\n\nstalteten „Gleichmäßigkeitsprüfung“ auf dem Hockenheimring teil. Nach dem\n\nReglement der Veranstaltung bestand der Wettbewerb darin, innerhalb von\n\n20 Minuten zwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Bei\n\nder Wertung wurde pro 1/100 Sekunde Abweichung ein Punkt abgezogen; bei\n\nPunktgleichheit entschied die höhere Anzahl der Runden und dann die höhere\n\nDurchschnittsgeschwindigkeit.\n\nWährend des Wettbewerbs versuchte der Beklagte zu 1) mit seinem\n\nFahrzeug beim Durchfahren einer Rechts/Links/Rechtsschikane das Fahrzeug\n\ndes Klägers links zu überholen. Dabei kam er von der Fahrbahn ab und drehte\n\nsich dann auf diese zurück. Bei der anschließenden Kollision der Fahrzeuge\n\nwurde das Fahrzeug des Klägers erheblich beschädigt.\n\nMit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten zu 1) als Fahrer und Hal-\n\nter und den Beklagten zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf\n\nErsatz des entstandenen Sachschadens in Anspruch. Mit seiner Widerklage\n\nverlangt der Beklagte zu 2) die Rückzahlung bereits erstatteter Mietwagen-\n\nkosten.\n\nDie Beklagten haben die Ansicht vertreten, der Kläger habe keinen Er-\n\nsatzanspruch, weil das von ihm unterzeichnete Nennungsformular einen Haf-\n\ntungsausschluß enthalte. Dort heißt es u.a., Bewerber und Fahrer erklärten mit\n\nAbgabe der Nennung den Verzicht auf Ansprüche jeglicher Art gegen die ande-\n\nren Teilnehmer, deren Helfer sowie die Eigentümer und Halter der anderen\n\nFahrzeuge, die im Zusammenhang mit dem „Rennwettbewerb“ entstehen, au-\n\nßer bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Schadensverursachung. Der Be-\n\nklagte zu 2) hat darüber hinaus geltend gemacht, seine Haftung sei auch nach\n\n§ 2 b Abs. 3 b AKB ausgeschlossen, weil es sich bei dem Wettbewerb um eine\n\nvom Haftpflichtversicherungsschutz ausgenommene Rennveranstaltung ge-\n\nhandelt habe.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattge-\n\ngeben. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückge-\n\nwiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren\n\nweiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil aus:\n\nAuf die Frage, ob die vom Kläger unterzeichneten Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen zum Ausschluß der Haftung für die dort aufgeführten Fall-\n\nkonstellationen einer Überprüfung nach dem AGBG standhielten, komme es\n\nnicht an. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Be-\n\nklagten zu 1), weil sich der Unfall während einer Rennveranstaltung ereignet\n\nhabe, \n\nfür die zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1) ein\n\n- stillschweigend - vereinbarter Haftungsausschluß bestanden habe, der nur für\n\nFälle eines gewichtigen Regelverstoßes - der dem Beklagten zu 1) nicht zur\n\nLast gelegt werden könne - keine Geltung hätte haben sollen. Damit entfalle\n\nauch eine Haftung des Beklagten zu 2), der unabhängig davon bereits gemäß\n\n§ 4 Nr. 4 KfzPfIVV, § 2 b Abs. 3 b AKB leistungsfrei sei; daraus folge zugleich,\n\ndaß der Kläger die ihm bereits erstatteten Mietwagenkosten zurückzuzahlen\n\nhabe.\n\nII.\n\nDiese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.\n\n1. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die in dem Nennungs-\n\nformular abgedruckten Erklärungen einer Überprüfung nach dem AGB-Gesetz\n\nstandhalten. Auch die Parteien tragen zu diesem Punkt im Revisionsverfahren\n\nnichts vor. Die für die Anwendung des AGBG und die Auslegung der Vertrags-\n\nerklärungen erforderlichen tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsge-\n\nricht nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen,\n\ndaß die Haftung der Beklagten noch nicht ohne weiteres auf Grund der Allge-\n\nmeinen Vertragserklärungen ausgeschlossen ist.\n\n2. Unter den Umständen des Streitfalls hat das Berufungsgericht einen\n\nHaftungsausschluß mit Recht bejaht.\n\na) Dabei ist von der Auffassung des Berufungsgerichts auszugehen, daß\n\nes sich bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 auf dem Hockenheimring um\n\nein Rennen im Sinne von § 29 Abs. 1 StVO, § 2 b Abs. 3 b AKB und § 4 Nr. 4\n\nKfzPfIVV gehandelt hat.\n\naa) Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 29 Abs. 1 StVO sind Rennen\n\nWettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs zur Erzielung von Höchstge-\n\nschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen (ebenso BVerwGE 104, 154, 156 = NZV\n\n1997, 372; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 29 StVO Rdn. 2 mwN).\n\nEin zeitlicher Abstand zwischen dem Start der einzelnen Teilnehmer ändert an\n\ndem Renncharakter nichts (BVerwG, aaO).\n\nNach § 4 Nr. 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung\n\n(KfzPflVV) kann die Haftung von der Versicherung unter anderem ausgeschlos-\n\nsen werden für Ersatzansprüche aus der Verwendung des Fahrzeugs bei be-\n\nhördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen es auf\n\ndie Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder den dazugehörigen\n\nÜbungsfahrten. Nach § 2 b Abs. 3 b AKB wird Versicherungsschutz unter ande-\n\nrem nicht gewährt für Schäden, die bei Beteiligung an Fahrveranstaltungen, bei\n\ndenen es auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den\n\ndazugehörigen Übungsfahrten entstehen, wobei dies in der Kraftfahrzeughaft-\n\npflichtversicherung nur gilt bei der Beteiligung an behördlich genehmigten Fahr-\n\nveranstaltungen oder den dazugehörigen Übungsfahrten.\n\nGemeinsames Merkmal der genannten Bestimmungen ist die Erzielung\n\neiner „Höchstgeschwindigkeit“. Insoweit wird es etwa bei der Vorschrift des § 29\n\nStVO als ausreichend erachtet, daß die Höchstgeschwindigkeit zumindest mit-\n\nbestimmend ist. Um ein Rennen handelt es sich danach auch bei einem Wett-\n\nbewerb, bei dem die höchste Durchschnittsgeschwindigkeit bei Zurücklegung\n\nder Strecke zwischen Start und Ziel ermittelt wird (Hentschel, aaO, mwN).\n\nDer Risikoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB gilt nicht nur für Rennen im\n\nsportlichen Sinne, sondern für Rennen jeder Art (Senatsurteil vom 4. Dezember\n\n1990 - VI ZR 300/89 - VersR 1991, 1033 f. - Autobergrennen -), insbesondere\n\nGeschwindigkeits-, Touren-, Sternfahrten u.ä., solange es um die Erzielung der\n\nhöchsten Geschwindigkeit geht, mag diese auch nach den gegebenen Voraus-\n\nsetzungen in der absoluten Ziffer niedriger liegen können als bei Rennveran-\n\nstaltungen im engeren Sinn (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung, 16. Aufl.,\n\n§ 2 AKB Rdn. 283). Für § 2 Nr. 3 b AKB a.F. hat der Bundesgerichtshof ausge-\n\nsprochen, daß Fahrveranstaltungen, die auf besonders gesicherten oder abge-\n\nsperrten Straßen stattfinden, ohne weiteres vom Anwendungsbereich der\n\nAusschlußklausel erfaßt werden, wenn für den Sieg im Wettbewerb die höchste\n\nGeschwindigkeit entscheidend ist (Urteil vom 26. November 1975 - IV ZR\n\n122/74 - VersR 1976, 381, 382 - Rallye Monte Carlo -; dazu Bentlage, VersR\n\n1976, 1118). Allerdings ist dieses Merkmal nicht als erfüllt angesehen worden,\n\nwenn die Fahrveranstaltung auf einer öffentlichen Straße ausgetragen wurde,\n\ndie Teilnehmer die Verkehrsvorschriften zu beachten hatten und die Veranstal-\n\ntung lediglich auf die Erzielung einer hohen Durchschnittsgeschwindigkeit aus-\n\ngerichtet war (BGH, aaO, S. 383). Das Vorliegen eines Rennens ist auch für\n\nden Fall verneint worden, daß bei dem Lehrgang der Sportfahrschule eines\n\nAutoherstellers auf einer Rundstrecke die Verbesserung des Fahrkönnens und\n\nder Beherrschung des Fahrzeugs im Alltagsverkehr, insbesondere in extremen\n\nGefahrensituationen, im Vordergrund stehen, wenn die Erzielung einer mög-\n\nlichst hohen Geschwindigkeit nicht Haupt- und Endziel ist, weil sich die Plazie-\n\nrung der Teilnehmer nicht danach richtet (OLG Hamm, RuS 1990, 43\n\n- Rundstrecke in Zandvoort -).\n\nbb) Ausgehend davon hat das Berufungsgericht das Vorliegen eines\n\nRennens im Streitfall ohne Rechtsfehler bejaht.\n\n(1) Es verkennt dabei nicht, daß nach dem Eingangswortlaut des „Reg-\n\nlement Porsche Club Serie“ der Wettbewerb darin bestand, zwei beliebige Run-\n\nden in der absolut gleichen Zeit zu fahren. Es nimmt aber an, daß dieser ein-\n\nleitende Satz des Reglements nicht für sich allein betrachtet und der rechtlichen\n\nBewertung zugrunde gelegt werden könne. Aus den Kriterien für die Wertung\n\nbzw. die Siegerermittlung gehe eindeutig hervor, daß es nicht nur darum gehe,\n\nzwei beliebige Runden in der absolut gleichen Zeit zu fahren, sondern es bei\n\nder Wertung auch auf die Höchstgeschwindigkeit ankomme, weil der Teilneh-\n\nmer pro 1/100 Sekunde Abweichung (zur Vergleichsrunde) einen Punkt Abzug\n\nbekomme und sodann bei Punktgleichheit die höhere Anzahl der Runden und\n\nbei gleicher Anzahl der Runden die höhere Durchschnittsgeschwindigkeit ent-\n\nscheide. Gewinner habe zwar zunächst derjenige sein sollen, der die geringste\n\nZeitabweichung in zwei gefahrenen Runden aufzuweisen habe. Bei Punkt-\n\ngleichheit - wovon bei der großen Teilnehmerzahl ausgegangen werden könne -\n\nhabe als nächstes die höhere Anzahl der gefahrenen Runden über den Sieg\n\nentscheiden sollen. Dies impliziere aber bereits, daß die Teilnehmer, die in der\n\nvorgegebenen Zeit (20 Minuten) eine beliebige Anzahl von Runden fahren\n\ndurften, es darauf anlegen würden, möglichst viele Runden zu fahren, um das\n\nzweite Wertungskriterium zu erreichen, was aber gleichzeitig heiße, daß mög-\n\nlichst schnell gefahren werden müsse, da die Zeit limitiert sei. Erst recht aber\n\nweise das dritte Wertungskriterium (Sieger ist derjenige, der die höhere Durch-\n\nschnittsgeschwindigkeit erzielt hat) auf das Vorliegen eines Rennens hin. Wer\n\nan einer derartigen Veranstaltung auf einer Rennstrecke teilnehme, werde in\n\nder Regel auch eine optimale Wertung erzielen wollen. Diese könne aber mit\n\nhöherer Wahrscheinlichkeit nur dann erreicht werden, wenn möglichst viele\n\nRunden und diese möglichst schnell gefahren würden.\n\n(2) Diese Ausführungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen. Das Beru-\n\nfungsgericht weist auch mit Recht darauf hin, daß bei der Bewertung der Ver-\n\nanstaltung die zu Tage getretenen Vorstellungen des Veranstalters zur Art der\n\nVeranstaltung zu berücksichtigen sind. So versichert der Teilnehmer auf der\n\nRückseite des Nennungsformulars gleich im ersten Satz, daß er den „Anforde-\n\nrungen der Rennwettbewerbe“ gewachsen sei. Dies läßt sich noch dahin er-\n\ngänzen, daß die Veranstaltung nicht auf einer öffentlichen Straße, sondern auf\n\nder geschlossenen Rennstrecke des Hockenheimrings stattfand, Fahrern vor-\n\nbehalten war, die sich „mit dem Alltagsfahrzeug erstmals auf eine Rennstrecke\n\nbegeben“ und für ein geringes Nenngeld „die europäischen Grand-Prix-\n\nStrecken“ kennenlernen wollten (Einleitung zum Reglement Porsche Club Se-\n\nrie), und daß die Veranstaltung in ihrem Ablauf ersichtlich an Rennveranstal-\n\ntungen angelehnt war („Freies Fahren“, Benutzung der Boxengasse, die Teil-\n\nnehmer wurden im Einzelstart auf „die Strecke geschickt“, Erstellung von Ta-\n\nges- und Jahreswertung).\n\n(3) Hinzu kommt Folgendes: Der Zweck der oben (2 a, aa) erörterten\n\nRegelungen von Haftungsbeschränkungen bei Rennen besteht darin, Veran-\n\nstaltungen, bei denen Kraftfahrzeuge nicht - wie im öffentlichen Straßenver-\n\nkehr - in einer den Verkehrsregeln angepaßten Weise benutzt werden und da-\n\ndurch in ungewöhnlichem Maß gesteigerte Risiken eintreten, einer besonderen\n\nBehandlung zu unterziehen (vgl. zu § 29 StVO: BVerwGE 104, 154, 159 = NZV\n\n1997, 372, 373; zu § 2 AKB: Stiefel/Hofmann, aaO). Es kann nicht zweifelhaft\n\nsein, daß Veranstaltungen wie die im Streitfall solch ungewöhnliche Gefahren\n\nheraufbeschwören. Geschlossene Rennstrecken sind schon von der Anlage her\n\nmit \n\n„normalen“ Straßen schwerlich vergleichbar; sie \n\nfordern zudem\n\n- insbesondere wenn ein auch von der Geschwindigkeit abhängiger Wertungs-\n\nerfolg in Frage steht - den Benutzer eines hochmotorisierten Fahrzeugs zu ra-\n\nsanter Fahrweise heraus, was mit nicht unerheblichem Risiko verbunden ist.\n\nAuch unter diesem Aspekt ist die Bewertung der hier zu beurteilenden Veran-\n\nstaltung als Rennveranstaltung zumindest im weiteren Sinne zutreffend.\n\nb) Der Ansicht des Berufungsgerichts, für die Teilnehmer einer solchen\n\nRennveranstaltung sei die Haftung in gewissem Umfang ausgeschlossen, ist\n\nunter den Umständen des Streitfalls im Ergebnis zu folgen.\n\naa) Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die\n\nHaftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die spezifischen von den\n\nTeilnehmern hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen\n\nist, wird in vielfältiger Weise diskutiert, sei es unter dem Gesichtspunkt einer\n\nsportspezifischen Definition der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (einge-\n\nschränkter Fahrlässigkeitsmaßstab), einer Einwilligung, eines (stillschweigen-\n\nden) Haftungsverzichts oder -ausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr\n\noder einer treuwidrigen Inanspruchnahme des Mitbewerbers (vgl. etwa Münch-\n\nKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 67; Münch-Komm-BGB/Mertens, ,\n\n3. Aufl., § 823 Rdn. 318 ff.; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 49 ff.;\n\nSoergel/Zeuner, aaO, vor § 823 Rn. 75 ff.; Staudinger/Schiemann, BGB,\n\n13. Bearbeitung, § 254 Rdn. 66 f.; Geigel/Hübinger, Der Haftpflichtprozeß,\n\n23. Aufl., Kap. 12 Rdn. 6; Geigel/Kunschert, aaO, Kap. 25 Rdn. 237; Lange,\n\nSchadensersatz, 2. Aufl., S. 639 f., 643 ff.; Wussow/Baur, Unfallhaftpflichtrecht,\n\n15. Aufl., Kap. 17 Rdn. 24; Deutsch, VersR 1974, 1045; Fleischer, VersR 1999,\n\n785; Grunsky, JZ 1975, 109; Looschelders, JR 2000, 265, 267 ff.).\n\n(1) Der erkennende Senat hat entschieden, daß sich aus der gemeinsa-\n\nmen Teilnahme an einer von einem Automobil-Club veranstalteten und über-\n\nwachten Zuverlässigkeitsfahrt nicht herleiten läßt, daß zwischen zwei sich in der\n\nFührung eines Wagens abwechselnden Fahrern die Deliktshaftung für eine\n\nfahrlässige Körperverletzung eingeschränkt ist, weil dafür, daß der Mitfahrer\n\neinen durch Verschulden des Fahrers verursachten Schaden auf sich nehmen\n\nwolle, keine höhere Wahrscheinlichkeit spreche als bei anderen Fahrten, zumal\n\nVersicherungsschutz bestehe (Senatsurteil BGHZ 39, 156, 160 f.). In dem Urteil\n\nvom 24. September 1985 (BGHZ 96, 18, 27 f.), welches die Freizeichnung des\n\nVeranstalters eines Fahrerlehrgangs auf dem Nürburgring betrifft, hat der Senat\n\neine Haftungseinschränkung abgelehnt, weil die Tatsache, daß die Fahrer mit\n\ndem Training ein diesem typischerweise innewohnendes erhöhtes Risiko ein-\n\ngegangen waren, es nicht rechtfertige, die Haftung im Wege der ergänzenden\n\nVertragsauslegung auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz zu beschränken; ein\n\nLehrgang, dessen Ziel es sei, die Fähigkeit der Fahrer zur Beherrschung ihrer\n\nFahrzeuge zu verbessern, sei mit einem Autorennen oder einem Sportwett-\n\nkampfspiel nicht vergleichbar.\n\nDemgegenüber entspricht es der Rechtsprechung des erkennenden Se-\n\nnats, daß der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel grundsätzlich Ver-\n\nletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden\n\nsind, und daß daher ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler den\n\nNachweis voraussetzt, daß dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ\n\n63, 140 - Fußballspiel -). Verletzungen, die auch bei sportgerechtem Verhalten\n\nauftreten können, nimmt jeder Spielteilnehmer in Kauf; deshalb verstößt es\n\n- ungeachtet der Frage, ob eine Haftung schon auf der Ebene der Tatbe-\n\nstandsmäßigkeit oder der Rechtswidrigkeit zu verneinen ist - jedenfalls gegen\n\ndas Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs (venire contra factum propri-\n\num), wenn der Geschädigte den beklagten Schädiger in Anspruch nimmt, ob-\n\nschon er ebensogut in die Lage hätte kommen können, in der sich nun der Be-\n\nklagte befindet, sich dann aber (und mit Recht) dagegen gewehrt haben würde,\n\ndiesem trotz Einhaltens der Spielregeln Ersatz leisten zu müssen (BGHZ 63,\n\n140, 142 ff.; vgl. ferner Senatsurteile vom 5. November 1974 - VI ZR 125/73 -\n\nVersR 1975, 155 - Fußballspiel -; vom 10. Februar 1976 - VI ZR 32/74 - VersR\n\n1976, 591 - Fußballspiel -; vom 16. März 1976 - VI ZR 199/74 - VersR 1976,\n\n775 - Basketballspiel -).\n\nDer Senat hat sodann betont, daß es sich bei der Haftungsfreistellung\n\nvon Kampfspielen um eine eigenständige Fallgruppe handele, die durch das\n\nVorliegen verbindlicher Spielregeln geprägt sei, daß aber die Grundsätze über\n\ndie Auswirkungen widersprüchlichen Verhaltens über den Bereich sportlicher\n\nKampfspiele hinaus reiche (Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR\n\n1995, 583, 584 - Spiel am Badesee -).\n\n(2) In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte wird ein Haftungs-\n\nausschluß bei sportlicher Betätigung für den Fall, daß kein oder kein gewichti-\n\nger Regelverstoß bzw. kein grob fahrlässiges Verhalten des Schädigers fest-\n\nstellbar ist, vielfach auch außerhalb des Bereichs sportlicher Kampfspiele bejaht\n\n(vgl. OLG Celle, VersR 1980, 874 - Motorsport mit Gelände-Motorrädern -; OLG\n\nDüsseldorf, OLGR 1995, 210 - Trabrennen -; VersR 1996, 343 - organisierte\n\nRadwanderung -; NJW-RR 1997, 408 - GoKart-Fahrt -; OLG Düsseldorf, DAR\n\n2000, 566 - ADAC-500 km-Rennen auf dem Nürburgring -; OLG Hamm, VersR\n\n1985, 296 - Squash-Trainingsspiel -; OLG Saarbrücken, VersR 1992, 248\n\n- Gokart-Rennen -, der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil\n\nmit Beschluß vom 16. April 1991 - VI ZR 260/90 - nicht angenommen; OLG\n\nZweibrücken, VersR 1994, 1366 - Radtrainingsfahrt -, der erkennende Senat\n\nhat die Revision gegen dieses Urteil mit Beschluß vom 14. Juni 1994 - VI ZR\n\n242/93 - nicht angenommen; anders etwa: OLG Hamm, NJW-RR 1990, 925\n\n- Segelwettkampf -; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 705 - Hochgebirgstour -; VersR\n\n1990, 1405 - Abschlußtraining bei Fahrerlehrgang eines Motorsportclubs -; OLG\n\nKoblenz, NJW-RR 1994, 1369 - Motorradrallye auf dem Nürburgring -). In der\n\nLiteratur wird ein konkludenter Haftungsausschluß für ohne gewichtige Regel-\n\nverletzung verursachte Schäden bei in Wettkampfsituationen parallel ausgeüb-\n\nten Sportarten wie Autorennen sowohl bejaht (vgl. etwa Geigel/Hübinger, aaO;\n\nWussow/Baur, aaO) als auch verneint (vgl. etwa Geigel/Kunschert, aaO).\n\nbb) Die Grundsätze, die der Senat bisher zur Inkaufnahme von Schädi-\n\ngungen bei regelgerechtem Kampfspiel entwickelt hat, sind auf Rennveranstal-\n\ntungen der vorliegenden Art übertragbar. Sie gelten allgemein für Wettkämpfe\n\nmit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei denen typischerweise auch bei\n\nEinhaltung der Wettkampfregeln oder geringfügiger Regelverletzung die Gefahr\n\ngegenseitiger Schadenszufügung besteht.\n\n(1) Das Berufungsgericht geht davon aus, daß dem Beklagten zu 1)\n\nschon nach dem Vortrag des Klägers zum Hergang des Unfalls kein Verstoß\n\ngegen die Regeln der Fahrveranstaltung, erst recht kein wesentlicher zur Last\n\ngelegt werden könne, daß ihm allenfalls vorgeworfen werden könne, bei dem\n\nÜberholvorgang die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren zu haben und da-\n\ndurch in die Fahrbahn des Klägers geraten zu sein, womit sich aber ein typi-\n\nsches Risiko der Fahrveranstaltung verwirklicht habe. Dies wird von der Revisi-\n\non nicht angegriffen.\n\n(2) Ein Autorennen ist - wie sich auch aus der Wertung von § 29 StVO\n\nund § 2 b AKB ergibt - eine besonders gefährliche Veranstaltung. Das Bestre-\n\nben, hohe Geschwindigkeiten zu erzielen, bedeutet erhebliche Risiken zumin-\n\ndest für die eingesetzten Fahrzeuge. Bereits leichteste Fahrfehler eines Mitbe-\n\nwerbers können zu erheblichen Schäden am eigenen Fahrzeug und an fremden\n\nFahrzeugen führen. Jeder Fahrer ist durch die typischen Risiken in gleicher\n\nWeise betroffen; ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbe-\n\nwerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zufügt, hängt\n\nmehr oder weniger vom Zufall ab. Geschehen Unfälle beim Überholen oder bei\n\nder Annäherung der Fahrzeuge, wird sich zudem oft kaum ausreichend klar\n\nfeststellen lassen, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache\n\ngesetzt hat.\n\n(3) Den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, sind die\n\ndamit verbundenen Gefahren im großen und ganzen bekannt. Sie wissen, daß\n\ndie eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Sie nehmen\n\ndiese aber wegen des sportlichen Vergnügens, der Spannung oder auch der\n\nFreude an der Gefahr in Kauf. Jeder Teilnehmer des Wettkampfs darf daher\n\ndarauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugefügten Schäden\n\nin Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung\n\naufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verursacht. Die Geltend-\n\nmachung solcher Schäden steht damit erkennbar in Widerspruch und muß nach\n\nTreu und Glauben nicht hingenommen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn\n\n- wie hier, dazu unten c - kein Versicherungsschutz besteht; ob bei bestehen-\n\ndem Versicherungsschutz etwas anderes gilt, muß hier nicht entschieden wer-\n\nden.\n\n(4) Der Einwand der Revision, der Kläger habe billigerweise unter Be-\n\nrücksichtigung von Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, daß etwaige\n\nSchäden durch die bestehenden Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen der\n\nbeteiligten Fahrzeuge gedeckt seien, überzeugt nicht. Wer an einem Fahrwett-\n\nbewerb teilnimmt und sein Fahrzeug damit Gefahren aussetzt, die mit dem\n\nnormalen Straßenverkehr nichts zu tun haben, muß schon ohne fremde Hin-\n\nweise Überlegungen dazu anstellen, ob und inwieweit der bestehende Versi-\n\ncherungsschutz greift. Daß der Kläger in dieser Richtung konkrete Überlegun-\n\ngen angestellt und etwa Erkundigungen eingeholt hat, ist nicht ersichtlich.\n\nAuch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe den Vortrag\n\ndes Klägers unberücksichtigt gelassen, schon wegen des hohen Wertes der\n\nbeteiligten Porschefahrzeuge von bis zu 200.000,00 DM hätte er einem Haf-\n\ntungsausschluß nicht zugestimmt, greift nicht durch. Darauf kommt es in Anbe-\n\ntracht der vorstehenden Ausführungen, die für den Haftungsausschluß auf den\n\nSelbstwiderspruch im Verhalten des Klägers abheben, nicht an. Auch abgese-\n\nhen von diesen Erwägungen kann das Argument der Revision nicht überzeu-\n\ngen. Der Kläger hat nach seiner Behauptung an seinem Fahrzeug einen Sach-\n\nschaden von ca. 25.000,00 DM erlitten, den er selber tragen muß. Träfe der\n\nRechtsstandpunkt der Revision für sämtliche Teilnehmer der Veranstaltung zu,\n\nhätte der Kläger einen von ihm ohne Regelverletzung an einem der bis zu\n\n200.000,00 DM teuren Fahrzeuge der Mitbewerber verursachten Totalschaden\n\nohne ausreichenden Versicherungsschutz aus eigenen Mitteln ersetzen müs-\n\nsen. Aus der Sicht des Klägers hätte danach im Gegenteil aller Anlaß bestan-\n\nden, einem Haftungsausschluß (aller Teilnehmer) zuzustimmen, um eine derar-\n\ntige Folge zu vermeiden.\n\nc) Danach hat das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die\n\nBeklagten zutreffend verneint. Versicherungsschutz besteht für die hier in Frage\n\nstehende Haftung nicht. Der Beklagte zu 2) beruft sich mit Recht auf den Risi-\n\nkoausschluß des § 2 b Abs. 3 b AKB. Dies ergibt sich ohne weiteres daraus,\n\ndaß es sich - wie ausgeführt - bei der Veranstaltung vom 6. August 2000 um ein\n\nRennen handelte. Diesen Risikoausschluß kann die Beklagte zu 2) gemäß § 3\n\nNr. 1 PflVG i.V.m. § 4 Nr. 4 KfzPfIVV auch dem Kläger entgegenhalten.\n\n4. Das Berufungsgericht hat mithin die Berufung des Klägers gegen das\n\nUrteil des Landgerichts, mit dem die Klage abgewiesen und der Widerklage\n\nstattgegeben worden ist, mit Recht zurückgewiesen.\n\nIII.\n\nDie Revision ist demgemäß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu-\n\nrückzuweisen.\n\nMüller Wellner Diederichsen\n\n Stöhr Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zr-321-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"PflVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2003-04-01/vi-zr-321-02","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2003-04-01/vi-zr-321-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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